Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 26.08.2004

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VwSen-530104/37/Bm/Sta VwSen-530105/34/Bm/Sta
Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der M GmbH, E, S, der M H mbH, B, L, des Herrn H E, L, W, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte P, V, R, R, sowie der Frau E W und der Frau P P-W, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2.1.2004, Zl. BG-BA-54-2003 Gr, mit dem über Ansuchen der S C W E Ges.mbH, Steyr, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, S, Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I die Beschreibung "Art und Umfang der Anlage: Erweiterung der Betriebsanlage" wie folgt ergänzt wird:

Betriebszeiten: Montag - Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr

Öffnungszeiten (Kundenbetrieb): Montag bis Samstag: 6.30 bis 21.30 Uhr

Lieferzeiten: Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 15.00 Uhr.

Im Abschnitt des Spruchpunktes I "Projektsunterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen und einen Bestandteil des Bescheides bilden" wird angefügt:

"- schalltechnisches Projekt, Erweiterung SCW-S C W, GZ. 02-0235T, Datum 29.11.2002, TAS S, L".



Spruchpunkt I, Auflagen, wird insofern geändert, als Auflagepunkt 2 zu entfallen hat, Auflagepunkt 4 wie folgt ergänzt wird:

"4. Während der Nachtstunden 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind die Kälteanlagen mit einer Gesamtschallleistung von LWAges = 88 dB zu begrenzen, dies ist durch eine nicht manipulierbare elektrische Steuerung sicherzustellen."

Auflagepunkt 18 hat zu lauten:
"18. Bei Beleuchtungsflächen des Geschäftsbaues und der dazugehörigen Nebenflächen und Werbeeinrichtungen darf bei diesen Beleuchtungsflächen die kleiner oder gleich 20 m2 sind, eine Lichtstärke von 200 cd nicht überschritten werden; bei Beleuchtungsflächen größer als 20 m2 darf die Leuchtdichte 10 cd/m2 nicht übersteigen."

Auflagepunkt 20 hat zu lauten:
"20. Bei der Situierung der Beleuchtungen für den Parkplatz in Richtung B1 ist es erforderlich, dass sowohl Leuchtenträger als auch Leuchten so positioniert sind, dass sie keine Blendung für Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen darstellen. Über die entsprechende Positionierung ist eine Kontrollmessung durch ein einschlägiges Fachunternehmen durchzuführen und das Attest der Gewerbebehörde vorzulegen."

Die bisherigen Auflagenpunkte 20 bis 27 erhalten die fortlaufende Nummerierung 21 bis 28.

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2003 hat die S C W E Ges.mbH, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Einkaufszentrums im Standort S, W, Gst. Nr. , KG. L, angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 iVm § 356e GewO 1994 erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber(innen) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Gleichzeitig mit der Berufung wurde von den Berufungswerberinnen W und P-W ein Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11.3.2004, VwSen-530122/7, keine Folge gegeben.

3. Die Berufungswerberinnen E W und P P-W bringen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, der Magistrat der Stadt Wels sei zur Entscheidung über das Ansuchen sachlich unzuständig, weil die geplante Anlage einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen wäre. Gemäß § 39 UVP-G wäre ausschließlich die Oö. Landesregierung zur Entscheidung über das Vorhaben zuständig.

Der von der Verwaltungsbehörde I. Instanz zitierte Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9.12.2003, UR-380097/19-32, sei unrichtig und nicht rechtskräftig. Der zitierte Bescheid sei für die erkennenden Behörden auch deshalb nicht bindend, weil das Projekt, welches dem zitierten Bescheid der Oö. Landesregierung zu Grunde gelegen haben möge, nicht dem Projekt entspreche, über welches die erkennenden Behörden zu entscheiden hätten.

Die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung vom 4.9.2003 sei am 14.8.2003 erfolgt. Die Kundmachung beziehe sich auf einen Antrag des Konsenswerbers vom 3.7.2003 und ein zum Inhalt dieses Antrages erklärtes Einreichkonvolut. Wie sich aus dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift und dem angefochtenen Bescheid ergebe, habe der Konsenswerber danach und sogar noch in der Augenscheinverhandlung vom 4.9.2003 entscheidungswesentliche neue Projektsunterlagen vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Verwaltungsbehörde I. Instanz die nach dem 3.4.2003 ergänzten und/oder geänderten und in sich widersprüchlichen Projektsunterlagen genehmigt und gemeinsam mit der Verhandlungsschrift vom 4.9.2003 zu einem wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt, ohne dass ein Antrag des Konsenswerbers zu Grunde läge und ohne dass diese Unterlagen zum Gegenstand eines ordnungsgemäßen Kundmachungsverfahrens und eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemacht worden wären. Da die relevanten Projektsunterlagen nach Einbringung und Kundmachung des Antrages geändert worden seien, handelt es sich im Ergebnis um ein neues Projekt und wäre die Verwaltungsbehörde verpflichtet gewesen, die Projektsunterlagen in ihrer endgültigen Form einem Kundmachungsverfahren und dem Ermittlungsverfahren zu unterziehen. Dies stelle einen gravierenden Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen dar, zumal diesen eine ordnungsgemäße Information und Vorbereitung auf den Verhandlungsgegenstand damit unmöglich gewesen sei. Diese nachträglich geänderten Projektsunterlagen seien den Antragstellerinnen auch sonst nie zur Kenntnis gebracht worden.

Die ursprünglich genehmigten Projektsteile seien bisher nicht ausgeführt worden und sollen auf Grund der jetzt gegenständlichen Änderungen und Erweiterungen auch nicht ausgeführt werden. Somit liege insgesamt ein völlig neues und daher auch in seiner Gesamtheit neu zu behandelndes Projekt vor. Auch § 81 GewO bestimme ausdrücklich, dass das Verfahren und die Genehmigung betreffend die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen habe, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei. Auch diese Voraussetzung treffe im gegenständlichen Fall für die gesamte bisher genehmigte Anlage zu, weil nunmehr entscheidungswesentliche, für die Antragstellerinnen nachteilige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen im bisher genehmigten Projekt vorgenommen werden sollten und eine Zuordnung von Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft zum ursprünglich genehmigten Projektsteil einerseits und zu den jetzt geplanten Änderungen und Erweiterungen andererseits unmöglich sei. Diese Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen würden deutlich zeigen, dass es sich im Rechtssinn insgesamt um ein völlig neues Gesamtprojekt handle. Um die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Liegenschaften der Antragstellerinnen bzw. die Antragstellerinnen selbst beurteilen zu können, sei somit eine völlig neue einheitliche Gesamtbeurteilung des ursprünglich genehmigten Projektsteiles gemeinsam mit den jetzt beantragten Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen als neues einheitliches Gesamtprojekt zwingend erforderlich. Diese einheitliche Gesamtbeurteilung könne nicht auf den Ergebnissen des Verfahrens betreffend die ursprünglich genehmigten Projektsteile aufbauen und dürfe nicht unterstellen, dass für ein anderes Projekt eine - im Übrigen derzeit beim Verfassungsgerichtshof angefochtene - Genehmigung erteilt worden sei. Die Verfahrensergebnisse und Bescheide im Verfahren betreffend die ursprünglich genehmigten Projektsteile seien auf Grund der weitreichenden Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Projektes nicht mehr entscheidungsrelevant.

Die Antragstellerin hätte eingewendet, dass das geplante Vorhaben den geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und dass die Betriebstype des geplanten Vorhabens nicht der gegebenen Widmungskategorie entspreche. Die Antragstellerinnen hätten auch eingewendet, dass die geplante Betriebsanlage eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 vorsehe und eine Gefährdung einer Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfes im Einzugsbereich darstelle, sodass die geplante Anlage gemäß
§ 77 Abs.5 und § 77 Abs.8 GewO unzulässig sei. Mit Verordnung vom 7.12.2000, habe die Oö. Landesregierung die Zulässigkeit der Verwendung der gegenständlichen Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Gleichzeitig habe die Oö. Landesregierung die Widmungsfähigkeit dieser Grundstücke für Geschäftsbauten auf eine Gesamtverkaufsfläche von max. 17.500 m2 beschränkt. Die Errichtung von Handelsbetrieben, die Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten, sei darüber hinaus auf eine Verkaufsfläche von max. 800 m2 der Gesamtsverkaufsfläche von 17.500 m2 beschränkt worden. Der derzeit kundgemachte Flächenwidmungsplan der Stadt Wels sehe abweichend von dieser Verordnung die Zulässigkeit von Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot vor und sei damit rechtswidrig.

Zur Frage, welche Gesamtverkaufsfläche das Projekt vorsehe, würden ebenso wenig schlüssige Beweisergebnisse vorliegen, wie zur Frage, ob die verordnete Beschränkung des Lebens- und Genussmittelbereiches auf max. 800 m2 eingehalten werde. Da die Gesamtverkaufsfläche im Sinne des Gesetzes den gemäß Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7.12.2000 festgelegten Maximalwert überschreite, sei das Projekt schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Das beantragte Projekt enthalte auch keine genauen Angaben über die Art und Betriebsweise der im Einkaufszentrum anzusiedelnden Betriebe und keine Beschränkung des Lebens- und Genussmittelbereiches auf max. 800 m2. Der Konsenswerber wäre verpflichtet, der Behörde sämtliche Betriebe einschließlich der Betriebsabläufe in der geplanten Anlage vollständig darzulegen, um der Behörde die gesetzmäßige Überprüfung des Vorhabens zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund widerspreche das geplante Vorhaben der Verordnung der Oö. Landesregierung.

Dass die geplante Betriebsanlage eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 vorsehe, sei unzweifelhaft. Da die geplante Betriebsanlage auch eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfes im Einzugsbereich darstelle, sei die geplante Anlage gemäß § 77 Abs. 5 und 8 GewO unzulässig. Die vom gegenständlichen Projekt umfassten Grundstücksflächen würden nicht im Stadtkern- bzw. Ortskerngebiet der Stadt Wels liegen. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz habe zu diesen Tatbestandsmerkmalen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie berufe sich auf eine im Verfahren eingeholte Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 24.1.2002, welche den Antragstellerinnen aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend gemacht werde. Hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz den Antragstellerinnen die Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 24.1.2002 vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, hätten die Antragstellerinnen darlegen können, dass das geplante Vorhaben nicht im Stadtkern- bzw. Ortskerngebiet der Stadt Wels errichtet werden solle. Die Verwaltungsbehörde habe nicht festgestellt, ob und welche Gebäude es auf den um die geplante Anlage liegenden Liegenschaften gebe, wie weit diese Gebäude allenfalls entfernt seien und für welche Zwecke diese Gebäude allenfalls verwendet würden. Derartiger Feststellungen hätte es zwingend bedürft, um schlüssig beurteilen zu können, ob die geplante Anlage im Stadtkern- bzw. Ortskerngebiet der Stadt Wels ausgeführt werden solle.

