Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530139/6/Re/Sta

Linz, 25.06.2004

 

 

 VwSen-530139/6/Re/Sta Linz, am 25. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger anlässlich der Berufungen von J und G M, J M und K M-G, alle Vöcklamarkt, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, V, sowie weiterer 58 Berufungswerber, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2004, Ge20-47-24-30-2004, betreffend die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der H T H durch Erweiterung der Betriebszeit gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Anlässlich der Berufungen wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2004, Ge20-47-24-30-2004, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverwiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2 und 67a Abs.1 AVG iVm § 359a GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 19. März 2004, Ge20-47-24-30-2004, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Antrag der H T H, O, V, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung (Erweiterung) der Sägehalle 2 auf den Grundstücken und der KG. V und zwar für die Erweiterung der Betriebszeit von Montag ab 5.00 Uhr bis Samstag 23.00 Uhr (durchgehend) erteilt. Dem Verfahren lagen die im Spruch im Einzelnen angeführten Projektsunterlagen wie Betriebsbeschreibungen der Firma H vom 11. Juli 2003 und vom 6. Mai 2003, ein Schreiben der Firma H vom 22. Jänner 2004 betreffend die Darlegung der Entsorgung von Sägespänen, Hackgut und Rinde im Nachtzeitraum, Einreichplan der Firma W, A vom 20. Jänner 2004, Plan Nr. 5002/2003 sowie schalltechnische Projekte der Firma T S, Linz vom 7. Mai 2003, GZ. 02-0313T, Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 8. Juli 2003, GZ. 02B0313T und Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 21. Jänner 2004, GZ. 02C0313T, zu Grunde.

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird auf die Ansuchen der Firma H vom 12. Mai 2003 und vom 11. Juli 2003 sowie auf die durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 8. Jänner 2004 und vom 5. Februar 2004 verwiesen und die Genehmigung nach Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung vom technischen Amtssachverständigen und vom medizinischen Amtssachverständigen abgegebenen Befunde und Gutachten die Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung erteilt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, die schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen und des ärztlichen Amtssachverständigen und die Stellungnahme des Arbeitsinspektors haben ergeben, dass die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage für den Nachtbetrieb der Sägehalle 2 dem Stand der Technik entspreche und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbare Maß beschränkt würden. Im Besonderen sei festzuhalten, dass sich die örtliche Situation bei Einhaltung der Auflagen nichts verändere. Zu den Stellungnahmen der Nachbarn wird auf die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen, die die aufgezeigten Fragen beantwortet haben. Den Forderungen der Nachbarn wurde teilweise durch die vorgeschriebenen Auflagen entsprochen, teilweise waren die Forderungen unbegründet. Einwendungen in Bezug auf Flächenwidmungsplan habe die Baubehörde zu beurteilen. Die schlüssigen Gutachten in Bezug auf Lärmbeurteilung konnten nicht entkräftet werden. Die mit Bescheid vom
24. September 1999 genehmigten Anlagenteile sind noch nicht alle errichtet. Die Erfüllung der Auflagen wurden der Behörde jedoch bereits gemeldet. Festgehalten wurde abschließend, dass die Betriebszeit genau fixiert, eine Sonntagsarbeit nicht beantragt und bei Einhaltung der behördlichen Auflagen die Nachtruhe gegeben sei. Auf Grund der örtlichen Lärmsituation konnte die gewünschte Verlängerung der Lärmschutzmauer im Norden nicht vorgeschrieben werden. Die Genehmigung eines Versuchsbetriebes dürfe nur auf Grund eines Antrages erteilt werden, die Antragstellerin habe mit Eingabe vom 26. Februar 2004 mitgeteilt, dass um bescheidmäßige Erledigung des Antrages ersucht werde, da ein Versuchsbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei.

