Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530171/12/Bm/Sta

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-530171/12/Bm/Sta Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des J O-D, H, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.5.2004, Ge20-12-2004-HE, mit dem Herrn J O-D die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei in Pichl b. Wels, auf Gst.Nr. , EZ der KG. W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich Auflagepunkt A) 4. wird der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.5.2004, Ge20-12-2004-HE, insofern abgeändert, als Auflagepunkt A) 4. wie folgt zu lauten hat:

"4. Für jene maschinelle Anlagen, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind die CE-Konformitätsbescheinigungen bzw. die Komformitätsnachweise gemäß Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV zu besorgen und im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten."

 

II. Hinsichtlich Auflagepunkt B) 5. und 7. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Auflagepunkt B) 7. wird insoferne abgeändert, als der dritte Satz zu lauten hat:

"Die Batterie muss für einen mindestens einminütigen Betrieb aller angeschlossenen Sicherheitsleuchten bemessen sein."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde Herrn J O-D die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei in P, auf Gst. Nr. , KG. W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

In dieser Berufung werden die Auflagenpunkte A) 4. sowie B) 5. und 7. mit folgender Begründung bekämpft:

 

Zu A) 4.:

Laut Maschinensicherheitsverordnung sei eine CE-Kennzeichnung bzw. eine Konformitätserklärung nur für solche Maschinen vorgesehen, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht worden seien. Die im Betrieb eingesetzten Maschinen seien durchwegs älter als Baujahr 1995. Eine nachträgliche Verpflichtung für Maschinen älteren Baujahrs sei offenbar in der MSV deshalb nicht vorgesehen worden, weil dies einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Ferner würden bei älteren noch nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegenden Maschinen zur Erfüllung der harmonisierten Normen größere Umbauten erforderlich sein, was ebenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Die nachträgliche CE-Kennzeichnung bzw. Erstellung von Konformitätserklärungen der bei dem Betrieb eingesetzten Maschinen sei daher rechtlich nicht erforderlich und würde einen unzumutbaren Aufwand darstellen.

 

Zu B) 5.:

Im Schlossereibetrieb würden Edelstahlteile mit unterschiedlichsten Abmessungen und Formen erzeugt und bearbeitet werden, wie beispielsweise Geländer und Geländerteile durch 90 Grad Abwickelung und Schweißkonstruktionen, die auf einem Absaugtisch nicht positioniert werden könnten. Eine Anfrage bei verschiedenen Anbietern von Absaugungen habe ergeben, dass es für einen so flexiblen Anwendungsbereich keine geeigneten Absauganlagen gebe. Darüber hinaus gebe es bei diesen Tätigkeiten nur geringe Staubentwicklungen. Der sehr wenig anfallende Staub beim Polieren von Edelstahlteilen bedingt durch das Schweißverfahren werde mittels Industriestaubsauger vom Boden weggesaugt.

 

Zu B) 7.:

Nach § 9 Abs.4 Arbeitsstättenverordnung sei eine Sicherheitsbeleuchtung nur für solche Bereiche zwingend erforderlich, in denen ArbeitnehmerInnen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient würden, von denen eine besondere Gefahr für die ArbeitnehmerInnen ausgehe. Da alle nachlaufenden Maschinen eine Bremse integriert hätten und alle anderen Maschinen bei Stromausfall ohnehin sofort stehen bleiben würden, seien die Voraussetzung für eine Sicherheitsbeleuchtung nicht gegeben und sei daher eine Sicherheitsbeleuchtung auch nicht notwendig. Schließlich sei diese Auflage auch unbestimmt, da sie die vorgesehene Mindestbetriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung mit der Formulierung "mindestens (einminütigen oder mindestens für die Dauer der Gefährdung)" nicht eindeutig festlege. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, Auflagepunkt A) 4. und B) 5. ersatzlos zu streichen sowie im Auflagepunkt B) 7. eine selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfe anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung vorzuschreiben.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wels sowie eines arbeitsmedizinischen Gutachtens.

 

In der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wels vom 12.7.2004 wurde zu Auflagepunkt B) 5. und 7. ausgeführt:

"Die Edelstahlschleif- und Polierplätze sind mit einer Schleifstaubabsauganlage auszustatten:

Begründet wird diese Auflage damit, dass es sich bei Chrom-Nickel-Stäuben um Stoffe handelt, die in der Liste "krebserzeugende Arbeitsstoffe" eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe aufscheinen. (Grenzwerteverordnung 2003-GKV 2003).

Weiters wird angeführt, dass diese Stäube in der TRK-Liste (Technische Richtkonzentration) aufgelistet sind.

TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass Schweißraupen an Edelstahlgeländern etc. spanabhebend bearbeitet (geschliffen und poliert) werden. Bei diesen Tätigkeiten kommt es zu einer erhöhten Staubbelastung im Atembereich von Arbeitnehmern. Die Behauptung, dass die geforderte Absauganlage nicht erhältlich ist, kann nicht geteilt werden. Absauganlagen gibt es in einer großen Typenvielfalt (Handmaschinenabsaugung, Tischabsauganlagen etc.).

Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei Verwendung der Absauganlagen "Umluftbetrieb" geeignete Filtermaterialien (mit Attest) eingesetzt werden. (Dies gilt auch für das Filtermaterial des Industriestaubsaugers, wenn er im Umluftbetrieb für Cr-Ni-Stäube eingesetzt wird.)

 

Auflagepunkt B.7:

Dieser Auflagepunkt wird dahingehend konkretisiert, dass die Batterie für einen mindestens einminütigen Betrieb aller angeschlossenen Sicherheitsleuchten bemessen sein muss. Diese Zeit ist notwendig um Gefahrenbereiche sicher verlassen zu können.

Weiters ist es bei den Maschinen häufig der Fall, dass auch nach Stromausfall noch abschließende Tätigkeiten an Maschinen durchgeführt werden müssen, um Schäden abzuwenden. Die Behauptung, dass alle nachlaufenden Maschinen mit Bremsmotoren ausgestattet sind (Winkelschleifer, Ständerschleifmaschinen etc.) entspricht nicht den Tatsachen.

Eine nachleuchtende Orientierung erfüllt die Anforderung der Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838/1999 nicht (Mindestbeleuchtungsstärke)."

 

Basierend auf diesem Gutachten führte der arbeitsmedizinische Sachverständige in der gutachtlichen Stellungnahme vom 25.8.2004 zu Auflagepunkt B) 5. aus:

 

"Bei der spanabhebenden Bearbeitung von Schweißnähten an Edelstahlwerkstücken, wie es zB bei Schleifarbeiten der Fall ist, kommt es zum Auftreten von nickelhältigen Staub in atembarer Form. Nickel ist als Stoff, der beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste verursachen kann (s. Anhang III zur Grenzwerteverordnung 2003), eingestuft. Bei den o.a. Arbeiten ist somit von einer inhalativen Aufnahme von nickelhältigen Stäuben auszugehen und damit eine daraus resultierende gesundheitliche Gefährdung der damit beschäftigten Arbeitnehmer nicht auszuschließen. Eine Absauganlage für die auftretenden Schleifstäube ist je nach Ausführung jedenfalls geeignet, die beschriebene gesundheitliche Gefährdung erheblich zu minimieren bzw. auszuschließen.

Darüber hinaus wird einerseits auf § 45 Abs.4 ASchG verwiesen, wonach bei der Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, für die ein TRK-Wert festgelegt ist (wie es auch für Nickel der Fall ist), Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass dieser Wert soweit als möglich unterschritten wird. Zum anderen sind gemäß § 43 Abs.2 Z5 ASchG freiwerdende gesundheitsgefährdende Schwebstoffe - soweit es nach dem Stand der Technik möglich ist - an der Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und für die Arbeitnehmer gefahrlos zu beseitigen.

Geeignete Absaugeinrichtungen an Schleifarbeitsplätzen sind daher in Fällen wie diesem, als eine nach dem Stand der Technik und der Arbeitsmedizin (s. zB BGl 543 "Schleifen" der Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften) erforderliche und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Schutzmaßnahme zur Minimierung von Gesundheitsgefährdungen anzusehen.

 

Grundsätzlich kann das Tragen von geeignetem Atemschutz zur Verringerung einer Gesundheitsgefährdung durch gefährlich Stäube geeignet sein. Aus Sicht der Arbeitsmedizin ist jedoch zu beachten, dass das Tragen von Atemschutz an sich eine zusätzliche Belastung für die betreffenden Arbeitnehmer bedeutet und daher nur kurzzeitig zumutbar ist. Da damit aber der gesundheitsgefährdende Schwebestaub aus der Raum- bzw. Atemluft nicht entfernt wird, ist auch nach dem Abnehmen des Atemschutzes eine potentielle gesundheitliche Gefährdung weiterhin gegeben bzw. können andere Arbeitnehmer im gleichen Arbeitsraum gefährdet werden.

Aus diesen Gründen ist die verpflichtende Verwendung von Atemschutz als persönliche Schutzausrüstung gemäß § 43 Abs.2 Z7 erst dann vorzusehen, wenn durch technische Maßnahmen (wie zB Absaugungen) kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden kann. Dies ist jedoch bei den gegenständlichen Arbeiten, wie bereits in Punkt 1) ausgeführt, nicht der Fall.

 

Eine ausschließliche Verwendung von Atemschutz als Schutz gegen gesundheitsgefährdende Stäube wäre daher aus Sicht der Arbeitsmedizin zusätzlich belastend, nur zeitlich begrenzt wirksam und würde darüber hinaus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Andere Schutzmaßnahmen, die alternativ zu lokalen Absaugeinrichtungen zur Minimierung von auftretenden gesundheitsgefährdenden Stäuben bei Schleifarbeiten wie im gegenständlichen Fall getroffen werden können, sind mir nicht bekannt."

 

Diese im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten wurden dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme hiezu ist nicht erfolgt.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung ist vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine Übereinstimmungserklärung abzugeben und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

 

§ 7 Abs.1 leg. cit. bestimmt die Angaben, die eine Übereinstimmungserklärung für Maschinen enthalten soll.

