Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530214/4/Re/Sta

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-530214/4/Re/Sta Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der C F- und E GmbH, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. O H, Dr. G W, Dr. K H, Dr. S H, Mag. M S und Mag. J A, G, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.9.2004, Ge20-61-2001, betreffend Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.9.2004, Ge20-61-2001, behoben.

 


Rechtsgrundlage:

§ 360 Abs.1 GewO 1994.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.9.2004, Ge20-61-2001, wurde der C F und E GmbH, B, P, im Grunde des § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 für den Schlachthofbetrieb auf dem Gst. Nr. der KG. P, die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche untersagt. Dies unter Bezugnahme auf die zitierte Gesetzesbestimmung im Wesentlichen mit der Begründung, es habe im vorliegenden Fall der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 bestanden, weil die gegenständliche Betriebsanlage insofern in genehmigungspflichtiger Weise geändert und nach der Änderung laufend betrieben wurde, als die auf Grund des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides zulässige Anzahl von Schweineschlachtungen wesentlich überschritten werde. Vergleiche man die Anzahl der ermittelten Schlachtzahlen für die Monate Oktober 2003 bis August 2004 (jeweils zwischen 14.783 und 18.483 pro Monat) mit der zulässigen Anzahl von Schweineschlachtungen von ca. 2.400 pro Woche, so ergäbe sich daraus die laufende wesentliche Überschreitung. Der ursprüngliche Betrieb sei mit Bescheid vom 11.6.1976 ohne Nennung von Zahlen bezüglich Anlieferung und Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen genehmigt worden. Bei der Beurteilung der Abwasserbeseitigung sei von einer monatlichen durchschnittlichen Schlachtung von ca. 300 Stück Rindern und 560 Schweinen auszugehen. Bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in Form eines Anbaues eines Schweineschlachtraumes (Bescheid vom 6.8.1984) sei in der klausulierten Bau- und Betriebsbeschreibung, welche Inhalt des Genehmigungsbescheides geworden sei, unter Punkt 2. Produktionsvorgänge, erläutert worden, dass "durch den Erweiterungsbau eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht (wird)." Im nächsten Punkt (3. Betriebsumfang) werde die geplante Schlachtkapazität mit ca. 600 Schweinen pro Woche beziffert. Weder aus den Projektsunterlagen noch aus dem Antrag gehe hervor, dass mit dem Anbau des Schweineschlachtraumes eine Erhöhung der Schlachtkapazität erreicht hätte werden sollen. Die mit Bescheid vom 27.8.1985 gewerbebehördlich genehmigte Erweiterung des bestehenden Schlachthauses durch Errichtung eines Schlachtstalles beinhalte die Anpassung der Anlage an die Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung in Bezug auf ausreichende Größe der Stallungen (Schlachtstall), welche im damaligen Zeitpunkt erforderlich gewesen seien. Dies sei auch dem hiezu ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.4.1986 zu entnehmen. Es sei damals keine Ausdehnung der Schlachtkapazität sondern das Erfüllen der rechtlichen Verpflichtung angestrebt worden, für eine bestimmte Anzahl von Tieren vor der Schlachtung einen Platz in ausreichender Größe und dementsprechender Ausstattung zu sorgen. Im Änderungs- bzw. Erweiterungsbescheid vom 30.4.1998 wiederum sei zwar der Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch genehmigt worden, in der Verhandlungsschrift hiezu sei festgehalten, dass der existierende Zerlegeraum von C sowie die Einrichtungen wie Kühlräume und Verladerampen nicht mehr dem von der Frischfleischhygieneverordnung geforderten Standard entsprechen, weshalb der Zubau unbedingt notwendig sei, um Produktqualität, wirtschaftliche Arbeitstechnik und optimale Hygiene in der Verarbeitung zu gewährleisten. Auch diese Genehmigung habe somit nicht die Ausweitung der Schlachtkapazität sondern die Verbesserung der Effizienz der Arbeitsschritte sowie der Hygiene betroffen. Der bestehende Konsens betrage somit max. 600 Schweine pro Woche und 300 Rinder in diesem Zeitraum. Seit 1989 sei die Zahl der geschlachteten Schweine kontinuierlich angestiegen, seit September 2002 auf über 10.000 pro Monat. Die Zahl der geschlachteten Rinder habe sich gleichzeitig am Standort P auf Null reduziert. Die Konsensinhaberin habe bisher weder die erforderliche Änderungsgenehmigung für die Kapazitätsausweitung bei der Schweineschlachtung erwirkt, nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung gestellt. Bereits mit Bescheid vom 28.10.2002, Ge20-61-2001, sei die Anlieferung und die Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche untersagt worden. Im vom Landeshauptmann auf Grund einer eingebrachten Berufung ergangenen Berufungsbescheid sei diese Zahl auf Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche abgeändert worden. Dieser Anzahl von 2.400 Schweinen sei im Berufungsbescheid folgendes Gutachten vom 19.12.2002 des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, zu Grunde gelegt worden:

"Kann die Schlachtung von Rindern mit der von Schweinen in Bezug auf Lärm- und Geruchsemissionen (insbes. was Tierschreie betrifft) verglichen werden?

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass in Summe die Geruchs- und Lärmemissionen sowohl bei den Rindern als auch bei den Schweinen annähernd gleich sind, obwohl die Tierschreie bei den Schweinen eine hellere und somit höhere Lärmfrequenz erzeugen als die Tierschreie durch Rinder, welche dumpfere aber lautere Schreie von sich geben.

Gibt es wissenschaftliche Grundlagen nach welchen das Lebendgewicht Schwein mit 110 kg und Rind mit 650 kg anzusetzen ist.

Es gibt keine wissenschaftlichen Grundlagen, sondern lediglich Richtlinien, wonach die Landwirte beim Verkauf dieser Tiere den besten Erlös erzielen, wenn diese in der entsprechenden Gewichtsklasse liegen.

Die Auskunft erhielt ich von den Betrieben:

H, A, S

C, B, P

 

Ist eine Umrechnung von Rind auf Schwein in kg überhaupt möglich, wenn ja, in welcher Form?

Die Umrechnung ist insofern möglich, als in der Frischfleisch-Hygieneverordnung BGBl. Nr. 396/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2002 im § 15 Abs.2 die einzelnen Tiere in Großvieheinheiten bewertet werden. So werden Rinder mit über 300 kg Lebendmasse mit 1 Großvieheinheit (GVE) bewertet und ein Schwein mit über 100 kg Lebendmasse mit 0,2 GVE angegeben."

 

 

Darüber hinaus sei es laut Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit dem Vergleich der bei der Schlachtung von Rindern und Schweinen entstehenden Lärm- und Geruchsimmissionen entsprechend dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen möglich, eine Schlachtkapazität von
300 Rindern entsprechend der Berücksichtigung des Lebendgewichtes (Schwein
110 kg, Rind 650 kg) auf eine Kapazität von 1.800 Schweinen umzurechnen und somit insgesamt - zusätzlich zu den genehmigten 600 Schweinen - von einer Gesamtkapazität von 2.400 Schweinen auszugehen. Dafür spreche auch die zwischenzeitliche Umsetzung der IPPC-Richtlinie in der Gewerbeordnung, wovon Schlachtbetriebe ab einer gewissen Mengenschwelle betroffen sind, nicht zwischen bestimmten Tierarten unterschieden werde und nicht die technischen Möglichkeiten, sondern die Anzahl der zu schlachtenden Tiere ausschlaggebend sei. Auf Grund der festgestellten Überschreitung auch dieses Maßes von 2.400 Schweinen pro Woche sei jedoch der übersteigende Umfang zu untersagen.

 

