Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530158/10/Re/Sta

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-530158/10/Re/Sta Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J S-S, I, H., vom 30. April 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. April 2004, Wa10-59-1-2004, betreffend Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie § 33c Abs.2 und 6 und §101a WRG 1959.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. April 2004, Wa10-59-1-2004, wurde gegenüber M und J S-S, die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23.8.1977, Wa-2529/4-1977/Sch/Ort, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der häuslichen Abwässer des Wohn- und Gasthauses auf den Gst. Nr. und der KG. M, Gemeinde H, in die Donau, mit Ablauf des 31. Dezember 2006, entzogen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in Bezug auf die bestehende, wasserrechtlich bewilligte Drei-Kammer-Faulanlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer des Wohn- und Gasthauses sei gemäß § 33c Abs.2 WRG 1959 binnen einer Frist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Abwasseremissionsverordnung ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung an die Wasserrechtsbehörde vorzulegen oder die Anlage binnen Sanierungsfrist stillzulegen ist. Die Abwasseremissionsverordnung ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten, die Frist für die Vorlage des Sanierungsprojektes verlief ergebnislos, weshalb die wasserrechtliche Bewilligung per 31. Dezember 2006 zu entziehen war.

 

In der gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, die Frist zur Vorlage eines Sanierungsprojektes sei in Form einer Niederschrift bei der belangten Behörde erledigt worden. Zum Zeitpunkt 1. Jänner 1999 sei es nicht möglich gewesen, ein Sanierungsprojekt für 31. Dezember 2006 vorzulegen, dies auch aus dem Grund, als er in diesem Jahr in Pension gegangen sei und bezüglich betrieblicher Weiterfolge Ungewissheit bestand. Ein Sanierungsprojekt aus dem Jahr 1999 könne nicht den Anforderungen zum 1. Jänner 2007 entsprechen, ein Betrieb ändere sich mit seiner Struktur über einen so langen Zeitraum, wie sich auch die gesetzlichen Vorgaben ändern.

 

Gleichzeitig ersuchte er im Grunde des § 33c Abs.3 WRG um eine Verlängerung der in Betracht kommenden Sanierungsfrist um 5 Jahre, da ihm zum damaligen Zeitpunkt auf Grund des unklaren Sachverhaltes die Einhaltung der Frist ohne Verschulden unmöglich gewesen seien.

 

Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Bescheid vom
8. Februar 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, die derzeit bestehende Kläranlage werde im Rahmen einer gastgewerblichen Betriebsanlage betrieben. Zum Antrag auf Fristverlängerung wurde eine Stellungnahme der Abteilung Abwasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt, wonach diese Kläranlage neuerlich als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend beurteilt wurde. Weiters wurde in der wasserfachlichen Äußerung vom 14. Dezember 2004 festgestellt, dass der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage nach dem
31. Dezember 2006 aus fachlicher Sicht abzulehnen sei und die zwischenzeitige Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheine. Die Errichtung einer wasserrechtlich bewilligten Kläranlage sei erforderlich, um die Emissionsbegrenzungen der relevanten Parameter gemäß Anlage A der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung einhalten zu können. Durch eine geregelte Abwasserentsorgung ab Jänner 2007 soll der Weiterbetrieb des Gasthauses gewährleistet werden.

 

Zu dieser Sachverständigenäußerung hat sich der Berufungswerber innerhalb offener Frist im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr geäußert. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat im, den Fristverlängerungsantrag abweisenden Bescheid überdies festgestellt, dass der Aufwand für die Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg verhältnismäßig erscheine. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Anlagenbetreiber ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben und ist dieser somit in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67h AVG nicht erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus § 101a Z3 WRG 1959, da es sich bei der bestehenden Direkteinleitung auch um Abwässer aus der gastgewerblichen Betriebsanlage handelt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt im Grunde des § 67d Abs.1 AVG mangels Erfordernis.

 

 

Rechtliche Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Kläranlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. August 1977, Wa-2529/4-1977/Sch/Ort, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Nach dieser wasserrechtlichen Bewilligung dürfen nur die häuslichen Abwässer von 100 EGW in einer Menge entsprechend der Aufschlüsselung im Befund der Verhandlungsschrift vom 13.200 l/d sowie die auf der Dach- und Hoffläche anfallenden Niederschlagswässer gelangen. Die Bewilligung wurde befristet erteilt, mit der Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass sämtliche häusliche Abwässer mit Ausnahme der bei der Waschmaschine anfallenden Waschwässer vor ihrer Ableitung in einer der ÖNORM B 2502 entsprechenden Drei-Kammer-Faulgrube mit einem Mindestnutzinhalt von 45 m3 zu reinigen sind.

 

Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 210/1996, trat für die gegenständliche Anlage, da es sich um einen Bemessungswert von größer als 50 EW, aber nicht größer als 2.000 EW handelt, mit 1. Jänner 1997 in Kraft (§ 5 Abs.3 1. AEV für kommunales Abwasser). Im Sinne derselben Gesetzesbestimmung gelten für derartige, dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen die Anpassungsfrist bis längstens 31. Dezember 2006 für sonstige Parameter mit Ausnahme Phosphor.

 

Gemäß § 33c Abs.1 WRG hat der Wasserberechtigte innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten einer derartigen Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Richtigerweise wurde demnach von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 dem Berufungswerber mitgeteilt, dass diese Frist mit 31. Dezember 1998 bereits abgelaufen ist. Bereits mit dieser Erledigung wurde eine Verlängerung der Frist bis 31. Juli 2001 ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser - verlängerten - Frist eine Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung mit 31. Dezember 2006 auszusprechen wäre.

 

Innerhalb offener Frist ist ein Sanierungsprojekt des Anlagenbetreibers nicht vorgelegt worden. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Anlagenbetreiber mit der Behörde in Bezug auf die Erstellung eines Sanierungsprojektes in irgend einer Weise in Verbindung gesetzt hätte, somit zumindest ein Bemühen für die Einhaltung der Frist zum Ausdruck gebracht hat.

 

Vielmehr wurde in der Zwischenzeit der vom Anlagenbetreiber im Rahmen der Berufung zusätzlich gestellte Antrag auf Fristverlängerung mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. Februar 2005, Wa10-59-2-2004, insbesondere auf Grund eindeutiger Aussagen des beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen, welche letztlich unbestritten blieben, abgewiesen.

 

Insbesondere auf Grund dieser Sach- und Rechtslage hatte daher die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde die Entziehung der zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligung anzudrohen bzw. in der Folge bescheidmäßig auszusprechen. Das Berufungsvorbringen, ein Sanierungsprojekt sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, kann daran nichts ändern. Ebenso wenig die Begründung, ein Sanierungsprojekt aus dem Jahre 1999 könne nicht den Anforderungen zum 1. Jänner 2007 entsprechen. Dies wurde weder im vorangegangenen Ermittlungsverfahren noch im nunmehr bekämpften Bescheid ausgesprochen. Vielmehr hat das Sanierungsprojekt dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Das Datum 1. Jänner 2007 bezeichnet lediglich das Ende der Frist, innerhalb derer die Anpassung an den Stand der Technik abgeschlossen zu sein hätte.

 

Es steht nach wie vor im Ermessen des Berufungswerbers, ein Projekt für die Abwasserableitung nach dem Stand der Technik auszuarbeiten und dieses zur wasserrechtlichen Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen, da die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung ohnedies erst mit Ablauf des
31. Dezember 2006 ausgesprochen wurde und in der Zwischenzeit offensichtlich geklärt ist, ob und von wem der gewerbliche Betrieb weitergeführt wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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