Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530100/3/Ga/Da

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-530100/3/Ga/Da Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Reichenberger über die (am 26. Jänner 2004 vorgelegte) Berufung der Stadt STEYR, vertreten durch den Bürgermeister F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2003, Az. UR-300007/217-2003-Be/Sr, betreffend die Bestellung einer Deponieaufsicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die von der Stadt Steyr am Standort Steyr-Gleink betriebene Massenabfalldeponie, entschieden:
Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.2 AVG. iVm § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 10. Dezember 2003 wurde für die von der Berufungswerberin am Standort Steyr-Gleink betriebene (rechtskräftig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 21.1.1985, Wa-316/12-1984, auf näher angegebenen Grundstücken der KG. Gleink genehmigte) Massenabfalldeponie eine namentlich genannte Person als Deponieaufsichtsorgan bestellt (Spruchabschnitt I), zugleich wurde die Dauer dieser Bestellung festgelegt (Spruchabschnitt II) und der dem Aufsichtsorgan auferlegte Leistungsumfang angeordnet (Spruchabschnitt III) und hiefür als Rechtsgrundlage § 63 Abs.3 AWG 2002 und § 32 DeponieVO angeführt.
 
Die gegen diesen Bescheid erhobene, nur die Spruchabschnitte II und III anfechtende Berufung hat die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes, ohne Gegenäußerung zu den Berufungsgründen und ohne Widerspruch iS des § 67h AVG vorgelegt.
Aus Anlass der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und ergänzenden Erhebungen erwogen:
 
Die Berufungswerberin beantragt die Änderung der Bestelldauer und des Leistungsumfanges, beides, mit näherer Begründung, im Sinne einer Einschränkung.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid im Vergleich zu dem gleichfalls schon auf das AWG 2002 gestützt gewesenen Vorläuferbescheid vom 14. Februar 2003, UR-300007/200-2003, eine markante Ausdehnung der Bestelldauer des Aufsichtsorgans (von zuletzt: 15.2. bis 31.12.2003, auf nunmehr: 1.1.2004 bis zur Abberufung mit Bescheid) und eine ebenso markante Ausdehnung der Aufträge an das Aufsichtsorgan (insbesondere durch die Anordnung von neuen "Schwerpunktkontrollen" in den Monaten Jänner / Februar / März d.J. und von künftig monatlich vorzunehmenden Normkontrollen; zuletzt: nur zwei derartige Überprüfungen, im Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten) vornimmt.
Dem gegenüber beantragt die Berufungswerberin die Einschränkung der Bestelldauer auf den Zeitraum vom 1.1.2004 bis (längstens) zum 31.12.2006 und die Einschränkung des Leistungsumfanges auf den zuletzt vorgeschrieben gewesenen Standard, in eventu mit einer viermaligen Überprüfung im Jahr. Dies, auf den Punkt gebracht, mit der Begründung, dass seit dem letzten Bestellvorgang die maßgebliche Rechtslage keinerlei Änderung erfahren habe und die nun vorgeschriebenen Ausweitungen eine erhebliche und für die Berufungswerberin in diesem Umfang auch nicht vorhersehbar / kalkulierbar gewesene Mehrbelastung bedeuteten, deren Rechtmäßigkeit sich aus der Bescheidbegründung nicht entnehmen lasse, zumal wenn bedacht werde, dass sich aus dem mit 1. Jänner 2004 wirksam werdenden Deponierungsverbot für bestimmte Abfälle eine wesentliche Einschränkung der zu deponierenden Abfälle ergebe.
 
Dem Berufungsfall liegt ein amtswegig eingeleitetes Verwaltungsverfahren, ohne materiengesetzliche Zuerkennung von förmlichen Parteirechten, zugrunde. Der angefochtene Bescheid wurde dem bestellten Aufsichtsorgan, aber auch der Stadt Steyr erschließbar als Verfahrenspartei zugestellt. Die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs.3 AWG 2002 hat, wie schon die Vorgängerbestimmungen des § 120a WRG 1959 und des § 30f AWG idF der Nov. BGBl.I 90/2000, die ausschließliche Durchsetzung öffentlicher Interessen zum Inhalt. Verpflichteter aus der Anordnung des Leistungsumfanges ist unmittelbar das bestellte Aufsichtsorgan. Für die Berufungswerberin als Deponiebetreiberin hingegen ergeben sich jedenfalls wirtschaftliche Auswirkungen aus dem Mehrgewicht der Kostenlast durch die Erhöhung der Bestelldauer, durch die neuen Schwerpunktkontrollen und die Erhöhung des Kontrollintervalls und der Kontrollintensität bei den Normkontrollen. Die Kostenlast ist der Deponiebetreiberin gesetzlich auferlegt (§ 63 Abs.3 erster Satz iVm § 49 Abs.6 AWG 2002).
Die - auf die Neukodifikation der maßgeblichen Rechtslage durch das AWG 2002 in gleicher Weise anzuwendende - Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen hat der beaufsichtigten Deponiebetreiberin eine nur eingeschränkte Parteistellung mit korrespondierender Berufungs- und Beschwerdelegitimation eingeräumt (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/07/ 0165, mit Hinweis auf Erk. 29.6.1995, 91/07/0095; Erk. 25.6.2001, 99/07/0183).
Danach fungiert die Deponieaufsicht als verlängerter Arm der Behörde. Ein Mitspracherecht bei der Bestellung, genauer: bei der Auswahl des Deponieaufsichtsorgans scheidet aus. Die beaufsichtigte Partei hat also, was die Person des Aufsichtsorgans angeht, nur insoweit das Recht zur Erhebung von Einwendungen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden, während eine - sonstige - Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans - etwa unter wirtschaftlichen Aspekten - ausscheidet.
Vorliegend hat die Berufungswerberin gegen die Person des bestellten Aufsichtsorgans ausdrücklich keine Einwendungen erhoben.
 
Grundsätzlich genießt Parteistellung auch derjenige, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt. Das rechtliche Interesse iS des § 8 AVG besteht diesfalls darin, dass die Verpflichtung dem Gesetz entsprechend festgestellt bzw. verfügt, dh. keine vom Gesetz nicht (mehr) gedeckte Pflicht auferlegt wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7.A. [1999], Rz 122). Offenbar in diesem Verständnis hat die Judikatur dem Deponiebetreiber Parteistellung mit Einwendungsrecht aus einem ihn belastenden Bescheid zuerkannt, sofern und soweit der dem Aufsichtsorgan aufgetragene Leistungsumfang sich auch als "Verpflichtung" des Deponiebetreibers auswirkt, beispielsweise durch die angeordnete Frequenz von - hinzunehmenden - Kontrollen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht aus Anlass dieses Falles keinen Grund, vom entsprechenden Einwendungsrecht der beaufsichtigten Partei nicht auch Kontrollinhaltsfragen als miterfasst zu sehen, etwa wenn zusätzliche und besonders aufwendige Kontrollinhalte dem Leistungsumfang hinzugefügt werden und die beaufsichtigte Partei deren gesetzliche Deckung bestreitet.
 
In diesem Rahmen der für den Deponiebetreiber von der Judikatur anerkannten rechtlichen Interessen aber hat die Bestellungsbehörde ein Ermittlungsverfahren mit - erforderlichenfalls - Sachverständigenbeweis und Wahrung des Parteiengehörs für die beaufsichtigte Partei zu führen.
 
Dass im Berufungsfall irgendein Ermittlungsverfahren geführt worden wäre, ist aus dem Verfahrensakt jedoch nicht ersichtlich. Die Unterlassung eines (auch die Deponiebetreiberin einbindenden) Ermittlungsverfahrens bestätigte auch die Berufungswerberin, die ikW befragt angab, den nun angefochtenen Bescheid ohne vorherige Einbindung zugestellt erhalten zu haben. Mit dem Umstand, dass sich im vorgelegten Verfahrensakt keine Ermittlungstätigkeit, vor allem auch nicht zu den von der Berufungswerberin beeinspruchten Leistungsausweitungen niedergeschlagen hat, korrespondiert, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen § 60 AVG weder Ergebnisse einer Beweiswürdigung noch die darauf gestützte Rechtsbeurteilung entnommen werden können.
 
Im Ergebnis ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar und daher auch nicht in dem für eine Entscheidung in der Sache gebotenen Umfang überprüfbar, auf welche Feststellungen die belangte Behörde den beeinspruchten Leistungsumfang des erweiterten Kontrollregimes gestützt haben könnte. Das Tribunal hat jedoch auch in diesem Verfahren den maßgebenden Sachverhalt nicht erstmalig festzustellen, sondern als Berufungsbehörde nur für eine allenfalls erforderliche Ergänzung des Verfahrens Sorge zu tragen.
Für die daher gebotenen Feststellungen von Grund auf hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung im Schoß der belangten Behörde unter Zuziehung jedenfalls auch der Berufungswerberin im Umfang ihres Einwendungsrechtes für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG iVm § 67h Abs.1 erster Halbsatz AVG.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen (mit einzubeziehen in die Aufhebung war dabei aus Zweckmäßigkeitsgründen auch der nicht angefochtene Spruchabschnitt I des Bestellungsbescheides, weil dieser Abschnitt von der Bestelldauer und vom Leistungsumfang sachlich sinnvoll nicht getrennt werden kann).
 
 
Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Dr. Langeder

 
 

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