Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530211/4/Bm/Sta

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-530211/4/Bm/Sta Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R K, E, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.2004, Ge20-3636-6-2004-Gut/Gru, mit dem der W R, W, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Aufstockung des Reifenlagers und Zubau eines Lagerraumes im Bereich der bestehenden Lkw-Montagehalle im Standort P, H, Gst. Nr. , KG. P, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.2004 wurde der W R, L, gemäß § 81 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort P, H, Gst. Nr. , KG. P, erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Wesentlichen mit dem Vorbringen Berufung erhoben, es sei unverständlich, wie es zu einer Genehmigung kommen habe können; bei der Bauverhandlung seien Probleme nicht bearbeitet und Einwände von Anrainern als nicht zum Thema gehörend abgewertet worden.

An diesem Tag sei es nicht möglich gewesen, im Bereich der Montagehalle ein Gespräch zu führen, da die Lärmbelästigung durch Montagewerkzeuge für alle Ohren nicht zu ertragen gewesen sei. Zu diesem Thema sei nur auf die allgemeine Situation in diesem Bereich durch Straßenverkehr und Flugbetrieb hingewiesen worden. Es solle zu einer neuen Prüfung des Standes der Technik kommen und dürfe nicht an Daten festgehalten werden, die vor 10 oder 15 Jahren festgestellt worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe es noch keine Umfahrung B 139 gegeben und auch zum Teil kein Mischbaugebiet, das die Gemeinde P als solches von betriebs- oder landwirtschaftlich genutzter Fläche auf Bauland umgewidmet habe. Auflagen der Firma W seien nie überprüft worden. Es werde angenommen, dass die Belastung von Lärm überschritten werde und es seitens der Firma W zu keinerlei Bereitschaft komme, die Tore in diesem Bereich bei der Montage von Reifen zu schließen. Diese Halle trete als Resonanzkörper auf und erhöhe den Lärm um ein Vielfaches. Des Weiteren werde noch auf den höchst sensiblen Bereich des beschränkten Bauverbotes in einem Bereich von 7,5 m beiderseits hingewiesen.

Es werde um Prüfung der Emissionsbelastung ersucht, um bei weiteren Verfahren einen Anhaltspunkt zu haben und um den tatsächlichen Bestand registrieren zu können.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die als Einspruch bezeichnete Berufung des Herrn K vom 11.8.2004 verspätet ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da die Berufung bereits auf Grund der Aktenlage zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Der angefochtene Bescheid enthält auf Seite 7 desselben entsprechend der Bestimmung des § 61 Abs.1 AVG eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde darin der Berufungswerber auf das Recht hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden kann.

 

Der angefochtene Bescheid vom 14.7.2004 wurde laut vorliegendem Rückscheinbrief am 20.7.2004 bei zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 20.7.2004 hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es begann daher die Berufungsfrist am 20.7.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 3.8.2004. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben bzw. per Telefax eingebracht werden müssen.

 

Die mit 11.8.2004 datierte Berufung wurde jedoch bei der belangten Behörde erst am 12.8.2004 eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 31.8.2004 wurde dem Berufungswerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu diesem Sachverhalt Parteiengehör eingeräumt.

 

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 2.9.2004 nachweislich zugestellt und hat dieser innerhalb der eingeräumten Frist eine Äußerung zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung nicht eingebracht.

 

Die somit festgestellte Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine inhaltliche Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung

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