Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530094/5/Bm/Sta

Linz, 20.04.2004

VwSen-530094/5/Bm/Sta Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn B S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.1.2004, Ge20-45-2003-Re, mit welchem Herrn B S hinsichtlich der konsenslos betriebenen Betriebsanlage in H, S, Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 aufgetragen worden sind, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vom
5. Jänner 2004, Ge20-45-2003-Re, wird bestätigt.


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.
§ 360 Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 5. Jänner 2004 wurde Herrn B S, S, hinsichtlich der konsenslos betriebenen Betriebsanlage in H, S die gewerbebehördliche Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 unter Vorschreibung bestimmter Maßnahmen (Punkt 1 lit. a bis g) aufgetragen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass nach dem durchgeführten Lokalaugenschein am 24. Juli 2003 und den Ausführungen des diesem Lokalaugenschein beigezogenen Amtssachverständigen ersichtlich ist, dass Herr S eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung betreibt. Aus diesem Grund ist mit Erledigung vom 22. September 2003 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ergangen. Herr S wurde aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen 4 Wochen nach Zustellung der Verfahrensanordnung herzustellen, andernfalls die Schließung der Betriebsanlage nach § 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt werde. Dieser Verfahrensanordnung ist Herr S bis zum Ablauf dieser Frist nicht nachgekommen, weshalb in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, die Planungsarbeiten für einen Neubau seien bereits fast abgeschlossen und würden nach Fertigstellung der Einreichunterlagen diese noch vor Einreichung bei der Behörde mit dem Sachverständigen sowie mit dem Arbeitsinspektor abgestimmt werden. Nach Ergänzungen bzw. Änderungen würden die Einreichunterlagen sofort eingereicht werden, da im Frühling 2004 der Neubau errichtet werden solle. Eine Totalschließung sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar und würden alte Autos sowie Autoteile von der Liegenschaft entfernt werden, soweit sie nicht unmittelbar für den Arbeitsablauf erforderlich seien. Weiters wurde vom Vertreter des Berufungswerbers mit verbessertem Schriftsatz vom 16. Februar 2004 mitgeteilt, dass der Berufungswerber größtenteils die Auflagen zwischenzeitig erfüllt habe und die restlichen Auflagen innerhalb der nächsten 14 Tage einer Erledigung zugeführt würden.

Mit Antrag vom 18.3.2004 wurde vom Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Wels- Land ein Antrag auf Widerruf der mit Bescheid vom 5.1.2004 getroffenen Maßnahmen gestellt.

Auf Grund dieses Antrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 6. April 2004 eine Überprüfung der Betriebsanlage vorgenommen und festgestellt, dass den im gewerbebehördlichen Schließungsbescheid aufgetragenen Maßnahmen bis auf Punkt 1 lit. d nicht entsprochen wurde.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs.2, § 79c oder § 82 Abs.3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ist demnach das Vorliegen eines Verdachtes einer derartigen Übertretung.

Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Aktenlage fest und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass der Berufungswerber als Anlageninhaber eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betreibt ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein. Aus diesem Grund erfolgte auch die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.9.2003 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, welcher der Berufungswerber - ebenso unbestritten - innerhalb der gesetzten Frist nicht gefolgt ist, weshalb von der Erstbehörde zu Recht mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung zu betreiben, vorgeschrieben wurden.

Das Berufungsvorbringen, es werde in Kürze ein Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen vorgelegt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Bemühen eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung zu erlangen, für sich allein noch nicht als Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzusehen ist, zumal nicht einmal ein anhängiges Genehmigungsverfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs.1 hindert (vgl. VwGH 7.7.1993, 93/04/0099).

Ebensowenig ist die vom Berufungswerber vorgebrachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Schließung der Betriebsanlage eine Tatbestandvoraussetzung nach § 360 (vgl. VwGH 23.4.1996, 96/04/0009).

Im vorliegenden Fall war der erstinstanzliche Bescheid in seinem gesamten Umfang zu bestätigen, auch wenn nach der nunmehr durchgeführten Überprüfung am 6.4.2004 bei der gegenständlichen Betriebsanlage festgestellt wurde, dass der unter Punkt 1 lit. d des bekämpften Bescheides aufgetragenen Maßnahme mittlerweile entsprochen wurde, da nach VwGH-Judikatur bei Wegfall einer Voraussetzung für die vorgeschriebene Maßnahme während des Verfahrens ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen ist und sich diesfalls die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der (faktischen) Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen hat.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte somit die Berufung nicht zum Erfolg führen und war wie im Spruch mit der Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. B i s m a i e r

Beschlagwortung:

Bemühen, eine BA-Genehmigung zu erlangen ist nicht als Wiederherstellung

des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzusehen.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 30.06.2004, Zl.: 2004/04/0096-3

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