Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530087/2/Re/Sta VwSen530090/2/Re/Sta VwSen530091/2/Re/Sta

Linz, 05.02.2004

 

 

 VwSen-530087/2/Re/Sta
VwSen-530090/2/Re/Sta
VwSen-530091/2/Re/Sta
Linz, am 5. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M & M OEG, L, des M M, L, und des S M, L, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, F, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2003, GZ. 501/N011004M, betreffend Zwangsmaßnahmen gegenüber der Betriebsanlage Cafe-Bar in L, K, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung der M & M OEG, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, vom 2.1.2004 wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2003, GZ. 501/N011004M, wird behoben.
  2. Die Berufungen des M M, L und des S M, L, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, Linz, werden als unzulässig zurückgewiesen.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 8 und 67h Abs.1 AVG und iVm § 360 Abs.1 GewO 1994.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2003, GZ. 501/N011004M, gegenüber der M & M OEG, K, L, als Inhaberin der Betriebsanlage Cafe-Bar mit 25 Verabreichungsplätzen, einer Musikanlage für Hintergrundmusik, einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage und Betriebszeiten Montag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr in L, K, als Zwangsmaßnahme die Stilllegung der Musikanlage, der Lüftungsanlage und der Schankanlage durch Unterbrechung der Stromzufuhr im Grunde des § 360 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund einer am 3.12.2003 durchgeführten Nachschau durch einen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sei festgestellt worden, dass die Betriebsanlage betrieben werde, die unter den Punkten 20, 22, 24, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 42 und 48 erteilten Auflagen des Genehmigungsbescheides jedoch nicht erfüllt seien. Mit Verfahrensanordnung vom 4.12.2003 sei die M & M OEG als Anlageninhaberin aufgefordert worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen 3 Tagen ab Erhalt der Verfahrensanordnung durch Erfüllung der angeführten Aufträge herzustellen. Dieser Aufforderung sei die Anlageninhaberin bislang nicht nachgekommen, weshalb es sich als notwendig erwiesen habe, mittels dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.12.2003 die Stilllegung der Be- und Entlüftungsanlage, der Musikanlage und der Schankanlage zu verfügen, weil aus der Sachverhaltsdarstellung zweifelsfrei hervorgehe, dass beim Betrieb der gegenständlichen Anlage die in dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Aufträge nicht eingehalten würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben sowohl die bescheidmäßig verpflichtete M & M OEG, als auch die - aller Wahrscheinlichkeit nach als zumindest handelsrechtliche Geschäftsführer der M & M OEG auftretenden - Einzelpersonen M M und S M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die Berufungswerber bringen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sei eine lediglich dreitägige Frist zur Erfüllung der Auflagen gesetzt worden. Die Auflagen seien nicht ihnen, sondern dem Betrieb vor ihnen auferlegt worden. Die Frist sei weit zu kurz, um wirksame Maßnahmen zu setzen. Innerhalb von 3 Tagen sei es nicht möglich, erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen beizubringen, geschweige denn, Professionisten zu finden, die derartig erteilte Aufträge in kurzer Frist bearbeiten könnten. Zudem seien die Lokalräumlichkeiten lediglich angemietet und einige Auflagen unerfüllbar, weiters ein Großteil der Auflagen in der Zwischenzeit erfüllt. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung aufzutragen.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.
 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Die gegenständliche Betriebsanlage der M & M OEG wurde mit Feststellungsbescheid vom 24.7.2001, GZ. 501/N011004G, unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 48 Aufträgen gewerbebehördlich genehmigt. Gemäß
§ 359 GewO 1994 wurde darüber hinaus angeordnet, die Fertigstellung der Betriebsanlage dem Magistrat Linz, Bauamt, schriftlich anzuzeigen.

