Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530079/3/Kon/Ni

Linz, 29.03.2004

 

 VwSen-530079/3/Kon/Ni Linz, am 29. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L T, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.11.2003, Ge20-3262-14-2003-V/Prk, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 359a GewO 1994.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit ihrem eingangs zitierten Bescheid der Maschinenfabrik L GmbH, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort T, durch die Errichtung von Testräumen für den Probelauf von Maschinen und Durchführung von Versuchen an Maschinenbauteilen, die Errichtung von Lagerräumen für die Einlagerung von Maschinen, Bauteilen und Ausstellungsmaterial, die Errichtung einer Abfallsammelstelle zur Sammlung von im Produktionsablauf anfallenden Altstoffen sowie für die Errichtung eines Gaselagers für Industriegase im Standort T, Grundstück, je KG T, nach Maßgabe folgender bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen bzw. nachträglich vorgelegten

 

 

Projektsunterlagen:

 

und der im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 9. September 2003, Ge20-3262-14-2003-Gut/Gru, die einen integrierenden Bestandteil des erstbehördlichen Genehmigungsbescheides bildet, festgelegten Beschreibung der Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Auflagepunkte 1 bis 28) erteilt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden belangte Behörde: bB) im Wesentlichen damit begründet, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

In Bezug auf die Einwendungen der Nachbarn, zu denen auch der Bw L T zählt, hält die bB aus lärmtechnischer Sicht fest, dass nach den Ausführungen des gewerbetechnischen ASV die Errichtung des geplanten Gebäudes entlang der südlichen Grundgrenze durch die Abschirmwirkung in einigen Bereichen eher eine Verbesserung der Betriebs-IST-Lärmsituation bewirke. Keinesfalls sei eine Erhöhung des immissionsseitigen Betriebslärmes zu erwarten, da eine Abschirmwirkung erzielt werde. Eine Erhöhung des Zu- und Ablieferverkehrs finde nicht statt, da auch keine Produktionsausweitung geplant sei. Geplant sei lediglich eine geordnete Lagerhaltung in Gebäuden. Die Betriebszeit für die beantragte Änderung sei entsprechend dem derzeitigen Konsens im Antrag mit einem Zeitraum von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr jeweils an Werktagen festgelegt.

 

Unter Berücksichtigung des am 9. September 2003 vom gewerbetechnischen ASV aufgenommenen Befundes sowie der Projektsangaben sei nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewerbetechnischen ASV davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Belästigungen der Nachbarn - so auch des Berufungswerbers L T - durch Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt werde.

 

Aufgrund der gutachtlichen Feststellungen des gewerbetechnischen ASV aus lärmtechnischer Sicht, dass es durch den Testbetrieb der in den Testräumen geprüften Maschinen (auch bei geöffneter Oberlichte) zu keiner Erhöhung des örtlichen LAeq komme so wie weiters auf Grund der schalltechnischen Berechnung der TAS S GmbH vom 30.12.2003, wonach durch den geplanten Zubau deutliche Immissions-Reduktionen zu erwarten seien, habe sich die Einholung eines schall- und emissionstechnischen Sachverständigengutachtens erübrigt.

 

Durch die geplante Änderung sei eine Geruchsbelästigung bei den benachbarten Wohnobjekte aufgrund des relativ großen Abstandes (ca. 100 m in westlicher bzw. 120 m in südlicher Richtung) und aufgrund der Lagerung der Abfälle in geschlossenen Gebinden und in einem fünfseitig geschlossenen Gebäude mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wie dies der gewerbetechnische ASV im seinem Gutachten ausführe.

Wie von diesem ausgeführt, befänden sich die nächstgelegenen Nachbarn in einem relativ großen Abstand von ca. 100 m in westlicher bzw. 120 m in südlicher Richtung. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse scheint eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie des Eigentums der Nachbarn im Hinblick auf im Projekt sogenannte Altstoffsammelstelle bzw. des Gaselagers ausgeschlossen.

 

Die Einholung eines brandschutztechnischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die möglicherweise erhöhte Brand- und Explosionsgefahr bezüglich des Gaselagers und der Altstoffsammelstelle sei nicht erforderlich gewesen, da zur Gefahrenvermeidung der voraussehbaren Gefahren entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden seien.

 

Ein ASV für Medizin wäre dem gegenständlichen Verfahren nicht beizuziehen gewesen, da sich aus den Feststellungen des gewerbetechnischen ASV keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Nachbarn (und so auch der Bw) durch das gegenständliche Vorhaben unzumutbar belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet würden.

 

Hinsichtlich der Abfallableitung der anfallenden betrieblichen Abwässer aus den Testräumen in den Ortskanal sei die Zustimmung des Kanalbetreibers einzuholen. Chlorhältige Reinigungsmittel würden nach den Angaben der Konsenswerberin nicht eingesetzt, weshalb eine bewilligungsfreie Indirekteinleitung vorliege. Die Versickerung der anfallenden Dachwässer über Sickerschächte auf eigenem Grund sei nach der gutächtlichen Stellungnahme des wasserfachlichen ASV wasserrechtlich bewilligungsfrei, da durch die geplante Versickerung keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten sei.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr L T (im Folgenden Bw) rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen die erteilte Genehmigung eingewandt wie folgt:

 

Unschlüssigkeit der eingereichten Projektsunterlagen und der damit verbundenen Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides;

 

Beeinträchtigung hinsichtlich des Schutzes vor unzumutbaren Belästigungen, Schutz vor Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie auf Schutz vor Gefährdung des Eigentums des Bw.

