Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530086/2/Re/Sta

Linz, 06.02.2004

VwSen-530086/2/Re/Sta Linz, am 6. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der D F , L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. F H, Dr. G M und Dr. P B, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.12.2003, GZ. 501/N031024C, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für einen Handelsbetrieb gemäß §§ 74 Abs.1 und 81 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.12.2002, GZ. 501/N031024C, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 67d Abs.1 und 3 AVG sowie §§ 74, 77 und 81 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 5.12.2003, GZ. 501/N031024C, den Antrag der D F vom 6.6.2003 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung (§§ 74 und 77 GewO 1994 i.d.g.F.) zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf §§ 74 und 81 GewO 1994 und mit der Begründung, bei der Errichtung der für den beabsichtigten Handel mit Kleinteilen und Getränken für den örtlichen Bedarf erforderlichen Betriebsanlage handle es sich nicht um eine Neuerrichtung einer Anlage, sondern um die Änderung der bereits bestehenden und mit Bescheiden vom 4.11.1947 und vom 21.11.1969 genehmigten Freilagerplatz für den Handel mit Rohprodukten und Altwaren. Die Grundfläche der nunmehr geplanten Anlage grenze unmittelbar an die bestehende Betriebsgrundfläche an, der An- und Abtransport der Lagergüter solle über die bestehende Zufahrt des gewerbebehördlich genehmigten Lagerplatzes erfolgen, zwischen der gewerbebehördlich genehmigten und der nunmehr beantragten Betriebsanlage bestehe ein örtlicher und ein enger funktioneller Zusammenhang; das vorgelegte Projekt betreffe daher die Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage und sei als Folge davon das auf Neugenehmigung gerichtete Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die antragstellende D F , Linz, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. F H, Dr. G M und Dr. P B, L innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der zitierte Bescheid wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, es sei nicht erhoben worden, woraus sich der von der Behörde angenommene funktionelle Zusammenhang zwischen bestehender und geplanter Anlage ergeben soll. Aus dem Umstand, dass die beiden Betriebsanlagen über eine einzige Zufahrt verfügen, lasse sich ein funktioneller Zusammenhang nicht ableiten. Inwieweit eine Verbindung zwischen dem Handel mit Kleinteilen und Getränken für den örtlichen Bedarf und dem Handel mit Rohprodukten und Altwaren bestehe, sei nicht erhoben worden. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang, der zur Qualifikation der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage führen könnte. Aus dem Lageplan gehe hervor, dass die beantragte Betriebsanlage räumlich von der bereits genehmigten Betriebsanlage abgegrenzt ist. Es schade nicht, dass die Zufahrt zur beantragten Betriebsanlage über die bereits bestehende Betriebsanlage führe. Zu- und Abfahrt seien kein Teil einer Betriebsanlage. Ein sonstiger örtlicher Zusammenhang sei nicht gegeben, eine geografische Nähe bedinge keinen örtlichen Zusammenhang im Sinne der Abgrenzung zwischen § 81 Abs.1 GewO und § 77 Abs.1 GewO.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG nicht erhoben.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt und vom Unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere auf Grund der ausreichenden Unterlagen im vorgelegten Verfahrensakt nicht für erforderlich gehalten.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung

