Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530212/10/Ki/Wü

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-530212/10/Ki/Wü Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U W H - V T, vertreten durch Obmann Mag. J W, G, G, vom 25.08.2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.08.2004, Wa10-3068/15-2004/B/OT, wegen Abweisung eines Antrages um Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schifffahrtsanlage nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, dem U W H - V T, vertreten durch den Obmann Mag. J W, G, G, wird die Bewilligung für die Errichtung eines Schwimmsteges beim Solarpark Altmünster auf Grundstück Nr. 711/1, KG. Altmünster, Gemeinde Altmünster, nach Maßgabe des Einreichprojektes von Ing. U K, S, N (neues Projekt), unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Grundstückeigentümers (Ö B AG) nach Maßgabe folgender Auflagen erteilt:

 

  1. Die Anlage ist projektsgemäß zu errichten und in einem gewarteten und betriebsbereiten Zustand zu erhalten.
  2. Auf der Schwimmsteganlage muss ein Rettungsring, der im Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen kann und mit einer mindestens 10  m langen Leine versehen ist, angebracht werden.
  3. Auf der schwimmenden Schifffahrtsanlage muss Name und Wohnsitz des Bewilligungsinhabers angegeben sein.
  4. An der Schifffahrtsanlage dürfen nur Schiffe bis maximal 10 m Länge gemessen am Schiffskörper verheftet werden.
  5. Der Baubeginn darf erst nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzw. nach Eintritt der Bedingung erfolgen.
  6. Der Eintritt der Bedingung (Zustimmung des Grundstückeigentümers) bzw. in der Folge die Fertigstellung der Anlage ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bekannt zu geben.
  7. Die Bewilligung wird befristet bis zum 31.12.2010 erteilt.
  8. Die Bewilligung gilt nach Maßgabe des Schifffahrtsgesetzes 1997 und der Schifffahrtsanlageverordnung.

 

Das oben zitierte Einreichprojekt (neues Projekt) gilt als ergänzender Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides.

 

Zugleich wird festgestellt, dass die Schifffahrtsanlage als private Anlage zu gelten hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und 67 AVG iVm §§ 46 Abs.1, 47, 49, 50,51 und 52 Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 62/1997 in der derzeit geltenden Fassung.

II: Der U W H - V T, vertreten durch Obmann Mag. J W, G, G, wird verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Eintritt der festgelegten Bedingung für die Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 145 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 78 AVG iVm TP 59 der OÖ. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 135.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2004 hat der U W H - V T, vertreten durch Obmann Mag. J W, um Bewilligung zur Errichtung eines Schwimmsteges beim Solarbad Altmünster, auf Grundparzelle 212/2, KG. Altmünster, angesucht und entsprechende Projektunterlagen vorgelegt.

Die zuständige Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) hat daraufhin die Projektunterlagen dem schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung, Regierungsrat T.OAR S, zwecks Erstellung eines Gutachtens übermittelt.

 

In seinem Gutachten vom 05.07.2004, VT-100247/12/04-StR/SO, hat der schifffahrtstechnische Amtsachverständige gutächtlich nach Befundaufnahme festgestellt, dass aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht gegen die Erteilung der Schwimmsteganlage bei Erfüllung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand bestehe.

 

Das Gutachten des schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen wurde in der Folge dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die Schifffahrtsanlage errichtet werden soll, nämlich der Ö B AG, zur Kenntnis gebracht. Diese führte in einer Stellungnahme vom 16.07.2004 aus, dass mit dem Antragsteller Gespräche über den Abschluss eines Bestandsvertrages und über eine allfällige Entschädigung für die Fischerei am Traunsee Gespräche geführt wurden. Es werde vorgeschlagen, dass der Antragsteller auch Gespräche mit den übrigen Fischereiberechtigten am Traunsee führe. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass für die Errichtung der Schwimmsteganlage auch naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich wären. Die Zustimmung könne erst dann erteilt werden, wenn alle offenen Fragen einvernehmlich geklärt wären und ein Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Ö B AG unterzeichnet sei. Bis dahin könne eine Zustimmung nicht erteilt werden.

 

Im Laufe des weiteren Verfahrens stellte sich dann heraus, dass die beantragte Schifffahrtsanlage nicht auf Grundstück Nr. 212/2, KG. Altmünster, wie beantragt wurde, errichtet werden soll, sondern auf Grundstück Nr. 711/1, KG. Altmünster.