In diesem Zusammenhang verweist der Bw auf sein subjektives Recht auf Schutz vor Erhöhung der von einem seinerseits "heranrückenden Wohnbebauung" einwendenden Betriebes ausgehenden Immissionen; Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtzustellung bzw. nicht gewährte Einsichtnahme der bisherigen Genehmigungsbescheide ("Vorläuferbescheide").

 

Zu den angeführten Berufungsgründen wurden vom Bw im Berufungsschriftsatz nähere Ausführungen erstattet, auf die um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit u.a. der Nachbarn, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs.1 Z4 Litera g angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Gemäß § 75 Abs.1 leg.cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 75 Abs.2 leg.cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.1 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 13 Abs.8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen:

Der Bw vermag mit seinen Ausführungen zur behaupteten Unschlüssigkeit der eingereichten Projektsunterlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die gewerbetechnische Vorbegutachtung vom 14. August 2003 (siehe ON 24 des erstbehördlichen Aktes) durch den Sachverständigendienst des Amtes der . Landesregierung das von der Konsenswerberin vorgelegte Projekt als für eine Sachverständigenbeurteilung ausreichend erachtet wurde.

Es trifft zwar zu, dass der Einreichplan für das Propangaslager erst nach der Augenscheinverhandlung am 9. September 2003 bei der belangten Behörde eingelangt ist (laut deren Vermerk am 6.10.2003) doch ist das verfahrensgegenständliche Gaselager bereits in der allgemeinen Betriebsbeschreibung, die dem Genehmigungsantrag beigeschlossen ist, angeführt. Weiters wurde die Errichtung des Gaselagers auch im Befund und Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 9.9.2003 behandelt. Da einerseits der Genehmigungsantrag der Konsenswerberin vom 8.8.2003 als verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 Abs.8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern die Sache ihrem Wesen nach gleich bleibt und andererseits der Bw in der Genehmigungsverhandlung von der Errichtung dieses Gaselagers Kenntnis erlangt hat, ist die nachträgliche Vorlage des Einreichplanes als ergänzende Projektsunterlage nicht unzulässig.

Da die in Rede stehenden Gase betriebsintern Verwendung finden und auch im Betriebsareal der Konsenswerberin gelagert werden, erfolgte durch die diesbezügliche Projektsergänzung keine das Wesen des Genehmigungsantrages bewirkende Projektsänderung.

 

Wenn der Bw weiters rügt, es sei nicht nachvollziehbar, um welche "offene Punkte" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu GZ: Ge20-3262-13-2001, es sich handle, die in der Augenscheinsverhandlung am 9.9.2003 miterledigt werden sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese von der belangten Behörde beabsichtigte Erledigung unabhängig von der Erledigung des gegenständlichen Genehmigungsantrages erfolgte und dem Bw bezüglich dieser "offenen Punkte" keine Ingerenz zukam.

 

Rechtlich unbegründet ist auch die weitere Rüge des Bw, wonach ihm von der belangten Behörde die sogenannten "Vorläuferbescheide" nicht zugestellt worden seien. Dies deshalb, weil hiezu weder von der Sachlage noch von Gesetzes wegen (§ 353 GewO 1994) eine Verpflichtung der belangten Behörde bestand. Das Einsichtsrecht der Nachbarn besteht lediglich für die eingereichten Projektsunterlagen.

 

Zur behaupteten Beeinträchtigung auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen, Schutz vor Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie auf Schutz vor Gefährdung des Eigentums:

 

Von einer, wie in der Berufung behauptet, Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der genehmigten Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss.

 

Bei dem im Miteigentum des Bw stehenden Grundstück der KG T, handelt es sich lt. Grundstücksverzeichnis um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass unmittelbar an die gegenständliche Betriebsanlage angrenzt. Der Bw vermochte keinen Umstand aufzuzeigen, demzufolge durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage die Substanz dieses Grundstückes oder dessen Bewirtschaftung gefährdet würde. Auch eine sonstige unzumutbare Belästigung durch Immissionen wie Geruch, Lärm ist anhand des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht in Betracht zu ziehen. Es ist vielmehr naheliegend, dass, wie der gewerbetechnische ASV ausführt, durch die Errichtung des geplanten Gebäudes der Betriebsanlage entlag der südlichen Grundstücksgrenze eine Abschirmwirkung erreicht wird, die eine Verbesserung, der Betriebs-IST-Lärmsituation bewirkt. Hiezu kommt, dass sich auf dem Grundstück keine Wohngebäude befinden - es wird landwirtschaftlich genutzt -, sodass eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Bw durch Immissionen wie Lärm, Rauch, Geruch nicht in Betracht kommen kann.

 

Auf das weitere Berufungsvorbringen der "heranrückenden Wohnbebauung" im Sinne des § 31 Abs.5 Oö. Bauordnung kann im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren nicht eingegangen werden sondern ist der Bw diesbezüglich auf das baubehördliche Verfahren zu verweisen.

 

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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