Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530118/5/Re/Sta

Linz, 27.04.2004

 

 

 VwSen-530118/5/Re/Sta Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Vereines "F E" vertreten durch dessen Obmann A L, W, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, J, Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels, vertreten durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates vom 16.2.2004, GZ:. BG-Ge-878-2004, BG-BA-259-2003, betreffend Zwangsmaßnahmen im Grunde des § 360 Abs.3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.2.2004, GZ. BG-Ge-878-2004, BG-BA-259-2003, wird bestätigt.

 

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm § 360 Abs.3 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:
 
 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels (der Bescheid wurde auf Grund der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.11.2003, mit der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an das zuständige Mitglied des Stadtsenates, Herrn Vizebürgermeister Dr. B B, übertragen wurden, von diesem im Namen des Bürgermeisters der Stadt Wels erlassen) wurde im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 gegenüber dem Verein "F E", W, G, die Schließung des Vereinslokales im Standort W, G, bezeichnet als "zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes genutzten Räumlichkeiten am Standort W, G" verfügt und die Ausübung des Gastgewerbes an diesem Standort ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung untersagt. Diese Schließung wurde zuvor am 6.2.2004 um 22.00 Uhr im Rahmen einer örtlichen Überprüfung im Grunde des § 360 Abs.3 erster Teilsatz ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geschlossen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid stellt die im Grunde des § 360 Abs.3 erster Satz dritter Teilsatz erforderliche schriftliche Erlassung eines Bescheides über eine im Sinne des oben zitierten ersten Teilsatzes des § 360 Abs.3 erster Satz GewO 1994 erfolgten mündlichen Schließung an Ort und Stelle dar.

 

Dieser Bescheid erging im Wesentlichen mit der Begründung, die Bildung des Vereins "F E" mit Sitz in W, G, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.7.2003 unter Zl. VR-0230 nicht untersagt. In Bezug auf das Vereinslokal liegen bereits mehrere Anrainerbeschwerden wegen massiver Lärmbelästigungen vor. Aktenkundig ist ein am 30.1.2004 verteiltes Flugblatt, mit welchem ab 30. Jänner für jeden Freitag und Samstag im gegenständlichen F E "HIP-HOP & TECNO kombiniert mit Billard, Dart, Tischfußball und Pokerautomaten, großen Wandprojektor mit coolen Hip-hop ACTS, coole Drinks, größte Tanzfläche in W und Platz für jedermann (EGAL WELCHE RASSE) JEDER IST ERWÜNSCHT!" in W, G, angeboten wird. Demnach sei im Sinne des § 1 Abs.4 GewO 1994 von einer Gewerbeausübung auszugehen. Daraufhin erfolgte am 6.2.2004 um 22.00 Uhr gemeinsam mit der Bundespolizeidirektion Wels eine örtliche Überprüfung. Beim Betreten des Vereinslokales sei dem in Zivil auftretenden Beamten der Bundespolizeidirektion mitgeteilt worden, dass er erst etwas zu Trinken bekomme, wenn er eine Mitgliedskarte habe, welche er beim Eingang lösen könne. Die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages sei nicht erforderlich. Mit der Mitgliedskarte könne er bestellen so viel er möchte. Die Mitgliedskarte sei nur zu unterfertigen und könne er diese in Folge behalten, weil diese dann sein Eigentum sei. Weitere Anmerkungen oder Aufzeichnungen zur Person für die Erlangung der Mitgliedschaft seien nicht getätigt worden. Im Zuge des Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass zum Überprüfungszeitpunkt 42 Personen anwesend gewesen seien, an welche entgeltlich Getränke abgegeben und von diesen auch konsumiert worden seien. Im nordöstlichen Bereich sei eine 7 m lange Theke situiert, hinter welcher A L bedient habe. Im Thekenbereich sei eine Preisliste für die Getränke an der Mauer fest verankert gewesen mit Preisen für Kaffee in der Höhe von 1,5 bzw.
1,8 Euro, für antialkoholische Getränke zwischen 1,5 und 2,5 Euro und zB für Bier zwischen 2,2 und 2,5 Euro. Im Schankbereich befanden sich Kaffeemaschine, Geschirrspüle, Leergut, drei Kühlschränke mit gekühlten Getränken in Flaschen und Dosen. Im westlich gelegenen Teil des Lokals befand sich ein Mischpult und mehrere Lautsprecher. Dem Mischpult vorgelagert befand sich die Tanzfläche und insgesamt waren 24 Tische aufgestellt. Die offenkundige Ausübung des Gastgewerbes ergebe sich durch das Flugblatt, die Umstände beim Zutritt zum Lokal für unbekannte Personen, den Preisen auf der Getränkeliste, der Anwesenheit der gegen Entgelt konsumierenden Personen und der Lokaleinrichtung. Bereits das Anbieten des Gastgewerbes durch das Flugblatt stelle eine Ausübung des Gastgewerbes dar. Die übrigen Umstände würden die Gewerbeausübung bestätigen, die Rechtsvermutung des § 1 Abs.6 GewO 1994 sei gegeben.

