Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530111/2/Bm/Sta VwSen530112/2/Bm/Sta VwSen530113/2/Bm/Sta VwSen530114/2/Bm/Sta

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-530111/2/Bm/Sta
VwSen-530112/2/Bm/Sta
VwSen-530113/2/Bm/Sta
VwSen-530114/2/Bm/Sta
Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau Dr. I R, des Herrn Dr. G R, der Frau R R und des Herrn S R, sämtliche A, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.1.2004, Ge20-371-2003, mit dem der Stadtgemeinde Rohrbach die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage mit Küche, Büffet, Saal mit Bühne, Foyer, Lager- und Sanitäranlage zur fallweisen Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen eines Catering-Betriebes nur im Gebäude ohne Freiflächennützung im Standort 4150 Rohrbach, Akademiestraße 10, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 42 AVG iVm § 359 Abs.4 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 28.11.2003 hat die Stadtgemeinde Rohrbach um gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 77 GewO 1994 für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Standort 4150 Rohrbach, Akademiestraße 10, angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 19.12.2003 eine mündliche Verhandlung für den 19. Jänner 2004 anberaumt, zu der die nunmehrigen Berufungswerber mittels RSb geladen wurden.

Diese Kundmachung vom 19.12.2003 enthält den Hinweis, dass Nachbarn, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung verlieren.

Des Weiteren wurde mit der Kundmachung festgehalten, wer als Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung gilt.

 

Entsprechend dieser Kundmachung wurde am 19.1.2004 die mündliche Verhandlung durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung war Herr S R anwesend und hat - auch in Vertretung von Frau Dr. I R und Herrn Dr. G R - im Zuge der mündlichen Augenscheinsverhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Grundsätzlich wird festgehalten, dass mit Bedauern festgestellt werden musste, dass die mit der Betriebsanlage zusammenhängenden Verkehrsprobleme im Zuge der heutigen Verhandlung nicht abgehandelt werden kann.

Die seinerzeitige, zur im September 2003 angesetzten Verhandlung abgegebene Stellungnahme wird nicht mehr aufrecht gehalten.

Um die Nachbarn vor Belästigungen durch Lärm und Geruch zu schützen wird die Behörde gebeten folgende Punkte bei der Beurteilung der Anlage zu berücksichtigen:

 

  1. Vor Inbetriebnahme aller Betriebsanlagenteile ist in diesem, als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich, der derzeitige Zustand des Grundgeräuschpegels (Tag und Nacht) zu dokumentieren und anhand dieser Schallpegelwerte die Beurteilung an den Emissionsquellen und -situationen zu berücksichtigen.
  2. Die Benützung der Fahrbahn zur Bühnenrampe ist so zu deklarieren, dass ein Durchzugsverkehr ausnahmslos hintangehalten wird.
  3. Es ist ein Verbot jeglicher Art von Essensproduktion (wie z.B. Garkochen, Dünsten Braten, Grillen, Frittieren) vorzuschreiben.
  4. Eine An- und Auslieferung für die Gastronomie sowie im Bühnenbereich müsste zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) untersagt werden.
  5. Die Rampen- und Bühnentür auf der Seite der sogenannten "Ladestraße" müssten während des Betriebes geschlossen gehalten werden und eine schalldichte Konstruktionsart erhalten.
  6. Die Rahmenbetriebszeit für den bei der Verhandlung festgelegten "Gasthausbetrieb" ist grundsätzlich auf die Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 02.00 Uhr zu beschränken und im Zuge der künftigen Verhandlungen bezüglich der Veranstaltungsbewilligung mit sparsamen "Ausnahmegenehmigungen" umzugehen.
  7. Die gesamten Lüftungsanlagen oder deren Teilanlagen sind entsprechend der Nutzung des gesamten Mehrzwecksaales oder dessen Teilanlagen ab Beginn der Nutzung ständig in Betrieb zu halten um eine Geruchsbelästigung der Nachbarn mit Sicherheit hintanhalten zu können."

 

Nach Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 27.1.2004 dem Ansuchen Folge gegeben und der Stadtgemeinde Rohrbach die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dagegen haben die Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt wurde. Gleichzeitig mit diesem Vorlageschreiben hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass bereits am 8.9.2003 eine Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Der damals zugrundeliegende Antrag sei aber in weiterer Folge zurückgezogen und ein neuer Antrag eingereicht worden. Da sich an den örtlichen Verhältnissen nichts geändert habe, sei im Sinne einer kostengünstigen Verfahrensführung von der Durchführung eines erneuten Lokalaugenscheines, von dem keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, abgesehen worden. Sämtliche bei der Verhandlung anwesenden Sachverständigen und Parteien hätten dieser Vorgangsweise zugestimmt. Weiters sei es zwar zutreffend, dass sich das Objekt R ca. 70 m von der Kante des neu errichteten Veranstaltungssaales befinde, von der Ausblasöffnung des Buffetbereiches seien es jedoch ca. 90 Meter.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, da die Berufungen zurückzuweisen sind.

 

Die Berufungen werden im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, es werde grundsätzlich auf einen Formalfehler in der Verhandlungsschrift vom 19.1.2004, Seite 2 und 3 verwiesen. Es hieße dort: "Der Verhandlungsleiter eröffnet um 8.30 Uhr die mündliche kommissionelle Verhandlung ......... Nach Durchführung eines kommissionellen Ortsaugenscheines......" Daraus ergebe sich der logische Schluss, dass der Ortsaugenschein unmittelbar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.1.2004 durchgeführt worden sei. Es sei jedoch am Beginn der mündlichen Verhandlung seitens des Verhandlungsleiters auf den bereits am 8.9.2003 stattgefundenen Ortsaugenschein verwiesen worden, was zwar von den Anwesenden akzeptiert worden sei, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der Gegenstand der Verhandlung formell ein anderer gewesen sei.