Die Antragstellerinnen befürchten, dass es sowohl durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage insgesamt als auch durch die jetzt beantragten Änderungen als solche zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen bzw. der Antragstellerinnen selbst kommen werde, und zwar insbesondere durch Lärmimmissionen aber auch durch Immissionen in Form von Abgasen, Staub und sonstigen Luftschadstoffen. Diese Befürchtungen würden sich sowohl auf Immissionen auf Grund der im Einkaufszentrum anzusiedelnden Betriebe und Lokalitäten selbst, als auch auf zu erwartende Immissionen durch Zu- und Abfahrten von Lkw's einschließlich Schwer-Lkw's, durch Rückfahrwarner, durch Auf- und Abladevorgänge, durch Manipulationen auf Freiflächen durch Zu- und Abfahrten von Pkw zu den Parkplätzen, durch quietschende Reifen, durch Hupen, durch Türenschlagen, durch lautstarke Unterhaltung auf den Freiflächen, durch den Betrieb von Lüftungs- und Kühlanlagen sowie Sprinkleranlagen und ähnliches mehr stützen. Diese Immissionen würden sich gerade am Abend und zur Nachtzeit besonders schädlich, störend und gesundheitsgefährdend auswirken, weil sie die Ruhe extrem stören würden. Die Verwaltungsbehörde habe hiezu jedoch kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Aus der Verhandlungsschrift vom 4.9.2003 ergebe sich, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Geschäfte im geplanten Gebäude untergebracht werden. Der erkennenden Behörde und den Amtssachverständigen würden mangels Vorlage durch den Konsenswerber nicht einmal die für eine gesetzmäßige, schlüssige Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes der geplanten Anlage erforderlichen Projektsangaben zur Verfügung stehen. Eine objektive realistische Ermittlung der Anzahl der zu erwartenden An- und Ablieferungsvorgänge sei auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen nicht möglich. Diese Aussage gelte sinngemäß auch für die zu erwartenden Zu- und Abfahrten von Kunden- und Gäste-Pkw, das Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren, Unterhaltungen von Kunden bzw. Gästen auf den Freiflächen usw. Dabei handle es sich zweifelsohne um Vorgänge, die der Gesamtanlage zuzurechnen seien, weil sie sich im Sinne des § 356e GewO auf Anlagenteilen abspielen würden, die nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienen. Diese Vorgänge seien daher für die Gewerbebehörde auch und gerade dann entscheidungswesentlich, wenn eine Gesamtanlage verfahrensgegenständlich sei.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.1.1993, 90/05/0038, ausgesprochen habe, dass schon die massierte Anordnung von Stellplätzen allein geeignet sei, Nachbarinteressen zu verletzen. Dass die geplanten 629 Stellplätze eine massierte Anordnung in diesem Sinne darstellen, sei offenkundig.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Konsenswerber verpflichtet, der erkennenden Behörde sämtliche Betriebe einschließlich der Betriebsabläufe in der geplanten Anlage unter Angabe sämtlicher möglicher Belästigungen der Nachbarn vollständig darzulegen, um der erkennenden Behörde die gesetzmäßige Überprüfung des Vorhabens zu ermöglichen. Diesem Erfordernis habe der Konsenswerber nicht entsprochen. Die Liegenschaften der Antragstellerinnen würden sich zur Gänze im Wohngebiet befinden. Gemäß § 2 der Oö. Grenzwerteverordnung gelte im Wohngebiet zB hinsichtlich der Lärmbelastungen für den Tag ein Grenzwert von 50 dB und für die Nacht ein Grenzwert in der Höhe von 40 dB. Wie sich aus der Verhandlungsschrift ergebe, soll es zu Lärmemissionen durch den Betrieb der geplanten Anlagen im Ausmaß von über 70 dB kommen. Dies würde eine Überschreitung der Grenzwerte um mehr als 30 dB bedeuten.

Die medizinische Amtssachverständige habe in der Verhandlungsschrift festgestellt, dass die Nachbarn des Projektes stark lärmbelastet seien und dass eine Erhöhung des Lärmpegels durch das geplante Projekt medizinisch nicht zumutbar sei und zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner der benachbarten Objekte führen könne. Die Antragstellerinnen hätten einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage nirgendwo auf ihren Liegenschaften zu gesundheitsgefährdenden unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen komme. Die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen schon derzeit gegebenen und der in Hinkunft zu erwartenden Immissionsbelastungen - insbesondere durch Lärm, aber auch durch Abgase, Staub und sonstige Luftschadstoffe - durch die erkennende Behörde habe daher entscheidungswesentliche Bedeutung.

Diesen Anforderungen genüge die im bisherigen Verfahren vom Konsenswerber vorgelegten und von der Verwaltungsbehörde übernommenen Daten schon deshalb nicht, weil es sich nur um punktuelle Daten handle, die noch dazu in einem nicht entscheidungswesentlichen Punkt (nahe an der Bundesstraße 1 in einer Höhe von
5 m über dem Boden) erhoben worden sei. Durch den vom Konsenswerber in seinen Projektsunterlagen angegebenen überhöhten und nicht entscheidungswesentlichen Basislärmpegel werde der falsche Eindruck erweckt, eine Unterschreitung dieses Basislärmpegels durch die zusätzliche Immissionsbelastung auf Grund der geplanten Anlage sei gewiss.

Der von den Antragstellerinnen beauftragte gerichtlich beeidete Sachverständige habe Ist-Lärm-Messungen im rückwärtigen Bereich der Liegenschaft der Antragstellerin vorgenommen und diese Daten einem Gutachten vom 13.2.2003 zu Grunde gelegt. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Zugrundelegung der spärlichen Angaben über den ersten Teil des geplanten Projektes feststehe, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen bzw. der Antragstellerinnen selbst durch Lärmimmissionen kommen werde, weil eine Erhöhung der Lärmimmissionen um bis zu 10 dB und eine Überschreitung der Basislärmpegel um bis zu 18 dB zu erwarten sei.

Die Forderung der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 4.9.2003, dass durch das geplante Projekt keine Erhöhung des Lärmimmissionspegels bei den Liegenschaften der Antragstellerinnen verursacht werden dürfe, sei somit nicht erfüllbar und damit die Errichtung und der Betrieb der geplanten Anlage unzulässig.

Weiters wird in der Berufung vorgebracht, dass eine Blendwirkung zu befürchten sei, die Vorschreibung der Auflagenpunkte 18 und 19 nicht ausreiche, um diese hintan zu halten. Im Übrigen hätten sich die Einwendungen der Antragstellerinnen nicht noch eine zu erwartende Blendwirkung sondern darüber hinaus auf alle Auswirkungen der Beleuchtung des Gebäudes und der dazugehörigen Nebenflächen samt Werbeeinrichtungen und der Lichter von Pkw's auf dem Dachparkplatz bezogen.

Des Weiteren sei zu befürchten, dass es durch den Betrieb der geplanten Anlage zu einer Beeinträchtigung der Liegenschaften, des Wasserbenutzungsrechtes PZ 227 des Wasserbuches und letztlich der Gesundheit durch Verunreinigung des Grundwassers kommen werde.

Diese Einwendungen seien durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht widerlegt; insbesondere stehe auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse nicht fest, dass es durch die geplante großflächige Unterkellerung der Anlage zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaften und des Wasserbenutzungsrechtes der Antragstellerin kommen werde.

Das geplante Projekt basiere auf einem Verkehrskonzept, welches zum Teil auch im Eigentum der Erstantragstellerin stehende Grundflächen beanspruche. Die hiefür erforderliche Zustimmung der Erstantragstellerin liege jedoch nicht vor. In weiterer Folge wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unbestimmt, da er einerseits auf die Verhandlungsschrift vom 4.9.2003, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden solle und andererseits - ebenfalls als Bestandteil des angefochtenen Bescheides - auf eine Reihe von Einreichunterlagen, die in sich widersprüchlich seien, verweise. Damit sei insgesamt nicht ersichtlich, was mit dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde bewilligt werde. Weiters seien bestimmte mit dem Bescheid vorgesehene Auflagen inhaltlich unbestimmt und nicht vollstreckbar. Dies treffe insbesondere für Auflagepunkt 1, 2, 3 und 4 zu.

Die Berufungswerberinnen beantragten der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der S C W E Ges.mbH zurückgewiesen werde, in eventu der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen werde; in eventu der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Im ergänzenden Berufungsvorbringen vom 27.1.2004 wurde ein weiteres schalltechnisches Gutachten des Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 24.1.2004 vorgelegt.

Nach diesem Gutachten habe Herr Univ.-Doz. Mag. Dr. G H am 21.1.2004 zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr Ist-Lärmmessungen im süd-östlichen Bereich der Liegenschaft der Antragstellerinnen vorgenommen und diese Daten seinem Gutachten zu Grunde gelegt. Der dabei verwendete Messpunkt I10 liege in unmittelbarer Nähe eines Schlafraumes. Schon aus den von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H erhobenen Messdaten ergebe sich, dass selbst bei Zugrundelegung der bisher vorliegenden spärlichen Angaben über das geplante Projekt - insbesondere betreffend die angegebenen Ladevorgänge und die angegebenen LKW- und PKW-Verkehrsfrequenzen - stehe bereits jetzt fest, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen durch Lärmimmissionen kommen werde, weil es durch die geplante Betriebsanlage zu einer Überschreitung des ortsüblichen Dauerschallpegels um bis zu 10,5 dB und zu einer Überschreitung des ortsüblichen Basispegels um bis zu 17 dB kommen werde. Der von der geplanten Betriebsanlage verursachte Schalldruckpegel werde die Ist-Situation betreffend Lärm zumindest südöstlich des Gebäudes der Antragstellerinnen - in unmittelbarer Nähe eines Schlafraumes - wesentlich verschlechtern. Die Kriterien für die Zumutbarkeit von Betriebslärm seien beim geplanten Vorhaben nicht erfüllt.

Die Berufungswerberin M I Ges.mbH bringt in der Berufung im Wesentlichen vor, im Rahmen des bekämpften Bescheides sei auf den Einwand der M I Ges.mbH als Eigentümer der der Betriebsanlage der Projektwerberin gegenüberliegenden Grundstücke Nr. und, KG. L, wonach der durch die Erweiterung der Betriebsanlage hervorgerufene zusätzliche Lkw- und Pkw-Verkehr zu zusätzlichen Schadstoffen führe, die ins Erdreich und Grundwasser und in der Folge durch Auswaschung auf das Grundstück der M I Ges.mbH gelangen, nicht eingegangen worden, weshalb dieser an einem Begründungsmangel leide. Im Falle einer alle Einwendungen der M I Ges.mbH erfassenden Bescheidgründung hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Grundeigentum der M I Ges.mbH substanziell infolge Auswaschung gefährdet sei.