Gegen diesen Bescheid (auch wenn dieser im Berufungsschriftsatz offenkundig auf Grund eines Schreibfehlers einleitend als Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.9.2001, auf der ersten Seite jedoch mit der richtigen Aktenzahl zitiert wird) hat die C F und E GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte der Kanzlei H - W, G, mit Schriftsatz vom 3.9.2004, der Post zur Beförderung übergeben am 3.9.2004, bei der belangten Behörde eingelangt am 6.9.2004 und somit innerhalb offener First eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird primär beantragt, der Berufung nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungswerberin führe seit Jahren in P einen der modernsten Schlachthöfe österreichweit. Die Berufungswerberin sei bestrebt, im Rahmen der bestehenden Aufgabe und Gegenstand eines jeden Schlachthofes möglichst wirtschaftlich zu arbeiten und die vorhanden Anlagenkapazitäten so einzusetzen, dass diese ausgelastet würden und ein bestmögliches wirtschaftliches Ergebnis erzielt werde, demnach auch die Schlachtkapazitäten auszuschöpfen. Im Erweiterungsprojekt 1998 (Genehmigungsbescheid vom 30.4.1998, Ge-2031-1998), sei die wesentliche Erweiterung des Schlachtbetriebes und die Produktqualität, die wirtschaftliche Arbeitstechnik und eine optimale Hygiene in der Verarbeitung und die Erreichung entsprechender Schlachtzahlen beabsichtigt gewesen. Gegenstand sei demnach nicht nur eine räumliche Vergrößerung der Produktionsstätte sondern generell eine Betriebserweiterung gewesen. Gemäß dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage seien die Auswirkungen der gesamten ausgehenden Emissionen beurteilt und verhandelt worden.

Die Auffassung der Behörde, die Betriebserweiterung 1998 habe nicht eine Ausweitung der Schlachtkapazitäten betroffen, sei unhaltbar. Der Genehmigungsbescheid vom 30.4.1998 sei auch auf § 81 GewO gestützt worden, weder aus dem Spruch, noch aus den Auflagen ergäben sich Schlachtzahleneinschränkungen. Es sei die gesamte Betriebsanlage genehmigt und der frühere gewerbebehördliche Konsens im Umfang der Änderung durch den genannten Bescheid vom 30.4.1998 ersetzt worden. Es sei auch Gegenstand des Verfahrens gewesen, dass durch die Betriebserweiterung die Produktion gesteigert werden sollte. Auf Seite 7 der Verhandlungsschrift sei festgehalten, dass laut Mitteilung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen die gegenständliche Betriebserweiterung notwendig sei. Es enthalte der gewerberechtliche Konsens des Jahres 1998 keinerlei Einschränkung in Bezug auf Schlachtzahlen, die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, die Anlage voll auszulasten und zu nutzen. Die Berufungswerberin habe dies auch jahrelang in diesem Sinne ausgeübt und sah die belangte Behörde keinen Anlass zum Einschreiten. Aus den vorangegangenen Bescheiden ergebe sich keine Einschränkung der Schlachtzahlen auf 600, 500 oder 2.400 Schweine. Noch im Bescheid vom 28.10.2002 habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, aus einem Genehmigungsverfahren aus dem Jahre 1983 ergebe sich eine Schlachtkapazität von ca. 600 Schweinen pro Woche. Auf ein aktuelles Bescheidwesen habe sich die Behörde aber bereits seinerzeit bei der Erlassung der Verfügung mittels Bescheid vom 28.10.2002 nicht stützen können.

 

Des Weiteren sei der neuerlich zitierte Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.5.2002, Ge-442792/3-2002, in welchem in einem Nebensatz angenommen worden sei, dass Schlachtzahlen erhöht und hiedurch eine Änderung der Betriebsanlage erfolgt sei, in einem anderen Zusammenhang ergangen.

Schließlich wird der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.6.2003, Ge-442849/13-2003, entgegnet, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.12.2003 den Landeshauptmann von Oberösterreich zum Kostenersatz verpflichtet und das Verfahren (Untersagung der Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche) eingestellt habe. In diesem Verfahren sei ihrerseits umfassend auf die Unrichtigkeit der Beschränkung der Schlachtkapazität hingewiesen worden. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides sei unzureichend, da nicht begründet worden sei, welche Feststellungen tatsächlich von der belangten Behörde getroffen wurden. Auch seien keinerlei Ermittlungen zu Emissionssituation angestellt worden. Hiebei hätte sich herausgestellt, dass sich die Emissionssituation massiv reduziert habe, weshalb die Ermittlung der aktuellen Emissionssituation beantragt werde.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 360 auch formal nicht gegeben. Solche Maßnahmen seien nur dann zulässig, wenn sie einen "actus contrarius" zu einem festgestellten Zuwiderhandeln gegen eine rechtliche Sollanordnung darstellen. Hinsichtlich der Sollanordnung seien keine Feststellungen getroffen worden. Maßnahmen nach § 360 Abs.1 GewO seien nur dann zulässig, wenn nicht ohnehin beispielsweise durch Ersatzvornahme nach dem VVG die Rechtsordnung hergestellt werden könne. Bei Nichterfüllung von vermeintlichen Auflagen könne nicht von einem gewerberechtswidrigen Betrieb gesprochen werden und würden auch die Voraussetzungen eines Verdachtes der Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO nicht vorliegen. Die angesprochene Maßnahme stelle keine gesetzeskonforme Maßnahme im Sinne des § 360 GewO dar, da es sich hiebei um eine Änderung des Konsenses handle und sich daher als Vorschreibung im Sinne des § 79 GewO als Dauerauflage darstelle. Dies sei unzulässig.

