Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530132/22/Re/Sta

Linz, 27.01.2005

VwSen-530132/22/Re/Sta Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der S W, vertreten durch den Bürgermeister der S W, dieser vertreten durch die Abteilung Privatrecht und Umweltrecht, Dst. Zivilrecht des Magistrates der S W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Februar 2004, Ge21-65-2002-J/Gro, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gegenüber der L reg.GenmbH, W, zur Ableitung von zum Teil verunreinigten und vorgereinigten Niederschlagswässer in den G gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Februar 2004,
Ge21-65-2002-J/Gro, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1, 67d und 58 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 27. Februar 2004, Ge21-65-2002-J/Gro, über Antrag der L reg. GenmbH, W, die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Bereich der L G auf Gst. Nr der KG. I, Marktgemeinde G, anfallenden

in den G unter Vorschreibung von Auflagen, Fristen und Nebenbestimmungen, erteilt. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde im Wesentlichen begründet unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen der Gebiete Abwassertechnik, Wasserbautechnik/Hydrologie, Gewässerbiologie und Hydrogeologie, welche den Schluss zulassen, dass durch die gegenständlichen Einleitungen öffentliche Interessen im Grunde des § 105 WRG nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs.2 WRG nicht verletzt werden. Durch Vorreinigungsmaßnahmen sowie der Verdünnungsverhältnisse im Gewässer seien keine nachhaltigen negativen Einwirkungen auf die Gewässerbiozönose und die Fischerei zu erwarten, andererseits finde eine Retentierung und Drosselung der Niederschlagswässer statt, sodass bei Starkregenereignissen eine Verbesserung gegenüber den natürlichen (früheren) Ablaufverhältnissen im Gewässer gegeben sei. Es seien alle praktikablen Vorkehrungen gemäß § 104a WRG getroffen worden, um negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu mindern und sei überdies durch die Retentionsmaßnahmen und der damit verbundenen Rückhaltung der Feinstoffe (Staub, Schlamm etc.) gegenüber dem natürlichen Zustand eine Verbesserung zu erwarten. Schlüssig und nachvollziehbar sei daher laut Aussage der beigezogenen Sachverständigen insgesamt eine Verschlechterung der Wasserqualitäten nicht zu erwarten. In Bezug auf die zukünftige Anschlussmöglichkeit zur Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Bereich der Tankstelle in die geplante Ortskanalisation sei ein entsprechender Auflagepunkt als Verpflichtung für die Bewilligungsinhaberin formuliert. Die Anlage entspreche darüber hinaus dem Stand der Technik und sei nicht im Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 27. Februar 2004 hat die S W, vertreten durch den Bürgermeister der S W, mit Schriftsatz vom 15. März 2004, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt am 16. März 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die S W sei Wasserberechtigte für das Wasserbenutzungsrecht Postzahl 207 "G-bach-Endversickerung", erteilt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 7. September 1995, Wa-302724/17. Es handle sich um ein rechtmäßiges geübtes Wasserbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs.2 WRG 1959. Weiters ist die S W fischereiberechtigt am W G-bach. Durch das wasserrechtliche Vorhaben werde die Stadt in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung dieser Wasserbenutzungsrechte verletzt. Durch die Genehmigung einer Einleitmenge für ein einjähriges Regenereignis von 250 l/s - dies entspreche dem Gesamtabfluss des G-baches an der Einleitstelle bei Mittelwasserführung - würde die Wasserführung bei Niederschlägen fast verdoppelt. Durch die Änderung der Hangwasserableitung komme es zu einer Erhöhung der bisherigen Einleitmenge. Die von der S W betriebene G-bachendversickerung würde nicht nur durch die Hochwasserabflüsse sondern auch durch die dauerhaften Abflüsse während der Niederwasser- und Mittelwasserperioden beeinträchtigt. Die Ableitungsmenge für diese Abflüsse werde vergrößert, die Abflussdauer durch die gedrosselte Einleitung verlängert, was zu einer höheren und längeren Beaufschlagung der Versickerungsbereiche führe; die Regenerationsphasen würden verkürzt werden. Dadurch werde die Lebensdauer der Versickerungsanlagen verkürzt, die S W müsste größere Flächen erwerben, um eine ausreichende Versickerungsfläche zu gewährleisten oder eine gleiche Regenerationszeit zu erreichen. Der längere Einstau der bestehenden Versickerungsflächen führe zu einer frühzeitigen Verschlammung und Verkürzung der Lebensdauer der Anlagen durch absterbenden bzw. fehlenden Wurzelwuchs. Die Räumungsphasen der Versickerungsanlagen und des Hochwasserentlastungsbeckens in W würden verkürzt und verteuert. Es sei keine ausreichende Austrocknungsdauer gegeben, um eine kostengünstige Räumung im Trockenzustand zu gewährleisten. Durch die schwallartige Einleitung einer verdoppelten Wassermenge käme es zu verstärkten Erosionserscheinungen bzw. Mobilisation von Ablagerungen; hiemit seien häufigere Schlammräumungen auf Kosten der S W verbunden. Die Retentionsanlagen seien nicht normgemäß, sondern viel zu klein dimensioniert; die ÖNORM B 2506 und die Richtlinie ATV A-138 würden als Bemessungsregen ein fünfjähriges Ereignis, also ca. 214 l vorgeben. Die Versickerungsanlagen würden keine Anlagen zur Versickerung sondern lediglich Retentionsanlagen darstellen, da laut fachlicher Stellungnahme im Verfahren festgestellt worden sei, dass die Bodenverhältnisse im Bereich des L keine oder nur eine geringere Versickerung zulassen. Sollte daher die vorgeschlagene Art der Ableitung über Drainagerohre genehmigt worden sein, sei unklar, warum in diesem Fall trotzdem eine Einleitmenge von 250 l/s genehmigt worden sei bzw. welche Retentionsgröße für diese Art der gedrosselten Einleitung vorgesehen sei. Die Ableitung über Drainagerohre bedürfe um ein vielfach größeres Speichervolumen. Durch die äußerst langsame Versickerung würden Folgeereignisse durch die Retentionsvolumina nicht mehr aufgenommen werden können und somit ungedrosselt in den G gelangen; dies mindestens einmal jährlich beim gewählten Bemessungsereignis. Die Einleitung über Drainagerohre sei überdies eine wesentliche Projektsänderung, welche der S W nicht bekannt war. Es sei keine Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Interessen erfolgt. Eine solche Abwägung hätte ergeben, dass das öffentliche Interesse der G-bachendversickerung das der Oberflächeneinleitung des L in der geplanten Form überwiege. Darüber hinaus sei nicht von den Auswirkungen einer Einzelfallannahme auszugehen sondern von der Summenwirkung gleichartiger Einwirkungen. Derartige Angaben seien im Projekt nicht enthalten und seien sämtliche gleichartige Einwirkungen vom Beginn des G bis zur Einleitungsstelle mit zu berücksichtigen; das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Vorlage keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge21-65-2002. Weiters in das zu den eingebrachten Berufungsausführungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholte Gutachten der Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16. November 2004, W-AW-010000/541-2004-Wen/Jd. Da sich bereits daraus ohne Widerspruch der Verfahrensparteien der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und weitere Anträge nicht gestellt wurden, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 WRG bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung des öffentlichen Gewässers sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Gemäß § 12 Abs.1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs.1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8) Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs.2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 32 Abs.1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß Abs.2 lit.a leg.cit. bedürfen insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des Abs.1.

Die belangte Behörde hat über den Antrag der L reg.GenmbH. vom 31. Juli 2002 um Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Abwasserbeseitigungsanlage bei der L in G samt Tankstelle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung der Amtssachverständigendienste für Wasserwirtschaft und Hydrographie, für Biologie und Siedlungswasserbau durchgeführt und auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren beigezogen. Im Rahmen der abschließend durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung am 13. Mai 2003 wurde auch unter Beachtung der abgegebenen Stellungnahme der S W als nunmehrige Berufungswerberin gutachtlich zusammenfassend festgehalten, dass durch die geplanten Entwässerungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf bestehende Rechte erwartet werden, eine Reduzierung der Einleitungswassermenge jedenfalls gegeben sei, auf die Hochwasserentlastungsanlagen keine nachteiligen und auf die G-bachendversickerung keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien, weil die Ableitungsmengen durch die entsprechenden Retentionsmaßnahmen nicht vergrößert sondern geringfügig verkleinert würden. Auch in Bezug auf Verschlammungen werde kein negativer Einfluss erwartet, da Feinanteile in den geplanten Straßengräben und Rasenmulden zurückgehalten würden. Auch eine Verschlechterung in Bezug auf die Hochwasserentlastung durch die Erhöhung der sekundlichen Leistung und der Gesamteinleitungswassermenge sei keinesfalls zu erwarten.

Im Rahmen des vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführten Berufungsverfahren wurde insbesondere zu den Berufungsvorbringen der S W ein ergänzendes und ausführliches Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigendienstes des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. In diesem Gutachten vom 16. November 2004,
W-AW-010000/541-2004, führt die Amtssachverständige der Abteilung Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft, zum geplanten Vorhaben der L und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der S W aus:

"Die L GmbH betreibt in G auf Parzelle Nr. , KG I, eine L-filiale. Das gegenständliche Gelände befindet sich südlich der G-straße bzw. westlich der I- Straße.

Die L-filiale besteht aus dem Filialgebäude mit Verkaufsraum und Lagerhalle sowie den zugehörigen Aufenthalts- und Sanitärräumen. An den Verkaufsraum anschließend befindet sich ein überdachtes Gartenfreigelände. Westlich des Filialgebäudes wurde eine Getreide- und Düngemittellagerhalle errichtet. Östlich des Filialgebäudes befindet sich eine Tankstelle.

Für die Errichtung und den Betrieb der L-filiale liegen bereits eine Baubewilligung der Marktgemeinde G, BauR 303-49/1993/Kl/L vom 30.12.1993 sowie eine Gewerberechtsbewilligung der BH Wels-Land, Ge-3041/1993/P vom 27.12.1993 vor.

