Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109748/2/Bi/Be

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109748/2/Bi/Be Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. R, vom 22. April 2004 gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. April 2004, VerkR96-21429-2003 wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7,00 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1.Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die mit Strafverfügung vom
4. Dezember 2003, VerkR96-21429-2003, wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 über den Beschuldigten verhängte Strafe auf 80 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall 40 Stunden EFS (gegenüber der Strafverfügung von 138 Euro/ 72 Stunden EFS), herabgesetzt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8,00 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung


zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw beruft sich erneut auf seine private und geschäftliche Situation und begehrt erneut eine Herabsetzung auf 30 Euro.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem 60 km/h-Überleitungbereich bei km 267.500 der A1, FR Wien, am 5. Mai 2003, 22.49 Uhr, war. Im Einspruch gegen die wegen Übertretung der StVO ergangene Strafverfügung vom 6. Juni 2003, VerkR96-21429-2003, hat der Bw zuerst behauptet, er sei nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw gewesen, besann sich dann aber nach Aufforderung der Erstinstanz gemäß § 103 Abs.2 KFG anders und erteilte die verlangte Auskunft nicht, worauf die Strafverfügung vom 4. Dezember 2003 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß §§ 103 Abs.2 IVm 134 Abs.1 KFG mit gleich hoher Strafe erging. Der Bw behauptete auch diesmal wieder, nicht gefahren zu sein, verwies aber auf einen im Vorjahr stattgefunden habenden gerichtlichen Zwangsausgleich und auf seine Zahlungsunfähigkeit und ersuchte um "Nachsicht von der Geldstrafe".

Seitens der Erstinstanz erging mit Schreiben vom 10. März 2004 die Einladung, den Einspruch aufgrund der eindeutigen Rechtslage zurückzuziehen bzw auf das Strafmaß einzuschränken. Dazu hat sich der Bw mit Schreiben vom 24. März 2004 entschlossen, wobei er seine finanziellen Verhältnisse so schildert, dass er seit 1999 geschieden und sorgepflichtig für zwei Söhne und die geschiedene Gattin ist und noch Ausgleichszahlungen aushaften. Sein derzeitiges Nettoeinkommen hat er mit 1.300 Euro angegeben und um Reduzierung der Geldstrafe ersucht.

Die Erstinstanz kam diesem Ansuchen insofern entgegen, als der Strafbetrag von 138 Euro auf 80 Euro gesenkt wurde - obwohl davon im Grunde nicht betroffen, wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Trotzdem ersucht der Bw nun nochmals um Reduzierung, wobei er 30 Euro anbietet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß


des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zunächst hat sich, wie in der oben zitierten Bestimmung ausgeführt, die Strafbemessung am Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung zu orientieren, wobei der Unrechtsgehalt des § 103 Abs.2 KFG 1967 insofern kein unbedeutender ist, als die Nichtbekanntgabe des Lenkers trotz behördlicher Aufforderung diese daran hindert, den Lenker zur Verantwortung zu ziehen.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Zum Schuldgehalt der Übertretung ist zu sagen, dass die Nichterteilung der Lenkerauskunft im gegenständlichen Fall offenbar deshalb erfolgte, weil der Bw seine wiederholte Behauptung, selbst nicht gefahren zu sein, nicht dahingehend zu untermauern vermochte, wer denn sonst der Lenker gewesen sein soll. Wohl deshalb hat er sich entschlossen den Einspruch auf die Strafhöhe zu reduzieren. Die Herabsetzung der Geldstrafe um immerhin 58 Euro reichte ihm aber nicht.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, dass die finanziellen Verhältnisse wohl, aber nicht allein und im Wesentlichen maßgeblich für die Straffestsetzung sind. Wenn jemand kein oder wenig Einkommen zur Verfügung hat, bedeutet das nicht automatisch, dass er für Übertretungen eben nichts bezahlen muss - das würde nämlich die unakzeptable Folge nach sich ziehen, dass er sich im Straßenverkehr mit dem Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit nach Belieben verhalten kann. Dem "Angebot" des Bw vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht näher zu treten.

Im gegenständlichen Fall ist aus h Sicht die nun nochmals (rein aus Gründen der Vermeidung der sonst unumgänglichen Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Rechtsmittelverfahren) geringfügig herabgesetzte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, wobei dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Fehlen von straferschwerenden Umständen zugute kommt. Auch bei den dargelegten finanziellen Verhältnissen des Bw ist eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt.


Es steht ihm aber frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse nicht von Belang, weshalb sich eine - ohnehin nicht beantragte - Herabsetzung erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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