der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Dem bekämpften Bescheid liegt der Antrag der D F , F, L, vom 6.6.2003 zu Grunde. Dieser Antrag lautet ausdrücklich auf die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der §§ 74 und 77 GewO 1994 i.d.g.F. für den Handel mit Kleinteilen und Getränken für den örtlichen Bedarf im Standort L, F, Grundstück. Nr. , EZ , KG. K und grenzt sich dadurch von der laut dem verwendeten Formular angebotenen Alternative des Ansuchens auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1994 eindeutig ab. Die Kurzbeschreibung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung lautet: "Die Betriebsanlage besteht aus einem Container als Lager für Kleinteile und einem Container als Warteraum mit Getränkeverkauf". Des Weiteren wird das Gesamtflächenausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen mit 1.000 m2, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte mit 10 kW und die Anzahl der ArbeitnehmerInnen mit Null angegeben. Der allgemeinen Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die beiden Container je eine Grundfläche von 12 m2 aufweisen, an weiteren gewerblich genutzten Flächen werden Freilagerplatz, Zufahrt, Zugang mit max. 976 m2 angeführt. Laut Beschreibung der Produktions- und Arbeitsabläufe soll der Verkauf von Kleinteilen und Getränken an Endabnehmer erfolgen, die Lagerung der Kleinteile und Getränke erfolge in den Containern bzw. auf der Freilagerfläche. Es würde keine Heizungsanlage, keine Warmwasseraufbereitung und keine Kälteanlage geplant, ebenfalls keine Gaslagerungen. Als in Frage kommende Lärmemissionen werden Kfz-Bewegungen bei Zu- und Abfahrt angegeben. Im Rahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes wird angeführt, dass die anfallenden Abfallarten Altglas sowie Papier und Kartonagen im Betrieb auf dem behördlich genehmigten Lagerplatz auf Grundstück Nr. 83 der KG. Katzbach zwischengelagert werden.

Über Aufforderung der belangten Behörde betreffend Projektsergänzung teilt die Konsenswerberin mit ergänzendem Schriftsatz vom 4.9.2003 mit, dass der Zu- und Abtransport der Lagergüter durch Klein-Lkw's erfolgen solle, voraussichtlich einmal wöchentlich An- und Abtransport. Innerbetrieblich erfolge der Transport der Getränkekisten mit Handwagen, es würden keine Maschinen verwendet. Ein ergänzender Plan zeige die Situierung der beiden Container sowie der befestigten Lagerflächen. Die Lagerung erfolge ausschließlich in den beiden aufzustellenden Containern. Abfälle würden nicht anfallen, Getränke und Kleinteile würden regelmäßig mit Verpackungsmaterial abgegeben. Das anfallende Leergebinde würde den Zulieferfirmen mitgegeben, ebenso anderes allenfalls anfallendes Verpackungsmaterial. Die Entsorgung von Kartonagen erfolge über hiezu berechtigte Entsorgungsunternehmen. Die angegebene Anschlussleistung von 10 kW sei für allfällige Beleuchtung und Beheizung mittels Heizlüfter notwendig. Ein Widerspruch in der Betriebsfläche von unter 1.000 m2 liege nicht vor, auf Grund des nunmehr vorliegenden Planes sei die Betriebsfläche mit 899 m2 konkretisiert worden, die Gesamtfläche des Grundstückes Nr. der KG. betrage 1909 m2.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das heißt, dass neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf. Die Sache, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Die Behörde ist daher an den Inhalt des Antrages gebunden; es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der §§ 74 und 77 oder zur Änderung im Sinne des § 81 zu erteilen bzw. zu versagen. Die Genehmigung der Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde. Lässt die Wortwahl eines Ansuchens, wie im gegenständlichen Fall, zweifelsfrei erkennen, dass eine Neugenehmigung im Sinne des § 77 angestrebt wird, ist es der Behörde verwehrt, eine Genehmigung der Änderung nach § 81 zu erteilen, da sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne entsprechendes Ansuchen setzen würde, was den Bescheid zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen würde (VwGH 14.4.1999, 98/04/0232).

Da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, Genehmigungen für eine Betriebsanlage mehrfach nebeneinander zu erteilen, erweist sich ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs.2 Einleitungssatz in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang steht, als unzulässig. Liegt, wie im gegenständlichen Falle zweifelsfrei und unbestritten festgestellt, eine rechtskräftig genehmigte Anlage vor, so bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit dieser in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des

§ 81 eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Anlage (VwGH 17.3.1998, 97/04/0139).