 

Anlageninhaber zum Zeitpunkt der Anlagenüberprüfung am 3.9.2003 war nicht mehr die den ursprünglichen Genehmigungsantrag eingebrachte P & W OEG, sondern unbestrittenermaßen die M & M OEG, K, L. Gegenüber dieser Anlageninhaberin M & M OEG wurde als Ergebnis der durchgeführten Überprüfung eine Verfahrensanordnung im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 zugestellt und gleichzeitig die weitere Vorgangsweise gemäß § 360 leg.cit. durch Schließung der Betriebsanlage angedroht, falls die Erfüllung der Aufträge nicht binnen 3 Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung erfolge.

 

In der Folge ist eine weitere Überprüfung der Anlage nicht mehr erfolgt, sondern bald nach Ablauf der Frist, konkret mit Bescheid vom 15.12.2003, zugestellt der Anlageninhaberin am 18.12.2003, die Stilllegung von der Musikanlage, der Lüftungsanlage und der Schankanlage durch Unterbrechung der Stromzufuhr verfügt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allgemeine Voraussetzung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. der tatsächliche Betrieb der Betriebsanlage und zwar bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Der normative Inhalt des

§ 360 Abs.1 setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus. Die nach § 360 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen können nur getroffen werden, wenn die Tätigkeit ausgeübt und die Betriebsanlage betrieben wird.

 

Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde nicht erfüllt. Zwar wurde von einem Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vor Zustellung der Verfahrensanordnung im Sinne des
§ 360 Abs.1 erster Satz GewO 1994 eine Überprüfung der Anlage durchgeführt und hiebei festgestellt, dass die Anlage betrieben wird, obwohl die einzelnen im Spruch zitierten Auflagen bzw. Aufträge nicht eingehalten werden. Nach Erlassung der Verfahrensanordnung und somit vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides hingegen wurde eine weitere Überprüfung der Anlage nicht durchgeführt. Die belangte Behörde ist dabei offenbar davon ausgegangen, dass die Auflagen, welche zum Teil durch Vorlage von Messergebnissen etc. zu erfüllen sind, mangels Vorlage derselben als nicht erfüllt anzusehen sind und daher jedenfalls nicht vollständig erfüllt wurden. Nicht festgestellt hingegen wurde, ob der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage aufrecht erhalten worden ist, da bei einem vorübergehenden selbstständigen Geschlossenhalten der Anlage die Erfüllung der Aufträge nicht im Grunde des § 360 GewO 1994 gefordert werden kann. Es war daher schon aus diesem Grunde der gegenständliche Bescheid zu beheben, da zwar feststeht, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht sämtliche Auflagen als vollständig erfüllt anzusehen waren, jedoch nicht mit der erforderlichen zweifelsfreien Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die Anlage zu diesem Zeitpunkt, somit nach Zustellung der Verfahrensanordnung bzw. der damit gleichzeitig vorgeschriebenen dreitägigen Frist, somit jedenfalls unmittelbar vor Erlassung des bekämpften Bescheides, auch tatsächlich weiter betrieben wurde.

 

Dem Berufungsantrag der M & M OEG betreffend die Aufhebung des angefochtenen Bescheides war somit Folge zu geben, ohne auf die einzelnen Berufungsvorbringen einzugehen.

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist - ohne den genauen Grund für die Dauer der mit Verfahrensanordnung festgesetzten dreitägigen Frist zu erheben - festzuhalten, dass diese, mit 3 Tagen festgesetzte Frist zur Erfüllung einer Reihe von Auflagen, die zum Teil nur mit Bestätigungen von Fachfirmen erfüllt werden können, als zu kurz ermessen scheint, da ja unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch die Nichteinhaltung der Auflagen im Verfahren noch nicht festgestellt worden sind.

 

Zur Berufung des M M und des S M ist abschließend festzustellen, dass diese im durchgeführten Verfahren nach § 360 GewO 1994 nicht Partei waren, ihnen der bekämpfte Bescheid daher auch nicht zugestellt worden ist und sie somit durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert sein konnten. Die Anträge der nicht als Vertreter der OEG eingebrachten Berufungen des M M und des S M waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger

 
 

 
 

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