 

Dieser Tatsache entsprechend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.08.2004 um eine entsprechende Korrektur der Einreichunterlagen ersucht und ein aktuelles Einreichprojekt, nunmehr bezogen auf Grundstück Nr. 711/1, KG. Altmünster, vorgelegt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.05.2004 wurde südlich der vor dem Grundstück Nr. 212/2, KG Altmünster, befindlichen Schifffahrtsanlage am Traunsee, Grundstück Nr. 212/2, KG Altmünster, in der Gemeinde Altmünster am Traunsee eine Start- und Landegasse für das Wasserskifahren sowie Fahren mit ähnlichen Geräten errichtet, diese Verordnung wurde für die Zeit von 01.06.2004 bis einschließlich 30.09.2004 erlassen.

 

I.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.08.2004, Wa10-3068/15-2004/B/OT, wurde der Antrag des U W H - V T, vertreten durch den Obmann Mag. J W, abgewiesen.

 

In der Begründung führte die Behörde an, es habe sich herausgestellt, dass der Plan, der der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.05.2004 über eine Start- und Landegasse in der Marktgemeinde Altmünster, vor dem Grundstück 212/2, KG Altmünster, zu Grunde liege, offenbar fehlerhaft sei und der Schwimmsteg nicht auf Grundstück 212/2, sondern auf Grundstück 711/1, KG Altmünster, errichtet worden sei.

 

Zusätzlich sei auch bei der Vertreterin der Ö B AG nachgefragt worden. Dort sei die Antwort gegeben worden, dass hiefür weder die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen würden, noch mit der Ö B AG diesbezüglich eine vertragliche Regelung über die Grundbenützung abgeschlossen worden sei. Die erforderliche Vorgangsweise für die gesamte Abwicklung des Vorhabens sei ausführlich mit dem Antragsteller kommuniziert und darauf verwiesen worden, dass in Behördenverfahren unter anderem Parteistellung Dritter zu beachten wären. Der Schwimmsteg sei illegal errichtet worden und die Ö B AG könne eine Grundbenützung ohne vertragliche Regelung nicht dulden.

 

Gemäß § 49 Schifffahrtsgesetz 1997 sei zur Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig.

 

Auch dürften öffentliche Interessen (unter anderem die Sicherheit von Personen) nicht verletzt werden. Anlässlich eines Lokalaugenscheines habe von der Behörde festgestellt werden können, dass der Schwimmsteg 9 m von der Grenze vom Surfclub entfernt errichtet worden sei. Im Bereich des Schwimmsteges würde sich die Liegewiese des Solarbades Altmünster befinden und es gebe keine Abschrankung der Start- und Landegasse, die ein Benützen der Seefläche des Solarbades durch Schwimmer verhindern würde. Auch gebe es keine Gefahrenhinweise. Es gebe lediglich einige Schwimmkörper im See, die wahrscheinlich die Begrenzung der Start- und Landegasse anzeigen sollten. Es sei somit die Sicherheit der Solarbadbenützer im Bereich der Schwimmsteganlage durch den Betrieb des U W A nicht gegeben.

 

Der Schwimmsteg befinde sich außerdem auf Grundstück Nr. 711/1, KG Altmünster. Auf dieses Grundstück beziehe sich aber nicht die verordnete Start- und Landegasse.

 

Da die Zustimmung der Vertreterin der Grundeigentümerin und die Sicherheit von Personen nicht gewährleistet sei bzw. die bestehende Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24.05.2004 nicht zur bestehenden Schwimmsteganlage passe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

 

I.3. Dagegen erhob der U W H - V T mit Schreiben vom 25.08.2004 Berufung mit dem Ersuchen zur Bewilligung der privaten Schifffahrtsanlage.

 

Bezüglich der Grundstücke wurde ausgeführt, dass irrtümlicherweise die Grenze der Grundstücke 212/2 und 711/1 in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde und der Oö. Landesregierung nicht korrekt erkannt worden wäre, sodass umgehend nach Kenntnis dieses Umstandes eine entsprechende Korrektur der Einreichunterlagen nachgereicht worden sei. Abgesehen von den Grundstücksnummern wären die Einreichunterlagen sowie der Lageplan korrekt.

 

Eine entsprechende Korrektur bzw. Ergänzung der am 24.05.2004 vom Amt der Oö. Landesregierung verordneten Start- und Landegasse sei bereits erwirkt worden.