Zur Klärung der Frage, ob im Einzelfall ein Verfahren zur Genehmigung einer neuen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994 oder ein Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 durchzuführen ist, bleibt somit die Prüfung der Frage, ob der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden und der geplanten Betriebsanlage gegeben ist. Dies wird im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde bejaht, von der Berufungswerberin bestritten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt in Bezug auf das Vorliegen der räumlichen bzw. örtlichen Nähe zwischen der bestehenden, auf Parz. Nr. der KG. K liegenden Betriebsanlage der D F betreffend den Handel mit Rohprodukten und Altwaren einerseits und der auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. der KG. K geplanten Anlage betreffend den Handel mit Kleinteilen und Getränken für den örtlichen Bedarf zweifelsfrei zur Auffassung, dass diese räumliche Nähe unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Begriffs der Einheit der Betriebsanlage reichen die Fakten der gemeinsamen Betriebszufahrt, der unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke für die Bejahung dieser Frage der örtlichen Nähe der beiden Anlagen bzw. Anlagenteile aus. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht diese Frage sogar dann, wenn zwischen bestehender und geplanter Anlage eine Straße führt. Die Feststellung der Berufungswerberin, eine bloße geografische Nähe bedinge keinen örtlichen Zusammenhang im Sinne der Abgrenzung zwischen § 81 Abs.1 GewO und § 77 Abs.1 GewO, entbehrt jeder näheren Begründung und ist daher nicht nachvollziehbar. Unrichtig ist darüber hinaus die Aussage der Berufungswerberin, dass Zu- und Abfahrt keinen Teil einer Betriebsanlage darstellen würden, obwohl sie gleichzeitig richtigerweise eingesteht, dass das Zufahren zu einer Betriebsanlage bzw. das Wegfahren von dieser zu den Auswirkungen einer Betriebsanlage zu zählen ist.

Zur Frage des Vorhandenseins eines funktionalen Zusammenhanges (der Verwaltungsgerichthof spricht in diesem Fall von einem sachlichen Zusammenhang) zwischen bestehender Betriebsanlage und geplantem Vorhaben zur Erweiterung derselben ist zunächst festzustellen, dass ein und dieselbe Rechtsperson, nämlich die D F , im Standort F bereits das Handelsgewerbe ausübt. Bisher wird in der bestehenden Betriebsanlage ein Handel mit Rohprodukten und Altwaren betrieben. Geplant ist in Zukunft auch einen Handel mit Kleinteilen und Getränken zu betreiben. Der bisherige Handel mit Rohprodukten und Altwaren wurde auf der genehmigten Anlage auf Grundstück Nr. der KG. K durchgeführt. Durch die Erweiterung des Handels auch auf den Handel mit Kleinteilen und Getränken soll die unmittelbar angrenzende Parzelle Nr. der KG. K verwendet werden bzw. sollen auf diesem angrenzenden Grundstück zwei Container als Lager für die zusätzliche Handelsware aufgestellt werden.

Unter Handel im Sinne der Gewerbeordnung ist die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, wobei bereits dem Erwerb der Ware, der Zweck, diese an andere Wirtschaftsglieder weiterzugeben, zu Grunde liegt. Das Handelsgewerbe kann uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren ausgeübt werden. Schon diese Feststellungen lassen in Bezug auf den gegenständlichen Fall einen sachlichen Zusammenhang dahingehend erkennen, dass von der Berufungswerberin bereits bisher das Handelsgewerbe ausgeübt wurde und auch in Hinkunft das Handelsgewerbe ausgeübt werden soll. Anders beurteilt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zB Fälle, in denen in der bestehenden Betriebsanlage lediglich eine Lagerung erfolgt ist, im geplanten Projekt jedoch eine Produktionsstätte errichtet werden soll. Auch unter Beachtung des § 74 Abs.2 Einleitungssatz GewO 1994 liegt im gegenständlichen Fall eine ähnliche Betriebsweise, nämlich die Zulieferung von Wirtschaftsgütern einerseits und der Verkauf und Abholung derselben durch die Kunden andererseits vor, die Änderung liegt lediglich im Umfang der Handelstätigkeit. Der sachliche Zusammenhang liegt somit auch in der Betriebsweise des bestehenden Betriebes und der geplanten Änderung derselben, im gegenständlichen Falle zB auch deutlich ausgedrückt durch die gemeinsame Zufahrt, welche sich auf dem bereits genehmigten Betriebsgrundstück zum Handel mit Rohprodukten und Altwaren befindet.