Bescheidbehebung werde beantragt.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt und den sowohl im Bescheid als auch im Berufungsvorbringen zitierten Vorakten betreffend die gegenständliche Betriebsanlage dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt. Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und die Betriebsanlage betreffenden vorgelegten Vorakte über dieser erteilte gewerberechtliche Genehmigungen.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 67d Abs.2 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Im Grunde des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle hat die belangte Behörde zunächst mit Verfahrensanordnung vom 13.5.2004, Ge20-61-2001, die C F und E GmbH, P, aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, in dem sie im Schlachthofbetrieb auf dem Gst. Nr. der KG. P nicht mehr als 2.400 Schweine pro Woche anliefere und schlachte. Dies, da der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 bestehe, weil die Betriebsanlage durch die Erhöhung von Schlachtzahlen und die damit verbundene Emissionserhöhung geändert und solchermaßen betrieben worden sei, obwohl es sich bei der Erhöhung der Schlachtkapazitäten und der damit verbundenen Erhöhung des Emissionsverhaltens der gegenständlichen Anlage um eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 handle. Nach Fristablauf wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass trotz dieser Verfahrensanordnung der aufgetragene Zustand (nicht mehr als 2.400 Schweine pro Woche) nach wie vor nicht hergestellt worden sei, weshalb sie in der Folge im Grunde des zweiten Satzes des § 360 Abs.1 leg.cit. die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen verfügte.

Allgemeine Voraussetzung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 ist die im gegenständlichen Verfahren unbestrittene tatsächliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage. § 360 Abs.1 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein stufenweises Vorgehen vor:

Zunächst die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach Abs.1 erster Satz und im Falle des Fortbestehens des inkriminierten Verhaltens erforderlichenfalls eines Bescheides nach Abs.1 zweiter Satz. Der von der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung ausgedrückte bestehende Verdacht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Vorliegen der erforderlichen Änderungsgenehmigung reicht daher im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung grundsätzlich aus, um ein Verfahren nach § 360 Abs.1 der Gewerbeordnung einzuleiten. Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, so zB die Einstellung des unbefugten Betreibens einer genehmigungspflichtig geänderten aber nicht genehmigten geänderten Betriebsanlage. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich der der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. In der Verfahrensanordnung ist daher der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel darin bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062).

Das Berufungsvorbringen in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 360 GewO 1994 zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist daher dann unzutreffend, wenn es sich bei dem in der Verfahrensanordnung und in der Folge im bekämpften Bescheid dargelegten Verhalten der Berufungswerberin um ein in diesem Umfang nicht genehmigtes aber genehmigungspflichtiges Ändern und Betreiben der Betriebsanlage handelt.

Zu prüfen ist daher, in welchem Umfang die gegenständliche Betriebsanlage über eine gewerberechtliche Anlagengenehmigung verfügt, insbesondere ob eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die Anlieferung und Schlachtung von wöchentlich 2.400 Schweinen vorliegt, gegebenenfalls ob dieser Umfang verwaltungsstrafrechtlich relevant überschritten wird oder ob - so das Vorbringen der Berufungswerberin - eine derartige Beschränkung der Schlachtzahlen laut vorliegenden Genehmigungsunterlagen der belangten Behörde nicht besteht.

