Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530136/3/Re/Sta

Linz, 28.05.2004

 VwSen-530136/3/Re/Sta Linz, am 28. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F M, E, vertreten durch Rechtsanwälte S-D-S, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. März 2004, Ge20-31-31-2002, betreffend einen Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen in Bezug auf den Betrieb der Betriebsanlage der H & F B in H, gemäß § 79a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. März 2004, Ge20-31-31-2002, wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 79a und 79 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde der Antrag des F M vom 15. Mai 2003 auf behördliche Vorschreibung von dem Stand der Technik entsprechenden Auflagen an die Firma H F B, zum Schutz der Nachbarinteressen wie Gefährdung des Eigentums durch Beschattung seines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 1404, KG. H, hervorgerufen durch die Betriebsanlage der H F B und dem damit verbundenen Erdwall in H, Gst. Nr. 208/1 der KG. O, abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Gutachten der Bezirksbauernkammer Eferding zum gegenständlichen Antrag habe ergeben, dass eine Gefährdung des Eigentums für das Grundstück Nr. 1404 der KG. H nicht erkannt werden könne. Laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2002, Ge20-31-2-2002, Wa10-249-2-2002, werde in der Nebenbestimmung I.4.1.3 die Errichtung eines Erdwalles auf dem südlichen Grundstücksbereich Nr. 208/1 der KG. O vorgeschrieben. In der Nebenbestimmung I.4.4.2 sei die Bepflanzung des Erdwalles vorgeschrieben. Da jedoch diese Bepflanzung noch nicht durchgeführt sei, wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs.1 GewO 1994 noch nicht gegeben und sei daher der Antrag abzuweisen.

 

Gegen diesen Bescheid vom 31. März 2004 richtet sich die durch seine rechtsfreundlichen Vertreter am 8. April 2004 verfasste und der belangten Behörde innerhalb offener Frist übermittelte Berufung.

 

In dieser Berufung wird der zitierte Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung bekämpft, § 79 GewO setze zwar eine genehmigte Betriebsanlage voraus, seine Berufung gegen den betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheid sei am
4. November 2003 eingebracht worden, da ihm der Bescheid vom 22. Oktober 2002 nicht zugestellt worden sei. Im Berufungsverfahren sei noch nicht klargestellt, ob die genannte Betriebsanlagengenehmigung rechtskräftig sei, da die Rechtzeitigkeit dieser Berufung noch nicht geklärt sei. Die Betriebsanlage werde aber bereits betrieben und sei auch der strittige Wall errichtet worden. Im Übrigen habe die Behörde laut § 79a GewO 1994 auch von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 einzuleiten, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Über seinen Antrag sei jedenfalls meritorisch zu entscheiden.

 

Es sei nicht stichhaltig, dass die nicht durchgeführte Bepflanzung des Erdwalles eine wesentliche Voraussetzung für die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs.1 GewO 1994 sei. Die Nebenbestimmung des Punktes I.4.4.2 stellte keine Auflage dar, da sie kein Gebot der Bepflanzung enthalte, viel mehr werde nur ausgeführt, welche Laubhölzer im Falle der Bepflanzung zu verwenden seien. Eine Auflage der Bepflanzung des Erdwalles bestehe nicht, es werde nur eine Möglichkeit der Bepflanzung erwähnt.