Vergleichsweise sei hier der Betrieb zB einer Tankstelle erwähnt, welcher sich bisher ausschließlich auf den Verkauf von Mineralölprodukten, allenfalls auch von Kfz-spezifischen Handelswaren beschränkt, in Hinkunft jedoch den Handel mit Getränken, Süßwaren, Lebensmittel etc. ergänzend aufnimmt, hiefür jedoch im Sinne der ständigen Spruchpraxis keinesfalls die Errichtung und der Betrieb einer neuen Betriebsanlage im Grunde des § 77 GewO 1994 erforderlich ist.

Ein wesentlicher sachlicher Zusammenhang ist auch darin zu erblicken, dass im nunmehr geplanten Projekt ausdrücklich vorgesehen wurde, die Zwischenlagerung von anfallenden Abfällen, nämlich Altglas, Papier und Kartonagen "im Betrieb auf dem behördlich genehmigten Lagerplatz auf Grundstück Nr. KG. K" durchzuführen. Die Zwischenlagerung von Abfällen, welche beim geplanten Handel mit Kleinteilen und Getränken abfallen, soll somit am bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsgrundstück des Handels mit Rohprodukten und Altwaren erfolgen.

Schließlich und der Vollständigkeit halber ist noch auf folgende ausdrückliche Inhalte des eingereichen Projekts, welche für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges mit der bestehenden Betriebsanlage sprechen, hinzuweisen:

Das Projekt plant, in der geplanten Betriebsanlage keine Arbeitnehmer zu beschäftigen, es muss daher davon ausgegangen werden, dass die im bestehenden Handelsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den nunmehr beabsichtigten erweiterten Handel mitbetreuen.

Die Container werden als Lager und als Warteraum mit Getränkeverkauf bezeichnet, es findet sich kein Arbeitsplatz für Bürotätigkeit, Buchhaltung etc., weshalb davon auszugehen ist, dass auch die betriebswirtschaftliche Zentrale für diesen Handel mit Kleinteilen und Getränken im bestehenden Handelsbetrieb untergebracht ist bzw. geführt wird.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass auch zur Frage des Vorliegens eines funktionellen bzw. sachlichen Zusammenhanges zwischen der bestehenden Betriebsanlage der Berufungswerberin einerseits und dem verfahrens-gegenständlichen Projekt andererseits ausreichend Fakten und festgestellte Anhaltspunkte zur bejahenden Beantwortung dieser Frage vorliegen, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass es sich beim geplanten Vorhaben der D F um die Änderung der bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung von gewerblichen Handelstätigkeiten handelt, ein solcher Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dem gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu Grunde liegt, weshalb die erfolgte Zurückweisung mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 5.12.2003 zu Recht erfolgte.

Abschließend wird aus verwaltungsverfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen Projektseinreichungen der Berufungswerberin betreffend die Parzelle der KG K besonders Bedacht auf dort schon bestehende Anlagengenehmigungen zu nehmen sein wird. Diesbezüglich klärende Kontakte mit der Genehmigungsbehörde sollten bereits vor Projektseinreichung hergestellt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. Reichenberger

Beschlagwortung:

Änderung der Betriebsanlage, örtlicher und sachlicher Zusammenhang

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 21.04.2004, Zl.: 2004/04/0062-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum