Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530196/5/Re/He

Linz, 10.09.2004

 

 

 VwSen-530196/5/Re/He Linz, am 10. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der Berufungswerber F und A K, Mag. Dr. W K, J und Ing. B K, E und E B, H K, G und G Z, H B und M D, alle wohnhaft in B, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juli 2004, Ge20-46-2004, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) im Standort B, P, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben; der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juli 2004, Ge20-46-2004, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage § 81 GewO 1994 angefügt wird.

 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 81 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 8. Juli 2004 über Antrag der L-S L GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung und den Betrieb einer Lagerhalle sowie für die Errichtung und den Betrieb eines Ersatzteillagers in B, P, Grundstück Nr. und , KG P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerber zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Die Genehmigung wurde im Wesentlichen mit der Begründung erteilt, nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 6. Juli 2004 seien bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen Beeinträchtigungen der durch die Gewerbeordnung und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geschützten Interessen nicht zu erwarten. Die gegenständliche Betriebsanlagenänderung werde keine Auswirkungen auf die Immissionssituation in Bezug auf die Nachbarn zur Folge haben, produktionsspezifische Tätigkeiten würden nicht berührt, es sei keine Betriebserweiterung in der Produktion mit der Genehmigung verbunden. Einwendungen hinsichtlich Wertminderung seien unzulässig, Nachbarn sei diesbezüglich gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 kein subjektives Recht eingeräumt; Belange der Flächenwidmung seien keine Genehmigungsvoraussetzungen iSd § 77 iVm § 74.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 2004 haben die oa Nachbarn K, K, B, K, Z, B und D mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004, der Post zur Beförderung übergeben am 23. Juli 2004 und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Darin wird der zit. Genehmigungsbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, durch die gegenständliche Erweiterung der Produktionshalle werde auch die Produktionsmenge wesentlich ausgeweitet. Die Meinung, die erhöhte Lagerkapazität sei keine Ausweitung der Spritz- und Lackieranlage, sei völlig praxisfremd. Eine in Medien verkündete Umsatzausweitung sei nur durch eine Ausweitung der Spritzkapazitäten erreichbar, sei dies durch längere Arbeitszeiten oder durch mehr Schichtbetrieb; nur dann seien auch größere Lagerkapazitäten erforderlich. Durch die Erweiterung der Lagerhalle ergebe sich daher indirekt eine erhebliche zusätzliche Belästigung der Anrainer durch Emissionen. Kinder und gesundheitlich angeschlagene Menschen in der Nachbarschaft würden durch diese Belästigungen geschädigt, dies sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht in Betracht gezogen worden. Die Folge sei auch zunehmender Straßenverkehr (Lkw-Transporte) und die damit indirekt ausgehenden Emissionen als indirekte Folge des zusätzlichen Betriebsgeschehens. Durch die massive Belästigung der Lederspritzerei und die rapide Ausweitung des Betriebsgeschehens seien die Häuser der Berufungswerber de facto nicht mehr veräußerbar. Eine derartige vollständige Entwertung hätte berücksichtigt werden müssen. Auf den Flächenwidmungsplan sei bei der gewerblichen Genehmigung Rücksicht zu nehmen. Der Betrieb sei in einem Betriebsbaugebiet nicht mehr genehmigungsfähig und gehört in ein Industriegebiet. Es sei problematisch, wenn ein größer werdendes Wohngebiet einem immer größer werdenden Firmenareal gegenüber stehe.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch iSd § 67h AVG erhoben und eine Äußerung zum Berufungsvorbringen nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Ge20-46-2004. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Dem bekämpften Genehmigungsbescheid liegt der Antrag der L-S L GmbH vom 9. Juni 2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 16. Juni 2004 zugrunde, worin um Genehmigung zweier Anbauten in der Größe von 148,36 m2 und 38,29 m2 angesucht wird. Als Zweck dieser Anbauten wird einerseits eine Verschließung des bereits bestehenden Abstellplatzes für Leergebinde, Paletten und Abfüllmaterial für das Altstoffsammelzentrum, Kartonagen und Leder, andererseits die Umsiedlung des bestehenden Ersatzteillagers maschineller Ersatzteile in einen zentral gelegenen Bereich angeführt. Nach Vorprüfung und Ergänzung der Projektsunterlagen wurde mit Kundmachung vom 23. Juni 2004 eine mündliche Verhandlung für den 6. Juli 2004 unter Ladung der Nachbarn anberaumt. Der Gegenstand der beantragte Genehmigung wurde in dieser Kundmachung mit "Anbau einer Lagerhalle sowie eines Ersatzteillagers an die bestehende Lagerhalle" angeführt. Rechtzeitig vor dieser mündlichen Verhandlung ist bei der belangten Behörde eine Eingabe der Anrainerfamilien B, K, Z, B und D eingelangt, mit welcher Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht werden. Diese Einwendungen beziehen sich auf Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, erhebliche Wertminderung der Wohnhäuser sowie das Gegenüberstehen von Wohngebiet und Firmenareal. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2004 sprechen sich auch die Nachbarfamilien K und K gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung aus, dies mit den Argumenten des Nichtvorliegens eines Industriegebietes sowie einer unzumutbaren Geruchsbelästigung.