Nunmehr suchte die L GmbH um die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgung auf dem gesamten Betriebsgelände an. Hiezu wurde ein Projekt der Fa. B GmbH, Linz vom 18.7.2002 vorgelegt.

Folgende Abwässer fallen am Betriebsgelände an bzw. werden einer Entsorgung zugeführt:

  1. Dachflächenwässer
  2. Oberflächenwässer von den Vorplatzflächen (Parkplätze, Lagerplätze)
  3. Häusliche Abwässer aus den Sanitär- und Sozialräumen
  4. Abwässer aus dem Bereich der Tankstelle
  5. Hangwässer

Zu 1) Dachflächenwässer

Die Niederschlagswässer von sämtlichen Dachflächen werden über Hängerinnen und Ablaufrohre über PVC Kanäle in sogenannte Sickerschächte eingeleitet.

Da der Untergrund im gegenständlichen Bereich nicht ausreichend versickerungsfähig ist bzw. da eine Versickerung durch den hohen Grundwasserstand sehr schwer möglich ist, wurden sämtliche Sickerschächte mit Notüberläufen versehen, um im Falle eines Starkregens bzw. eines länger andauernden Regens eine geordnete Ableitung der Niederschlagswässer zu gewährleisten bzw. um Überflutungen im Bereich der befestigten Flächen (Vorplatzflächen) zu vermeiden.

Sobald die Notüberläufe anspringen, gelangen die Niederschlagswässer über PVC-Rohre in eine Rasenmulde, die entlang der G-straße sowie der I-Straße verläuft. Diese Rasenmulde dient sowohl zur Retention als auch zur Vorreinigung (Absetzwirkung) der anfallenden Niederschlagswässer. Gleichzeitig findet in der Mulde eine geringfügige Versickerung bzw. auch Verdunstung der darin gesammelten Niederschlagswässer statt..

Von der Rasenmulde führen 2 bereits seit längerer Zeit bestehende Betonrohrkanäle DN 300 durch die G-bachtalstraße zum G-bach.

Um zu gewährleisten, dass nicht die gesamte anfallende Niederschlagsmenge, die sich in der Rasenmulde sammelt, direkt in den G-bach abgeleitet wird, sollen vor dem Einlauf in die erwähnten Betonrohrkanäle Einlaufschächte errichtet werden. Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung wurde festgelegt, dass die Oberkante der Einlaufschächte soweit über die Sohle der Rasenmulde gezogen wird, dass gewährleistet wird, dass die zu erwartende Wassermenge bei einem 15minütigen Bemessungsregen von 120 l/s.ha (Berechnungen zugrundeliegendes und in dieser Region durchaus übliches 1jährliches Niederschlagsereignis) noch nicht in den G-bach abgeleitet wird sondern in der Rasenmulde verbleibt. Erst bei stärkeren Regenereignissen können die in der Rasenmulde gesammelten Niederschlagswässer über die Schachtoberkante in die Betonrohrkanäle und somit in den G-bach gelangen.

Weiters wurde festgelegt, dass die beiden Einlaufschächte mit Absperrschieber auszustatten sind. Zum Ersten soll mit der Einstellung der Schieber die maximale Ableitungsmenge in den G-bach mit 2 mal 125 l/s begrenzt werden, zum Zweiten dienen die Absperrschieber als Sicherheitsmaßnahme, um bei eventuellen Mineralölunfällen auf dem L-gelände die Ableitung in den G-bach unterbrechen zu können.

Die gesamte Dachfläche des L beträgt 3740 . Bei einem angenommenen Bemessungsregen von 120 l/s.ha und einem Abflussbeiwert von 1,0 errechnet sich eine Gesamtmenge für die abzuleitenden Dachflächenwässer von 44,88 l/s. Da lt. Stellungnahme der ASV für Hydrogeologie von einer sehr geringen Sickerfähigkeit des Untergrundes im gegenständlichen Bereich ausgegangen werden kann, ist aus fachlicher Sicht, die gesamte anfallende Menge der Dachflächenwässer in der Berechnung des Volumens der Rasenmulde zu berücksichtigen (Worst Case).

Bei den anfallenden Dachflächenwässern handelt es sich um geringfügig verunreinigte Abwässer, die gemäß dem Stand der Technik ohne Vorreinigung zur Versickerung gebracht bzw. in einen Vorfluter abgeleitet werden können. Im gegenständlichen Projekt dient die Rasenmulde auch als Absetzbecken, eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorreinigungsmaßnahme.

Zu 2) Oberflächenwässer von den Vorplatzflächen (Parkplätze, Lagerplätze)

Die befestigten Vorplatzflächen werden als Verkehrs- und Parkflächen sowie als Lagerplätze für ausschließlich Baustoffe (wassergefährdende Stoffe fallen nicht an) genutzt.

Die Niederschlagswässer von diesen asphaltierten Flächen gelangen über Einlaufschächte bzw. über Rigole durch PVC-Rohre in die unter Punkt 1 bereits erwähnte Rasenmulde entlang der G-straße bzw. I- Straße.