 

Gegen diesen, dem Berufungswerber am 18.2.2004 nachweisbar zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers, Herrn Rechtsanwalt Dr. F S, W, verfasste und innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 27.2.2004, mit welcher letztlich die vollinhaltliche Aufhebung des bekämpften Bescheides, Einstellung des zu Grunde liegenden Verfahrens, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung des Verfahrens an die I. Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt wird.

 

Begründend führt er hiezu aus, die Schließung sei ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und ohne jegliche Einräumung des Parteiengehörs erlassen worden. Getränkeliste und Einschreibungsmodus ergäben keine Gewerberechtsausübung. Die Vermutung der Behörde, die offenkundig dem Vereinsgeschehen widerspräche, dürfe nicht zu derartigen unverhältnismäßigen Maßnahmen führen. Das angesprochene Flugblatt habe die Unterlassung jeglicher Diskriminierung als Ziel gehabt, nicht jedoch einen uneingeschränkten öffentlichen Betrieb. Die Preisliste sei ungeprüft als Grundlage für eine gewerbsmäßige Tätigkeit unzulässigerweise herangezogen worden, dies obwohl festgestellt worden sei, dass die Ausstattung des Vereinslokals durchaus finanzielle Mittel erfordert habe, schließlich sei die Interpretation der Handhabung der Mitgliedschaft ungerechtfertigt.

 

Unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, die Schließung des Lokals sei nur bei Gefahr in Verzug möglich und nur dann, wenn im konkreten Fall eine klare Gewerberechtsausübung festgestellt worden sei, was nicht der Fall sei. Das Flugblatt sei als klar definiertes Freizeitangebot ohne Erwerbsabsicht zu bewerten. Die Formulierung "Jeder ist erwünscht!" sei in Zusammenhang mit dem ebenfalls angeführten Satz "Egal welche Rasse" zu lesen. Beim Lokalaugenschein sei feststellbar gewesen, dass der ermittelnde Beamte, ohne Mitglied zu werden, nicht einmal ein Getränk konsumieren durfte. Erst als Mitglied stehe ihm, wie den übrigen Mitgliedern, die Vereinsleistungen, wie etwa der Getränkebezug entsprechend Preisliste, zu. Die Einhebung des Mitgliedsbeitrages im Wege des Getränkepreises sei keine gute Idee gewesen, dennoch habe eine Gewinnabsicht nicht bestanden. Einer Bestätigung der Steuerberaterin zufolge habe sich im Jahr 2003 kein Überschuss ergeben. In Hinkunft werde der Verein die Mitgliedsbeiträge gleich beim Eintritt in das Vereinslokal jeweils für die Dauer eines Kalendermonats einheben und daraus ergebe sich, das die Preise für die Getränke reduziert werden könnten, um auf ein ausgeglichenes, keinesfalls gewinnbringendes, Vereinsergebnis zu kommen. Auf eine beigelegte, nunmehr aktuelle Preisliste werde verwiesen.

