Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530157/2/Re/Sta

Linz, 19.05.2004

 

 

 VwSen-530157/2/Re/Sta Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn L T, W, vertreten durch Rechtsanwälte S C W, L, E, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2004, Ge20-3262-14-2004-Gut, betreffend die Nichtzustellung von gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 68 Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber zH seiner rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 5. April 2004, Ge20-3262-14-2004-Gut, zu einem Antrag auf Bescheidzustellung von gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden unter anderem mitgeteilt, dass diese sogenannten "Vorläuferbescheide" auf Grund der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht zugestellt worden seien, da sich dies aus den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 2004, VwSen-530075/3/Kon/Ni, VwSen-530076/3/Kon/Ni, VwSen-530077/3/Kon/Ni, VwSen530078/3/Kon/Ni und VwSen-530079/3/Kon/Ni, jeweils Seite 6, ergebe, wonach hiezu weder von der Sachlage noch von Gesetzes wegen (§ 353 GewO 1994) eine Verpflichtung der belangten Behörde bestand.

 

Diese Mitteilung wertete der Berufungswerber als Bescheid nach den Bestimmungen der GewO 1994 und darüber hinaus - was nicht Gegenstand dieses Berufungserkenntnisses ist - nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (letztere nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zu treffende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unterliegt nach den Bestimmungen dieser Rechtsgrundlage der Kammerzuständigkeit und war somit einer eigenen Entscheidung vorbehalten).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die bezughabenden Verfahrensakte vorgelegt und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ergeben, dass die bekämpfte Mitteilung der belangten Behörde in einem Antrag mehrerer Berufungswerber im Zuge einer am 9. September 2003 durchgeführten gewerberechtlichen mündlichen Verhandlung über ein Projekt der Maschinenfabrik L in T betreffend Änderung der gewerblichen Betriebsanlage gründet. Dieser in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag lautet:

"Nicht zuletzt um ihre Nachbarrechte auch in diesem nunmehrigen Genehmigungsverfahren entsprechend geltend machen, aber auch damit die Einschreiter gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel erheben können, stellen die Einschreiter hiemit den Antrag, die BH Linz-Land als Gewerbebehörde möge den ausgewiesenen Vertretern der Einschreiter sämtliche gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide betreffend die Betriebsanlage der Konsenswerberin am ggst. Standort, die in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 (gleichgültig in welcher Art von Verfahren, also egal ob in einem Anzeigeverfahren, in einem vereinfachten Verfahren oder in einem ordentlichen Verfahren) erlassen wurden, zustellen. Dieses Begehren der Einschreiter auf Übermittlung von Ausfertigungen bzw. Kopien besagter gewerbebehördlicher Genehmigungsbescheide wird überdies auch auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gestützt."

 

Zu diesem Antrag hat die belangte Behörde mit der oben zitierten und nunmehr bekämpften Erledigung von 5. April 2004 in gewerberechtlicher Hinsicht mitgeteilt:

"Dass die sogenannten "Vorläuferbescheide" auf Grund der gewerberechtlichen Bestimmungen zu Recht nicht zugestellt wurde, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 2004, VwSen-530075/3/Kon/Ni, VwSen-530076/3/Kon/Ni, VwSen-530077/3/Kon/Ni, VwSen530078/3/Kon/Ni und VwSen-530079/3/Kon/Ni, jeweils Seite 6, wonach hiezu weder von der Sachlage noch von Gesetzes wegen (§ 353 GewO 1994) eine Verpflichtung der belangten Behörde bestand."

 

Tatsächlich wurde in diesen zitierten Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 2004, auf Seite 6 dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen im Anlagenverfahren mit der Begründung keine Folge gegeben, die Rüge des Berufungswebers, wonach ihm von der belangten Behörde die sogenannten "Vorläuferbescheide" nicht zugestellt worden seien, sei rechtlich unbegründet, dies deshalb, weil hiezu weder von der Sachlage noch von Gesetzes wegen (§ 353 GewO 1994) eine Verpflichtung der belangten Behörde bestand. Das Einsichtsrecht der Nachbarn bestehe lediglich für die eingereichten Projektsunterlagen.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der
§§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Daraus folgt, dass formell rechtskräftige Bescheide grundsätzlich auch materiell rechtskräftig sind; sie dürfen von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in der selben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit).

 

In Bezug auf den zu Grunde liegenden Antrag, nach gewerberechtlichen Bestimmungen im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsverfahrens gewerberechtliche "Vorläuferbescheide" zuzustellen, liegt somit entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs.1 AVG vor. Mit der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2004 wird lediglich auf diese, mit Berufung nicht mehr anfechtbaren Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates hingewiesen und war daher die dagegen eingebrachte Berufung, unabhängig davon, ob diese Erledigung vom 5. April 2004 als Bescheid im Sinne des AVG oder nicht als solcher zu qualifizieren ist, zurückzuweisen und somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger

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