Die Berufungswerberin M H mbH wendet in der Berufung ein, der bekämpfte Bescheid weise zu Unrecht die Einwendungen der M H mbH als Mieterin des auf dem Grundstückseigentum der M I Ges.mbH befindlichen Betriebsareal M W zurück. Dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung die Nachbarstellung einer A- und G GmbH rechtlich beurteilte, eine derartige A- und G GmbH jedoch mit dem M W nicht vergleichbar sei, handle es sich jedoch beim M W um einen Handelsbetrieb mit einem Restaurantbereich. Es entspreche geradezu dem Wesen des Restaurantbereiches, dass sich darin Mitarbeiter und Kunden des M W regelmäßig zum Verzehr von Speisen und Getränken, aber auch zum Verweilen aufhalten und stelle der Aufenthalt somit die typische Art der Inanspruchnahme der Einrichtung M W insbesondere seines Restaurantbereiches dar. Damit unterscheide sich der M W sehr wesentlich von einem A- und G. Dass eine Übernachtung von Personen in den Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 stattfinden müsse, um als Nachbar im Sinne dieser Bestimmung zu gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil würden ja beispielsweise Altersheime und Pflegeheime nicht unter die Bestimmung des § 75 Abs.2 Satz 3 GewO 1994 fallen, weil sich darin Personen dauernd aufhalten und daher diese Personen selbst die Nachbarparteistellung besitzen. Allein der Umstand, dass sich die Mitarbeiter und Gäste im Restaurantbereich nur Teile eines Tages aufhalten würden, vermag daher für sich allein keine überzeugende Rechtfertigung dafür zu bieten, den Inhaber solcher Gastgewerbebetriebe die Nachbarparteistellung zu versagen.

Herr E H führte in der Berufungsschrift aus, den Bescheidausführungen zu den Einwendungen bezüglich Lärm sei entgegenzuhalten, dass sich das schalltechnische Projekt S vom 29.11.2002, dass die Basis für das abgeführte Gewerbeverfahren betreffend Lärmimmissionen darstelle, ausschließlich mit den jenseits (südöstlich) der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen befindlichen Anrainer befasst, nicht jedoch mit den vom Projekt der Konsenswerberin verursachten Lärmimmissionen, denen der im M W arbeitende Drittberufungswerber ausgesetzt sei. Der M W befinde sich ja nördlich des Projektes der Konsenswerberin. Hiezu komme, dass das schalltechnische Projekt S vom 29.11.2002 lediglich den im Rahmen der begehrten Erweiterung der Betriebsanlage verursachten Mehrverkehr von max. 3 Lkw-Anlieferungen berücksichtige. Tatsächlich wäre jedoch für die Beurteilung der Lärmbelästigung - wie dies auch hinsichtlich der Luftschadstoffbeurteilung erfolgte - von der Gesamtbelastung der von der Gesamtbetriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen, sohin von 6 Lkw-Anlieferungen auszugehen gewesen. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels aufheben.

4. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gem. § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 8.7.2004 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen, lichttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin, sowie die Vertreter der beschwerdeführenden Parteien teilgenommen.

5.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 1.4.2004 wurde den Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

"Die S C W E GmbH, S, beabsichtigt die Erweiterung der Betriebsanlage in Wels auf den Grundstücken Nr. und , KG. L. Nach den vorliegenden Unterlagen befinden sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, auf denen die Betriebsanlage errichtet werden soll, südöstlich der Bundesstraße B1. Die Aufschließung der Betriebsanlage ist direkt über die B 1 geplant, wobei ein Verkehrskonzept dem Ansuchen beiliegt. Die PKW-Parkflächen sind zwischen der Bundesstraße B1 und dem geplanten Objekt wie bisher vorgesehen. Zusätzlich soll eine Parkebene auf dem geplanten Objekt mit insgesamt 249 PKW-Abstellflächen geschaffen werden. Die Aufschließung der Dachparkplätze erfolgt über eine Zufahrts- und eine Abfahrtsspindel an der nordwestlichen bzw. südlichen Gebäudekante. Südlich des Geschäftsobjektes verläuft die B.....straße, entlang der sich die nächsten bewohnten Nachbarobjekte befinden. Weitere Nachbarobjekte befinden sich südöstlich in unmittelbarer Nähe einer geplanten neuen Straße. Zwischen der B.....straße und dem Geschäftsobjekt soll eine zweispurige Straße neu errichtet werden, wobei zwischen der B....straße und dieser neuen Straße die Errichtung eines Lärmschutzes vorgesehen ist. In nördlicher und östlicher Richtung befinden sich Betriebsobjekte benachbarter Betriebe.

Die Betriebszeiten, Öffnungszeiten und Lieferzeiten wurden entgegen der ursprünglichen Projektsangabe im Zuge der mündlichen Verhandlung präzisiert und wie folgt festgelegt:

  • Betriebszeiten: Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr

  • Öffnungszeiten (Kundenbetrieb): Montag bis Samstag von 6.30 bis 21.30 Uhr

  • Lieferzeiten: Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 15.00 Uhr

Die Frischdienstanlieferung, die ursprünglich laut Antrag vor 6.00 Uhr erfolgen solle, erfolgt ebenfalls ausschließlich innerhalb der vorstehend angeführten Lieferzeiten.

Über die schalltechnischen Auswirkungen liegt ein schalltechnisches Projekt vom Büro TAS S GmbH mit der Bezeichnung "Erweiterung SCW - S C W", datiert mit 29. November 2002, vor. Dieses schalltechnische Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und wird als plausibel und nachvollziehbar angesehen. In diesem schalltechnischen Projekt wird die maßgebliche Bestandssituation und die prognostizierte Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung dargestellt. Zu den bisher betrachteten Nachbarbereichen werden die östlich gelegenen Nachbarbereiche Weidhausenstraße 31 und Parz. 1571 für das gegenständliche Projekt als wesentlich angesehen. Generell ist die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen durch Verkehrslärm von der Bundesstraße B1 und der G Straße, sowie durch Bahnlärm von der ÖBB-Strecke Wels - Salzburg bestimmt. Wahlweise sind auch lokale Verkehrsbewegungen vorhanden.

Bei den betrieblichen Schallemissionen im Zusammenhang mit der geplanten S C W sind Kfz-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr bzw. Parkgeschehen, Lkw-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Anlieferungen, Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezonen und Lüftungs- sowie kältetechnischen Anlagen berücksichtigt. Bei den Verkehrsfrequenzen im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr und den Parkvorgängen wurden die Daten des verkehrstechnischen Projektes zu Grunde gelegt. Die Schallemissionen für den Kundenverkehr und die Parkvorgänge wurden entsprechend der RVS 3.02 bzw. der Parkplatzlärmstudie angesetzt. Zur Berücksichtigung des Parksuchverkehrs wurden die entsprechenden Zuschläge gemäß der Parkplatzlärmstudie berücksichtigt. Bezüglich der Lkw-Anlieferungen wurden die Frequenzen gemäß dem Projektsantrag angesetzt und die Schallemission entsprechend der Parkplatzlärmstudie. Dabei wurde angenommen, dass auch in den Nachtstunden Anlieferungen mittels Lkw erfolgen, die nunmehr nach der erfolgten Einschränkung der Betriebszeiten bzw. Lieferzeiten nur mehr zur Tageszeit stattfinden. Bei den Lkw-Anlieferungen wurde zusätzlich auch das Geräusch des Rückfahrwarners, welcher gesetzlich vorgeschrieben ist, berücksichtigt. Bei den Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezone wurden die Emissionen an Hand von Vergleichsmessungen unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 6 dB gemäß der ÖNORM S 5004 angesetzt.

Die Zielvorgabe bei der schalltechnischen Projektierung war es, den rechtlichen Bestand durch das Projekt SCW-Einreichung durch das gegenständliche Projekt SCW-Erweiterung nicht zu verändern. Um dieses Ziel der Nichtanhebung der Ist-Situation zu erreichen, war es erforderlich, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem ursprünglichen Projekt bzw. Festlegungen für maximale Schallemissionen neu dazugekommener Lärmquellen zu definieren. Es betrifft dies im Konkreten die erforderliche Mindesthöhe der Lärmschutzmaßnahme entlang der Fahrwege, die nunmehr mit einer Höhe von 4,0 m gegenüber ursprünglich 3,0 m notwendig ist. Im weiteren betrifft dies die lüftungs- und kältetechnischen Anlagen, die ebenfalls mit einer maximalen emissionswirksamen Gesamtschallleistung begrenzt sind. Bezüglich des Parkgeschehens auf dem Dachparkplatz ist es erforderlich, die Attika auf 1,5 m über Dach Parkplatzoberfläche hochzuziehen.

Den plausiblen Ergebnissen des schalltechnischen Projektes zufolge, ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es durch die geplanten Änderungen der Betriebsanlage zu keiner Erhöhung der bestehenden Ist-Situation (einschließlich der prognostizierten Situation des bereits genehmigten Einkaufzentrums) kommt.

Bei den Prognosen sind sämtliche in Frage kommende Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen können, berücksichtigt. Es wurde bei der Prognose der Immissionen auch auf besondere Eigenarten der Geräusche Rücksicht genommen und insbesondere beim Rückfahrwarner, den Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezonen und bei der Auf- und Abfahrtsrampe zum bzw. vom Dachparkplatz entsprechende Zuschläge für die besondere Frequenzzusammensetzung bzw. den Impulscharakter berücksichtigt. Die Berechnungen erfolgten für die ungünstigste Stunde im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung. Es wurde daher die für die Nachbarn ungünstigste Situation berücksichtigt."

5.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 8.7.2004 wurde dieses schriftliche Gutachten erläutert und in Erörterung dieses Gutachtens vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ergänzend festgestellt, "dass die neu zu errichtenden Straßen zwischen dem Geschäftsgebäude und dem Schallschutzwall (südliche Umfahrungsstraße) in das öffentliche Gut abgetreten werden. Damit sind alle auf dieser Straße stattfindenden Fahrbewegungen nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen. Im schalltechnischen Projekt der TAS S GmbH vom 29.11.2002 sind die durch Kunden und Lieferfahrzeuge auf dieser Straße zu erwartenden Fahrbewegungen den Betriebsimmissionen zugerechnet. Da die örtlichen Verhältnisse einschließlich dieser Fahrbewegungen nicht verändert werden, wird dies jedenfalls auch ohne Anrechnung dieser Fahrbewegungen der Fall sein. Sehr wohl zu berücksichtigen sind die in den Ladezonen stattfindenden Verladetätigkeiten. Die Annahmen von 6 LKW/h für Liefertätigkeiten sind auf Grund technischer Richtlinien und praktischen Erfahrungswerten als plausibel anzusehen. Für die Liegenschaft W wird der im schalltechnischen Projekt angenommene Beurteilungspunkt NMP6 als relevant angesehen. Die Ist-Situation inkl. dem genehmigten Projekt S-C W beträgt rund 58 dB. Der zukünftige geänderte Betrieb des S C W inkl. bestehender Verkehrs- und Bahnlärmsituation wird nach der Prognose diese Ist-Situation nicht weiter erhöhen, wobei wie bereits vorstehend und im lärmtechnischen Gutachten vom 1.4.2004 angeführt in diesem Projekt Teilimmissionen (Kundenverkehr auf der südlichen Umfahrungsstraße, Nachanlieferungen) berücksichtigt wurden, die nunmehr entfallen bzw. nicht mehr zu berücksichtigen sind.

In Bezug auf den nördlich der B1 Wiener Straße gelegenen M ist festzustellen, dass nach dem schalltechnischen Projekt durch das geplante Geschäftsobjekt keine Veränderungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu erwarten sind."

5.3. Seitens der Berufungswerberinnen W und P-W wurde zu diesem Gutachten festgehalten:

"Der amtlicherseits den Immissionsberechnungen zugrunde gelegte Messpunkt NMP6 liegt am straßenseitigen Vorplatz der Liegenschaft EZ 1462 in der Nähe der Bundesstraße 1 in fünf Metern Höhe, weist überhöhte Werte aus und ist nicht entscheidungsrelevant. Hinsichtlich des NMP6 wurden nur Kurzzeitmessungen über die Ist-Situation durchgeführt, sodass diese Ergebnisse nicht normgerecht und somit nicht entscheidungsrelevant sind. Die Messungen am NMP6 wurden lediglich am 30.04.2002, 17:30 bis 18:00 Uhr und am 01.05.2002, 00:00 bis 00:30 durchgeführt (dieser Zeitraum ist projektsgemäß nicht entscheidungsrelevant). Diese Werte wurden im schalltechnischen Projekt vom 29.11.2002 als Berechnungsgrundlage herangezogen (siehe dessen Seite 3 und Seite 8 des schalltechnischen Projektes
vom 21.05.2002).

Herr Univ.-Doz. Mag. Dr. G H hat am 21.01.2004 zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Ist-Lärmmessungen im süd-östlichen Bereich der Liegenschaft EZ 1462 vorgenommen und diese Daten seinem Gutachten vom 24.01.2004 zugrunde gelegt. Das Gutachten von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 24.01.2004 wurde der Berufungsbehörde mit Schriftsatz vom 27.01.2004 vorgelegt.

Der von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H verwendete Messpunkt I10 ist durch den bereits mit Schriftsatz vom 30.01.2004 vorgelegten Lageplan samt Grundbuchsauszug dokumentiert und liegt in unmittelbarer Nähe eines Wohn- bzw. Schlafraumes von Frau E W. Unmittelbar neben dem Messpunkt I10 liegt ein den Wohn- und Schlafräumen von Frau E W zugeordneter und vorgelagerter Balkon. Darunter befinden sich Wohnräume von Frau P P-W, welchen ein Garten vorgelagert ist, welcher selbstverständlich ebenso wie der Balkon zum jederzeitigen Aufenthalt im Freien genutzt werden kann und auch genutzt wird.

Schon aus den von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H erhobenen Messdaten ergibt sich, dass selbst bei Zugrundelegung der bisher vorliegenden spärlichen Angaben über das geplante Projekt - insbesondere betreffend die angegebenen Ladevorgänge und die angegebenen LKW- und PKW-Verkehrsfrequenzen - bereits jetzt feststeht, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen auf den Liegenschaften der Berufungswerberinnen durch Lärmimmissionen kommen wird, weil es durch die

geplante Betriebsanlage zu einer Überschreitung des ortsüblichen Dauerschallpegels um bis zu 10,5 dB (!) und zu einer Überschreitung des ortsüblichen Basispegels um bis zu 17 dB (!) kommen wird. Der Basispegel liegt beispielsweise in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr bei 46 dB.

Der von der geplanten Betriebsanlage verursachte Schalldruckpegel wird die Ist-Situation betreffend Lärm zumindest südöstlich des Gebäudes der Antragstellerinnen - in unmittelbarer Nähe eines Schlafraumes (1) - wesentlich verschlechtern. Die Kriterien für die Zumutbarkeit von Betriebslärm sind beim geplanten Vorhaben nicht erfüllt.

Die Forderung des medizinischen Sachverständigen, dass durch das geplante Projekt keine Erhöhung des Lärmimmissionspegels verursacht werden darf, wird somit nicht erfüllt. Schon aus dem bisherigen medizinischen Sachverständigengutachten und dem Sachverständigengutachten von Herrn Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 24.01.2004 ergibt sich, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten Betriebsanlage zu gesundheitsgefährdenden, unzumutbaren und unzulässigen Lärmimmissionen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen führen wird, sodass die Errichtung und der Betrieb der geplanten Betriebsanlage unzulässig sind.

Die projektsbedingte Zunahme der PKW- und/oder LKW-Frequenz und die daraus resultierende Zunahme der Lärmimmissionen ist unmittelbar der geplanten Betriebsanlage zurechenbar, weil es zu dieser Erhöhung ohne das geplante Vorhaben nicht käme. Auch die Abtretung von Verkehrsflächen in das öffentliche Gut erfolgt ausschließlich wegen der geplanten Betriebsanlage. Die Verkehrsflächen werden ausschließlich für die geplante Betriebsanlage errichtet und bestehen derzeit noch nicht. Auch die An- und Ablieferungsvorgänge sind ausschließlich der geplanten Betriebsanlage zurechenbar. Gleiches gilt für alle Fahrbewegungen auf den Park- und Verkehrsflächen zu ebener Erde und am Dachparkplatz."

Der von den Berufungswerberinnen beigezogene Sachverständigen Univ. Doz. Dr. G H führte ergänzend aus:

"Herr Ing. S hat in seiner mündlichen Erörterung darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des südöstlich des Gebäudes W gelegenen Immissionspunktes I10 etwas unterschiedliche Rechenwerte von TAS S und Dr. H in Bezug auf die aus Ladevorgängen resultierenden Schall-Immissionen vorliegen.
Ing. S gab dabei einen Beurteilungspegel von ca. 45 dB, unter Berücksichtigung eines Schirmmaßes von ca. 7 dB als plausibel an.

Ich halte fest, dass im Gutachten S 239 vom 24.1.04 typische LAeq-Werte während des Tages im Immissionspunkt I10 mit 51 dB bestimmt wurden. Dieser Wert wurde im Rahmen einer am 21.1.04 durchgeführten 24 h-Messung ermittelt. Unter Zugrundelegung des von Herrn Ing. S als plausibel bezeichneten Pegels von 45 dB ergäbe sich somit im Punkt I10 eine Anhebung des Immissionspegels von
51 dB auf 52 dB. Die Feststellung der technischen und medizinischen Amtssachverständigen, dass es durch den Betrieb zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation kommt, gilt daher nicht für den Immissionspunkt I10, der in unmittelbarer Nähe zum Balkon liegt.

Ich bin im Übrigen der Meinung, dass der aus Ladevorgängen resultierende Beurteilungspegel wesentlich höher liegt als 45 dB und begründe dies folgendermaßen:

Der bei einer vergleichbaren Laderampe in 35 m Abstand ermittelte LAeq-Wert beträgt laut Gutachten TAS S vom 29.11.02 LAeq=56-57 dB. Maximal-Pegel betragen im Abstand 35 m LAmax = 65 bis 72 dB. Daraus ergeben sich die folgenden Schall-Leistungspegel:

LWA = 96 dB

LWAmax = 105 bis 112 dB

Die oben angeführten Werte beziehen sich auf eine Ladetätigkeit von 30 Minuten. In der ungünstigsten Stunde ist jedoch von einer Ladetätigkeit von 60 Minuten auszugehen. Daher sind die o.a. Werte um 3 dB zu erhöhen. Weiters ist zur Berechnung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 dB wegen häufiger Schallpegelspitzen zu berücksichtigen. Der Immissionspunkt I10 ist ca. 50 m von der geplanten Laderampe entfernt. Weiters ist ein Schirmmaß von 7 dB zu berücksichtigen. Somit ergibt sich der Beurteilungspegel im Punkt I10:

Lr = 96 dB + 3 dB + 6 dB -10dB.log(2ÿ .502) - 7 dB = 56 dB.

Es liegt im Punkt I10 somit eine deutliche Anhebung des gemessenen ortsüblichen LAeq-Wertes von 51 dB um ca. 7 dB aufgrund der Ladetätigkeiten vor .

Es wurde festgestellt, dass der Punkt I10 weniger als 3 m von der Fassade entfernt war. Von Herrn Ing. S wurde ausgeführt, dass es bei einem Abstand des Messpunktes von weniger als 3 m von der Fassade möglich ist, dass der gemessene Wert auf Grund von Schallreflexionen zu hoch ist. Sollte dies für die im Gutachten
S 239 dokumentierten Messungen zutreffen, so wäre die Überschreitung des ortsüblichen Lärms durch den aus der Ladetätigkeit zu erwartenden Lärm noch gravierender als oben dargestellt."

5.4. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde hiezu gutachtlich festgestellt:

"Wie bereits vorstehend angeführt, wird der im Gutachten Dr. H angeführte Immissionspunkt I10 grundsätzlich nicht als relevanter Beurteilungspunkt in Bezug auf die Liegenschaft W gesehen. Unabhängig davon wird zu den Vorbringungen des Rechtsvertreters der Berufungswerberin W festgehalten, dass als Beurteilungszeitraum für die Tagesstunden die ungünstigsten aufeinanderfolgenden 8 Stunden relevant sind. Es ist daher die schalltechnische Ist-Situation für diesen Zeitraum für Bedeutung. Dieser Zeitraum ist als Gleitfenster über den gesamten Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu sehen. Die Ist-Situation ist für diesen
8 Stunden Zeitraum zu beschreiben, dh. ein Mittelwert über sämtliche Messungen in diesem Zeitraum zu bilden oder ein Durchschnittswert auf Grund von Verkehrszählungen zu berechnen. Es kann nicht ein im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen zufällig sehr geringer Halbstundenmesswert bzw. Stundenmesswert als Maßstab für den gesamten Beurteilungszeitraum herangezogen werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, wenn man die Messergebnisse von Dr. H betrachtet, einen Mittelwert von rund 52 dB. Diese Betrachtungsweise hat nicht nur für den Dauerschallpegel sondern in gleicher Weise für den Basis- oder Grundgeräuschpegel Gültigkeit.

Es wurde zur gegenständlichen Angelegenheit durch das Büro TAS S GmbH eine ergänzende Stellungnahme am 24.2.2004 erstellt. In dieser wurde ein Vergleich der Messergebnisse von Dr. H mit dem Rechenmodell durchgeführt und ergab sich dabei ebenfalls ein LAeq-Wert von rund 52 dB. Daraus folgend ist wiederum auf die Plausibilität des schalltechnischen Projektes zu schließen.