Gemäß § 79a GewO 1994 iVm § 79 und § 74 Abs.2 GewO 1974 sei das Eigentum eines Nachbarn vor Vernichtung der Substanzen vor dem Verlust der Verwertbarkeit in der Substanz geschützt. Dies sei dann gegeben, wenn die übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei. Diese Nutzung sei in Bezug auf sein Grundstück Nr. 1404 KG. H infolge des Walls ausgeschlossen und verhindert. Aus dem Gutachten der Bezirksbauernkammer ergebe sich, dass eine Beschattung seiner landwirtschaftlichen Kulturen in den Abendstunden durch den 3 m hohen Erdwall gegeben sei und sich diese Beschattungswirkung im Falle einer weiteren Bepflanzung des Erdwalles in erheblichem Ausmaß auswirke. Die Beschattung bewirke ein langsameres Wachstum, eine verzögerte Abreife und Trocknung des Erntegutes und im Zusammenhang mit der erhöhten Feuchtigkeit ein höheres Gefährdungspotential durch Schädlinge. Laut Gutachten wäre, um derartige Gefährdungspotentiale so gering als möglich zu halten, als Maßnahme möglich, den Erdwall abgeflacht auszuführen und damit die Schattenwirkung zu verringern. Überdies sollte der Erdwall nicht mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die gegenständliche Berufung vom
8. April 2004 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Im Grunde des § 67d AVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 79a GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs.1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs.2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs.3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

Gemäß Abs.3 leg.cit. muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs.2 glaubhaft machen, dass er als Nachbarn vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs.2 und 3 war.

 

Gemäß § 79 Abs. 1GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Der gegenständliche Antrag des Herrn F M auf Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 79a GewO 1994 wurde im Rahmen einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 15. Mai 2003 eingebracht. Der Genehmigungsbescheid der zitierten Asphaltmischanlage, im Zuge dessen der angesprochene Erdwall errichtet wurde, erging mit 22. Oktober 2002, wurde dem Berufungswerber jedoch nicht im Zuge der primär durchgeführten Bescheidzustellung zugestellt sondern erst über dessen Verlangen und zwar nachweisbar am 3. Dezember 2003.

 

Dieser Genehmigungsbescheid ist auf Grund der vom Berufungswerber auch dagegen eingebrachten Berufung ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsverfahren war beim Landeshauptmann als für dieses Verfahren zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der Landeshauptmann hat aus Anlass der Berufung den bekämpften Genehmigungsbescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen. Die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung des F M gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2002 wurde daher vom Landeshauptmann anerkannt und ist der Genehmigungsbescheid gegenüber dem Herrn F M nie rechtskräftig geworden.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit der Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs.1 GewO 1994 setzt die Vorschreibung von solchen anderen oder zusätzlichen Auflagen nach der zitierten Gesetzesbestimmung schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zu Grunde zu legen (VwGH 9.9.1998, 98/04/0002). Das Verfahren nach § 79 der Gewerbeordnung setzt somit eine rechtskräftig vorliegende Betriebsanlagengenehmigung voraus.

 

Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den in seiner Berufung angesprochenen Erdwall liegt jedoch noch nicht vor. Darüber hinaus ist gerade die Frage der Bepflanzung und der daraus folgenden Beschattung durch den Erdwall Gegenstand des immer noch anhängigen Genehmigungsverfahrens, weshalb dem Berufungswerber nicht gleichzeitig einem Antrag nach § 79a GewO 1994 auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen stattgegeben werden kann.

 

Schon aus diesem Grunde war der Berufung der Erfolg zu versagen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu bestätigen ohne auf die weiteren Berufungsausführungen näher einzugehen.

 

Der Berufungswerber widerspricht sich darüber hinaus in seiner Berufung selbst, da er im Rahmen des Antrages vom 15. Mai 2003 zwar ausdrücklich festgehalten hat, dass er befürchte, dass durch den vorgeschriebenen Erdwall eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Beschattung seines Grundstückes bzw. der jeweiligen dort gepflanzten Frucht erleide, seine tatsächliche Forderung er jedoch ausdrückte wie folgt: "Die vorgeschriebene Bepflanzung des Erdwalles lehne ich aus vorgenannten Gründen ab." Er machte in seinem Antrag somit nicht glaubhaft, dass er sich vom Erdwall ohne Bepflanzung in seinen Interessen verletzt erachtet, andererseits spricht er hier von "vorgeschriebener Bepflanzung", was er in seiner Berufung wiederum ausdrücklich bestreitet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. Reichenberger

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