Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530117/2/Re/He

Linz, 15.07.2004

VwSen-530117/2/Re/He Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R N vom 16. Februar 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Jänner 2004, Ge21-21-1998-J/GRO, betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 27 Abs.1 lit.d, 29 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungs-Verfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 67a Abs.1, 67d Abs.1 AVG, § 101a WRG sowie § 1 der Konkursordnung, RGBl.Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr.114/1997.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2004, Ge21-21-1998-J/GRO, gegenüber Herrn R N als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.1975, Wa-1536/2-1975 zur Einleitung der Niederschlags- und Waschwässer des auf dem Grundstück Nr. 59 der KG Lambach errichteten Kraftfahrzeugabstellplatzes in die Ager das Erlöschen dieser wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt und aus Anlass des Erlöschens mehrere durchzuführende letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. November 2000, Ge21-21-1998, entzogen, die dagegen vom Berufungswerber erhobene Berufung wurde von der Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom 17. Juli 2002, Ge-450576/2-2002 als unbegründet zurückgewiesen und somit die behördliche Entziehung bestätigt. Dieser Berufungsbescheid wurde beim Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshof nicht mehr angefochten und blieb somit Rechtsbestand. Gemäß § 27 Abs.1 lit.d WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Entziehung gemäß § 27 Abs.4 WRG. Der Eintritt des Erlöschens ist von der Wasserrechtsbehörde im Grunde des
§ 29 WRG 1959 gemeinsam mit allfälligen, durch die Auflassung notwendig werdenden letztmaligen Vorkehrungen auszusprechen. Die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen waren Ergebnis der Stellungnahmen der Amtsachverständigen vom 18. November 2002, 21. Februar 2003 und 27. Jänner 2004. Die Vorschreibungen seien erforderlich, um eine unbewilligte Ableitung mineralölverunreinigter Wässer in die Ager zu verhindern und um öffentliche Interessen und fremde Rechte zu schützen. Die Entfernung bzw Verfüllung der Abscheideranlage mit inertem Material sei aus öffentlichen Interessen aufzutragen, da bei Stilllegung, längerer Nichtbenutzung bzw bei älteren Anlagen aus statischen Gründen die Gefahr des Bodeneinbruches bestehe.

Gegen diesen, an den Berufungswerber adressierten, diesem jedoch aufgrund eines über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Konkursverfahrens nicht persönlich sondern zu Handen des gerichtlich bestellten Masseverwalters Dr. K S, Rechtsanwalt in S, am 2. Februar 2004 zugestellten Bescheid, hat Herr R N Berufung erhoben. Dies mit der Begründung: "Wir erheben Einspruch gegen diesen Bescheid in allen angeführten Punkten, da dies eine Zerstörung der Liegenschaft und in der Folge eine Überfüllung der Güllegrube ergibt, und dies damit in die Ager abfließen wird. Dadurch entsteht eine erhebliche Verunreinigung des Gewässers."

Diese Berufung wurde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Rahmen dieser Berufungsvorlage wird von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass über das Vermögen des Herrn R N der Konkurs eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. K S, S, S, als Masseverwalter bestellt wurde, sodass fraglich sei, ob Herr R N überhaupt zur Berufung berechtigt sei. Diesbezüglich werde auf das Fax des Masseverwalters vom 1. März 2004 hingewiesen, aus welchem hervorgehe, dass die Erfüllung der Maßnahmen in Auftrag gegeben worden sei. Darüber hinaus sei nach Ansicht der belangten Behörde zu prüfen, ob die Berufung nicht ohnehin verspätet eingebracht worden sei. Zum Berufungsvorbringen, die behördlichen Vorschreibungen würden Schaden für das Grundstück bedeuten wurde kein Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Ge21-21-1998. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und konnte im Übringen im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche ehemalige wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 1975, Spruchabschnitt I., Wa-1536/2-1975, dem Herrn R N in L erteilt worden ist, und zwar die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Niederschlags- und Waschwässer des auf dem Grundstück Nr. der KG L errichteten Fahrzeugabstellplatzes in die Ager.

Unbestritten steht darüber hinaus fest, dass dem Berufungswerber diese wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. November 2000, Ge21-21-1998/J/Sl, entzogen worden ist. Die gegen diesen Bescheid von R N erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Abteilung Gewerbe) vom 17. Juli 2002, Ge-450576/2-2002-Pol/Sta, als unbegründet abgewiesen und der Entziehungsbescheid somit bestätigt. Der Entziehungsbescheid erlangte somit Rechtskraft, wurde vor den öffentlichen Gerichtshöfen nicht mehr angefochten und sind daher die Gründe für die ausgesprochene Entziehung hier nicht mehr zu erörtern. Zu erwähnen sind jedoch nachfolgende Äußerungen der Berufungsbehörde: "Nichteinhaltung der eingangs zitierten Auflagepunkte vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.12.1995, Wa-1536/2-1995, vom wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 4.1.1979, Wa-4796/2-1978 sowie Nichtvorlage eines Sanierungsprojektes bezüglich Einbau des Restölabscheiders gemäß dem Bescheid vom 12.5.1995, Wa-303553/6, Spruchabschnitt II., gemäß § 21a WRG 1959.

Unabhängig davon, dass die zweite gesetzliche Voraussetzung, nämlich die wiederholte Mahnung und der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 WRG 1959 vorliegt, da die Erstbehörde sowohl mit Schreiben von 7. Juni 2000, 27. Juli 2000 und
9. November 2000 den Konsenswerber zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert hat, ist jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher langjährige laufende Konsensüberschreitungen jedenfalls ein Vorgehen nach § 27 Abs.4 WRG 1959 rechtfertigen ......

Überdies ist festzustellen, dass der von der Erstbehörde ermittelte Sachverhalt vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten wird. Wenn in der Rechtsmittelbegründung ausgeführt wird, dass außerhalb der Manipulationsfläche mineralölhältige Kfz-Teile gelagert wurden, diese jedoch ohnedies bereits wieder entfernt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Ablagerung nicht dem wasserrechtlichen Konsens vom 17.12.1975 entspricht. Auch das Nichtvorliegen eines wasserrechtlichen Einreichprojektes hat der Berufungswerber nicht bestritten."

Aufgrund dieser rechtskräftig ausgesprochenen Entziehung des Wasserbenutzungsrechtes war es im Grunde des § 29 WRG 1959 erforderlich, dies festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Dieses Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Jahre 2003 bis zur Bescheiderlassung am 27. Jänner 2004 durchgeführt und den diesbezüglichen Schriftverkehr bereits zu Handen des für das Konkursverfahren gegen den R N bestellten Masseverwalters, Rechtsanwalt Dr. K S, S, gerichtet. Diesem wurde auch der Feststellungsbescheid betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zugestellt. Eine Zustellung direkt an den Berufungswerber ist nicht erfolgt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist in der Folge offensichtlich vom Masseverwalter dem Berufungswerber übergeben worden.

Gemäß § 1 Abs.1 der Konkursordnung (KO) wird durch Eröffnen des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, dass dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Die Tatsache des anhängigen Berufungsverfahrens wird durch den Hinweis der belangten Behörde, den Zustellvermerk des Zustellpostamtes sowie der Eingabe des Masseverwalters, Dr. K S, Rechtsanwalt in S, vom 1. März 2004, bestätigt. Mit dem zuletzt genannten Telefax des Masseverwalters vom
1. März 2004 teilt Rechtsanwalt Dr. K S als Masseverwalter im Konkurs R N der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit, dass die Firma S B GmbH. mit der Entleerung, Reinigung und Entsorgung der Inhalte der Abscheideranlage gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Jänner 2004 vom ihm in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs des R N beauftragt worden sei, da Herr N die entsprechenden Maßnahmen bisher nicht veranlasst habe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Grunde des oben zitierten § 1 Abs.1 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, dass dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen. Da auch Verfahren betreffend Errichtung bzw Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage und somit auch die Erfüllung von behördlich vorgeschriebenen Vorkehrungen oder Auflagen vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betreffen, tritt auch in derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners. Ein solcher Umstand betrifft somit die von Verwaltungsbehörden zu prüfende Frage der Eignung von an Anlagenbehörden gerichteten Anträgen in Ansehung der in diesem Zeitpunkt gegebenen bzw nicht gegebenen Legitimation, als Konkurswerber aufzutreten.

Nach Konkurseröffnung ist nach einschlägiger Judikatur nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Berufungswerber ist daher in Folge Konkurseröffnung nicht zur Einbringung der gegenständlichen Berufung, welche vermögensrelevante Auswirkungen auf die Konkursmasse haben kann, legitimiert. Die Berufung war daher im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

Dr. Reichenberger

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