In der vorliegenden Stellungnahme vom Vertreter der Berufungswerberin ist eine ergänzende Prognose über die Auswirkungen der Ladetätigkeiten im Bereich der nächstgelegenen Verladezone enthalten. Es werden dabei grundsätzlich die Emissionsansätze wie sie auch im Projekt TAS S enthalten sind, angenommen, wobei jedoch die angegebene Erhöhung um 3 dB für eine 60 Minuten dauernde Ladetätigkeit im Vergleich zu einer 30 Minuten dauernden Ladetätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Die Emissionsdaten basieren auf einer ständig durchgeführten Ladetätigkeit im Betrachtungszeitraum und stellen daher den Maximalwert dar.

In der zitierten ergänzenden Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten ist angeführt, dass eine Nachberechnung im bestehenden Rechenmodell für den Betrachtungspunkt I10 eine betriebsbedingte Emission von rund 49 dB durch die Verladezone ergab. In diesem Rechenmodell sind jedenfalls die örtlichen Verhältnisse (Lage des Immissionspunktes, Gebäude, geplante Lärmschutzmaßnahme) und die sich daraus ergebenden Abschirmwirkungen berücksichtigt.

Ausgehend von der örtlichen Ist-Situation in der Größenordnung von 52 dB ergibt sich durch die Zurechnung der prognostizierten betriebsbedingten Schallimmissionen der nächstgelegenen Verladezone eine Gesamtimmission von rund 54 dB. Dieser Prognosewert berücksichtigt nicht die durch die Errichtung des Gebäudekomplexes in Bezug auf die B1 Wiener Straße als primäre Lärmquelle eintretende Abschirmwirkung (Verringerung des Einwirkwinkels) die in einer Größenordnung von 2 bis 3 dB abgeschätzt wird. Die Prognose der Betriebsimmissionen stellt im Vergleich dazu die Worst-Case-Betrachtung dar, da im Bereich dieser Verladezone zukünftig nicht mit einer ständigen Verladetätigkeit zu rechnen ist.

Die Ist-Situation wird unter Berücksichtigung der Reduzierung des bestehenden Ist-Maßes durch das Geschäftsgebäude inkl. der Verladetätigkeiten eine Gesamtimmission von rund 52 dB erreichen."

5.5. Basierend auf diesen lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:


"Befund:

Als Beurteilungsgrundlage im ggst Verfahren wird Bezug auf das Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen U-UT-570468/4-2004-Sh/Tr vom
1. April 2004 und auf die dazu erstellten Ausführungen der heutigen Verhandlungsschrift genommen. In diesen Ausführungen sind u.a. die Betriebszeiten, Öffnungszeiten und Lieferzeiten angeführt. In der historischen Entwicklung des Verfahrens wurden die Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Anwohner in der Bergstraße adaptiert.

Beim Anwesen W ist die Umgebungslärmsituation durch die Bundesstraße B1, die in weiterer Entfernung gelegene Westbahnstrecke und die umliegenden Einkaufsmärkte geprägt.

Zwischen dem Anwesen W und dem Bauareal des ggst. S W ist eine öffentliche Straße gelegen, die über eine Ampelanlage an die Bundesstraße B1 angebunden ist.

Das lärmschutztechnische Gutachten kommt zum Schluss, dass durch die Betriebsanlagenerweiterung in der projektierten Form und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Nachtstunden keine Anlieferungen erfolgen, die örtliche Ist-Situation nicht angehoben wird. Die zusätzlich notwendigen Schallschutzmaßnahmen seien in Form von Auflagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschrieben worden.

Dem lärmschutztechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Umgebungslärmsituation durch einen Lärmpegel von LA,eq = 58 dB geprägt ist.

Gutachten:

Wirkung von Lärm:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Gehörschäden treten ab ca. 85 dB (Dauerschallpegel) auf.

Indirekte Effekte sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

Für den Bereich der Arbeitswelt sind ähnliche Grenzwertfestlegungen für bestimmte Bereiche (z.B. im Freien, im Rauminneren) nicht bekannt. Vielmehr muss festgestellt werden, dass unter Hinweis auf ArbeitnehmerInnen-Schutzbestimmungen höhere Werte toleriert werden (z.B. 85 dB für Lärmarbeitsplätze, bei Überschreitung zwingend vorgeschrieben persönliche Lärmschutzausrüstungen). In Hinblick auf eine adäquate Arbeitsleistung wird es nicht zielführend sein, alle Arbeitsbereiche bis zu diesem Wert zu belasten. Aus der Lärmwirkungsforschung zeigt sich, dass Arbeitsleistungen, die längerdauernde Aufmerksamkeit und geistige Konzentration erfordern sowie psychomotorische Leistungen ab Schallpegelbereichen von rd.
50 dB gestört werden können. Der Grad der Beeinträchtigung steht im engen Zusammenhang mit dem Geräuschcharakter, der Informationshaltigkeit und der zeitlichen Verteilung der Geräusche. Für etwas weniger anspruchsvolle mentale Tätigkeiten nimmt die Leistung ab Bereichen von LA,max 65 dB ab. Ab einem Schallpegel von LA,max 85 - 90 dB sind lärmbedingte Leistungsminderungen kaum mehr kompensierbar.

Die Möglichkeit vegetativer Übersteuerungen ist bei Werten von 65 - 70 dB LA,eq und 95 - 100 LA,max angeführt.

Beurteilung Lärm:

Der gegenständliche Bereich für das Projekt S-C ist durch die Bundesstraße und bestehende andere Einkaufsmärkte entlang der Bundesstraße geprägt. Aus den Eindrücken bei dem Ortsaugenschein (die Umgebungssituation war bei diesem bereits bekannt) und den Immissionserhebungen ist abzuleiten, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation in Hinblick auf Wohnnutzungen bereits als belastet anzusehen ist. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich daraus die Forderung, dass es durch zusätzliche Emittenten zu keiner Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation kommt (wie es im amtsärztlichen Gutachten des bereits abgehandelten Verfahrens gefordert wurde). Unter Hinweis auf die lärmschutztechnischen Ausführungen ist festzustellen, dass diese Forderung beim Anwesen W erfüllt ist.

Grundsätzlich ist für Wohnnutzungen ein strengerer Maßstab zu fordern, da mit dieser Nutzung auch Kategorien verbunden sind wie Ruhe, Erholung, Rekreation vom und für den Arbeitsprozess. Die Arbeitswelt ist üblicherweise als lärmbelasteter einzustufen.

Hinsichtlich der MitarbeiterInnen anderer Betriebe im Bereich wird festgestellt, dass im Vergleich mit den oben angeführten Pegelwerten im Freien aus der Kenntnis der Arbeitswelt keine Bereiche erreicht werden, die auf gesundheitliche Beeinträchtigungen schließen lassen. Dies wird damit begründet, dass die prognostizierten Spitzenpegel in einem reinen Zahlenvergleich auch noch unterhalb jenes Bereiches für Wohnnutzungen liegen. Weiters ergeben sich aus den Tätigkeiten der umliegenden Betriebe durchaus ähnliche Geräuschcharakteristika, sodass hier nicht mit einer grundlegenden Veränderung des Umgebungsgeräuschcharakters zu rechnen ist. Es ist auch darauf zu schließen, dass die Außengeräusche in Innenräumen (z.B. für Bürotätigkeiten) soweit reduziert werden, dass auch hier konzentrative Tätigkeiten möglich sind. Hinzuzufügen ist dem noch, dass aus arbeitsmedizinischen Erfahrungen sich ergibt, dass Störungen konzentrativer Tätigkeiten in Büros in sehr vielen Fällen hauptsächlich aus den Aktivitäten im Rauminneren (z.B. EDV, Beheizung, Telefon, Türen, Trittschalldämmung) zustande kommen.

Aus diesen Überlegungen ist nicht auf Gesundheitsbeeinträchtigungen von ArbeitnehmerInnen in einem benachbarten Betrieb zu schließen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch Lärmimmissionen des S-C W nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen in der Nachbarschaft bei den Berufungswerbern zu schließen ist."

Zu den in der mündlichen Verhandlung ausgeführten lärmtechnischen Ergänzungen wurde Folgendes festgehalten:

"In einer allgemeinen Betrachtungsweise ist die Forderung, dass es zu keiner Verschlechterung der Umgebungslärmsituation kommt in jenen Bereichen von besonderem Interesse, in denen eine Umgebungslärmsituation von 55 dB bereits erreicht und überschritten wird. In Pegelbereichen, die mehr oder weniger unter diesen Bereichen liegen, ist aus umweltmedizinischer Sicht eine Toleranzbreite gegeben. Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt, dass eine Veränderung eines bestehenden Pegels um 10 dB einer Verdoppelung der subjektiv empfundenen Lautstärke entspricht. Eine solche Veränderung wurde in statistischen Untersuchungen auch als erheblich belästigend eingestuft.

In der konkreten Situation ergibt sich, dass unter Heranziehung der Beurteilung
des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen eine Ist-Lärmsituation von
Laeq = 52 dB gegeben ist. Die Prognose der Lärmsituation mit dem Gebäude des S C (das die Immissionen der B1 beim Anwesen W abschirmt) jedoch erhöht um die beschriebenen Ladevorgänge ergibt eine Gesamtimmission von ebenso 52 dB. Damit wäre, selbst wenn die Umgebungslärmsituation von 55 dB noch nicht erreicht ist, die Forderung nach einer "Nichtverschlechterung" erfüllt. Setzt man in diese Überlegungen - unabhängig davon - ob der Messpunkt beim Anwesen W I10 normgerecht festgelegt wurde, den dort niedrigsten Wert von 46 dB ein, so ergibt sich, dass zur prognostizierten Gesamtimmission von 52 dB eine Differenz von 6 dB entsteht. Die tatsächliche Umgebungslärmsituation kann aber auf Grund der von lärmtechnischer Seite erhobenen Werte auch dadurch über diesem Wert von 52 dB liegen, sodass von der Geräuschwahrnehmung davon auszugehen ist, dass die Geräuschkulissen des Ist-Zustandes als auch des Prognosezustandes vergleichbar ähnlich sein werden.

Es kann daher aus umweltmedizinischer Sicht weder aus der Pegelveränderung noch aus der Geräuschkulisse auf nachteilige Veränderungen beim Anwesen W geschlossen werden."

