Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104355/2/Br

Linz, 10.02.1997

VwSen-104355/2/Br Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn D, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 19. Dezember 1996, Zl.: VerkR96-16127-1996-Pc, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich die Kosten demnach auf 200 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl.:

VerkR96-16127-1996-Pc, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10.

September 1996 um 13.15 Uhr auf der in der im Spruch genannten Örtlichkeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zur Strafzumessung an, daß straferschwerend die enorme Geschwindigkeitsüberschreitung, mildernd demgegenüber kein Umstand zu werten gewesen wäre. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen von 18.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. Der Berufungswerber rügt in seiner fristgerecht erhobenen Berufung das Ausmaß der verhängten Strafe. Er erklärt bzw.

versucht die Übertretung auf einen um 13.30 Uhr beim Landesgericht anberaumten Termin zu einer Zeugenaussage und der damit im Zusammenhang stehenden Zeitnot zu begründen.

Ebenfalls legt er eine Bestätigung über eine Darlehensverpflichtung mit einem dzt. noch aushaftenden Betrag von 400.573 S vor.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-16127-1996-Pc. Daraus ergibt sich unter Einbeziehung der mit der Berufung vorgelegten Urkunden der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Der Berufungswerber legt glaubwürdig dar, daß er bereits um 13.30 Uhr beim Landesgericht als Zeuge in einem Strafverfahren vorgeladen war. Ebenfalls liegt ein Parkschein vom 10.9.1996 mit einer bis 15.41 Uhr in der M, bezahlten Parkzeit vor. Damit legt er einerseits glaubwürdig den Umstand der Zeitknappheit, andererseits seine wirtschaftlichen Belastungen dar. Aus dem Akt ergibt sich ferner, daß der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist zu bemerken, daß eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv auch durch einen dringenden und nicht mehr rechtzeitig erreichbaren Gerichtstermin nicht entschuldbar ist.

Mit dem Gerichtstermin macht der Berufungswerber jedoch einen Umstand geltend, welcher, wie unten auszuführen, auf der subjektiven Tatebene eine strafmildernde Berücksichtigung eröffnet.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Dem von der Erstbehörde hier festgesetzten Strafausmaß wäre an sich grundsätzlich auch bei dem gut durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers objektiv nicht entgegenzutreten. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Unzutreffend, weil entgegen der diesbezüglich klaren Aktenlage, hat hier die Erstbehörde jedoch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Daher ist unter den hier - der Erstbehörde offenkundig aber nicht bekannt gewordenen - spezifischen Umständen, insbesondere der für ihn dringend notwendig einzuhaltende Gerichtstermin, welcher immerhin auch im öffentlichen Intresse gelegen ein pünktlich wahrzunehmender war, der bisherigen gänzlichen Unbescholtenheit und zuletzt der erheblichen Verbindlichkeiten, eine Geldstafe von 2.000 S angemessen bzw.

ausreichend und dem Tatunwert sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragend, schuldangemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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