 

Der Magistrat der Stadt Wels hat die gegenständliche Berufung vom 27.2.2004 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben, weiters keine Äußerung zum Berufungsvorbringen abgegeben.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Übertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z1 offenkundig ist, ohne vorausgegangenes Verfahren vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen 1 Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

§ 1 Abs. 3 bis 6 GewO 1994 lauten:

"Abs. 3: Selbstständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechung und Gefahr ausgeübt wird.

Abs. 4: Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Abs. 5: Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

Abs.6: Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen."

Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist primär die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Gewerbebehörde der Stadt Wels gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994, wonach zur Schließung des Betriebes an Ort und Stelle samt nachfolgender Bescheiderlassung das offenkundige Vorliegen einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 festzustellen ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 begeht eine strafbare Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Im gegenständlichen Fall wird nun davon ausgegangen, dass im Lokal im Standort G, W, offenkundig das Gastgewerbe ausgeübt worden ist. Unbestritten steht fest, dass eine Gastgewerbeberechtigung für diese Ausübung nicht vorliegt. Zu beurteilen für die Gewerbebehörde war daher die Frage, ob es sich bei der ohne Gewerbeberechtigung ausgeübten Tätigkeit offenkundig um die Ausübung des Gastgewerbes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 handelt.

 

Hiezu ist unter Bedachtnahme auf die Begründung des bekämpften Bescheides zunächst festzuhalten, dass für die Erfüllung des Begriffes "offenkundig" die Umstände des Falles einen schlüssigen Hinweis auf die Unbefugtheit der Gewerbeausübung geben müssen, damit eine Sofortmaßnahme gesetzt werden kann. Eine Offenkundigkeit liegt dann vor, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt keine Zweifel bestehen.

 

Bei der Prüfung der für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit maßgebenden Kriterien der Selbstständigkeit, der Regelmäßigkeit und der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, ist zunächst die Selbstständigkeit als unbestritten außer Streit zu stellen. Der Berufungswerber tritt als Verantwortlicher des Vereines "F E" auf und hat diese Verantwortung auch im Rahmen der Berufung nicht in Frage gestellt.

 

Auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit ist letztlich unbestritten geblieben und ist darüber hinaus einerseits durch die Ankündigung, dass der F E mit seiner angebotenen Tätigkeit ab 30. Jänner jeden Freitag und Samstag geöffnet habe, andererseits durch die vorgefundenen Getränkelager als auch auf Grund des vorgefundenen, eingerichteten und strukturierten gastronomischen Betriebes in einer großen Auswahl von auch alkoholischen Getränken, Kühlschränken, Musikanlage, Tanzfläche und aufgestellter Tische als zweifelsfrei vorliegend anzusehen. Es wurde daher auch zu Recht von der Regelmäßigkeit bzw. der Wiederholungsabsicht ausgegangen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 11.11.1998, 98/04/0050).

 