5.6. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ein lichttechnisches Gutachten abgegeben, wonach hinsichtlich der Errichtung eines Dachparkplatzes aus Plan-Schnitte 538/36/01/B vom 27.6.2003 zu entnehmen ist, dass dieser Dachparkplatz von einer etwa 1,6 m hohen geschlossenen undurchsichtigen "Attika" umgeben ist. Wenn man die Scheinwerferhöhe (ausgenommen Dachscheinwerfer von beispielsweise LKW`s) von Kraftfahrzeugen heranzieht, so befinden sich diese Scheinwerfer deutlich unter einer Höhe 1,6 m. Es ist daher davon auszugehen, dass durch diese Maßnahme gewährleistet ist, dass sich keine direkte Blendwirkung, sei es von Verkehrsteilnehmern oder von Personen in benachbarten Wohngebäuden, ergibt. Diese Blendung muss aber auch beim Auffahren zum Dachparkplatz ausgeschlossen werden. Die Auf- und Abfahrtsspindel sind jedoch nach außen hin geschlossen, sodass es auch diesbezüglich zu keiner Direktblendung kommen kann.

Hinsichtlich Auflagepunkt 18 wurde gutachtlich festgehalten, dass bei den darin angenommenen Grenzwerten von den Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 5512 (Blendwirkung - Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke) vom März 1984 ausgegangen wurde. Diese Richtlinie beinhaltet ua die gleichen Grenzwerte wie die ÖNORM O1050 (Straßenbeleuchtung). Nach diesen vorliegenden Normen beträgt der Grenzwert für die Leuchtdichte in der Bewertungszone B 15 cd pro m2. Wenn nun der Sachverständige in seiner Bewertung davon ausgegangen ist, dass leuchtende Flächen unter 20 m2 in der Bewertungszone B eine Lichtstärke von 200 cd nicht überschreiten dürfen, so wäre bei leuchtenden Flächen über 20 m2 analog davon auszugehen, dass die Leuchtdichte 10 cd pro m2 nicht übersteigen darf. Ausgehend davon wurde vom technischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass Auflagepunkt 18 in diesem Sinne zu ändern ist.

5.7. Die Vertreter der Konsenswerberin führten zum Vorbringen der Berufungswerber W und P-W aus, dass die messtechnischen Bestandsaufnahmen in Form von Simultanmessungen an mehreren Messpunkten erfolgten, wobei an den Hauptmessungen HMP 1 und HMP 2 Langzeitmessungen über mehrere Stunden gemessen wurden. Durch diesen Vorgang kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der "Parallelerfassung" auf die Nebenmesspunkte rückgeschlossen werden. Die Forderungen nach einer Durchführung einer Langzeitmessung ist daher aus schalltechnischer Sicht obsolet, weil dadurch keine weiteren Informationen zur Verkehrslärmsituation zu erwarten sind.

5.8. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde von den Berufungswerberinnen ein ergänzendes Gutachten des von ihnen beigezogenen Sachverständigen Univ.-Doz. Mag. Dr. H vom 9.7.2004 vorgelegt, das den Standpunkt der Pegelüberschreitung von 10,3 dB wiederholte. Weiters wurden vorgelegt

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.


§ 356e Abs.1 GewO 1994 lautet:

Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs.1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 zu berühren, einer gesonderten, dem Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

6.1. Zum Berufungsvorbringen E W und P P-W:

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufungsschrift haben die Berufungswerberinnen vorgebracht, dass der Bürgermeister der Stadt Wels zur Entscheidung über das Ansuchen sachlich unzuständig sei, weil die geplante Anlage einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen wäre. Gemäß § 39 UVP-G wäre ausschließlich die Oö. Landesregierung zur Entscheidung über das Vorhaben zuständig.

Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid vom 2.1.2004 dazu aus, dass mit Bescheid vom 9.12.2003, UR-380097/19-32, die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde festgestellt hat, dass für das von der Antragstellerin beantragte und diesem Verfahren zu Grunde liegende Projekt hinsichtlich der beantragten 249 Parkplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und somit die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben ist.

Zu Recht weisen die Berufungswerberinnen darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Wels dieser Feststellungsbescheid nicht rechtskräftig war.

Nunmehr hat jedoch der Umweltsenat mit Bescheid vom 13. August 2004 gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der Konsenswerberin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist.

Zur Frage der Bindungswirkung eines solchen Bescheides hat der VwGH mit Erkenntnis vom 17.5.2001, 99/07/0064 ausgesprochen, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs.7 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren (somit auch für das Berufungsverfahren) eintritt.

Nach § 3 Abs.7 UVP-G hat die Behörde auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von 3 Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektswerber/die Projektswerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Auch wenn in § 3 Abs.7 UVP-G und auch an keiner anderen Stelle des UVP-G keine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes enthalten ist, dass eine nach dieser Bestimmung getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, würde das genannte Feststellungsverfahren weitgehend seines Sinnes entkleidet werden, wenn im nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte.

Von einer solchen Bindungswirkung ist vor allem auch unter dem Blickwinkel des Antragsrechtes der mitwirkenden Behörden - somit auch der Gewerbebehörde - auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auszugehen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.7.2002, MA11-BA-36-2002 idF des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.4.2003, Ge-442839/19-2003, wurde die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Errichtung eines S C in W Grundstück Nr. und , EZ. , und KG. L, gemäß §§ 74, 77 iVm § 356e Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 erteilt.

Die nunmehr beantragten Änderungen beziehen sich auf diese Gesamtanlage. Dieser Bestimmung entsprechend erfolgte eine gewerbe-, lärm- und luftreinhaltetechnische sowie medizinische Beurteilung sämtlicher nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienender Anlagenteile.

Die von den einzelnen anzusiedelnden Handelsbetrieben hervorgerufenen Immissionen wurden außer Betracht gelassen, da diese nach § 356e Abs.1 GewO 1994 einer gesonderten Genehmigung bedürfen.

Sämtliche der Gesamtanlage zugehörigen Anlagenteile, nämlich die gesamte bauliche Anlage sowie die Kfz-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr bzw. Parkgeschehen, die Lkw-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Anlieferungen, Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezone und lüftungs- sowie kältetechnische Anlagen wurden einer umfassenden Beurteilung unterzogen.

Diesbezüglich wurde von dem im Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung beigelegte schalltechnische Projekt, Erweiterung SCW S C W, GZ. 02-0235d vom 29.11.2002, TAS S als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden kann. In diesem schalltechnischen Projekt wird die maßgebliche Bestandssituation und die prognostizierbare Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung dargestellt. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird durch Verkehrslärm von der Bundesstraße B1 und der G Straße sowie durch Bahnlärm von der ÖBB-Strecke Wels - Salzburg bestimmt.

Das vorgelegte schalltechnische Projekt TAS S basiert einerseits auf Prognoserechnungen und andererseits auf Messereignisse.

Bei den Prognosen sind sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt worden. Ebenso wurde bei der Prognose der Immissionen auch auf besondere Eigenheiten der Geräusche Rücksicht genommen und insbesondere beim Rückfahrwarner, den Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezonen und bei der Auf- und Abfahrtsrampe zum bzw. vom Dachparkplatz entsprechende Zuschläge für die besondere Frequenzzusammensetzung bzw. den Impulscharakter aufgenommen und ist dabei von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung ausgegangen worden. Hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen Kundenverkehr und Parkgeschehen, LKW-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten wurde die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen, die schalltechnisch relevante Parameter, wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt.

Die von den Berufungswerberinnen als nicht realistisch gesehene Annahme von
6 LKW pro Stunde für Liefertätigkeiten ist nach Feststellung des lärmtechnischen Amtssachverständigen unter Heranziehung der Parkplatzlärmstudie und der darin enthaltenen Angaben für Bewegungen je Bezugsgröße und Stunde in Bezug auf verschiedene Parkplatzarten als plausibel und realistisch zu betrachten. Wenn sich die Berufungswerberinnen im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen auf das schalltechnische Gutachten H vom 21.1.2004 berufen und vom Univ.-Doz. Mag. Dr. G H in der mündlichen Verhandlung und im ergänzenden Gutachten vom 9.7.2004 dargelegt wird, dass es durch die geplante Betriebsanlage zu einer Überschreitung des ortsüblichen Dauerschallpegels um bis zu 10,5 dB und zu einer Überschreitung des ortsüblichen Basispegels um bis zu 17 dB kommen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der im Gutachten Dr. H angeführte und der Beurteilung zu Grunde liegende Immissionspunkt I10 nicht als relevanter Beurteilungspunkt in Bezug auf die Liegenschaft W gesehen werden kann. Nach der ÖNORM S 5004 hat bei Messungen im Freien die Mikrofonhöhe im Allgemeinen 1,5 m bis 2,0 m über dem Boden zu sein, bei Messaufgaben zur Beurteilung der Immissionen für zukünftige Bebauungen 5 m über dem Boden. Bei Messungen in der Nähe von Gebäuden muss der Abstand von diesen mindestens 3 m betragen. Im Vergleich mit den vorstehend angeführten Normvorgaben für die Positionierung eines Mikrofons zur Lärmmessung ist zur von Dr. H gewählten Messposition festzustellen, dass die Messvorschriften nicht eingehalten wurden. Im gegenständlichen Fall erfolgten die Messungen in 1 m Abstand von der Fassade.

Als Beurteilungszeitraum für die Tagesstunden sind die ungünstigsten aufeinanderfolgenden 8 Stunden relevant. Dieser Zeitraum ist als Gleitfenster über den gesamten Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr zu sehen und ist die Ist-Situation für diesen 8 Stundenzeitraum zu beschreiben, dh. eine Mittelwert über sämtliche Messungen in diesem Zeitraum zu bilden oder ein Durchschnittswert auf Grund von Verkehrszählungen zu berechnen. In der lärmtechnischen Stellungnahme des von den Berufungswerberinnen beigezogenen Dr. H wurde ein im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen zufällig sehr geringer Halbstundenmesswert bzw. Stundenmesswert als Maßstab für den gesamten Beurteilungszeitraum herangezogen und kommt man wenn man die Messergebnisse von Dr. H betrachtet, ebenfalls zu einem Mittelwert von rund LA,eq 52 dB. Dieser Wert ergibt sich auch aus dem schalltechnischen Projekt TAS Schreiner, woraus auch auf die Plausibilität des schalltechnischen Projektes zu schließen ist. In den lärmtechnischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geht Dr. H auch hinsichtlich der Prognose über die Auswirkungen der Ladetätigkeiten im Bereich der nächstgelegenen Verladezone von falschen Voraussetzungen aus. Grundsätzlich werden von Dr. H die Emissionsansätze wie sie auch im Projekt TAS S enthalten sind, angenommen, wobei jedoch die angegebene Erhöhung um 3 dB für eine 60 Minuten dauernde Ladetätigkeit im Vergleich zu einer 30 Minuten dauernden Ladetätigkeit zu Unrecht erfolgte, da die Emissionsdaten auf einer ständig durchgeführten Ladetätigkeit im Betrachtungszeitraum basieren und daher den Maximalwert darstellen. Für den Betrachtungspunkt I10 ergibt sich entgegen den Ausführungen Dr. H eine betriebsbedingte Emission von rund 49 dB durch die Verladezone; es sind nämlich auch die örtlichen Verhältnisse (Lage des Immissionspunktes, Gebäude, geplante Lärmschutzmaßnahmen) und die sich daraus ergebenden Abschirmwirkungen mit zu berücksichtigen. Ausgehend von der prognostizierten Gesamtimmission von 52 dB ergibt sich durch die Zurechnung der betriebsbedingten Schallimmissionen der nächstgelegenen Verladezone eine Gesamtimmission von rund 54 dB. Zu berücksichtigen ist dabei aber noch die durch die Errichtung des Gebäudekomplexes eintretende Abschirmwirkung, die bei 2 bis 3 dB liegt, weshalb von einer Gesamtimmission von 52 dB auszugehen ist. Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass es durch die geplanten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zu keiner Erhöhung der bestehenden Ist-Situation kommt. Auch dann nicht, wenn man vom im Gutachten H entgegen der bei Durchführung von Messungen heranzuziehenden ÖNORM S 5004 gewählten Betrachtungspunkt I10 ausgeht. Die von den Berufungswerberinnen gestellten Anträge auf Durchführung normgemäßer Langzeitmessungen am NMP6 und auf der Liegenschaft EZ 2526 waren nicht erforderlich, da die messtechnischen Bestandsaufnahmen in Form von Simultanmessungen an mehreren Messpunkten erfolgten, wobei an den Hauptmessungen HMP1 und HMP2 Langzeitmessungen über mehrere Stunden erfolgten. Durch diesen Vorgang kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Parallelerfassung auf die Nebenmesspunkte rückgeschlossen werden.