 

Gemäß § 152 Abs.2 dieser Verordnung können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 Maschinen, Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile von Maschinen ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entweder der vorliegenden Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 151 Abs.1 entsprechen.

§ 151 Abs.1 bezieht sich auf die allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, die mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft tritt.

 

Entsprechend dieser Übergangsbestimmungen müssen für Maschinen, die vor dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht wurden, keine Übereinstimmungserklärungen gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung vorliegen, sofern sie der Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung entsprechen.

In diesem Sinne war der Berufung hinsichtlich des Auflagenpunktes A) 4. stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II.:

Auflagepunkt B) 5.:

Gemäß § 93 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs.3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.

 

Gemäß § 45 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz müssen, sofern ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung steht, Arbeitgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

§ 43 Abs.2 leg.cit. lautet:

Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

  1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe nicht frei werden können.
  5. Kann durch diese Maßnahme nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese in ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
  7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die erforderlichenfalls entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwendet werden.

 

Im gegenständlichen Fall betrifft die gewerbebehördliche Genehmigung den Betrieb einer Schlosserei zur Herstellung und Bearbeitung von Edelstahlkonstruktionen, wie beispielsweise Geländer und Geländerteile.

Bei diesen Edelstahlteilen (im Speziellen: Edelstahlgeländern) werden Schweißnähte spanabhebend bearbeitet (geschliffen und poliert) und kommt es dabei zum Auftreten von nickelhältigem Staub in atembarer Form.

In der Grenzwerteverordnung 2003 - GKV-2003, Anhang III - krebserzeugende Arbeitsstoffe - sind solche Chrom-Nickel-Stäube eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe eingestuft. Ebenso sind diese Stäube in der TRK-Liste (technische Richtkonzentration) aufgelistet, wo TRK-Werte für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt werden, für die nach dem Stand der Wissenstand keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Bei den in der gegenständlichen Betriebsanlage durchzuführenden Arbeiten ist von einer inhalativen Aufnahme von nickelhältigen Stäuben durch die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen und ist nach dem medizinischen Gutachten damit eindeutig eine daraus resultierende gesundheitliche Gefährdung der Arbeitnehmer nicht auszuschließen. Eine Absauganlage für die auftretenden Schleifstäube ist jedenfalls geeignet, die beschriebene gesundheitliche Gefährdung erheblich zu minimieren bzw. auszuschließen.

Eine entsprechende Absaugeinrichtung am Schleifarbeitsplatz ist als eine nach dem Stand der Technik und der Arbeitsmedizin erforderliche und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Schutzmaßnahme zur Minimierung von Gesundheitsgefährdungen anzusehen.

 

Aus der in § 43 Abs.2 vorgesehenen Rangordnung ergibt sich, dass grundsätzlich dafür zu sorgen ist, dass die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge so gestaltet werden, dass die Arbeitnehmer nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können. Werden dennoch solche Stoffe frei, so ist durch technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese vollständig erfasst und beseitigt werden.

Erst wenn eine solche vollständige Erfassung und Beseitigung nicht möglich ist, ist zusätzlich zu den technischen Maßnahmen eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Eine solche persönliche Schutzausrüstung kann jedoch nicht anstelle der technischen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Aus den im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten geht somit eindeutig hervor, dass die im angefochtenen Bescheid unter Auflagepunkt B) 5. vorgeschriebene Schleifstaubabsauganlage erforderlich ist, um Gesundheitsgefährdungen für die ArbeitnehmerInnen hintan zu halten.

 

 

Auflagepunkt B) 7.:

Gemäß § 9 Abs.1 Z3 Arbeitsstättenverordnung sind Bereiche, in denen Arbeitnehmer/Innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/Innen ausgeht, mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

 

Dass es sich bei den in der gegenständlichen Schlosserei zum Einsatz kommenden Produktionsmaschinen um Einrichtungen handelt, von denen eine besondere Gefahr für die ArbeitnehmerInnen ausgehen kann, ist eindeutig und bedarf keiner näheren Erklärung. Dies ergibt sich bereits aus den Betriebsbeschreibungen für die einzelnen Maschinen und entspricht auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.

Vom Berufungswerber wird selbst vorgebracht, dass bei dem Schlossereibetrieb auch "nachlaufende Maschinen" verwendet werden, was bedeutet, dass diese auch nach einem Stromausfall von den Arbeitnehmer/Innen bedient werden müssen. Nicht richtig ist - nach der Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates -, dass sämtliche nachlaufende Maschinen mit Bremsmotoren ausgestattet sind, weshalb der Bereich der Produktionsmaschinen mit einer Sicherheitsbeleuchtung i.S.d. § 9 Abs.1 Z3 Arbeitsstättenverordnung zum Schutz der ArbeitnehmerInnen auszustatten ist.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Konkretisierung von Auflagen war Auflagepunkt B) 7. wie im Spruch abzuändern.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. B i s m a i e r

 

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