Die Vorplatzfläche zur G-straße hin wird direkt durch ein Gefälle zur Rasenmulde entwässert. Zukünftig ist vorgesehen, die Niederschlagswässer dieser Fläche mittels Leistensteine entlang der Rasenmulde zu fassen.

Die auf dieser Fläche gefassten sowie die über die PVC-Rohre abgeleiteten Niederschlagswässer der Vorplatzflächen sollen zukünftig vor Einleitung in die Rasenmulde über 3 Schlammfänge zur Vorreinigung geführt werden.

Die Schlammfänge (im beiliegendem Lageplan mit SF 1-3 gekennzeichnet) werden an der Gründstücksgrenze entlang der G-straße eingebaut. Sie verfügen über ein jeweiliges Fassungsvermögen von 10m³ und werden mit Tauchrohren zur Abscheidung von Mineralölrückständen ausgestattet. Das Führen der Oberflächenwässer über die Schlammfänge verhindert das Einschwemmen von Feststoffen sowie von Mineralölrückständen in die Rasenmulde.

Die Gesamtfläche der befestigten Vorplatzflächen beträgt 9.090m². Bei einem Bemessungsregen von 120 l/s.ha und einem Abflussbeiwert von 1,0 errechnet sich eine Regenabflussmenge von 109,1 l/s.

Gem. ÖWAV-Regelblatt Nr. 35 werden die hier gegenständlichen Niederschlagsabflüsse aufgrund ihrer Herkunftsfläche dem Flächentyp 2 zugeordnet. Für diesen Flächentyp ist in der Regel keine Vorreinigung der Niederschlagsabflüsse vor Einleitung in ein Fließgewässer erforderlich. Die in diesem Projekt gegenständliche Vorreinigung der anfallenden Oberflächenwässer über Schlammfänge geht somit über den verlangten Stand der Technik bzw. über das übliche Maß der Niederschlagswasserbehandlung hinaus.

Zu 3) Häusliche Abwässer aus den Sanitär- und Sozialräumen

Die häuslichen Abwässer aus den Sanitär- und Sozialräumen im Ausmaß von 3 EW (entspricht einer Menge von 600 l/d) werden in einer Senkgrube gesammelt und ordnungsgemäß über einen Entsorgungsdienst entsorgt. Die bestehende Senkgrube weist ein Fassungsvermögen von 15m³ auf.

Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung wurde von der Marktgemeinde G die Auskunft erteilt, dass für die L eine Anschlussmöglichkeit an die systematische Ortskanalisation der Gemeinde bis 2004 gegeben ist. Mittlerweile hat sich der Ausbau der Kanalisation in der Gemeinde G verzögert, eine Anschlussmöglichkeit für die L ist voraussichtlich erst 2006 gegeben.

Aufgrund der ordnungsgemäßen Entsorgung der Senkgrubeninhalte sowie aufgrund der Aussicht auf einen Anschluss an die Ortskanalisation in den nächsten Jahren bestehen aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken bezüglich des bestehenden Senkgrubenbetriebes.

Zu 4) Abwässer aus dem Bereich der Tankstelle

Östlich des Filialgebäudes befindet sich eine überdachte Tankstelle. Die Tankfläche ist ordnungsgemäß mit Rigolen bzw. Leistensteine zum umgebenden Gelände abgegrenzt, um das Austreten von eventuell mineralölverunreinigten Wässern zu verhindern.

Die auf der Tankfläche anfallenden Oberflächenwässer (Schlagregen) werden über eine Mineralölabscheideranlage mit integriertem Schlammfang in die Rasenmulde entlang der G-straße bzw. I-Straße und weiters in den G-bach - sofern die Regenmenge über die Bemessungsregenmenge hinausgeht - abgeleitet.

Das Ausmaß der Tankfläche beträgt 80,75m², wobei davon 64,2m² überdacht sind. Bei einem Bemessungsregen von 120 l/s.ha und einem Abflussbeiwert von 1,0 ergibt sich eine abzuleitende Niederschlagsmenge (=Bemessungsmenge für die Mineralölabscheideanlage) von 0,4 l/s.

Eingebaut wurde eine Abscheideranlage des Typs SW-SMA-4,5-3,5-E, RK III mit einer Nenngröße von 4,5 l/s und einem integriertem Schlammfang mit einem Nutzinhalt von 3,5m³.

Für diese Ableitung der Abwässer aus dem Tankstellenbereich in den G-bach ist die 872. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und waschbetrieben) maßgebend. Die in dieser Verordnung angeführten Emissionsbegrenzungen für die Einleitungen in ein Fließgewässer können mit der oben angeführten Vorreinigungsanlage eingehalten werden.

Aus wasserbautechnischer Sicht entspricht die gegenständliche Ableitung der Abwässer aus dem Tankstellenbereich durchaus dem Stand der Technik.

Zu 5) Hangwässer

Der zum G-bach geneigte Hang südlich des L weist eine Gesamtfläche von ca. 8 ha auf, welche zum Großteil landwirtschaftlich genutzt wird bzw. teilweise auch bewaldet ist.

