Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530110/2/Re/Sta

Linz, 04.03.2004

 

 

 VwSen-530110/2/Re/Sta Linz, am 4. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der C F- und E GmbH, B, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. O H, Dr. G W, Dr. K H, Dr. S H, Mag. M S, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2002, Ge20-61-2001, betreffend Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 360 Abs.5 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2002, Ge20-61-2001, wurde der C F- und E GmbH, B, P, gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994 die Anlieferung und Schlachtung von Schweinen und Rindern in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh für den Schlachthofbetrieb auf dem Gst. Nr. der KG. P, untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund eines eingeholten medizinischen Amtssachverständigengutachtens sei festgestellt worden, dass es durch die vom Schlachthof hervorgerufenen Lärmimmissionen bei Nachbarn zu Schlafstörungen und damit zu einer Verminderung der psychischen und psychomotorischen Leistungsfähigkeit komme, welche in weiterer Folge auch zu funktionellen Störungen bzw. auch morphologisch definierten Erkrankungen führen würden, somit gegenüber Anrainern eine Gesundheitsgefährdung bestehe.

 

Der gegen diesen Bescheid von der Verpflichteten durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 5.2.2003, Ge-442849/5-2003-Bi/Sta, keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bestätigt.

 

Dieser Bescheid des Landeshauptmannes wiederum wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2003, Zl. 2003/04/0112-7, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, dies unter Hinweis auf § 359a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 65/2002, wonach Entscheidungen in I. Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. Diese Bestimmung beziehe sich auch auf Verfahren nach § 360 GewO 1994 und stelle sich die Frage der Übergangsregeln des § 382 Abs.10 GewO 1994, wonach es für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 359a GewO 1994 (1. August 2002) noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen bei der bisherigen Rechtslage verbleibe, hier nicht.

 

Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den bezughabenden Verfahrensakt mit der somit noch anhängigen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2002, Ge20-61-2001, dem nunmehr zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheides gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Im gegenständlichen Berufungsfall ist unstrittig, dass sich die vorgeschriebene Maßnahme auf § 360 Abs.4 GewO 1994 gestützt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem, denselben Schlachtbetrieb betreffenden Erkenntnis vom 4.12.2003, ergangen im Grunde eines Verfahrens nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ausgesprochen hat, beginnt die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Im Regelfall, so heißt es weiter, wird - soweit nicht im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid erstmals ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird - aber bereits der erstinstanzliche Bescheid dieser Titelbescheid sein. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid im gegenständlichen Verfahren unbestrittenermaßen bereits am 5.11.2002 erlassen wurde, ist dieser angefochtene Bescheid solcher Art gemäß § 360 Abs.5
1. Satz GewO 1994 in der Zwischenzeit ex lege außer Wirksamkeit getreten, ohne dass dies durch formelle Aufhebung bewirkt worden wäre.

 

Zur Frage, ob durch den Berufungsbescheid abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid ein erstmals exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen, da der damalige Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 5.2.2003 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.11.2002 unverändert bestätigt hat.

 

Da somit der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegene Titelbescheid nach § 360 Abs.4 GewO 1994 (datiert mit 5.11.2002), zugestellt an die verpflichtete C F- und E GmbH am 6.11.2002, somit im Grunde des § 360 Abs.5 GewO 1994 spätestens im November 2003 ex lege außer Kraft getreten ist, war auf Grund der dargestellten Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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