 

Gegen diesen Bescheid haben insgesamt 62 Nachbarn, darunter auch die Marktgemeinde V, mit insgesamt 34 bei der bescheiderlassenden Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangten Anträgen innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

In diesen Berufungen wird der zitierte Genehmigungsbescheid mit vielfachem Berufungsvorbringen konfrontiert und bekämpft, wobei sich die überwiegenden Berufungsgründe auf befürchtete Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Sägewerkes zur Nachtzeit beziehen. In diesem Zusammenhang werden die vorgelegten schalltechnischen Berechnungen, das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, die Auslegung von lärmtechnischen Auflagen sowie der Umfang und die Art und Weise der durchgeführten lärmtechnischen Erhebungen kritisiert. Weitere wesentliche Berufungsvorbringen beziehen sich auf die Erteilung der endgültigen Genehmigung insoferne, als nicht lediglich ein Versuchbetrieb genehmigt wurde. Weitere Berufungsvorbringen betreffen Widmungsfragen, das Vorliegen der Bauplatzbewilligung, die Berücksichtigung des beabsichtigten Lärmschutzprogrammes der Ö B, der Sicherheitsabstand zum öffentlichen Weg, allfällige Kapazitätserweiterungen, Grundstücksentwertung, sowie schließlich Beeinträchtigungen durch Beleuchtung und Staubentwicklung durch den nächtlichen Betrieb der Anlage.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Konsenswerberin durch ihre rechtlichen Vertreter zu diesen Berufungsthemen ausführlich Stellung bezogen und gleichzeitig beantragt, diese Berufungsvorbringen zum Teil als unbegründet abzuweisen bzw. zum Teil mangels Parteistellung zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der beantragten und bewilligten Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsanlage zu bestätigen.

 

Die belangte Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sämtliche Berufungen samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Berufungsentscheidung zuständigen Instanz vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt erwogen:

 

Der Genehmigung liegen die Anträge der H T H vom 12. Mai 2003 um Bewilligung des Betriebes des gewerbebehördlich genehmigten Schwachholz-Sägewerkes im Dreischichtbetrieb sowie vom 11. Juli 2003 um Bewilligung des Betriebes der Nachsortieranlage im Bereich des bestehenden Schwachholzsägewerkes im Dreischichtbetrieb zu Grunde. Verwiesen wird in diesen beiden Ansuchen auf jeweils ein vorgelegtes schalltechnisches Gutachten der T S vom 29. April 2003 bzw. vom 8. Juli 2003 auf jeweils eine Betriebsbeschreibung vom 6. Mai 2003 bzw. vom 11. Juli 2003 sowie auf je einen Lageplan vom 7. April 2003 bzw. vom 8. Juli 2003.

 

In der Betriebsbeschreibung vom 6. Mai 2003 wird in Bezug auf den Dreischichtbetrieb des bestehenden Schwachholz-Sägewerkes unter Punkt 3. "Besonderheiten im Nachtbetrieb" angeführt, dass sämtliche Bearbeitungen des Holzes während des Nachtzeitraumes ausschließlich in der geschlossenen Halle erfolgen. Die Ausscheidebox ist während des Nachtbetriebes nicht in Betrieb und verriegelt. Lediglich die Zubringerrohware sowie die Ausbringung der Fertigware erfolgen im Freien. Dafür wird vor Beginn des Nachzeitraumes die zur Verarbeitung gelangende Rohware unmittelbar neben der Rundholz-Aufgabe vorgelagert.

 

In der Betriebsbeschreibung vom 11. Juli 2003 betreffend den Dreischichtbetrieb in der Nachsortieranlage wird diesbezüglich ausgeführt, sämtliche Bearbeitungen des Holzes erfolgen während des Nachtzeitraumes ausschließlich in der geschlossenen Halle. Vor Beginn des Nachtzeitraumes wird die Rohware unmittelbar vor dem Tor, an dem das Schnittholz in die Halle gelangt, vorgelagert, damit die Manipulationen im Freien auf ein Minimum beschränkt werden. Ebenso wird das fertige Schnittholz in unmittelbarem Nahbereich der Paketausbringung auf der Nordseite der Paketierung zwischengelagert.