Vor Errichtung der L bzw. vor Befestigung der gegenständlichen Parzelle des L wurden die Hangwässer bereits auf das gegenständliche Grundstück geleitet und in weiterer Folge über die 2 bestehenden Betonrohrkanäle durch die G-straße in den G abgeleitet.

Größenordnungsmäßig handelte es sich um eine Ableitungsmenge (nicht gedrosselt, nicht vorgereinigt) in den G von in etwa 280 l/s. Diese Menge errechnet sich aus dem auf einer Fläche von 9,3 ha (Hang südlich des L + L von 1,3 ha) anfallenden Bemessungsregen von 120 l/s.ha mit einem angenommenen Abflussbeiwert von 0,25.

Durch die Errichtung des L wurde die Ableitung der Hangwässer über das Grundstück der L unterbunden, da das Gelände auf die erforderliche Höhe aufgeschüttet werden musste.

In Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde G wurden die südlich der L anfallenden Hangwässer in offenen Gerinnen (Straßengraben) gefasst und Ableitungen zur Rasenmulde entlang der I-Straße bzw. Ableitungen durch das L zur Rasenmulde entlang der G-straße geschaffen.

Bei einem Bemessungsregen von 120 l/s.ha und einem Abflussbeiwert von 0,25 errechnet sich eine Wassermenge von 240 l/s, die im gegenständlichen Einzugsgebiet von ca. 8 ha anfällt.

Die Wassermenge wurde auch schon vor Errichtung der L über die beiden Betonrohrkanäle durch die G-bachtalstraße in den G abgeleitet - jedoch ohne Vorreinigung und nicht gedrosselt.

Aus wasserbautechnischer Sicht kann durch die nunmehrige Ableitung der Hangwässer eine wesentliche Verbesserung der Niederschlagswassersituation im gegenständlichen Bereich erzielt werden.

Die Hangwässer, die nicht unwesentliche Abschwemmungen der landwirtschaftlich genutzten Flächen enthalten, werden in der Rasenmulde, die hier auch als Absetzbecken wirkt, vorgereinigt.

Weiters erfolgt in der Rasenmulde ein Regenrückhalt, Ableitungen in den G erfolgen erst, wenn die Wassermenge des Bemessungsregen überschritten wird.

Gesamtmenge der abzuleitenden Oberflächenwässer vom Lagerhausgelände

Im ungünstigsten Fall erfolgt im gegenständlichen Bereich keine Versickerung der oben angeführten Niederschlagswässer, es wird die gesamte anfallende Wassermenge in die Rasenmulde eingeleitet:

Dachwässer 44,88 l/s

Vorplatzwässer 109,10 l/s

Tankstelle 0,40 l/s

Hangwässer 240,00 l/s

Straße südlich der Filiale (1.500m²) 18,00 l/s

Gesamtmenge 412,38 l/s

Bei einem - üblicherweise - angenommenen Bemessungsregenereignis von 15 min ergibt sich daher eine anfallende Wassermenge von rd. 370m³.

Die Rückhaltekubatur der Rasenmulde wurde lt. Projekt mit rd. 707m³ nachgewiesen.

Dieser Nachweis ergibt, dass die Rasenmulde eine wesentlich größere Wassermenge speichern könnte als erforderlich wäre.

Vor den bestehenden Rohrdurchlässen durch die G-straße sind lt. Bescheid Einlaufschächte zu errichten, deren Oberkanten soweit über die Sohle der Rasenmulde zu ziehen sind, dass die zu erwartende Wassermenge von 370m³ jedenfalls in der Rasenmulde verbleibt. Das heißt, bei einem Bemessungsregenereignis von 15 min findet keine Ableitung aus der Rasenmulde in den G-bach statt. Erst bei schwereren Regenereignissen gelangen die Niederschlagswässer in die Einlaufschächte und werden von dort durch die eingebauten Schieber gedrosselt in den G abgeleitet.

Die in den Einlaufschächten zu montierenden Schieber sind so einzustellen, dass im Falle einer Ableitung das Maß der Wasserbenutzung mit 2 mal 125 l/s eingehalten und nicht überschritten wird.

Weiters dienen diese Absperrschieber auch als Störfallmaßnahme, um im Falle eines Mineralölunfalls auf dem L die Ableitung der verschmutzten Oberflächenwässer in den G-bach zu unterbinden.

Die in der Rasenmulde verbleibende Wassermenge von 370m³ kommt zur (wenn auch äußerst langsamen) Versickerung bzw. wird verdunstet.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es nur zu einer gedrosselten Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer (max. 250 l/s) in den G kommt, wenn die Wassermenge eines Bemessungsregenereignisses überschritten wird bzw. im Falle eines Regenereignisses, wenn die Rasenmulde noch vom letzten Regenereignis gefüllt ist.

Grünbach

(auszugsweise aus den Stellungnahmen der ASV für Gewässerbiologie)

Der G-bach ist im Projektsbereich reguliert und verläuft in gestreckter Linienführung. Die Ufer sind im Blockwurf gesichert, wobei dieser stellenweise durch die Hochwässer der vergangenen Jahre etwas beschädigt wurde.

Das Gewässerbett ist sehr monoton, Breiten- oder Tiefenvarianten sind kaum ausgebildet. Die Sohlbreite des G-baches beträgt etwa 2,5m, das Sohlsubstrat setzt sich zum überwiegenden Teil aus grobkiesigem bis kiesigem Material zusammen.

Auf beiden Ufern ist ein sehr lückiges Uferholz vorhanden.

Lt. Projekt wurden für den Bereich der Einleitung folgende Wasserführungsdaten, die sich auf Angaben des hydrografischen Dienstes beim Amt der Oö. Landesregierung beziehen, angegeben:

MQ ca. 230 l/s

MNQ ca. 115 l/s

NNQ ca. 100 l/s

Der G-bach versickert im Bereich der S W. Für diese G-bachendversickerung und für die Hochwasserentlastung W ist die St W für Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Kosten verantwortlich. Eine weitere Hochwasserentlastung besteht im Gemeindegebiet von G.

Durch die gegenständlichen Maßnahmen im Bereich der L G werden auf die Hochwasserentlastungsanlagen keine nachteiligen Auswirkungen erwartet, da die Ableitungsmengen im Vergleich zu den Hochwassermengen des G-baches und den Entlastungsmengen unbedeutend sind.

Auf die G-bachendversickerung hat die gegenständliche Einleitung aus dem L keine negative Auswirkung.

Zum Einen wird die Einleitungsmenge durch entsprechende Retentionsmaßnahmen nicht vergrößert sondern geringfügig verringert (Vergleich früher: 280 l/s, nach Ausführung des Projekts: max. 250 l/s).

Zum Zweiten werden die Niederschlagswässer, sogar jene aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen, in der Rasenmulde vorgereinigt. Mitgeführte Feinteile von den Entwässerungsflächen werden im Straßengraben südlich der L sowie in der Rasenmulde zurückgehalten. Somit ist keinesfalls mit einer Erhöhung der Feinteile im G-bach zu rechnen, eine wesentliche Verbesserung zur früheren Situation ist wahrscheinlicher. Durch die Vorschreibung der ständigen Beobachtung, Räumung und Pflege der Gräben und der Rasenmulde ist gewährleistet, dass Feinteilabschwemmungen nicht in den G-bach gelangen.

Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird zu Ihren Fragen vom 6.8.2004 festgestellt:

  • Die bescheidmäßige Feststellung, die Wassermenge des G-baches werde durch das gegenständliche Vorhaben nicht erhöht, bezieht sich auf die Situation vor Bebauung des L, wo in etwa 280 l/s an anfallenden Niederschlagswässern bei einem Bemessungsregenereignis in den G-bach eingeleitet wurden, im Vergleich zur Situation nach Ausführung des Projekts, wo max. 250 l/s in den G-bach eingeleitet werden.

Die genehmigte Menge von max. 250 l/s wird nur im Falle eines Regenereignisses, das über das Bemessungsregenereignis hinausgeht, in den G-bach eingeleitet. Auch wenn die Rasenmulde vom letzten Regenereignis noch gefüllt ist, kommt es zu einer Ableitung in den G-bach. In diesen Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass der G-bach einen wesentlich höheren Gesamtabfluss als bei Trockenwetter aufweist, da die Regenereignisse nicht nur über dem Areal der L stattfinden.

Durch die kurzzeitige Einleitung der Niederschlagswässer aus dem L ist keine Beeinträchtigung des G-baches zu erwarten. Der Einfluss auf die Wasserführung des G-baches ist relativ belanglos.

  • Aus fachlicher Sicht wird durch das gegenständliche Vorhaben das Wasserbenutzungsrecht der St W betreffend die G-endversickerung nicht beeinträchtigt. Auch in diesem Punkt ist ein Vergleich mit der früheren Situation vor der Errichtung des L anzustellen.

Wurde früher die gesamte Niederschlagsmenge von der Einzugsfläche von ca. 9,3 ha ungedrosselt in den G-bach eingeleitet, so wird jetzt zumindest die Wassermenge, die ein 15minütiger Bemessungsregen verursacht, jedenfalls in der Rasenmulde zurückgehalten. Zur Ableitung gelangt nur mehr jene Wassermenge, die über das Bemessungsregenereignis hinausgeht, was grundsätzlich eine Verringerung der Einleitungsmenge darstellt.

Durch die Drosselung der Ableitung kann es bei Starkregenereignissen bzw. bei lange andauernden Regenfällen zu einer geringfügigen Veränderung der Abflussdauer (im Vergleich zur früheren Situation) kommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine zeitliche Verschiebung der Abflusssituation handelt, da zu Beginn des Regenereignisses noch keine Ableitung stattfindet, da die Niederschlagswässer vorerst in der Rasenmulde zurück gehalten werden.

Aus fachlicher Sicht ist mit keiner Beeinträchtigung der Regenerationsphasen der Endversickerung aufgrund der minimalen Verzögerung des Abflusses zu rechnen.

  • Die gegenständliche Einleitung hat aus fachlicher Sicht keinen Einfluss auf die Versickerungsflächen, somit ist auch keine Beeinträchtigung der Lebensdauer der Versickerungsanlage zu erkennen.