 

Betreffend Befragung des Grundeigentümers hätte sich der Antragsteller um eine vertragliche Regelung über die Grundbenützung bemüht. Voraussetzung für einen Bestandsvertrag sei allerdings die behördliche Bewilligung. Nach Erlangung dieser Bewilligung würden die Ö B ihre Zustimmung auf die Dauer eines aufrechten Bestandvertrages erteilen. Es könne allerdings nicht sein, dass einerseits die Behörde als Voraussetzung für einen positiven Bescheid einen Bestandsvertrag mit den Ö B verlange, und andererseits die Ö B das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen der Behörde als Voraussetzung für einen Bestandsvertrag verlange.

 

Im vorliegenden Falle handle es sich beim Ansuchen um Bewilligung einer privaten Schifffahrtsanlage. Die Sicherheit der Solarbadbenützer werde durch die Installation einer Schwimmsteganlage nicht gefährdet. Die Schifffahrtsanlage sei gemäß Einreichunterlagen und dem Befund und Gutachten des schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen errichtet worden und solle vor allem das gefahrlose Ein- und Aussteigen von beförderten Personen ermöglichen. Die Kennzeichnung der Start- und Landegasse gemäß der Verordnung entspreche der Seen- und Flussverkehrsordnung und sei durch Anbringen des Schifffahrtszeichens E6 der Anlage 2 bzw. durch Installation der gelben Markierungsbojen eindeutig markiert.

 

I.4. Die Bezirkhauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 14.10.2004. An dieser Verhandlung nahmen ein Vertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil, weiters waren Vertreter der Ö B AG, der Marktgemeinde Altmünster und des Landeshauptmannes von Oberösterreich anwesend. Als schifffahrtstechnischer Amtssachverständiger wurde Regierungsrat T. OAR. Rudolf S beigezogen.

 

Einvernehmlich wurde bei dieser Verhandlung zur Kenntnis genommen, dass für die gegenständliche Schifffahrtsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, zumal es sich lediglich um einen am Ufer verankerten Schwimmsteg handelt.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers legte zunächst einen positiven naturschutzbehördlichen Bescheid vom 12.10.2004 vor, allerdings ist dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig.

 

Der Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich erklärte, dass bezüglich Start- und Landegasse eine neuerliche Verordnung erlassen wurde, gemäß § 1 dieser Verordnung vom 22.09.2004 wurde südlich der vor dem Grundstück Nr. 711/1, KG Altmünster, befindlichen Schifffahrtsanlage am Traunsee, Grundstück Nr. 212/2, KG Altmünster und Grundstück Nr. 711/1, KG Altmünster, in der Gemeinde Altmünster am Traunsee eine Start- und Landegasse für das Wasserskifahren sowie Fahren mit ähnlichen Geräten errichtet und es wurde als Geltungszeitraum der Verordnung die Zeit vom 01.10.2004 bis einschließlich 30.09.2005 festgelegt.

 

Die Zustimmung des Grundstückeigentümers wurde auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erteilt, der Vertreter der Ö B AG erklärte, eine Eigentümerzustimmung könne nur dann erteilt werden, wenn sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilt werden könnten, ein Gespräch mit der Fischereiberechtigten stattgefunden habe und Verhandlungen über einen Bestandsvertrag geführt werden würden.

 

Der Vertreter der Marktgemeinde Altmünster erklärte, keine Einwendungen gegen eine Bewilligung zu haben.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vertrat die Auffassung, dass aus Gründen der Sicherheit die Steganlage nicht bewilligungsfähig sei. Er verwies insbesondere darauf, dass jederzeit Schwimmer diesen Bereich benützen und durch die Anlage gefährdet werden könnten, weiters bemängelte er, dass keine Aufsichtsichtsperson im Zusammenhang mit dem Anlegen von Schiffen vorgesehen sei.

 

Der schifffahrtstechnische Amtsachverständige verwies auf sein bereits im erstbehördlichen Verfahren erstelltes Gutachten und erklärte nochmals ausdrücklich, dass aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht gegen die Anlage keinerlei Bedenken bestehen würden. Als zusätzliche Auflage schlug er vor, dass Schiffe bis maximal 10 m Länge gemessen am Bootskörper verheftet werden dürfen. Zu den Bedenken des Vertreters der Erstbehörde verwies der schifffahrtstechnische Amtsachverständige darauf, dass durch die vom Landeshauptmann verordnete Start- und Landegasse, das Baden und Schwimmen in dem von der Verordnung erfassten Bereich nicht zulässig sei.