Zum besseren Verständnis für alle nachfolgenden Hinweise, Feststellungen und Begründungen sei festgehalten, dass die in der Verhandlungsschrift dargestellten Überlegungen des gewerbetechnischen Sachverständigen in Bezug auf Entfernung des nächsten Wohnhauses hinsichtlich Lärmausbreitung durch die Lüftungsanlage nach Abgabe unserer Stellungnahme erfolgt sei. Während unserer Anwesenheit sei die Entfernung in Bezug auf Geruchsimmissionen anhand einer Mappenkopie, für alle Beteiligten verständlich, mit 70 m definiert worden. Diese 70 m seien anlässlich einer Vorsprache von Herrn S R am Montag, den 10.2.2004 im Gemeindeamt Rohrbach bei Herrn AR L verifiziert worden. Im Befund und der daraus abgeleiteten Beurteilung des gewerbetechnischen Sachverständigen, Seite 6, werde jedoch die Entfernung mit 90 m definiert. Weiters werde dabei festgestellt, dass nach Angabe des Projektanten die Ansaug- und Ausblasgeräusche gemessen in 1 m Entfernung von den Öffnungen 55 dB(A) betrage. Es müsse ausdrücklich festgehalten werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die Anlage noch nicht in Betrieb gewesen sei und daher sowohl dieser Wert des Emissionsgeräuschpegels als auch der daraus vom Sachverständigen abgeleitete Immissionswert beim nächstgelegenen Nachbarobjekt (nämlich unserem Wohnhaus) wie auch die Festlegung des Grundgeräuschpegels eine reine Annahme darstellen. Daraus leite sich der Schluss ab: "Das vom Sachverständigen angewandte Prognoseverfahren werde mit Sicherheit der Realität, bezüglich des in unserem Gebiet vorherrschenden nächtlichen Grundgeräuschpegels, nicht gerecht."

 

Aus der Begründung des Sachverständigen sei nicht erkennbar, welche Grundlagen zur lärmtechnischen Beurteilung herangezogen worden seien.

Unsererseits werde jedoch behauptet, dass der in den Regelwerken angegeben nächtliche Immissionsgrenzwert in unserem Gebiet nicht erreicht werde. Weiters werde festgestellt, dass für die Beurteilung des Lärms aus der Betriebsanlage kein ärztlicher Amtssachverständiger beigezogen worden sei, obwohl eine durch Lärm verursachte Belästigung der Nachbarn auch von einem ärztlichen Sachverständigen beurteilt werden müsse. Unserem Verlangen nach Messung sei nicht entsprochen worden. Es werde daher folgender Antrag gestellt:

Noch vor Inbetriebnahme der haustechnischen und gastronomierelevanten Anlagen des Mehrzwecksaales ist der Grundgeräuschpegel zur Tag- und Nachtzeit zu messen und daraus unter Anwendung der dem Stand der Technik und den Regeln der Wissenschaft und Technik, eine entsprechende lärmtechnische Beurteilung der zu genehmigenden Anlagenteile, insbesondere der Lüftungsanlagen des Mehrzwecksaales und des Gastronomiebetriebes vorzunehmen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Die am 19.1.2004 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 leg. cit. ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103).

 

Im vorliegenden Fall brachten die Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vor, die Behörde werde gebeten, um die Nachbarn vor Belästigung durch Lärm und Geruch zu schützen, bei der Beurteilung der Anlage bestimmte Punkte zu berücksichtigen.

 

Diese Stellungnahme der Berufungswerber weist jedoch keine solche Konkretisierung auf, dass aus ihrem Inhalt die für die Beibehaltung der Parteistellung essentielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der obigen Darlegungen hervorgeht. Das Vorbringen der Berufungswerber erschöpft sich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde im Genehmigungsverfahren zu beachten sein werden und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen ohne auf die konkreten Verhältnisse der Berufungswerber und auf eine befürchtete persönliche Gefährdung oder Belästigung durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage abzustellen (vgl. auch hiezu VwGH 9.9.1998, 98/04/0084).

Diese Erklärungen stellen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendungen im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dar, weshalb die Parteistellung der Berufungsführer im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde.

 

Zur Berufung der Frau R R ist festzustellen, dass diese in der mündlichen Verhandlung keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Nach der Verhandlungsschrift hat Herr S R nur in Vertretung von Herrn Dr. G R und Frau
Dr. I R eine Stellungnahme abgegeben.

 

Mangels Parteistellung waren somit die Berufungen als unzulässig zurückweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden; unabhängig davon, wird jedoch bemerkt, dass den in der Stellungnahme aufgestellten Forderungen zum größten Teil durch Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen bzw. den Forderungen bereits durch die vorgelegten Projektsunterlagen, welche dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegen, wodurch die darin enthaltenen Angaben normativen Charakter erlangen und somit von der Konsensinhaberin einzuhalten sind, entsprochen wurde ( siehe hiezu auch Genehmigungsbescheid, S. 7).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

     

  3. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Mag. B i s m a i e r
 
Beschlagwortung:

Parteistellung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum