Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104337/2/Br

Linz, 29.01.1997

VwSen-104337/2/Br Linz, am 29. Jänner 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau Angela P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Jänner 1997 mit der Aktenzahl, VerkR96-2931-1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 120 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zl.: VerkR96-2931-1996, vom 24. Jänner 1997 wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde vom 27.11.1996 unterlassen habe, nicht binnen zwei Wochen ab der Zustellung am 28.11.1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ in Linz, gegenüber dem Haus Landstraße Nr. 47, vor dem 25.7.1996 um 13.14 Uhr abgestellt hat, sodaß es um diese Zeit dort gestanden ist.

1.2. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß die Auskunft durch die Berufungswerberin zu Unrecht verweigert worden wäre. Dies ungeachtet des Umstandes, daß die Tatörtlichkeit ursprünglich nicht richtig bezeichnet worden sei.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der anläßlich der Bescheidverkündung direkt bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Sie vermeinte darin lediglich, daß ein unterlaufener Formfehler nicht (mehr) korrigiert werden könne.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil einerseits keine öffentliche mündliche Verhandlung gesondert beantragt wurde, andererseits bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet und auch keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.

5. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die auf Grund der undeutlichen Schreibweise am Organmandat entstandene fehlerhafte Bezeichnung des Vorfallsortes im Auskunftsverlangen verweigerte Auskunft wäre bereits als rechtswidrig zu werten gewesen, weil die Berufungswerberin (offenbar ohnedies wissend wer lenkte) bloß angab "ein Verwandter habe das Fahrzeug gelenkt" (VwGH 25.2.1987, 85/03/0080). Eine Rechtswidrigkeit kann nicht darin erblickt werden, daß die Behörde die Anfrage neu und mit richtiger Vorfallsortbezeichnung an die Zulassungsbesitzerin stellte und erst die abermals unterbliebene Auskunft der Strafverfolgung unterzog. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher "Formalfehler" hier nicht mehr sanierbar sein sollte. Auch ein Verjährungseinwand könnte hier wohl nicht zum Tragen kommen.

Die Auskunft hat (in der Regel) der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (VwGH 15.5.1990, 89/02/9206; Hinweis auf Erk. v. 18.1.1989, 88/03/0099).

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe als überdurchschnittlich milde bemessen zu qualifizieren ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrsdisziplin, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwider handelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Verweigerung der Lenkerauskunft auszugehen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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