Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530161/11/Bm/Sta

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-530161/11/Bm/Sta Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der SW U S & W AG, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26.4.2004, Ge20-4164/15-2001, mit dem der SW U S & W AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort S, S, durch den Einbau und Betrieb von Gasstrahlern (Heizung) in die bestehende Produktions- und Lagerhalle auf den Gst. Nr. und , KG. S, Marktgemeinde S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 26. April 2004, Ge20-4164/15-2001, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 26. April 2004, Ge20-4164/15-2001, wurde der SW U S & W AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den Einbau und den Betrieb von Gasstrahlern (Heizung) in die bestehende Produktions- und Lagerhalle auf den Gst. Nr. und , KG. S, erteilt.

 

Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde unter anderem unter Auflagepunkt 12 vorgeschrieben:

"Die gegenständliche Hellstrahler-Heizungsanlage ist mit einer Temperaturregelung auszustatten. Es ist sicherzustellen, dass eine Mindestraumlufttemperatur von 18° C erreicht werden kann.

Ein entsprechendes Attest über die Temperaturregelung sowie die Attestierung des Erreichens der Mindestraumlufttemperatur von 18° C ist dem Arbeitsinspektorat vorzulegen."

 

Gegen diesen Auflagepunkt 12 des Genehmigungsbescheides vom 26. April 2004 richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Die Berufung wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die geforderte Mindestraumtemperatur von 18 °C für eine derartige Produktionsanlage österreichweit nicht üblich und auch in der technischen Ausführung einer offenen Halle nicht einhaltbar sei. Die gegenständliche Hellstrahler-Heizungsanlage diene der lokalen Wärmebestrahlung von Arbeitsstationen und nicht der Raumbeheizung.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz.

 

In der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 11.4.2005 wurde ausgeführt:

"Am 22.2.2005 wurde mit dem Produktionsleiter DI B die Problematik bezüglich dem Erreichen der Mindestraumlufttemperatur von 18° Celsius im Bereich der Produktionshalle und der darin befindlichen Produktionsanlagen besprochen.

 

Es wurde vereinbart ein entsprechendes Konzept vorzulegen, woraus hervorgeht, in welchen Hallenabschnitten produziert wird und in welchen Hallenabschnitten gelagert wird.

Sodann werden zwei weitere temperaturgeregelte Heizstrahler angeschafft und entsprechend dem neuen, planlich dargestellten "Produktionsbereich" so verteilt und installiert, dass eine möglichst homogene Strahlungsverteilung im Bereich der Arbeitsplätze erreicht werden kann.

Die maximale Temperaturdifferenz zwischen Strahlungstemperatur (volle Leistung) und der Lufttemperatur bei ausgeschalteter Heizung darf je nach körperlichen Beanspruchung 2° C bei geringer, 4° C bei normaler und 6° C bei starker körperlichen Beanspruchung betragen.

Der neu gegliederte Produktionsbereich, speziell in Bezug auf die installierte Hellstrahler-Heizungsanlage im Bereich der Arbeitsplätze und der Regelung der maximalen Temperaturdifferenz zwischen Strahlungstemperatur und Lufttemperatur ist in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften (ArbeitsmedizinerIn und Sicherheitsfachkraft) neu zu evaluieren.

Durch diese Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Produktionshalle ist es aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen möglich, von der Attestierung über das Erreichen der Mindestraumlufttemperatur von 18° C für den Bereich der gesamten Produktionshalle abzusehen und Auflagepunkt 12 wie folgt abzuändern:

Die gegenständliche Hellstrahler-Heizungsanlage ist durch zwei weitere Gas-Hochleistungs-Kombistrahler mit einer Leistung von 15,4 kW auszustatten.

Die Gasinfrarot-Strahlungsheizungsanlage ist mit einer Temperaturregelung auszustatten.

Eine Attestierung der zur Ausführung kommenden Temperaturregelung samt technischer Beschreibung ist dem Arbeitsinspektorat zukommen zu lassen."

 

 

Dieses im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte Gutachten wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme hiezu ist nicht erfolgt.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 93 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die im § 92 Abs.3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Unterlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.1 letzter Satz anzuwenden.

 

Nach Abs.3 leg.cit. gilt Abs.2 auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs.1 angeführten Anlagen.

 

Der nunmehr bekämpfte Auflagepunkt 12 wurde auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung vorgeschrieben.

 

In der im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz wird im Ergebnis von der Notwendigkeit dieser Auflagenvorschreibung bei Ausführung der beantragten Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage und derzeitigen Betriebsweise nicht abgegangen.

Es wurde jedoch einer Abänderung der bekämpften Auflage im Sinne des Berufungsvorbringen unter der Voraussetzung der Vorlage eines entsprechendes Konzeptes, woraus hervorgehe, in welchen Hallenabschnitten produziert und in welchen Hallenabschnitten gelagert werde und der Anschaffung zweier weiterer temperaturgeregelter Heizstrahler, die entsprechend dem neuen planlich dargestellten Produktionsbereich so verteilt und installiert werden, dass eine möglichst homogene Strahlungsverteilung im Bereich der Arbeitsplätze erreicht werden könne, zugestimmt. Durch diese Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Produktionshalle sei es aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen möglich, von der Attestierung über das Erreichen der Mindestraumlufttemperatur von 18° C für den Bereich der gesamten Produktionshalle abzusehen.

 

Diese nunmehr beschriebene beabsichtigte Änderung des Produktionsbereiches unter gleichzeitiger Anschaffung von zwei weiteren temperaturgeregelten Heizstrahlern bedeutet jedoch eine Abweichung von der ursprünglich genehmigten Betriebsanlage und bedarf diese Änderung der genehmigten Betriebsanlage unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Hiefür ist jedoch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben; im vorliegenden Berufungsverfahren kann diese beabsichtigte Änderung, die nach der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eine Abänderung des bekämpften Auflagenpunktes 12 möglich macht, nicht aufgegriffen werden. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen.

Es wird daher Aufgabe der Berufungswerberin sein, für diese in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz beschriebenen Änderungen bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land um gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorlage von Projektsunterlagen anzusuchen. Im Zuge des darüber abzuführenden Genehmigungsverfahrens unter Beiziehung des Arbeitsinspektorates wird von der Behörde zu beurteilen sein, ob die in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 11.4.2005 vorgeschlagene Abänderung der Auflage dem ArbeitnehmerInnenschutz genügt.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. B i s m a i e r

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