 

Die belangte Behörde hat im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt und zwar zunächst am 8. Jänner 2004 und am 5. Februar 2004. In der Kundmachung zur letztgenannten - für den 5.2.2004 anberaumten und letztlich verfahrensentscheidenden - mündlichen Verhandlung wurde als Gegenstand der zu Grunde liegenden Anträge der H T H angeführt:

"- für einen Zubau an der Nordseite der Sägehalle und zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufgabeanlage zur Nachsortierung

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kommt nach detaillierten Studium des vorliegenden Verfahrensaktes, insbesondere der lärmtechnischen Erhebungen im Zusammenhang mit Aussagen von Anrainern, Sachverständigen und dem Vertreter der Umweltanwaltschaft, welche dem gegenständlichen Verfahren beigezogen waren, zur Auffassung, dass die vorliegenden Gutachten allenfalls zur Genehmigung eines - im gegenständlichen Verfahren letztlich nicht beantragten - Versuchsbetriebes für die geplante Änderung des Sägewerkes, im Wesentlichen durch Einrichtung eines Nachtschichtbetriebes, ausreichen, nicht jedoch für die endgültige, von der Antragstellerin beantragte, Genehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994, dies aus folgenden Gründen:

 

Bereits in der ersten durchgeführten mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2004 wurde vom Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft in dessen Stellungnahme ausgeführt, dass im vorliegenden lärmtechnischen Projekt der Firma S Betriebszustände simuliert werden, die allerdings unter realen Bedingungen oft anders ablaufen könnten. Daraus ergäben sich nicht vorherzusagende Schallpegelspitzen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass insbesondere in den lärmmäßig besonders sensiblen Nachtstunden es immer wieder zu Störungen der Nachtruhe kommen kann. Insbesondere unter Beachtung dieser lärmmäßig besonders empfindlichen Nachtzeit legt die Umweltanwaltschaft Wert darauf, dass in einem medizinischen Gutachten sowohl die Zumutbarkeit als auch darüber hinaus gehend die medizinische Relevanz von Lärmereignissen beurteilt werden. Bei der Genehmigung eines Dreischichtbetriebes wird unter dem Titel Empfehlungen der Umweltanwaltschaft vorgeschlagen, vorerst einen Probebetrieb, der sich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erstrecken könnte, durchzuführen, um abzuklären, welche Immissionen bei realen Betriebszuständen vorliegen. Angeboten wurde eine begleitende Kontrolle für einen allfälligen Probebetrieb.

 

Im Rahmen der zweiten durchgeführten mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 wird durch mehrere Äußerungen deutlich, dass im Rahmen dieser Verhandlung offenbar intensiv von der Möglichkeit eines Versuchsbetriebes gesprochen wurde. Bereits in der Stellungnahme der Anrainer E unter A) Post Nr. 1) dieser Niederschrift wird davon gesprochen, dass lediglich die Genehmigung eines Versuchsbetriebes im Raume stehe und wurden in diesem Zusammenhang Anrainerforderungen gestellt. In der Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft spricht sich dieser für die Durchführung eines Probebetriebes für die Dauer von mindestens 6 Monaten aus, welche erst nach Erfüllung sämtlicher Auflagen durchgeführt werden solle.

 

In derselben Niederschrift stellt die Marktgemeinde V in ihrer abgegebenen Stellungnahme fest, dass sie einem Versuchsbetrieb von 6 Monaten bei Vorschreibung und Einhaltung folgender Auflagen zustimmt:

  1. Vor Beginn des Versuchsbetriebes sind sämtliche im Projekt enthaltene Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen und die Einhaltung von der Behörde zu überprüfen.
  2. Ebenso ist vor Beginn des Versuchsbetriebes die Rundholzsortieranlage in den seinerzeit genehmigten Zustand zu versetzen.
  3. Während des Versuchsbetriebes sind mindestens drei Bestätigungsmessungen durchzuführen, ob die gesetzten Lärmschutzmaßnahmen auch die berechnete Wirkung erzielen bzw. die heute festgesetzten Lärmpegel eingehalten werden.