 

Der Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreichs erklärte weiters, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Verordnung sowohl das Einvernehmen mit dem Obmann des Rudervereines Gmunden hergestellt worden sei und zum anderen auch eine fischereifachliche Stellungnahme der Agrar- und Forstrechtsabteilung eingeholt wurde. In dieser Stellungnahme der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 04.05.2004 wurde unter anderem festgestellt, dass der gegenständliche Seebereich bereits intensivst während der Sommermonate im Rahmen des Badebetriebes des Strandbades Altmünster genutzt werde und aus fachlicher Sicht bei einer Verordnung einer Start- und Landegasse keine zusätzliche Beeinträchtigung der fischereifachlichen Verhältnisse und keine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten sei.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass das Gutachten des schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Seine Ausführungen, welche er auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt hat, sind schlüssig und lassen erkennen, dass, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen, aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung der Schifffahrtsanlage bestehen.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz 1997 ist die Bewilligung (zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage) zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegen stehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

 

  1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs.4),
  2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
  3. öffentliche Interessen (Abs.5),
  4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
  5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie
  6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

 

Gemäß § 49 Abs.2 Schifffahrtsgesetz 1997 kann die Behörde die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs.1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz 1997 sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen:

  1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte
  2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

Gemäß § 49 Abs.4 Schifffahrtsgesetz 1997 sind Erfordernisse der Schifffahrt:

  1. die Sicherheit der Schifffahrt;
  2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.

 

Gemäß § 49 Abs.5 Schifffahrtsgesetz 1997 sind öffentliche Interessen:

  1. die Sicherheit von Personen;
  2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichen Verkehr;
  3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
  4. militärische Interessen;
  5. der Betrieb von Kraftwerken;
  6. die Regulierung und Instandsetzung von Wasserstraßen.

 

Gemäß § 49 Abs.6 Schifffahrtsgesetz 1997 ist im Bewilligungsbescheid festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

 

Gemäß § 50 Schifffahrtsgesetz 1997 kann die Bewilligung unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die projektierte, und nicht die bereits fertiggestellte Anlage ist. Weiters sind auch Belange, welche durch die vorgenannte Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu regeln waren, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

 

Festgestellt wird, dass für die gegenständliche Schifffahrtsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist.

 

Was die naturschutzbehördlichen Belange anbelangt, so findet sich diesbezüglich im Schifffahrtsgesetz 1997 keine Regelung dahingehend, dass eine Bewilligung an ein positives naturschutzbehördliches Verfahren gebunden wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der vorgelegte naturschutzbehördliche Bescheid tatsächlich in Rechtskraft treten wird oder nicht.

 

Was die sicherheitstechnischen Belange betrifft, so hat der schifffahrtstechnische Amtsachverständige in seinem Gutachten bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und schlüssig festgestellt, dass - unter Vorschreibung der entsprechenden Auflagen - aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht kein Einwand gegen die Errichtung der Schwimmsteganlage besteht. Wenn dazu der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vermeint, durch die Anlage könnte die Sicherheit von Schwimmern bzw. Badegästen im Bereich der Anlage beeinträchtigt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass, bezogen auf die Anlage, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Amtsachverständigen derartige Bedenken unbegründet sind. Dazu kommt, dass im Bereich der behördlich verordneten Start- und Landegasse das Baden und Schwimmen ohnedies nicht zulässig ist. Inwieweit diese Start- und Landegasse allenfalls Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde hiefür gegeben ist.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher unter Bedachtnahme der in § 49 Schifffahrtsgesetz 1997 festgelegten Voraussetzungen und Vorschreibung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen die Errichtung der im Einreichprojekt genau bezeichneten Schifffahrtsanlage zu bewilligen. Nachdem jedoch eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung, im vorliegenden Falle die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist, konnte die Bewilligung nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Zustimmung des Grundstückeigentümers vorliegt, erteilt werden. Ausdrücklich wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bis zur Zustimmung durch den Grundstückseigentümer keine Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage besteht.

 

Die vorgeschriebenen Auflagen wurden vom schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen vorgeschlagen. Durch die Vorschreibung der Auflagen ist sichergestellt, dass die Anlage sowohl den schifffahrtstechnischen als auch nautischen Belangen entspricht.

 

II: Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III: Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass für die eingebrachte Berufung Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro zu entrichten sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum