Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104335/5/Br

Linz, 18.02.1997

VwSen-104335/5/Br Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 1997, Verk96-2398-1996-Win, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 18. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit oben bezeichnetem Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er auf Anfrage der Behörde die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 dadurch nicht erfüllt habe, indem er eine wahrheitswidrige Auskunft erteilt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der vom Berufungswerber als Lenker angeführte rumänische Staatsangehörige nicht der Lenker gewesen sei. Seine Angaben im Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft dieses Rumänen seien nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig gewesen.

2. Gegen das Straferkenntnis wurde binnen offener Frist Berufung erhoben. Der Berufungswerber verweist in seinen Ausführungen auf sein bisheriges Vorbringen.

Darin führte er im wesentlichen aus, daß er der Ansicht sei durch die Bekanntgabe des rumänischen Staatsangehörigen ausreichend am Verfahren mitgewirkt zu haben.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde wegen der spezifischen Lagerung des Beweisproblems vorgenommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.: VerkR96-2398-1996 zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen dieser Verhandlung.

4.1. Der Berufungswerber versucht darzulegen, daß zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug von einem gewissen A, wh.

in R gelenkt wurde. Die von der Erstbehörde an die vom Berufungswerber angegebene Adresse zugestellte Anfrage erwies sich als mangelhaft, sodaß die Sendung nicht zustellbar war. Dies wurde dem Berufungswerber in einem Schreiben vom 11.11.1996 mitgeteilt und ihm eröffnet selbst mit dem angeblichen Lenker in Kontakt zu treten oder sonst beizutragen dessen angebliche Lenkereigenschaft bis zum 30.11.1996 glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber unterließ diesbezügliche Anstrengungen.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Ladung bereits hingewiesen wurde, daß der Berufungswerber allenfalls Familienmitglieder, welche die Präsenz dieser Person bestätigen könnten, zur Verhandlung mitnehmen wolle, befolgte dieser nicht.

Er gab an, daß er diesen Herrn mit dem Familiennamen "N" bereits im Jahre 1993 anläßlich einer Urlaubsreise in Rumänien kennengelernt hat. Damals sei er mit seiner Frau und zwei weiteren Freunden in Rumänien von dieser Person betreut worden. Vermeintlich im August des abgelaufenen Jahres sei dieser Herr N mit einem ihm unbekannten Mann aus L in seiner Werkstätte erschienen und hätte ihn gebeten ihm ein Fahrzeug für eine Fahrt nach Seewalchen zu borgen. Auch seine Gattin habe den Rumänen anläßlich dieses Besuches zu Gesicht bekommen. Den PKW habe ihm der Berufungswerber dann auch geborgt, wobei er sich die FS-Daten vom Lenker nicht aufgeschrieben habe. Der Rumäne hätte ihm gesagt, daß er in L in der L wohnhaft gewesen sei. Bereits die Nachfrage der Erstbehörde hat aber keine entsprechende Meldung im Ausländerwohnheim in der L 50 ergeben. Beschrieben wurde der Rumäne vom Berufungswerber mit 30 bis 35 Jahre alt, ca. 170 cm groß mit braunem, normal geschnittenem und gekämmtem Haar. Der Berufungswerber wußte die rumänische Adresse des Berufungswerbers nicht zu nennen und verwies diesbezüglich auf seine Angaben im Akt. Über informative telefonische Anfrage bei der Ehegattin des Berufungswerbers im Verlaufe der Verhandlung bezeichnete diese den Rumänen mit einem Alter von 20 bis 25 Jahren und dunkelhaarig.

Mit seinen Angaben vermag der Berufungswerber nicht glaubhaft darzutun, daß der Rumäne der Fahrzeuglenker gewesen sein könnte. Die zahlreichen Wissenslücken und Widersprüche zur Person des angeblichen Rumänen sind so augenfällig, daß die vom Berufungswerber erteilte Lenkerauskunft nur als reine "Erfindung" zu qualifizieren ist. So ist es einerseits nicht nachvollziehbar, daß man sich nach etwa einem halben Jahr nicht einmal mehr auf zwei Monate genau erinnern könnte, wann eine Person, welche man im Ausland im privaten Rahmen ausführlich kennengelernt hatte und die man drei Jahre nicht mehr gesehenen hat, plötzlich in der Werkstätte stand. Hier gab der Berufungswerber spontan befragt an, daß der angebliche Rumäne im August aufgetaucht wäre. Tatsächlich stellte die fragliche Anfrage auf den 16. Juni 1996 ab. Laut Bericht der Erstbehörde vom 14. September 1996 soll der Berufungswerber den Rumänen zu sich eingeladen gehabt haben, wovon aber heute in keiner Weise die Rede war, sondern vielmehr vom plötzlichen Auftauchen in der Werkstätte. Andererseits wäre es ein geradezu sträflicher Leichtsinn und entbehrt es daher jeglicher Lebensnähe, einer nicht einmal mit der richtigen Adresse bekannten in Rumänien wohnhaften Person und ohne sich von dieser die Ausweisdaten zu notieren, ein Fahrzeug zu überlassen. Auch der eklatante Widerspruch in der Altersbezeichnung dieser Person zwischen dem Berufungswerber und seiner informell befragten Gattin spricht für sich. Dazu kommt noch der Eindruck des Berufungswerbers im Zuge der Vernehmung, daß seine Antworten nicht spontan, sondern mit einer merklichen - zum Nachdenken benützten - Verzögerung erfolgten. Hätten diese Antworten auf einem authentischen Wissen basiert, wäre deren Beantwortung wohl sehr spontan und nicht so zögerlich und vor allem widersprüchlich ausgefallen. Daher vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber keine Glaubwürdigkeit zu schenken. Die Lenkerauskunft war offenbar falsch und der rumänische Lenker wurde offenbar bloß vorgeschoben, um so entweder selbst der Bestrafung zu entgehen oder eine andere Person davor zu schützen, wobei dem Berufungswerber scheinbar nicht einmal seine jeweiligen früheren Schilderungen der genaueren Umstände erinnerlich geblieben sind.

5. Rechtlich war sohin für den unabhängigen Verwaltungssenat wie folgt zu erwägen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Erk. vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. auch VwGH 13. Juni 1990, Zl.

89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 22. April 1994, 93/02/0255).

5.2. Dem vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum nächsten Besuch des angeblichen Lenkers aus Rumänien war nicht nachzukommen, weil dieser zur Gänze unbestimmt und daher für die Wahrheitsfindung ungeeignet war.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Unwertgehalt dieser Übertretung ist als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von einem Dreißigstel keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Der Berufungswerber verfügt zumindest über ein durchschnittliches Einkommen und über ein nicht unbedeutendes Vermögen, sodaß selbst bei einer Sorgepflicht für vier Kinder, diese Strafe noch als sehr niedrig bemessen anzusehen ist. Sowohl der erhebliche objektive Unrechtsgehalt als auch der Grad der subjektiven Schuld - die offenbar bewußte Falschauskunft - hätte durchaus die Verhängung einer noch höheren Strafe vertretbar gemacht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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