Einziger begründeter Anknüpfungspunkt des Berufungsvorbringens in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit ist somit das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hier verweist die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 6 GewO 1994, da es sich im gegenständlichen Fall um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt. Demnach liegt im Sinne der zitierten Bestimmung diese Ertragsabsicht bereits dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Schon nach diesem 1. Absatz des § 1 Abs. 6 GewO 1994 ist die Ertragsabsicht zu bejahen, da es bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereins das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, nicht auf dessen gesamte Aktivitäten ankommt, sondern, wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise vom Gewerbebetrieb ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert. Den Mitgliedern werden im gegenständlichen Fall Leistungen angeboten und erbracht und zwar in einer Art und Weise, die vergleichbar ist mit dem Auftreten und der Gestion eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Den Mitgliedern ist es nämlich möglich, gastgewerbliche Leistungen wie zB antialkoholische und alkoholische Getränke ausgeschenkt zu bekommen und zwar gegen Entgelt. Zur Frage, ob diese Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist, ist ebenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hiebei nicht die Absicht erforderlich ist, an der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgend einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, wie zB die Möglichkeit der Mitglieder eines Freizeitvereines, gastwerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren. Genau diesbezüglich irrt sich der Berufungswerber, wenn er in seiner Berufung mehrmals auf die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht seines Vereines hinweist. Auch die vorgelegte Äußerung einer Steuerberaterin - unabhängig davon - welche Unterlagen dieser Erklärung tatsächlich zu Grunde gelegen sind - verliert somit für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes genauso an Relevanz, wie die vorgelegte, in Hinkunft - wie laut Berufungswerber beabsichtigt - Verwendung findende Preisliste für die angebotenen Getränke.

 

Darüber hinaus bzw. unabhängig von der aus den bisher angeführten Gründen zur Frage des offenkundigen Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit ist auf die Rechtsvermutung des § 1 Abs. 6 letzter Satz einzugehen. Subsumiert man den vorliegenden Sachverhalt unter diese Norm, so kommt diese Vermutung schon auf Grund der Tatsache zu tragen, dass die gastgewerblichen Leistungen des entgeltlichen Ausschanks von alkoholischen und antialkoholischen Getränken, somit einer Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, am Freitag und Samstag, somit öfter als einmal in der Woche, ausgeübt wird. Die Rechtsvermutung begründet somit ebenso die Absicht des Vereins, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der Berufungswerberin ist es in der eingebrachten Berufung - wie oben dargestellt - nicht gelungen, begründete Nachweise eines davon abweichenden Sachverhaltes für die Widerlegung der Rechtsvermutung zu erbringen. Es geht daher auch das Berufungsvorbringen ins Leere, wonach die Mitglieder in Zukunft nicht mehr im Wege des Getränkekonsums sondern monatlich beim Eintritt Mitgliedsbeitrag bezahlen müssen, ins Leere, da die in § 1 Abs. 6 letzter Satz GewO 1994 vom Gesetzgeber neu gefasste Definition des Merkmales der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen unabhängig davon zutrifft.

 

Schließlich ist zum - letztlich nicht alleine entscheidungsrelevanten - "Flugblatt" der Berufungswerberin, mit welchem zu beurteilende Leistungen in Wels angeboten wurden, festzuhalten, dass der Berufungswerber sicherlich zu Recht darauf hinweist, dass mit diesem Flugblatt zum Ausdruck gebracht wird, dass sich im Lokal des F E Personen jeglicher Rasse treffen können und sollen. Es bestehen jedoch im gegenständlichen Falle weder seitens des Berufungswerbers noch seitens des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Beurteilung sämtlicher Ermittlungsergebnisse des vorliegenden Verwaltungsaktes irgendwelche Hinweise darauf, dass es sich hiebei nicht um einen größeren Kreis von Personen im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 handeln soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage zur Auffassung, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Falle bei der Beurteilung der vom Verein zu vertretenden Tätigkeit im Rahmen des Lokalaugenscheines am 6. Februar 2004 zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Standort W, G, offenkundig das Gastgewerbe ohne die erforderliche Gastgewerbeberechtigung ausgeübt wurde und in der Folge mit eben dieser Begründung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2004 erließ.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist, zu beurteilen, wie der Berufungswerber beabsichtigt, in Hinkunft seine Vereinsleistungen zu erbringen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung der am 6. Februar 2004 erfolgten Schließung der vom Verein "F E" zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes genutzten Räumlichkeiten am Standort W, G bzw. der in der Folge mit dem bekämpften Bescheid vom 16. Februar 2004 bescheidmäßigen Verfügung dieser Schließung und der Untersagung der Ausübung des Gastgewerbes an diesem Standort ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung.

 

 

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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