Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530192/2/Ga/Ri

Linz, 28.07.2004

VwSen-530192/2/Ga/Ri Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau B T in B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juni 2004, UR-305444/48-2004-Ja/SR, betreffend die Zurückweisung der iZm dem abfallrechtlichen Verfahren zur Genehmigung einer bestimmten Klärschlammvortrocknungsanlage nachträglich gestellten Anträge der Berufungswerberin und ihres Ehegatten I. auf Parteiengehör, II. auf Beiziehung im Verwaltungsverfahren und III. auf Zustellung der Bescheide, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er auf Frau Brigitte Traxler bezogen ist, ersatzlos aufgehoben.
  2. Die Berufung wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 vorletzter Satz iVm § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Das zugrunde liegende, mit dem eingangs genannten Bescheid vom 11. Juni 2004 abgeschlossene Verwaltungsverfahren auf Zuerkennung bestimmter Parteirechte ist antragsbedürftig, dh es durfte nach Maßgabe des Antrages nur auf diesen Antrag hin durchgeführt werden. Den Antrag hat Frau B T mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann J T gestellt. Der Antrag wurde (mit drei Spruchpunkten) zurückgewiesen. Dagegen wandte sich Frau B T mit gesondertem, nicht als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 28. Juni 2004, der nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates jedoch als Berufung zu beurteilen ist (hinsichtlich dieser Wertung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu Herrn J T ergangene h. Erkenntnis vom heutigen Tag, VwSen-530193/2/Ga/Ri) verwiesen.

2. Anders als ihr Ehemann erhob Frau B T mit ihrem schon erwähnten, gesonderten Schriftsatz vom 28. Juni 2004 nicht bloß das Rechtsmittel der Berufung, sondern erklärte darüber hinaus ausdrücklich, dass sie ihren (ursprünglichen) Antrag vom 5. Mai 2004 zurückzieht.

Zufolge dieser Zurückziehung darf aber der Unabhängige Verwaltungssenat das Berufungsverfahren in der Sache selbst nicht mehr weiter führen, weil mit dem Antrag vom 5. Mai 2004 auch jene Grundlage, die allein das Tätigwerden der belangten Behörde in dieser verfahrensrechtlichen Angelegenheit auslösen konnte, weggefallen ist. Diese Sach- und Rechtslage erzwingt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde - ohne den nicht mehr aufrechten Antrag bzw die darüber getroffene und insoweit auf die Antragstellerin bezogene Entscheidung inhaltlich prüfen zu können - den vor ihm angefochtenen Bescheid, dem nunmehr die Grundlage fehlt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben hat (idS VwGH 3.7.1984, 82/07/0020; auf diese Rechtsprechung wird im Erk. vom 14.12.1995, 95/07/0192, hingewiesen). Daher war wie im Spruchteil A. zu erkennen.

3. Ist aber der verfahrensrechtliche Bescheid, gegen den die Antragstellerin Berufung eingelegt hatte, in dem auf sie bezogenen Umfang eliminiert worden, zieht dies uno actu das Unzulässigwerden eben dieses Rechtsmittels nach sich, sodass mit Spruchteil B. dessen Zurückweisung auszusprechen war.

Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin: In diesem Tribunalverfahren sind für die Berufung Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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