Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530160/8/Bm/Sta

Linz, 20.07.2004

VwSen-530160/8/Bm/Sta Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der v, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.2.2004, GZ. 501/G031050f, mit dem der v die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst. , KG. , erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.2.2004, GZ. 501/G031050f, insofern abgeändert als die Auflagenpunkte 9. und 13. wie folgt zu lauten haben:

"9. Die im Abgas der TNV enthaltenen Emissionen dürfen die nachfolgenden
Massenkonzentrationen bezogen auf Normbedingungen (1013 hPa, 273 K,
trockenes Abgas) und 11 % Restsauerstoffgehalt im Abgas nicht
überschreiten:

Gesamtstaub 20 mg/m3

CO 100 mg/m3

NOX als NO2 350 mg/m3

organische Stoffe, als Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3

13. Im Abgas der Sandstrahlanlage darf ein Staubemissionsgrenzwert von
20 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Emissionsgrenzwert bezieht
sich auf Normbedingungen (273 K, 1013 hPa) und trockenes Abgas."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde dem Ansuchen der v, L, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines neuen Abschwellofens mit dazugehöriger Erdgasreduzierstation und einer Sandstrahlanlage bei der Elektrohauptwerkstätte im Standort L, Werksgelände der v, Folge gegeben und hiefür die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung, die die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes, jedoch ohne Widerspruch, vorgelegt hat.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich gemäß § 67d Abs.1 AVG.

In dieser Berufung werden die Auflagenpunkte 9. und 13. mit folgender Begründung bekämpft:

Wie im Schreiben des ANU, GZ 303c-G-VZen-EHWs/006 vom 12.1.2004 angeführt, würden bei vergleichbaren Anlagen Staubwerte (gemessen) von bis zu 9 mg/m3 i.tr. vorkommen. Die sichere Einhaltung eines Grenzwertes von 10 mg/m3 als HMW sei dann kaum mehr möglich. Diese Vorschreibung könne aus der Sicht der Konsenswerberin nur durch eine Verwechslung der Begriffe "erreichbare bzw. gemessene Werte" bei ähnlichen Anlagen und "Garantiewerte als Grenzwerte laut letzten Stand der Technik TA-Luft-2002", die bei der Planung und Bestellung einer solchen Anlage vorgegeben seien, begründet sein. Weiters sei unverständlich, dass für bestimmte Schadstoffe als letzter Stand der Technik die sehr strengen Grenzwerte der TA-Luft 2002 herangezogen würden, für den Bereich Staub dieses Regelwerk jedoch nicht zur Anwendung gelangen solle. Ein willkürliches Festsetzen von Emissionsgrenzen bestimmten Schadstoffen mit dem Verweis auf gemessene Werte in vergleichbaren Anlagen scheine bei Vorliegen eines aktuellen Regelwertes wie der TA-Luft 2002 nicht gerechtfertigt, zumal bei anderen Schadstoffen die Emissionsgrenzwerte unter der Stand der Technik in der TA-Luft 2002 nicht angezweifelt würden.

Die vergleichbaren Anlagen in Deutschland, bei denen die Messwerte gewonnen worden seien, würden in Deutschland auf Grund der TA-Luft 2002 als letzten Stand der Technik bewertet werden und mit den von der TA-Luft vorgesehenen Staubgrenzwerten von 20 mg Staub/m3 i.tr. geplant, bestellt und genehmigt. Aus diesen Gründen würde unter Bezug auf die TA-Luft 2002 nur ein Emissionsgrenzwert hinsichtlich Staub von 20 mg/m3 als gerechtfertigt angesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verfahrensakt der Erstinstanz:

Der Aktenlage nach wurde von der Erstinstanz auf Grund der eingebrachten Berufung (in Absicht der Erledigung einer Berufungsvorentscheidung) ein ergänzendes luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, welches der Entscheidung im Hinblick auf Auflagepunkt 9. zu Grunde gelegt wird.

In diesem Gutachten vom 5.4.2004 führt der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige zu Auflagepunkt 9 aus:

"Der Abschwelofen der va entspricht in seiner umwelttechnischen Ausführung dem Stand der Technik; es sind die emissionsmindernden Einrichtungen vorhanden, die bei Neuanlagen dieser Art in der Praxis installiert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass nach einer emissionsoptimierten Einstellung der Brennersysteme während der Inbetriebnahmephase keine über den Stand der Technik liegende Emissionen freigesetzt werden - dies ist aus umweltschutztechnischer Sicht im ggstl. Fall der wesentliche Punkt. Dem Antrag der va, die Staubemissionen mit 20 mg/Nm3

zu begrenzen kann daher in diesem Fall entsprochen werden."