  • Bei der Aussage, dass es sich hier um eine schwallartige Einleitung einer verdoppelten Wassermenge anstelle des bisherigen langsamen Anspringens des Abflusses handelt, kann es sich lediglich um einen Irrtum handeln.

Im Gegensatz zur bisherigen Situation, wo die Niederschlagswässer direkt in den G-bach eingeleitet wurden, werden diese nun retentiert. Das heißt, in der (meistens stärkeren) Anfangsphase eines Regenereignisses erfolgt gar keine Einleitung, erst bei Anspringen der Ableitung erfolgt eine kontinuierliche Einleitung in den G-bach.

Der Vergleich zwischen der ursprünglichen Situation (direkte Ableitung von rechnerisch 280 l/s) und der genehmigten Situation (max. Ableitung von 250 l/s nach Retention und Vorreinigung) wurde bereits angeführt.

  • Die Bemessung der Retention auf ein 1jährliches Niederschlagsereignis mit einem in dieser Region anzunehmenden Bemessungsregen von 120 l/s.ha entspricht dem Stand der Technik und ist durchaus üblich, die Dimensionierung der gegenständlichen Anlage ist mehr als ausreichend, wie auch schon erwähnt bzw. im Projekt nachgewiesen wurde.

Die ATV A-138 sowie die ÖNORM B 2506 behandeln die Versickerung von Niederschlagswässern. Da im gegenständlichen Bereich eine Versickerung nur in sehr geringem Umfang möglich ist, sind die Niederschlagswässer in einen entsprechenden Vorfluter abzuleiten. In diesem Fall ist bei der Bemessung die ATV A-117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) heranzuziehen. Die gegenständliche Bemessung auf ein 1jährliches Niederschlagsereignis entspricht diesem Regelwerk.

  • Die Ausführung der Rasenmulde erfolgte als gegen den Untergrund nicht abgedichteter Graben entlang der G-straße bzw. I- Straße. Drainagerohre an der Sohle der Rasenmulde wurden nicht eingebaut. Es erfolgt lediglich eine geringfügige Versickerung bzw. Verdunstung der Niederschlagswässer in der Mulde. Eine Ableitung der Niederschlagswässer in den G-bach erfolgt erst, wenn die Oberkante der Einlaufschächte erreicht wird.

Eventuell lag früher ein Projekt vor, in dem der Einbau von Drainagerohren geplant war, was auch durchaus dem Stand der Technik entsprechen würde. Im bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen Projekt waren Drainagerohre nicht vorgesehen, eine Abänderung im Zuge der Verhandlung hinsichtlich dem Einbau von Drainagen erfolgte ebenfalls nicht.

Im Projekt wird lediglich angemerkt, dass die Hangentwässerung südlich des L mittels Drainagen sichergestellt wird. Diese Drainagen werden im Straßengraben südlich des L gefasst und die Niederschlagswässer von den landwirtschaftlich genutzten Flächen sodann in die Rasenmulde eingeleitet.

  • Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der wasserwirtschaftlich notwendigen Grundwasseranreicherung der W H, an einer ausreichenden Grundwassermenge zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung für die Unterliegergemeinden bis hin nach L sowie an der Hochwassersicherheit von Wohngebieten der S W, der Stadt M und der Gemeinde B kann aus fachlicher Sicht durch die Umsetzung des gegenständlichen Projekts nicht erkannt werden.

  • Bei der fachlichen Beurteilung der Projektes wurde die Summenwirkung gleichartiger Einwirkungen im gesamten Verlauf des G-baches nicht berücksichtigt. Dies war auch nicht erforderlich, da die Umsetzung des Projektes keine wesentlichen Veränderungen bzw. eine verschwindend geringe Auswirkung auf den gesamten Verlauf des G-baches hervorruft.

Nochmals wird angemerkt, dass im Vergleich zur früheren Situation im Bereich des L durch die nunmehrige geordnete Niederschlagswasserableitung lediglich eine Verbesserung der Situation eintritt.

Abschließende Stellungnahme

Die gegenständliche Entsorgung sämtlicher Abwässer aus dem L entspricht dem Stand der Technik, die Bemessung der einzelnen Anlagen zur Retention sowie zur Vorreinigung der Niederschlagswässer ist ausreichend.

Eine Verletzung bestehender Wasserrechte bzw. öffentlicher Interessen ist durch die Realisierung des gegenständlichen Projekts aus fachlicher Sicht nicht erkennbar.

Durch die gegenständlichen Maßnahmen wie Retention und Vorreinigung wird jedenfalls eine Verbesserung der Niederschlagswassersituation im Bereich des L im Vergleich zur ursprünglichen Situation erwartet.

Aus wasserbautechnischer Sicht sind die in der Berufung der S W angeführten Begründungen entgegen die Einleitung der Niederschlagswässer aus dem L in den G-bach nicht haltbar."

Dieses Gutachten wurde in der Folge dem Parteiengehör unterzogen und hat weder die Konsenswerberin noch die Berufungswerberin eine Äußerung in irgend einer Art und Weise hiezu innerhalb offener Frist und bis heute abgebeben. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Oberösterreich hat zum Gutachten festgestellt, dass der darin dokumentierte Sachverhalt der Retention und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer in der bewilligten Form im Einklang mit den öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 steht.

Das zitierte Gutachten ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei und beantwortet sämtliche von der Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz aufgeworfenen Fragen umfassend und nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde kann sich daher nicht unschwer diesen Ausführungen der Amtssachverständigen anschließen, welche letztlich bestätigen, dass die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zu Recht erfolgt ist.

Insbesondere wird darin davon ausgegangen, dass im ungünstigsten Fall im gegenständlichen Bereich keine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer erfolgt und die gesamte anfallende Wassermenge von 412,38 l/s in die Rasenmulde eingeleitet wird. Daraus ergibt sich bei einem angenommenen Bemessungsregenereignis von 15 Minuten eine anfallende Wassermenge von rund 370 m3, somit eine Menge, die in der Rückhaltekubatur der projektierten Rasenmulde in einer Größe von rund 707 m3 nahezu zweifach aufgenommen werden könnte. Einlaufschächte bewirken, dass erst bei einer Wassermenge von über 370 m3 Niederschlagswässer gedrosselt in den G-bach abgeleitet werden. Durch Schieber kann das festgelegte Maß der Wasserbenutzung mit zweimal 125 l/s eingehalten und nicht überschritten werden.

Zu den aus den Berufungsvorbringen sich ergebenden Fragen wird festgestellt, dass die genehmigte Menge von max. 250 l/s nur im Falle eines Regenereignisses, das über das Bemessungsregenereignis hinausgeht, in den G-bach eingeleitet wird. Im Falle des Regenereignisses ist jedoch davon auszugehen, dass der G-bach einen wesentlich höheren Gesamtabfluss als bei Trockenwetter aufweise, da die Regenereignisse nicht nur über dem Areal der L stattfinden. Durch die kurzzeitige Einleitung der Niederschlagswässer aus dem L ist keine Beeinträchtigung des G-baches zu erwarten, der Einfluss daher als belanglos zu bezeichnen. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund der Tatsache, dass bisher - vor Bebauung des L - mehr, nämlich 280 l/s in den G eingeleitet wurden. Dies, da früher die gesamte Niederschlagsmenge von der Einzugsfläche von 9,3 ha ungedrosselt in den G eingeleitet wurden, jetzt zumindest die Wassermenge eines 15-minütigen Bemessungsregens in der Rasenmulde zurückgehalten wird. Die Abflusssituation erfährt daher eine zeitliche Verschiebung, welche jedoch keine Beeinträchtigung der Regenerationsphasen der Endversickerung erwarten lässt. Eine Beeinträchtigung der Versickerungsflächen und dadurch auch der Lebensdauer der Versickerungsanlage kann daher nicht erkannt werden.

Auch dem Berufungsvorbringen betreffend die befürchtete schwallartige Einleitung einer verdoppelten Wassermenge samt den von der Berufungswerberin vorgebrachten Begleiterscheinungen wurde schlüssig widersprochen, da insbesondere in der meist stärkeren Anfangsphase eines Regenereignisses überhaupt keine Einleitung und frühestens nach einer Dauer von 15 Minuten eine kontinuierliche Einleitung in den G erfolgt. In der ursprünglichen Situation vor Errichtung des gegenständlichen Projektes sei eine direkte Ableitung von rechnerisch 280 l/s erfolgt. Die von der Berufungswerberin zitierten Normen der ÖNORM B 2506 bzw. ATV A-138 behandeln die Versickerung von Niederschlagswässern. Da eine Versickerung im gegenständlichen Falle jedoch - wie in den Gutachten angenommen - kaum möglich sein wird und die Ableitung in den Vorfluter beabsichtigt ist, wurden diese Regelwerke zu Recht nicht angewendet. Schließlich findet auch die von der Berufungswerberin angesprochene Ableitung in den G durch Drainagerohre nicht statt, sondern handelt es sich hiebei um Drainagen, welche die Hangentwässerung sicherstellen und diese Wässer in die Rasenmulde leiten. Insgesamt wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass in Bezug auf die Endversickerung des G-baches sogar eine Verbesserung, keinesfalls jedoch eine Verschlechterung als Auswirkung in Bezug auf Rechte Dritter im Sinne des § 12 Abs.2 WRG 1959 stattfindet.

Aus diesem Grunde war auch der in der Berufung angesprochenen Summenwirkung nicht weiter nachzugehen, da diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bei einer tatsächlich quantitativ feststellbaren Erhöhung der Einleitungsmengen und einer damit verbundenen Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu berücksichtigen ist. Eine solche liegt jedoch - wie dargelegt - im gegenständlichen Falle nicht vor.

Insgesamt konnte daher der Berufung der S W keine Folge gegeben werden, da sich auch im Berufungsverfahren herausstellte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die geplante Einleitung vom Areal der L G im beantragten bzw. genehmigten Umfang vorliegen, weshalb wie im Spruch zu erkennen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

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