 

Offenbar ausgehend von dieser Diskussionsgrundlage in dieser mündlichen Verhandlung stellt schließlich der lärmtechnische Amtssachverständige nach Zitierung von wesentlichen Mess- und Rechenergebnissen aus dem schalltechnischen Projekt der T S zu den Forderungen der Oö. Umweltanwaltschaft fest, dass im Zuge des vorgesehenen Versuchsbetriebes Kontrollmessungen vorzulegen seien und für den Fall, dass dabei wider erwarten Überschreitungen festgestellt würden, Nachrüstungen vorzuschreiben seien; diese Aussagen beziehen sich auf den Verhandlungsgegenstand des Dreischichtbetriebes des Sägewerkes II mit Sortierung und führt den lärmtechnischen Amtssachverständigen schließlich zur Aussage: "Auf Grund der doch nicht auszuschließenden Unsicherheiten in Bezug auf die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wird der Behörde empfohlen, nur einen Versuchsbetrieb auf eine Zeitdauer von 1 Jahr zu erteilen und vor Ablauf der Frist einen Messbericht über die Wirksamkeit der Maßnahmen zu fordern." In Bezug auf den Dreischichtbetrieb für die Nachsortieranlage alleine wird ebenfalls angeführt, dass im Zuge des vorgesehenen Versuchsbetriebes Kontrollmessungen vorzulegen und in der Folge erforderlichenfalls Nachrüstungen vorzuschreiben sind, um auch diesbezüglich zusammenfassend festzustellen, dass auf Grund der auch hier nicht auszuschließenden Unsicherheiten in Bezug auf die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen der Behörde empfohlen wird, nur einen Versuchsbetrieb auf eine Zeitdauer von 1 Jahr zu erteilen und vor Ablauf der Frist einen Messbericht über die Wirksamkeit der Maßnahmen zu fordern.

 

Schließlich wird diesbezüglich zu den Kapazitäten der Gesamtbetriebsanlage bzw. Beurteilung des Tageszeitraumes vom Sachverständigen festgestellt, dass die Projektsangaben durchaus plausibel seien, diese allerdings während der Zeitdauer des Versuchsbetriebes durch Aufzeichnungen der Transportfrequenzen für den Tageszeitraum und durch Nachweise über die Einhaltung der genehmigten Emissionen der Sortieranlage belegt werden sollten.

 

Diese Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen können nicht zu Recht der Beantwortung der von der Genehmigungsbehörde zu beurteilenden Frage zu Grunde gelegt werden, ob die Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn in ihrer Gesundheit zu gefährden oder unzumutbar zu belästigen. Die Behörde hat im Rechtsbereich, aufbauend auf den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen letztlich die Frage zu beurteilen, ob nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Die Aussagekraft des oben zitierten, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden lärmtechnischen Gutachtens wird daher zu Recht von mehreren Berufungswerbern in deren Rechtsmitteleingaben thematisiert und wurde zu Recht vorgebracht, dass dieses Ergebnis der lärmtechnischen Begutachtung zwar möglicherweise ausreicht, einen allenfalls im Grunde des § 354 GewO 1994 beantragten Versuchsbetrieb zu genehmigen, nicht jedoch mit der für endgültige Genehmigung erforderlichen Sicherheit bzw. Eindeutigkeit einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde der §§ 81 iVm 74 und 77 GewO 1994 zu Grunde gelegt werden kann.

 

Die belangte Behörde führt zwar auf Seite 31 des bekämpften Bescheides zur Frage des Versuchsbetriebes zu Recht an, dass eine Genehmigung für einen Versuchsbetrieb im Grunde des § 354 GewO 1994 nur auf Grund eines Antrages erteilt werden darf und ein solcher nicht vorliegt. Verwiesen wird auf die Eingabe der Antragstellerin vom 26. Februar 2004, worin diese mitgeteilt hat, dass um bescheidmäßige Erledigung des Antrages ersucht werde, ein Versuchsbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei.

