Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104332/4/Br

Linz, 06.03.1997

VwSen-104332/4/Br Linz, am 6. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter (Vorsitzender: Dr.

Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr.

Bleier) über die Berufung des Herrn J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-10440-1996/Mr, vom 23. Dezember 1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 1.400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. Dezember 1996, Zl. VerkR96-10440-1996/Mr, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 24.000 S und im Nichteinbringungsfall 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde die Strafbemessung auf die einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren von 1991 bis 1994. Sie wertete diese als straferschwerend.

Strafmildernd wertete sie nichts. Es wurde von einem Einkommen von 14.000 S monatlich, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, welche mit dem Schriftsatz vom 4. März 1997 auf eine Strafberufung eingeschränkt wurde, führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aus, daß die Vormerkung aus dem Jahr 1991 nicht mehr berücksichtigt werden hätte dürfen. Er beantragte eine Herabsetzung der Strafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Erstbehörde in Form eines losen Konvolutes vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Akt angeschlossen war ein Auszug aus der Strafkartei. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen.

Weil mit der Berufung letztlich nur mehr das Strafausmaß angefochten wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Wie sich aus dem vorgelegten Vorstrafenauszug ergibt, war die Vormerkung aus dem Jahr 1991 (rechtskräftig am 7.8.1991) zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung bereits getilgt. Sie hätte daher dem Berufungswerber nicht mehr als straferschwerend zugerechnet werden dürfen. Aus diesem Grund erweist sich die diesbezügliche Annahme als rechtswidrig und das Strafausmaß als nicht angemessen.

Der Berufungswerber ist nun auch tatsachengeständig. Auch dies kommt ihm nun als Strafmilderungsgrund zugute. Trotzdem wird dieser Milderungsgrund durch eine immer noch zu berücksichtigende einschlägige Vormerkung vom 2.11.1994, Zl.

VerkR96-868-1994 LL, als straferschwerender Umstand überwogen. Die nunmehr verhängte Strafe scheint insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich um den Berufungswerber den Tatunwert bewußt zu machen und ihn vor weiteren Übertretungen künftighin abzuhalten. Dabei wurde sehr wohl auf das eher unterdurchschnittliche Einkommen des Berufungswerbers (S 14.000 monatlich, kein Vermögen aber auch keine Sorgepflichten) Bedacht genommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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