Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530115/2/Re/Sta

Linz, 05.03.2004

 

 

 VwSen-530115/2/Re/Sta Linz, am 5. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H-G H, L, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2004, GZ. 501/S031020e, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung über Antrag der K & Co.KG. in L, S, gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2004, GZ. 501/S031020e, wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG); §§ 74, 77 und 81 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 26.1.2004, GZ. 501/S031020e, über Ansuchen der K & Co.KG., L, S, die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage eines Betriebsgebäudes und einer Produktionshalle für Jalousien- und Markisenerzeugung im Standort L, S, Gst. Nr. , EZ der KG. K durch Büroumbau und Errichtung einer mechanischen Lüftungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat H-G H mit Schriftsatz vom 10.2.2004, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 12. Februar 2004, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, es werde offensichtlich ein ungesetzlicher Ausbau der Betriebsanlage genehmigt. Er verweise auf die ohnedies bereits katastrophale Verkehrssituation, gegen welche der Magistrat keine gesetzlichen Vorkehrungen träfe, er verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich und vollinhaltlich auf seine Berufung zu GZ. 501/S030034e und beantrage die Beischaffung sowie Verbindung dieses Aktes als Beweismittel. Er als Betroffener und Partei habe von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des
§ 8 AVG nie erfahren, sodass er die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantrage, ebenso die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.

 

Diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt wurde von der somit belangten Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde dabei nicht Stellung bezogen und wurde Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und konnte im Übrigen im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der K & Co.KG., L, S, auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage im Grunde des § 81 GewO 1994 zu Grunde. Über diesen Antrag wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom
1. Dezember 2003 eine mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 18. Dezember 2003, hat der Berufungswerber Einwendungen gegen die anhängigen Verfahren, nämlich sowohl in Bezug auf das gewerberechtliche, das baurechtliche und das wasserrechtliche Verfahren eingebracht. Die in diesem Schriftsatz unter 2. b) angeführten Einwendungen zum gewerberechtlichen Verfahren betreffen zunächst das Verkehrsaufkommen durch Lkw's, welches unerträgliche Ausmaße angenommen habe und die geplante Tiefgarage an diesem Verkehrschaos nichts ändern könne. Das Verkehrsaufkommen werde insbesondere durch das, offensichtlich ohne Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigte Fitnesscenter im Hause D im Standort L, S, verursacht. Bei der Zufahrt zur Liegenschaft handle es sich um eine Sackgasse. Die vorhandenen öffentlichen Parkplätze seien ausgelastet, Müllabfuhr, Zuliefer-Lkw's und Pkw's würden durch die schlechte Beschilderung behindert. Ein vorgesehener Gehsteig sei bis heute nicht errichtet worden. Für das gesamte Verkehrsaufkommen der Nachbarschaft gäbe es weder Zu- noch Abfahrten, der gesamte Verkehr spiele sich im Siedlungsgebiet ab. Die betroffenen Siedler seien größtenteils nicht verständigt worden.

 

An der am 19. Dezember 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber nicht teilgenommen.

 

Die belangte Behörde hat dieser Verhandlung Amtssachverständige aus den Gebieten Bautechnik, Gewerbetechnik, Brandschutztechnik, Immissionstechnik und Wasserbautechnik beigezogen. Von diesen wurden einschlägige Fachgutachten zum Projekt erstellt. In der Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom
26. Jänner 2004 die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

In der Berufung spricht der Berufungswerber ausschließlich von einem ungesetzlichen Ausbau der Betriebsanlage, von der ohnedies bereits katastrophalen Verkehrssituation und verweist auf das parallel anhängige baurechtliche Verfahren und seine darin abgegebene Berufung zu GZ. 501/S030034e. Schließlich verweist er auf eine ihm nicht zur Kenntnis gebrachte Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im gegenständlichen Fall hat der nunmehrige Berufungswerber zwar rechtzeitige, aber keine zulässigen Einwendungen, bezogen auf die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen im Grunde des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 GewO 1994 vorgebracht. Die Einwendungen wurden daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Darüber hinaus hat er keinerlei Berufungsvorbringen vorgebracht, welche in irgend einem Zusammenhang mit einem dem Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise zustehenden Schutzinteresse in Verbindung steht, weshalb die Berufung selbst bei bestehender Parteistellung keine zulässigen Vorbringen enthält.

 

Insbesondere betrifft eine, wie vom Berufungswerber bezeichnete "katastrophale Verkehrssituation" ein ausschließlich öffentliches Interesse, welches nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Nachbarn nicht zulässigerweise eingewendet werden kann, sondern von der Behörde von Amts wegen zu prüfen ist.

 

Seine darüber hinaus angeführte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren eingebrachte Berufung wird von der für diese Berufung zuständigen Berufungsbehörde zu beurteilen sein und ist dem erkennenden Tribunal eine Einflussnahme darauf im Rahmen des gewerberechtlichen Berufungsverfahrens nicht möglich.

 

Soweit schließlich sein Vorbringen betreffend eine ihm nicht zur Kenntnis gekommene Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, lässt dieses Vorbringen nicht einmal erahnen, für welches Objekt der Berufungswerber eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich erachtet. Spricht er in seiner Einwendung nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von einem Fitnesscenter im Objekt D in der unmittelbaren Nachbarschaft der Betriebsanlage, so fehlt es im Rahmen des Berufungsvorbringens selbst dieser Zuordnung, wäre gegebenenfalls darüber hinaus hier aber nicht relevant.

 

Fest steht, dass für die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nicht erforderlich ist. Dies wurde vom Berufungswerber aber auch nicht behauptet.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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