Hinsichtlich Auflagepunkt 13 wurde festgestellt, dass bei der Festlegung eines Staubemissionsgrenzwertes auch die Immissionssituation bei Staub mit zu berücksichtigen ist. Linz hat bereits jetzt, was Schwebstaub und den PM-10 betrifft, den Status eines Sanierungsgebietes (LGBl: 115/2003), der Grenzwert für das Tagesmittel bei PM-10 wird häufig und weit überschritten. Auf die Minderung der Feinstaubemissionen ist daher auch bei Kleinanlagen besonderes Augenmerk zu legen. Insbesondere ist bei der Genehmigung von Neuanlagen der Stand der Technik zur Minderung von Staub einzufordern. Aus fachlicher Sicht muss daher auf einen Staubgrenzwert von 10 mg/Nm3 ( als HMW) bestanden werden.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zu Auflagepunkt 13 ein weiteres ergänzendes luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt und wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorschreibung eines Staubemissionsgrenzwertes von 10 mg/m3 im Abgas der Sandstrahlanlage über den Stand der Technik hinausgeht und auch die PM-10-Überschreitungen in Teilen des Stadtgebietes von Linz im gegenständlichen Fall einerseits auf Grund der Geringfügigkeit der Staubemissionen aus der Sandstrahlanlage und andererseits deswegen nicht zu berücksichtigen sind, weil seitens der v der gesetzlich vorgeschriebenen Reduktion der Staubemissionen mit dem behördlich genehmigten UVP-Projekt "Linz 2010" bereits Rechnung getragen wurde.

Für die gegenständliche Gewerbefilteranlage ist, um sicherzustellen, dass der Massenstrom von 0,2 kg/h nicht überschritten wird, ein fiktiver Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 ausreichend.

Der tatsächliche max. Emissionsmassenstrom an Staub beträgt 0,02 kg/h. Der Bagatellmassenstrom von 1 kg/h wird somit eindeutig unterschritten, sodass auch bei festgestellten Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten auf Grund der Geringfügigkeit der Emission keine immissionsseitige Beurteilung erforderlich ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 77 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs.3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

Nach § 71a Abs.1 leg.cit. ist der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtung, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Zweck der erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

In dem dem Berufungsverfahren zu Grunde liegenden luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.6.2004 wird schlüssig dargestellt, dass der Stand der Technik durch die sogenannte "TA-Luft-Neu" die am 24.7.2002 in Kraft trat, repräsentiert wird. Bei Einhaltung der Grenzwerte nach der "TA-Luft-Neu" wird auch den Anforderungen der BAT entsprochen (vgl. hiezu Erlass des Bundesministeriums für ehemals wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8.11.1990, GZ. 93300/7-IX/3/90, hinsichtlich der vergleichbaren Emissionen eines Dampfkessels).

Hervorzuheben ist, dass bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen ist.

Dieser Grundsatz spiegelt sich in allen einschlägigen Verordnungen, die Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe vorsehen, wider.

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Standes der Technik in Bezug auf die Emissionsbegrenzung auch bei gleichen Anlagentypen immer eine Staffelung nach der Größe des Emittenten vornimmt, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Das heißt für kleine Emittenten gelten keine oder großzügige Emissionsgrenzwerte, für große Emittenten gelten strenge bzw. niedrige Werte.

Diesem Grundsatz entspricht auch die "TA-Luft-Neu", wonach gemäß 5.2.1 die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen den Massenstrom von 0,2 kg/h oder die Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten dürfen. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstromes von 0,2 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 150 mg/m3 nicht überschreiten. Das bedeutet, dass Klein- und Kleinstanlagen über den Massenstrom begrenzt werden und bei Einhaltung des Massenstromes einen großzügigen Grenzwert von 150 mg/m3 zugesprochen bekommen. Erst bei größeren Anlagen ab einem Massenstrom von 0,2 kg/h ist ein Emissionsgrenzwerte von 20 mg/m3 einzuhalten.

Gemäß dem zur Genehmigung eingereichten Projekt der v beträgt das Abluftvolumenstrom der gegenständlichen Sandstrahlanlage nach Gewebefilter 1000 Nm3/h i.tr. Die max. Staubkonzentration im Reingas wird mit 20 mg/Nm3 i.tr. angegeben. Daraus errechnet sich eine max. Staubfracht von 0,02 kg/h. Bei den angegebenen jährlichen Betriebsstunden von 4.200 entspricht dies bei voller Ausschöpfung des Grenzwertes eine Jahresemission von 84 kg.

Es ist somit davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Vorschreibung eines Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m3 über den Stand der Technik hinausgeht und auch die PM-10-Überschreitungen in Teilen des Stadtgebietes von Linz im gegenständlichen Fall auf Grund der Geringfügigkeit der Staubemissionen aus der Sandstrahlanlage nicht zu berücksichtigen sind.

Unter Zugrundelegung der ergänzend eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten war somit dem Berufungsbegehren spruchgemäß Folge zu geben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. B i s m a i e r

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