Dem Vorbringen der Berufungswerberinnen, dass nach dem Messgutachten
Dr. H vom 24.1.2004 und dessen Messungen vom 21.1.2004 der ortsübliche Basispegel, beispielsweise in der Zeit von 21.00 bis 22.00 Uhr 39,5 dB beträgt und sich somit eine Erhöhung um 12,5 dB ergibt, wenn man diesen Wert in Bezug zu den vom Sachverständigen angegebenen Wert von 52 dB setzt, ist entgegen zu halten, dass als Beurteilungszeitraum für den Basispegel die ungünstigsten aufeinanderfolgenden 8 Stunden relevant sind und ein Mittelwert über sämtliche Messungen in diesem Zeitraum für die Ist-Situation zu bilden ist. Ebenso wie beim Dauerschallpegel kann nicht ein im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen zufällig sehr geringer Halbstundenmesswert bzw. Stundenmesswert als Maßstab für den gesamten Beurteilungszeitraum herangezogen werden.

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen ausgeführt, dass als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ein Schallpegel von
55 dB LA,eq und LA,max von 80 dB im Freien angegeben wird. Für den Bereich der Arbeitswelt sind ähnliche Grenzwertfestlegungen für bestimmte Bereiche nicht bekannt. Vielmehr muss festgestellt werden, dass unter Hinweis auf ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen höhere Werte toleriert werden (zB 85 dB für Lärmarbeitsplätze, bei Überschreitung zwingend vorgeschriebene persönliche Lärmschutzausrüstungen). Im Hinblick auf eine adäquate Arbeitsleistung wird es nicht zielführend sein, alle Arbeitsbereiche bis zu diesem Wert zu belassen. Aus der Lärmwirkungsforschung zeigt sich, dass Arbeitsleistungen die länger dauernde Aufmerksamkeit und geistige Konzentration erfordern sowie psychomotorische Leistungen ab Schallpegelbereichen von rund 50 dB gestört werden können. Der Grad der Beeinträchtigung steht im engen Zusammenhang mit dem Geräuschcharakter, der Informationshaltigkeit und der zeitlichen Verteilung der Geräusche. Für etwas weniger anspruchvolle mentale Tätigkeiten nimmt Leistung in Bereichen von LA,max 65 dB ab. Ab einem Schallpegel von LA,max 85 bis 90 dB sind lärmbedingte Leistungsminderung kaum mehr kompensierbar. Beim Anwesen der Berufungswerberinnen W und P-W ist die Umgebungslärmsituation durch die Bundesstraße B1, die in weiterer Entfernung gelegene Westbahnstrecke und die umliegenden Einkaufsmärkte geprägt und liegt die Umgebungslärmsituation bei einem Lärmpegel von LA,eq = 58 dB. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich daraus die Forderung, dass es durch zusätzliche Emittenten zu keiner Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation kommt. Diese Forderung wird nach dem lärmtechnischen Gutachten hinsichtlich der berufungsführenden Nachbarn W und P-W erfüllt.

Vom medizinischen Sachverständigen wurde überdies festgehalten, dass dieser Forderung auch dann entsprochen wird, wenn man - unabhängig davon, ob der Messpunkt beim Anwesen W I10 normgerecht festgelegt wurde - den dort niedrigsten Wert von 46 dB einsetzt, und so zur prognostizierten Gesamtemission von 52 dB eine Differenz von 6 dB entsteht. Die tatsächliche Umgebungslärmsituation kann aber auf Grund der von lärmtechnischer Seite erhobenen Werte auch dadurch über diesem Wert von 52 dB liegen, sodass von der Geräuschwahrnehmung davon auszugehen ist, dass die Geräuschkulissen des Ist-Zustandes als auch des Prognosezustandes vergleichbar ähnlich sein werden. Aus diesem Grund kann aus umweltmedizinischer Sicht weder aus der Pegelveränderung noch aus der Geräuschkulisse auf nachteilige Veränderungen beim Anwesen W geschlossen werden.

Hinsichtlich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Umweltkontrollbericht, Guidelines for Community Noise....) ist festzuhalten, dass diese im Grunde von der selben Prämisse wie der medizinische Sachverständige ausgehen, nämlich von einem Grenzwert von 55 dB LA,eq und LA,max von 80 dB für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung. Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Unterlagen nur allgemeine Ausführungen zu Lärm und seinen Auswirkungen; die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ist aber einzelfallbezogen vorzunehmen.

Zu den zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, das sich ausführlich mit den zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe auseinandersetzt und in dem der Amtssachverständige zum Schluss kommt, dass der am stärksten belastete Emissionspunkt (Rechenpunkt) im Bereich der B1 liegt und keinesfalls im Nahbereich der nächsten bewohnten Liegenschaften. Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft werden durch das geplante Vorhaben nicht erreicht bzw. nicht überschritten.

Ausgehend von diesem Gutachten stellte die medizinische Amtssachverständige fest, dass die entsprechenden Grenzwerte, die einen umfassenden Gesundheitsschutz für die Bevölkerung gewährleisten, eingehalten werden und somit durch das geplante Projekt durch Schadstoffemissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bewohner der benachbarten Objekte zu erwarten ist.

Hinsichtlich der vorgebrachten Staubbelastung durch den Abbruch eines bestehenden Hauses auf der Liegenschaft der Konsenswerberin wird festgehalten, dass diese in keinem Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage steht. Errichtungs- bzw. Vorbereitungsmaßnahmen für eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994.

Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten geht somit eindeutig hervor, dass durch die geplante Änderung des Einkaufszentrums bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn W und P-W nicht zu erwarten sind.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Vorschreibung der Auflagenpunkte 18 und 19 nicht ausreichen würden, um eine Blendwirkung auszuschließen, ist entgegenzuhalten, dass nach dem im Berufungsverfahren eingeholten lichttechnischen Gutachten Auflagepunkt 18 nach den Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 5512 einen zu strengen Grenzwert aufweist; in Entsprechung dieses Gutachtens war Auflagepunkt 18 abzuändern. Die befürchtete Blendwirkung durch Lichter von PKW auf dem Dachparkplatz ist insofern nicht zu besorgen, als dieser Dachparkplatz von einer etwa 1,6 m hohen geschlossenen undurchsichtigen Attika umgeben ist. Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen befinden sich deutlich unter einer Höhe von 1,6 m. Ebenso wenig erfolgt eine Blendung beim Auf- bzw. Abfahren zum Dachparkplatz, da die Auf- und Abfahrtsspindel nach außen hin geschlossen ist.

Soweit die Berufungswerberinnen ausführlich vorbringen, das gegenständliche Projekt müsse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 77 Abs.5 GewO 1994 erfüllen und hätte die Genehmigung wegen Widerspruches zur Flächenwidmung gemäß § 77 Abs.5 GewO 1994 nicht erteilt werden dürfen, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Bestimmung - anders als § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 - keine subjektiv - öffentlichen Nachbarrechte einräumt (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, 99/04/0006).

Dessen ungeachtet wird jedoch auf die Bestimmung des § 77 Abs.9 leg.cit. hingewiesen, wonach die Abs.5 und 8 nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet gelten. Ein solches liegt aber nach der Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 24.1.2002, welche bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Einkaufszentrums MA11-BA-36-2002 eingeholt wurde, vor und sind damit die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Berufungswerberinnen bringen weiters unzulässige Projektsänderungen und damit einhergehend die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dahingehend vor, dass relevante Projektsunterlagen nach Einbringung und Kundmachung des Antrages geändert bzw. ergänzt worden seien und es sich im Ergebnis um ein neues Projekt handle, weshalb die Verwaltungsbehörde I. Instanz verpflichtet gewesen wäre, diese Projektsunterlagen einem weiteren Kundmachungsverfahren zu unterziehen. Die Berufungswerberinnen übersehen dabei die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Nach der Aktenlage stellen die von der Konsenswerberin während des Genehmigungsverfahrens durchgeführten Änderungen Projektsmodifikationen im Hinblick auf technische Belange, wie Elektroinstallationen, Sprinkleranlage, Heizzentrale und die Gestaltung des Gebäudeinneren dar; eine Vergrößerung der Betriebsanlage oder der Stellplätze wurde nicht vorgenommen. Diese Änderungen erfolgten noch vor der mündlichen Augenscheinsverhandlung. Lediglich das Brandschutzkonzept und Sicherheitskonzept wurden während der Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung vorgelegt. Für den Nachbarschutz wesentliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Antragsänderungen, die zwischen Anberaumung und mündlicher Verhandlung erfolgen, unterliegen nicht der Präklusion, fordern aber keine neuerliche Kundmachung.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.4.1994, 94/06/0016, verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass derjenige, der ordnungsgemäß und rechtzeitig zu einer Verhandlung geladen wurde, bei vorzeitigem Verlassen dieser Verhandlung die Verletzung des Parteiengehörs durch Vorgänge in dieser Verhandlung nicht geltend machen kann. Dies hat auch für jene Nachbarn zu gelten, die zwar schriftliche Einwendungen erhoben haben, aber bei der Verhandlung nicht persönlich oder durch ihren Vertreter teilgenommen haben.

Den Ausführungen der Berufungswerberinnen, insgesamt liege durch die beantragten Änderungen, die bisher nicht ausgeführt wurden, ein völlig neues Projekt vor, kann unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht gefolgt werden. Veränderungsmaßnahmen an einer Betriebsanlage stellen eine nach § 81 GewO zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Nur dann, wenn der geforderte sachliche oder örtliche Zusammenhang fehlt, liegt eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage und damit ein aliud vor (VwGH 2.7.1992, 92/04/0080, 18.6.1996, 96/04/0043, 23.11.1993, 91/04/0205 ua).

Der geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nach den Projektsunterlagen jedenfalls gegeben. Demnach beinhaltet die beantragte Änderung im Wesentlichen die Erweiterung des bereits genehmigten Einkaufszentrums um zusätzliche Stellplätze und Verkaufs- und Lagerflächen und damit verbundene Änderungen der technischen Belange, wie Elektroinstallationen, Sprinkleranlage, Heizzentrale usw.

Soweit sich dadurch Auswirkungen auf die bereits genehmigte Anlage ergeben, wurde dies in der Beurteilung über die beantragte Genehmigung geprüft und berücksichtigt. Die damit im Zusammenhang zu sehenden vermehrten Kfz-Zu- und Abfahrten hinsichtlich Kundenverkehr bzw. Parkgeschehen, Lkw-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Anlieferungen und Ladetätigkeiten sowie lüftungs- und kältetechnischen Anlagen wurde sowohl im schalltechnischen Projekt als auch im luftreinhaltetechnischen Projekt miteinbezogen und von den beigezogenen Amtssachverständigen als plausibel und nachvollziehbar angesehen.

Den Berufungswerberinnen ist insoweit zuzustimmen, als der jeweilige Konsenswerber verpflichtet ist, der Behörde sämtliche Betriebe einschließlich der Betriebsabläufe in der geplanten Anlage darzulegen, jedoch stellt § 356e GewO 1994 insofern eine Spezialbestimmung dar, als - sofern wie im vorliegenden Fall das Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs.1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) betrifft - die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile zu erteilen ist und Gewerbebetriebe innerhalb der Gesamtanlage - soweit die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 berührt sind - einer Spezialgenehmigung bedürfen.

Das Genehmigungsverfahren hat sich auf alle im Hinblick auf die für die Gesamtanlage relevanten Anlagenteile, worunter selbstverständlich auch die Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage - sei es durch Kundenverkehr, sei es durch Lieferverkehr -, sämtliche Abstellplätze, Lüftungs- und Heizungsanlagen usw. fallen, obwohl diese im § 356e Abs.1 nicht genannt sind, bezogen.

Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz wurde auf die max. zulässige Gesamtverkaufsfläche, einen für einen derartigen Geschäftsbau üblichen Branchenmix und die damit verbundene Kundenfrequenz abgestellt.

Die von den einzelnen innerhalb der Gesamtanlage anzusiedelnden Handelsbetrieben hervorgerufenen Immissionen sind - sofern die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 berührt werden, im Spezialgenehmigungsverfahren zu beurteilen.

Die Berufungswerberinnen befürchten und wenden ein, dass es bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage zu einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften, ihres Wasserbenutzungsrechtes BZ 227 des Wasserbuches und letztlich ihrer Gesundheit durch Verunreinigungen des Grundwassers kommen wird. Worin diese Beeinträchtigung und letztlich die Gefährdung der Gesundheit liegen soll, wird nicht näher begründet. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern nur dann gewerberechtlich relevant sind, sofern für diese Einwirkung nicht ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall wurden für die im Zusammenhang mit dem geplanten Einkaufszentrum vorgesehenen Abwasserbeseitigungen wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchgeführt und liegen diesbezüglich rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen, sowohl für die Entwässerung der Verkehrsflächen, als auch für die Abwasserbeseitigung der Dach-, Oberflächenwässer und der Parkplatzwässer vor.

Hinsichtlich der eingewendeten Inanspruchnahme der im Eigentum der Berufungswerberin W stehenden Grundflächen wurde vom Vertreter der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung am 8.7.2004 festgehalten, dass tatsächlich eine solche Inanspruchnahme nicht besteht.

Zu dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unbestimmt und verweise auf die Verhandlungsschrift vom 4.9.2003, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden soll und andererseits - ebenfalls als Bestandteil des angefochtenen Bescheides - auf eine Reihe von Einreichunterlagen, die in sich widersprüchlich sind, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.

Dem Erfordernis der Klarstellung der verwiesenen Unterlagen hat die Erstbehörde dadurch entsprochen, dass sie die der Entscheidung zu Grunde gelegten Unterlagen ausdrücklich als Bestandteil des Bescheides erklärt und vollständig im Spruch des Bescheides aufgelistet hat und aus der Erklärung in der Verhandlungsschrift vom 4.9.2003, die ebenfalls im Spruch als dem Verfahren zu Grunde liegend und einen Bestandteil des Bescheides bildend aufgenommen wurde, eindeutig hervorgeht, welche Projektsunterlagen geändert und welche Projektsunterlagen der Beurteilung zu Grunde lagen. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides im Einzelnen angeführten Pläne, die mit Titel und Eingangsdatum des jeweiligen Planes bezeichnet sind, sind zweifelsfrei spezifiziert. Inwiefern Widersprüchlichkeiten vorliegen, wurde von den Berufungswerberinnen nicht näher ausgeführt.

Nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit Auflagenpunkt 1 und 3 nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit genügen sollen. Diese Auflagen sind so entsprechend klar gefasst, dass sie der Konsenswerberin den Inhalt und die damit verbundenen Pflichten zweifelsfrei erkennen lassen. Aus Auflagepunkt 1 geht durch die Bezugnahme auf das schalltechnische Projekt vom 29.11.2002, GZ. 02-0235T, Anlage Lüftungs- und Kältetechnik, hervor, welche Anlagen durch eine Messung zu überprüfen sind und dass diese Überprüfungsmessungen zu dokumentieren und der Behörde vorzulegen sind. Damit ist für die Konsenswerberin klargestellt, dass die in den schalltechnischen Projekten angegebenen Werte für die jeweilige Beurteilung der Einhaltung der Auflage heranzuziehen sind. Das gleiche gilt für Auflagepunkt 3.

Zu Auflagepunkt 4 ist festzustellen, dass in Ergänzung die Gesamtschallleistung mit LW,Ages=88 dB begrenzt wurde und bei Einhaltung dieser Emissionsbegrenzung diese Geräuschanteile immissionsseitig auf dem Niveau des nächtlichen Basispegels liegen. Dies geht eindeutig aus dem schalltechnischen Projekt hervor. Ebenfalls festgelegt wurde die bestimmte Maßnahme, bei deren Einhaltung die Wahrung des Grenzwertes zu erwarten ist.

Auflagepunkt 2 konnte entfallen, da die angenommene Verkehrsfrequenz der beiden an der Nachbarschaft vorbeiführenden Straßen von 120 Pkw/h und max. 6 Lkw/h bzw. 150 Pkw/h, die der Beurteilung der Immissionen zu Grunde gelegt wurde, aus der vorgenommenen Prognoserechnung resultiert und diese Prognoserechnung wie oben bereits dargelegt, nach Überprüfung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren plausibel und inhaltlich zu bestätigen ist.

Die angenommene Verkehrsfrequenz wurde somit zu Recht als Beurteilungsgrundlage herangezogen; die Vorschreibung einer Beurteilungsgrundlage als Auflage ist nicht erforderlich.

6.2. Berufungsvorbringen M I GmbH:

Zu der von der Berufungswerberin M I GmbH vorgebrachten Eigentumsgefährdung durch vom zusätzlich Lkw- und Pkw-Verkehr hervorgerufene Schadstoffe, die ins Erdreich und Grundwasser und in der Folge durch Auswaschung auf das Grundstück der M I GmbH gelangen, ist festzuhalten, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Eigentumsgefährdung nur in folgenden Fällen vorliegt:

Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor, welches insbesondere durch die gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, die im Zuge der Augenscheinsverhandlung der Erstinstanz abgegeben wurde, bestätigt wird. Auf Grund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, die sich auf die Versickerung der auf den Park- und Verkehrsflächen anfallenden Oberflächenwässer und die belebte Bodenzone beziehen und der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der im Bereich der Zufahrtsstraßen anfallenden Oberflächenwässer (und nur solche sind im Zusammenhang mit den zusätzlichen Schadstoffen durch den Lkw- und Pkw-Verkehr denkbar), kann jedwede Gefährdung des Eigentums ausgeschlossen werden.

6.3. Vorbringen M H mbH:

Diesbezüglich wird den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid gefolgt.

Die Nachbarstellung richtet sich nach der Begriffsdefinition des § 75 Abs.2 GewO 1994 und kann der Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder Belästigungen schon rein begrifflich nur solchen Nachbarn zuteil werden, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten. Wenn von der Berufungswerberin auf die Rechtsstellung als Inhaber von im § 75 Abs.2 letzter Satz zitierten Einrichtungen bezieht, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 26.5.1998, 98/04/0078), wo der VwGH festgestellt hat, dass der Aufenthalt von Dienstnehmern eines Dienstleistungsbetriebes in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in den in § 75 Abs.2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist. In die gleiche Richtung geht das VwGH-Erkenntnis 94/04/0196, mit dem erkannt wurde, dass eine Arztpraxis, die hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes vergleichbar mit einem Restaurantbetrieb ist, als keine Einrichtung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung qualifiziert hat.

6.4. Berufungsvorbringen E H:

Herr E H befürchtet als Arbeitnehmer des M W unzumutbare Lärmbelästigungen. Auch diesbezüglich wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2004 festgestellt, dass durch das geplante Geschäftsobjekt keine Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist.

Aus dem medizinischen Gutachten geht eindeutig hervor, dass durch die geplante Änderung des Einkaufszentrums auf keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schließen ist. Die prognostizierten Spitzenpegel liegen in einem reinen Zahlenvergleich sogar noch unterhalb jenes Bereiches für Wohnnutzungen und ist dabei zu berücksichtigen, dass für Wohnnutzungen ein strengerer Maßstab gefordert wird als für die Arbeitswelt. Darüber hinaus ergeben sich aus den Tätigkeiten der umliegenden Betriebe durchaus ähnliche Geräuschcharakteristika, sodass nicht mit einer grundlegenden Änderung des Umgebungsgeräuschcharakters zu rechnen ist. Durch die Reduzierung der Außengeräusche in den Innenräumen ist auch davon auszugehen, dass konzentrative Tätigkeiten für den Arbeitnehmer Holz der M GmbH weiterhin möglich sind.

Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers ist festzustellen, dass in einem Verfahren gemäß § 81 es nicht von Bedeutung ist, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neue auftretende Emissionen (VwGH 10.2.1998, 97/04/0165). Die Auswirkungen der beantragten Änderungen auf die bereits genehmigte Anlage wurden - wie bereits oben ausführlich dargelegt - geprüft und fanden soweit erforderlich, Berücksichtigung.

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. B i s m a i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 29.11.2004, Zl.: B 1292/04-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.04.2008, Zl.: 2004/04/0197-6, 2005/04/0030-20 

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