Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530096/10/Ga/Jo/Da

Linz, 19.03.2004

VwSen-530096/10/Ga/Jo/Da Linz, am 19. März 2004

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die (am 23.1.2004 vorgelegte) Berufung des Herrn Dir. W N in gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2003, Az. UR-301145/180-2003, betreffend die Bestellung einer Deponieaufsicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die am Standort betriebene Baurestmassendeponie, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 10. Dezember 2003 wurde für die von der B B Ges.m.b.H. (folgend kurz: Gesellschaft) am Standort betriebene (und dort rechtskräftig genehmigte) Baurestmassendeponie eine namentlich genannte Person als Deponieaufsichtsorgan bestellt (Spruchabschnitt I), zugleich wurde die Dauer dieser Bestellung festgelegt (Spruchabschnitt II) und der dem Aufsichtsorgan auferlegte Leistungsumfang angeordnet (Spruchabschnitt III) und hiefür als Rechtsgrundlage § 63 Abs.3 AWG 2002 und § 32 DeponieVO angeführt.

Dieser Bescheid wurde (an das bestellte Aufsichtsorgan und zugleich) mit der Adresse "G 15, M" nicht an einen bevollmächtigten Vertreter, sondern an die Gesellschaft selbst adressiert und zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 wurde Berufung gegen den bezeichneten Bescheid mit Änderungsanträgen ausdrücklich nur zum Spruchabschnitt III erhoben. Die auf Geschäftsbriefpapier der B B Ges.m.b.H. geschriebene und in "wir-Form" formulierte Berufung war mit der Namens- und Firmenbezeichnung: "Dir. W. N, B B GesmbH" und der handschriftlichen Unterfertigung: "ppa N W" versehen. Aus dem so gestalteten Berufungsschriftsatz war die Legitimation des Unterfertigers, für die Gesellschaft als deren Vertreter das Rechtsmittel der Berufung in diesem Verwaltungsverfahren einbringen zu können, nicht erkennbar - auch nicht in Verbindung mit dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt, in den Einsicht genommen wurde. Für den Prokuristen als Einschreiter war weder eine schriftliche Vollmachtserklärung angeschlossen noch lag dem Verfahrensakt ein Nachweis über eine vor der belangten Behörde mündlich erteilte Bevollmächtigung ein. Wegen insofern begründeter Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Prokuristen - insgesamt war aus den der Berufungsbehörde vorliegenden Umständen fraglich, ob ihm eine Vollmacht überhaupt erteilt gewesen ist - forderte der Unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. März 2004 den Einschreiter (diesbezgl. vgl. VwGH 5.7.1996, 96/02/0293) zum Nachweis seiner Berufungslegitimation wie folgt auf (in gleicher Weise wie zuvor schon mit Schriftsatz vom 5. Februar 2004 die Gesellschaft selbst):

"Zunächst ist für diesen Fall die Berufungslegitimation zu klären. (....)

Diese Berufung wurde nicht von organschaftlichen Vertretern der Betreibergesellschaft gefertigt, sondern von einem, wie vermutet werden kann, Dienstnehmer der "B B Ges.m.b.H.", und zwar als Prokurist dieser Gesellschaft.

Die Bevollmächtigung des Prokuristen "Dir. W. N", für die Betreibergesellschaft in dieser Verwaltungsangelegenheit auch im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzuschreiten, ist aus dem Akt, so wie er dem Tribunal vorgelegt wurde, nicht ersichtlich. Im Berufungsfall wäre eine schriftliche Vollmacht erforderlich, weil eine iS des § 10 Abs.1 AVG gewillkürte Vertretung vorläge.

Festzuhalten ist, dass eine Prokura die vorliegend erforderliche Legitimation nicht herzustellen vermöchte. Die Erhebung einer Berufung in dem hier zugrunde liegenden (amtswegig eingeleiteten) Verwaltungsverfahren an den Unabhängigen Verwaltungssenat und die Vornahme weiterer Vertretungshandlungen im Berufungsverfahren vor dem Tribunalgericht sind keine "Geschäfte" oder "Rechtshandlungen", die der Betrieb eines Handelsgewerbes iS des § 49 Abs.1 HGB mit sich bringt.

Im Ergebnis bestehen begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Einschreiters.

Daher wird Mängelbehebungsauftrag gemäß § 10 Abs.2 iVm § 13 Abs.3 AVG erteilt: Bis Mittwoch, dem 10. März 2004 (einlangend) sind geeignete Unterlagen/Urkunden, aus denen die Bevollmächtigung für dieses Verfahren hervorgeht, vorzulegen. Wird der Mangel der nicht erkennbaren Berufungslegitimation nicht fristgerecht behoben, wird die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein."

Die Aufforderung beantwortend (mit Schreiben vom 8. März 2004) verwies ein Mitarbeiter der B B Ges.m.b.H. - erkennbar im Auftrag ("i.A.") des Einschreiters - auf die dem Tribunal schon mit Schreiben vom 20. Februar 2004 vorgelegten Unterlagen; in diesem verwiesenen Schreiben wurde ausgeführt:

"In Beantwortung ihrer og Schreiben vom 4., 5. und 6. Februar 2004, eingelangt am 10. Februar 2004, übersenden wir Ihnen in offener Frist zum Nachweis der ausreichenden Berufungslegitimation sowie der nachweislichen Bevollmächtigung die neu ausgestellten, schriftlichen Vollmachten zur Vertretung der

K u T GesmbH,

durch die

B B GesmbH,

sowie die Vertretungsbefugnis der

B B GesmbH,

durch

Hrn. Dir. W N, geb. ,

zu ihrer Verwendung. Die ausreichenden Vollmachten bestanden bereits seit Übernahme der Geschäftsanteile der K u T GesmbH durch die B B GesmbH bzw. seit Erteilung der Gesamtprokura an Herrn Dir. N.

Darüber hinaus übersenden wir Ihnen auch einen gültigen Firmenbuchauszug der B B GesmbH und der K u T GesmbH zum Nachweis der Geschäftsanschriften und der bestehenden Vertretungsbefugnisse.

Wir ersuchen Sie um Übersendung eines Erlagscheines, zur Begleichung die durch dieses Verfahren aufgelaufenen Vergebührungskosten, bei Fälligkeit. Sollte von Ihnen eine Begleichung in bar erwünscht sein, so teilen Sie uns dies bitte unter obiger Adresse mit.

Benötigen Sie noch weitere Unterlagen oder sollten die übersendeten Unterlagen nicht den Formalvorschriften entsprechen, so steht Ihnen unser Herr F R unter der Telefonnummer jederzeit sehr gerne zur Verfügung. Wir hoffen jedoch, bereits hiermit ausreichende Unterlagen übersendet zu haben und verbleiben".

Die diesem Schreiben in Kopie (neben Firmenbuchauszügen) angeschlossen gewesene, ersichtlich von K B als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der B B Ges.m.b.H. gefertigte, mit dem Datumsvermerk "M, 20.02. 2004" versehene Vollmachtsurkunde hat folgenden Wortlaut:

"Vollmacht zur Vertretung der B B GesmbH, FN 118645d, G 15, M, durch Herrn Prok. Dir. W N, geb., L 4, W. Der selbständig vertretungsbefugte Prokurist, Herr Dir. W N wird hiermit bevollmächtigt, uns in Verwaltungsverfahren aller Art zu vertreten. Diese Vollmacht im Sinne des § 10 AVG erstreckt sich insbesonders auf Berufungsverfahren in allen Instanzen."

Einen Vermerk, aus dem hervorginge, dass diese Vollmacht zwecks Vorlage an einen bestimmten Dritten (diesfalls: an den UVS ) ausgestellt worden wäre, enthält die Urkunde nicht. Andere spezifische Bevollmächtigungsnachweise in Entsprechung des zit. h. Auftrages wurden nicht unterbreitet. Ein von Organvertretern der Gesellschaft unterfertigter Berufungsschriftsatz lag von Anfang an nicht vor.

Über diesen, im Berufungsfall für die Beurteilung der gewillkürten Vertretungsvollmacht bzw. der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters maßgebenden Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufs-mäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs.2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Prokurist, der die Berufung - zweifellos - für die Gesellschaft eingebracht hat, weder berufsmäßig gewillkürter Vertreter noch Organvertreter der Gesellschaft ist. Die daher für sein Einschreiten erforderliche (bestimmte) Vollmachterklärung war weder der Berufung angeschlossen noch wurde sie nach Ausweis des erstinstanzlichen Aktes im zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt bzw. dort mündlich erteilt. Es gibt auch keine Hinweise, dass der Einschreiter der belangten Behörde schon in früheren einschlägigen Verfahren etwa als Zustellungsbevollmächtigter für die Gesellschaft bekannt gegeben worden wäre. Es gibt aber auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Akten über hier anhängig gewordene Berufungsverfahren, in die die Gesellschaft involviert gewesen wäre und aus denen eine den Prokuristen als Vollmachtnehmer ausweisende, wie immer ausgestattete Bevollmächtigung ersichtlich wäre, sodass die Frage nach einer zulässigen interpretativen Erstreckung einer allenfalls früher erteilten besonderen Vertretungsvollmacht auf das gegenständliche Verfahren sich nicht stellt.

Im Hinblick auf diesen Befund aber könnte das für die Erhebung der Berufung erforderliche Vertretungsverhältnis mit Außenwirkung gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst durch den Nachweis einer zweifelsfrei (auch) auf dieses Rechtsmittelverfahren bezogenen Bevollmächtigung des Einschreiters begründet werden.

Ein solcher Nachweis wurde mit der nun vorgelegten, das Datum "20.02.2004" tragenden Vollmachtsurkunde (§ 1005 ABGB) jedoch nicht erbracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Adressat der Vollmachtserklärung ist darin nicht genannt. Zufolge ihres - bei schriftlicher Bevollmächtigung allein maßgeblichen - Wortlautes geht daraus nur eine, im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässige (vgl. VwGH vom 19.6.1991, 90/03/0198; 24.9.1999, 97/19/0104) Generalvollmacht für alle wie auch immer begründeten, anhängigen oder erst anfallenden Verwaltungsverfahren jedweder Art, insbesondere auch Berufungsverfahren in allen Instanzen, somit vor jedweden, sachlich und örtlich nicht näher eingegrenzten Verwaltungsbehörden, hervor.

Weder dem Wortlaut der Vollmachtserklärung als solcher noch irgend einem Zusatzvermerk auf der darüber ausgestellten Urkunde lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die Bevollmächtigung des Einschreiters auch und jedenfalls die Berufungsbefugnis gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid und die weitere Vertretung der Gesellschaft in dem über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu führenden Verfahren konkret erfassen sollte.

Und weder geht aus der nämlichen Urkunde hervor, dass die Generalvollmacht aus Anlass eines bestimmten Verwaltungsverfahrens erstmalig erteilt worden wäre noch hat der Einschreiter von sich aus gesondert darauf hingewiesen, dass in einem bestimmten anderen Verfahren bereits ein mit dieser nun vorgelegten Generalvollmacht begründetes Vertretungsverhältnis bestehe.

Auch das oben wiedergegebene Vorlageschreiben enthält keine tauglichen, das heißt gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat außenwirksamen Hinweise, aus denen mit Klarheit hervorginge, dass die gänzlich allgemein gehaltene Generalvollmacht in besonderer Weise für die Berufungserhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem konkreten Verfahren gelten sollte. Im Gegenteil: Darin wird erklärt, dass die nun (durch die Vorlage der "neu ausgestellten, schriftlichen Vollmachten") nachgewiesenen "ausreichenden" Bevollmächtigungen "bereits seit .... Erteilung der Gesamtprokura an Herrn Dir. N" so bestanden hätten (lt. beigelegt gewesenem Firmenbuchauszug: seit 10. August 2001 also). Als erwiesen war somit zugrunde zu legen, dass dem Einschreiter seit seiner Bestellung zum selbständig vertretungsbefugten Prokuristen, in welcher Eigenschaft er die vorliegende Berufung unterfertigt hatte, in Angelegenheiten von Verwaltungsverfahren nie eine andere als die nun vorgelegte (erst nachträglich mit 20.2.2004 beurkundete) unbestimmte Generalvollmacht erteilt gewesen ist.

Aus allen diesen Gründen war als erwiesen festzustellen, dass der Einschreiter im gegenständlichen Verfahren zur Erhebung der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bevollmächtigt war. Haben sich damit aber die begründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Einschreiters iS des h. Auftrages vom 5. Februar bzw. 3. März 2004 bestätigt, so war die Berufung - ohne dass ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer für dieses Verfahren tauglichen Vollmacht zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 5.7.1996, 96/02/0293) und ohne Einlassung in die Sache selbst - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 08.07.2004, Zl.: 2004/07/0082, 0083-5

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