 

Gemäß § 354 GewO 1994 kann die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB einen Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten, wie die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die richtige Auslegung dieser Bestimmung, die sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiederspiegelt, wonach für die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein Antrag des Anlageninhabers erforderlich ist, kann jedoch nicht zum Ergebnis führen und würde dadurch gleichzeitig diese Norm ad absurdum führen, wenn die Behörde dann, wenn der Konsenswerber nicht den Versuchsbetrieb beantragt, trotz nicht vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung eine solche dennoch erteilt.

 

Vielmehr ist es in diesem Falle - so wie zum Gegenstand - erforderlich, entweder einen Versuchbetrieb zu beantragen, um im Rahmen dieses Versuchsbetriebes nachzuweisen, dass die immissionsmindernden Maßnahmen tatsächlich ausreichen, um die Anrainerinteressen im erforderlichen Ausmaß zu schützen und so der Behörde die Grundlagen zu bieten, nach Abschluss eines erfolgreichen Versuchsbetriebes die beantragte Genehmigung endgültig zu erteilen, oder - im Falle des Nichteinbringens eines derartigen Antrages auf Erteilung eines Versuchsbetriebes - weitere lärmtechnische Erhebungen, gegebenenfalls unter Auswertung ergänzend einzureichender lärmtechnischer Unterlagen, durchzuführen, letztere Variante jedoch nur dann zum Ziel führen kann, wenn den begutachtenden Amtssachverständigen ausreichende Unterlagen für eine gesicherte Aussage in Bezug auf die Auswirkungen der Anlagenänderungen auf die Anrainerschaft zur Verfügung stehen.

 

Sollten sich lärmtechnisch gesicherte Werte tatsächlich nicht vollständig erheben bzw. ermitteln lassen, so handelt es sich eben um einen klassischen Anwendungsfall eines Versuchsbetriebes im Grunde des § 354 GewO 1994 und wird der Konsenswerber einen Antrag auf Erteilung eines Versuchsbetriebes stellen müssen, um zu den notwendigen lärmtechnischen Grundlagen für endgültige Genehmigung zu gelangen, anderenfalls er mit der Abweisung seines Ansuchens rechnen müsste.

In diesem Zusammenhang wird auf die vom Vertreter der Konsenswerberin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 abgegebenen Stellungnahme hingewiesen, worin festgestellt wurde:

"Im Hinblick auf den Umstand, dass in der letzten Verhandlung und bei den zwischenzeitig stattgefundenen Gesprächen davon die Rede war, dass die Firma H vorerst den Nachtbetrieb im Wege eines "Versuchsbetriebes" aufnimmt und wenn sich herausstellt, dass die Sorgen der Nachbarn unbegründet sind, was dann der Fall ist, wenn in der Nachtzeit der Beurteilungspegel von 40 dB und der Spitzenpegel von 55 dB im Freien bei den Nachbarn nicht überschritten wird, dieser in eine endgültige "Betriebsgenehmigung" übergeht, kann sich die Firma H auch eine Lösung dahingehend vorstellen, dass die Behörde für die beantragte dritte Schicht zunächst einen Versuchsbetrieb genehmigt und in der Folge ein positiver endgültiger Bescheid von der Behörde erteilt wird." Verbunden wurde dieser Vorschlag jedoch mit der Forderung an die Nachbarn, im Falle positiver Messergebnisse auf Rechtsmittel zu verzichten, was vermutlich Grund für die letztlich doch nicht vorgenommene Beantragung des selbst vorgeschlagenen Versuchsbetriebes war.

 

Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse bzw. Projektsunterlagen reichen jedenfalls derzeit auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit eine endgültige Entscheidung über den Genehmigungsantrag treffen zu können, wobei in diesem Zusammenhang mit Deutlichkeit darauf hinzuweisen ist, dass die beantragte Genehmigung eines Nachtbetriebes eines Sägewerkes im vorliegenden Umfang sicherlich ein Projektsvorhaben ist, welches mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ist, soll doch eine grundsätzlich emissionsintensive Betriebsanlage in einer von Wohngebieten umgebenen Lage (das Sägewerk ist zumindest auf drei Seiten von Wohnhäusern benachbart) rund um die Uhr, also auch in der immissionstechnisch sensiblen Nachtzeit, betrieben werden. Für die Erörterung der ergänzenden immissionstechnischen Erhebungen hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung mit Sachverständigenbeweis unter Zuziehung der Nachbarn für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG, wobei darüber hinaus auch noch nachstehende Gründe für die im Spruch ausgesprochene Zurückverweisung des Verfahrens zumindest mitverantwortlich waren.

 

So ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus und auch aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst auf das abgegebene Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zu verweisen, welches im Bescheid zitiert wird, der erteilten Genehmigung somit zu Grunde liegt und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass die Immissionen von 28 bis 42 dB als Dauerschallpegel und Spitzenpegel von 35 bis 45 dB (je nach Immissionspunkt) im Freien nicht geeignet sind, im Rauminneren (für die Nachtzeit der bedeutsamstes Immissionspunkt) Immissionspegel zu verursachen, die zB Schlafstörungen als wahrscheinlich empfindlichste Gesundheitsstörung bzw. Belästigungsreaktion auslösen. Auch mit gekippten Fenstern sei davon auszugehen, dass die Zielbereiche von weniger als
35 dB als Dauerschallpegel für ruhigen und erholsamen Schlaf in der Nachbarschaft jedenfalls mit Sicherheit eingehalten wird.

 

Hiezu ist festzustellen, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen ist, in der diese Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Mai 1981, Zl. 1129/80, dargelegt hat, ist ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten der Nachbarn gesetzlich nicht normiert. Es ist daher in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich, die Immissionssituation bei den Nachbarn zur Nachtzeit auch bei vollständig offenen Fenstern zu beurteilen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Berufungsvorbringen in Bezug auf die ausgewählten Lärmmesspunkte verwiesen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist dabei auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Beurteilung der Nachtzeit handelt, ist hiefür sicherlich der Schlafraum des Nachbarn geeignet. Sollten Mess- oder Rechenpunkte außerhalb desselben liegen, muss der Begutachtung zumindest schlüssig nachvollziehbar die entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes zu entnehmen sein.

 

Erforderlich erscheint es, im Rahmen der ergänzenden immissionstechnischen Erhebungen samt mündlicher Verhandlung sämtliche in den zahlreichen Berufungsschriften - sofern zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen der Anrainer abzuklären, wie zB auch die Frage, ob und in welchem Umfang tieffrequente Geräusche im Zusammenhang mit der Anlagenänderung auftreten und wie sich diese in den Räumen der Anrainer auswirken etc.

 

Ergänzungen erscheinen auch erforderlich zur Frage, ob, gegebenenfalls - wie sich durch die Betriebserweiterungen Änderungen in Bezug auf Staubbelastungen und Lichtimmissionen (Scheinwerferlicht zur Nachtzeit) auswirken. Diese Umstände wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Anrainern angesprochen.

 

Richtigerweise wurden in manchen Berufungsausführungen auch einige Auflagen des bekämpften Bescheides kritisiert. Vorbehaltlich einer diesbezüglich eingehenderen Überprüfung durch den Amtssachverständigendienst erscheinen zunächst zumindest die Auflagenpunkte a) 3., 4., 8. sowie b) 2. konkretisierungsbedürftig.

 

Schließlich wird unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 und der mit dieser Bestimmung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und diese Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf, auf den letztlich nicht zweifelsfrei abgrenzbaren Umfang des Ansuchens, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im gegenständlichen Fall erteilten Genehmigung hinzuweisen.

 

Während in den Ansuchen der Holzindustrie T H jeweils ausschließlich die Bewilligung der Betreibung des gewerbebehördlich genehmigten Schwachholzsägewerkes bzw. der Nachsortieranlage im Dreischichtbetrieb, zunächst von Montag bis Sonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr beantragt wird, ist der Kundmachung zur letztlich verfahrenswesentlichen mündlichen Verhandlung für den 5. Februar 2004 als Verfahrensgegenstand darüber hinaus zu entnehmen:

 

Im Gegenstand der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 ist lediglich "Erweiterung des Sägewerkes II" angeführt. Allerdings erklärt der Gemeindevertreter, dass die Bauverhandlung betreffend den Zubau an der Ostseite mit der gewerbebehördlichen Verhandlung unter einem durchgeführt wird. Auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 5. Februar 2004 spricht auch der bau- und gewerbetechnische Amtssachverständige in seinen befundmäßigen Feststellungen von den in der Kundmachung angeführten Änderungstatbeständen wie zB auch von einem Zubau an der Nordostseite der Sägehalle, weiters für Schnittholzlagerplatz, Lagerplatz für Fertigware etc. In der Beschreibung des Vorhabens auf Seite 11 wird unter Überschrift "Zubau für Entstapelung" von einem bereits errichteten Zubau zur Entstapelung mit einem Ausmaß von ca. 16,5 x 15 m am nordöstlichen Eckbereich der Sägehalle II gesprochen. Von einem Zubau an der Ostsseite der Besäumer- bzw. Sortierhalle spricht auch der Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft in seiner Stellungnahme und zwar mit Bezugnahme auf einen Innenpegel von nicht mehr als 80 dB.

 

Im Gutachten des technischen Amtssachverständigen wird sogar von der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung "der beiden Zubauten" gesprochen und diesbezüglich Auflagen vorgeschlagen.

 

Der bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 19. März 2004 wiederum erteilt im Spruch der Holzindustrie T H die gewerbebehördliche Genehmigung lediglich zur Änderung (Erweiterung) der Sägehalle durch Erweiterung der Betriebszeit ohne Unterscheidung in Schwachholzsägewerk, Nachsortieranlage, Zubau oder allfällige zusätzlich hinzukommende Lagerplätze im Freigelände (Rundholzpuffer ....). Hingegen wird aber eine Auflage unter b) 4. für den Zubaubereich für die Schnittholzaufgabe vorgeschrieben, obwohl um einen Zubau ausdrücklich offensichtlich nicht angesucht worden ist. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist schließlich noch anzuführen, dass in Bezug auf den Umfang der ausgeweiteten Betriebszeit zwar zunächst von Montag bis Sonntag von jeweils 0.00 bis 24.00 Uhr die Rede ist, dieser ursprüngliche Antrag im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeschränkt wurde und auf der Kundmachung zur zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 auf Montag 6.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr den Verfahrensparteien bekannt gegeben wurde. Der Stellungnahme des Vertreters der Oö. Umweltanwaltschaft in dieser Verhandlung ist zu entnehmen, dass offenbar im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eine weitere Einschränkung von Montag 6.00 Uhr bis Samstag 22.00 Uhr erfolgte. Dass letztlich jedoch eine Genehmigung ab Montag 5.00 Uhr früh (wenn auch nur für Vorbereitungsarbeiten bis 6.00 Uhr) mit dem bekämpften Bescheid gewerbebehördlich genehmigt wurde, lässt sich weder mit den gestellten Anträgen der Konsenswerberin in Einklang bringen, noch mit dem kundgemachten Gegenstand anlässlich der Anberaumung der durchgeführten mündlichen Verhandlungen und hat somit die nicht bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Nachbarn nicht erreicht.

 

Es erscheint daher erforderlich, im Zuge des ergänzend durchzuführenden Verfahrens auch den Umfang des Antrages der Konsenswerberin konkret einzufordern und diesen auch ebenso konkret der durchzuführenden ergänzenden und mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen, da nur dieser ausdrücklich beantragte Umfang im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung Inhalt eines Bescheides für die Erteilung eines Versuchsbetriebes oder eines endgültigen Genehmigungsbescheides zulässigerweise sein kann. Dabei ist erforderlichenfalls eine eindeutige Abgrenzung von bereits genehmigten, allenfalls noch nicht realisierten Anlagenänderungen vorzunehmen.

 

Es war daher zusammenfassend dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, ein verfahrensabschließendes ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und war aus diesen Gründen unter Beachtung der oben dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 

 

Beschlagwortung:

Zurückweisung; ergänzende mündliche Verhandlung;

Erlassung eines neuen Bescheides; Versuchsbetrieb nur auf Antrag;

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