 

Im Rahmen und Umfang dieser vor bzw. bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen haben die Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerber somit im Grunde des oben zitierten § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG Parteistellung erhalten welche das diesbezüglich zulässige Vorbringen im Rahmen einer Berufung ermöglicht.

 

Als Gegenstand der mündlichen Verhandlung und als Gegenstand der bescheidmäßigen Genehmigung sind ausdrücklich der Anbau einer Lagerhalle sowie eines Ersatzteillagers an die bestehende Lagerhalle in B, Grundstück Nr. und der KG P angeführt. Ausdrücklich wird in der befundmäßigen Darstellung des Vorhabens durch den beigezogenen Amtsachverständigen festgehalten, dass - wie auch aus der Betriebsbeschreibung hervorgeht - durch die Schaffung der Lagerhalle und des Ersatzteillagers an der Produktion keine Änderung eintritt. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Produktion insbesondere gegenüber den erteilten Genehmigungen nicht ausgedehnt wird. Es werde nicht mehr als genehmigt Lösemittel verarbeitet. Der genehmigte Konsens für die Verarbeitung an Lösemitteln wird mit den angegebenen Mengen noch nicht erreicht.

 

In Bezug auf das Berufungsvorbringen betreffend die befürchtete Ausweitung des Betriebes und die damit verbundene Erhöhung von betriebsbedingten Emissionen bzw. die dadurch unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend werdende Immissionssituation bei den Nachbarn ist auf die in § 353 GewO 1994 gründende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt; es darf diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Allein der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache und der Umfang, worüber die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Bezogen auf das gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass eine Produktionsausweitung - mit welcher verständlicherweise Emissionserhöhungen verbunden sein könnten - nicht beantragt wurde, daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens war und auch nicht bescheidmäßig genehmigt wurde. Wie im Befund festgehalten, ist eine Produktionsausweitung nicht beabsichtigt. Sollten Spritzarbeiten somit in größerem Umfang als in den bereits bestehenden Genehmigungen durchgeführt werden, würde dies verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen und zu gewerbebehördlichen Zwangsmaßnahmen führen. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen jedoch kann aus diesen Gründen keine Folge gegeben werden. Da keine Produktionsausweitungen genehmigt werden, entbehrt auch die Sorge in Bezug auf einen zusätzlichen Lkw-Verkehr einer stichhaltigen nachvollziehbaren Begründung.

 

Sofern in der Berufung auf die Wertminderung der Liegenschaften bzw. der daraus befindlichen Objekte Bezug genommen wird, ist - wie auch von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - auf die eindeutige, oben zitierte Norm des § 75 Abs.1 GewO 1994 zu verweisen, wonach unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist. Von einer Substanzvernichtung des Eigentums wurde im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Einwendungen nicht gesprochen und war von der belangten Behörde eine Begründung hiezu auch nicht erforderlich. Unabhängig von der Unzulässigkeit dieses Berufungsvorbringens ist jedoch auch diesbezüglich in Bezug auf den sich nicht ändernden Produktionsumfang und den sich daraus ergebenden nicht ändernden Umfang der Betriebsemissionen eine Änderung einer allenfalls vorliegenden Wertminderung nicht plausibel begründbar.

 

Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht bereits im bekämpften Bescheid in Bezug auf die diesbezüglichen Einwendungen darauf hingewiesen, dass Belange der Flächenwidmung keine Genehmigungsvoraussetzungen iSd §§ 74, 77 und 81 GewO 1994 sind; die Belange der Flächenwidmung sind vielmehr von der Baubehörde wahrzunehmen.

 

Der Berufung konnte somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden.

 

Da es sich im gegenständlichen Falle nicht um die Neuerrichtung einer gewerblichen Betriebsanlage sondern um die Änderung einer bestehenden und gewerbebehördlich bereits genehmigten Anlage handelt, waren die im Genehmigungsbescheid angeführten Rechtsgrundlagen durch die Hinzufügung des Anwendung findenden
§ 81 GewO 1994 zu ergänzen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 
 

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