Die diesbezügliche Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten, im bekämpften Bescheid angeführten und zum Teil auch in der Berufungsschrift zitierten Verfahrensakte ergibt, dass zunächst mit Bescheid vom 11.6.1976, Ge-306-1976, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des gegenständlichen Schlachtbetriebes auf Parzelle Nr. der KG. P, erteilt wurde. Die Einsichtnahme hat weiters ergeben, dass in Bezug auf die in der Folge durchgeführten Änderungsverfahren die wesentlichen Daten von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid richtig zitiert wurden und bezieht sich dies insbesondere auf die erteilten Änderungsgenehmigungen mit den Bescheiden vom 6.8.1984 (Anbau eines Schweineschlachtraumes an die bestehende Anlage), vom 27.8.1985 (Errichtung eines Schlachtstalles) sowie vom 30.4.1998 (Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder und Schweinefleisch an den bestehenden Schlachthof) und wird somit diesbezüglich auf die Zitierungen des bekämpften Bescheides verwiesen. Diesen wird auch in der Berufung nicht widersprochen bzw. werden dort z.T. auch zitiert.

In Bezug auf den im gegenständlichen Verfahren festzustellenden gewerbebehördlich genehmigten Umfang der mit den zitierten Bescheiden erteilten Konsensen ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Unter Bezugnahme auf § 353 Z1 lit. a GewO 1994, wonach einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen ist, stellt der VwGH fest, dass dieser Betriebsbeschreibung insofern wesentliche Bedeutung zukommt, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt die Betriebsbeschreibung die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um dem genannten Erfordernis zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Gewerbeordnung 1973 wurde ausgeführt, dass der Betriebsbeschreibung die Bedeutung zukommt, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist.

Darüber hinaus ist jedenfalls unter Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmung des
§ 353 der Gewerbeordnung festzustellen, dass es sich bei der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, Projektserstellung und Erstellung der Betriebsbeschreibung einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers vorbehalten sind und die Behörde nur die Möglichkeit hat, diesem Antrag entsprechend, allenfalls unter Vorschreibung von - das Wesen des Projektes unberührt lassenden - Auflagen, die Genehmigung zu erteilen oder diese, mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen, zu versagen.

Eine im gegenständlichen Falle eindeutige Aussage in Bezug auf die genehmigte Schlachtkapazität des gegenständlichen Schlachtbetriebes enthält ausschließlich die Betriebsbeschreibung des mit Bescheid vom 6.8.1984 genehmigten Erweiterungsprojektes. Hier ist eine geplante Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche festgehalten ist und zwar in einem Projekt, welches nicht der Erhöhung der Schlachtzahlen diente, sondern laut Betriebsbeschreibung ausdrücklich der räumlichen Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung, somit also zusätzlich zu den 600 Schweineschlachtungen auch von genehmigten Rinderschlachtungen ausgeht.

Bei der Berechnung der Gesamtschlachtkapazität hat die Behörde zunächst jedenfalls diese Zahl von 600 Schweineschlachtungen herangezogen und - unter Berücksichtigung einer Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich aus dem Jahre 2003 - versucht, einen aus der ersten Errichtungsgenehmigung aus dem Jahre 1976 abgeleiteten, zusätzlichen Konsens zur Schlachtung von 300 Rindern, welche in der Zwischenzeit eingestellt wurde, auf eine Anzahl von Schweineschlachtungen umzurechnen. Dabei stützt sie sich auf das oben zitierte Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.12.2002 und der darin zitierten Frischfleisch-Hygieneverordnung BGBl. Nr. 396/1994 idF BGBl. II Nr. 146/2002 sowie der Richtlinie des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie).

Im Zuge dieser Umrechnung wurden auf der Vergleichsebene des Lebendgewichts des Schlachttieres in Kilogramm die Schlachtzahlen innerhalb des angenommenen bestehenden gewerberechtlichen Konsenses insoferne berechnet, als ausgehend von Gewichtsklassen, bei welchem Landwirte beim Verkauf der Tiere den besten Erlös erzielen (Schwein mit 110 kg und Rind mit 650 kg), die angenommene Anzahl von Rinderschlachtungen mit dem Multiplikator 6 (analog dem in etwa 6-fachen Körpergewicht der Rinder gegenüber den Schweinen) versehen. Da von
300 Rinderschlachtungen ausgegangen wurde, ergab sich rechnerisch ein zusätzlicher Konsens von 1.800, somit insgesamt ein Konsens von 2.400 Schweineschlachtungen.

Diese Berechnung ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zwar möglicherweise zur Prüfung der Betriebsanlage in Bezug auf die Anwendbarkeit der IPPC-Richtlinie geeignet, nicht jedoch zur Klärung der Frage, in welchem Umfang ein betriebsanlagenrechtlicher Konsens zur Schlachtung von Tieren besteht. Letzterer hat sich nach den Kriterien des § 74 Abs.2 GewO 1994 zu orientieren und sind demnach die nach der Gewerbeordnung zu berücksichtigenden Schutzinteressen:

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden .....
  2. die Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten .....
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs .... und
  5. die nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer.

All diese Interessen werden jedoch allein durch das Lebendgewicht der zu schlachtenden Tiere offenkundig nicht beeinflusst. Vielmehr wird im gegenständlichen Fall, nämlich beim Antransport, der Stallung und der Schlachtung von Schweinen und Rindern primär die Schutzinteressen Lärm- und Geruchsbelästigung bei Nachbarn zu prüfen sein. Hiezu wurde auch der veterinärmedizinische Amtsachverständige befragt und hat dieser ausgeführt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in Summe die Geruchs- und Lärmemission sowohl bei Rindern als auch bei Schweinen annähernd gleich sind, jedoch hinzugefügt, dass die Tierschreie bei den Schweinen eine hellere und somit eine höhere Lärmfrequenz erzeugen als die Tierschreie durch Rinder, welche dumpfere aber lautere Schreie von sich geben. Würde man dieser Aussage folgen, scheint eine Umrechnung Rinder- auf Schweineschlachtungen 1:1 denkbar, kann jedoch auf Grund der unterschiedlichen Lärmfrequenzen so noch nicht zweifelsfrei als Beurteilungsgrundlage dienen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend sind Lärmemissionen und die sich darauf ergebenden Auswirkungen auf Anrainer durch einen lärmtechnischen und darauf aufbauend einen medizinischen Amtssachverständigen zu beurteilen.

Auch die Bestimmungen der im bekämpften Bescheid zitierten Frischfleisch-Hygieneverordnung bieten keinen zulässigen Anknüpfungspunkt zur vorgenommenen Umrechnung der Schlachtzahlen. Wie bereits der Name dieser Verordnung aussagt, werden darin Hygienenormen für Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe bzw. Betriebspersonal, Einrichtungsgegenstände sowie für das Schlachten, Bearbeiten, Entbluten, Zerlegen und Verpacken von frischem Fleisch festgelegt und erfolgt eine Klassifizierung von Schlachtvieh lediglich nach Großvieheinheiten (GVE). Vergleicht man die beispielsweise in § 15 Abs.2 dieser Verordnung angeführten Kennzahlen für GVE, so würde einem Rind über 300 kg
(1,0 GVE) 5-fache Auswirkungen gegenüber Schweinen über 100 kg (0,2 GVE) beigemessen werden; gegenüber zB Ferkel unter 15 kg würde sich zum Rind über 300 kg sogar ein Multiplikator von 20 ergeben. Auch diese Verhältniszahlen sind daher für die Beurteilung von Lärm und Geruch, ausgehend von Rindern, Schweinen bzw. Ferkel, nicht verwendbar.

Zusammenfassend ist somit in Bezug auf die im gegenständlichen Fall erfolgte Umrechnung festzustellen, dass der Umrechnungsfaktor 1:6 - da ausschließlich nach dem Gewicht der Tiere berechnet - zu Unrecht gewählt wurde, ein schlüssiger und haltbarer lärmtechnischer Vergleich jedoch nicht stattgefunden hat. Der Bescheid mit der so berechneten Schlachthöchstzahl von 2.400 Schweinen konnte daher schon aus diesen Gründen nicht aufrecht erhalten werden, eine niedrigere Festsetzung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, da auch die Verfahrensanordnung dieselbe Höchstzahl enthielt.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird - obwohl die Behebung des Bescheides das Berufungsziel war - unter ausdrücklichem Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung der Betriebsbeschreibung gemäß
§ 353 GewO 1994 darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zu Recht diese Unterlagen zur Klarstellung der genehmigten Schlachtzahlen herangezogen hat. So wurde im Änderungsverfahren 1983 betreffend den Anbau eines Schweineschlachtraumes als ausdrücklicher Konsensantrag der Antragsteller in der Bau- und Betriebsbeschreibung die geplante Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche festgelegt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Erweiterungsbau eine räumliche Trennung der - bisher in einem Raum stattgefundenen - Schweine- und Rinderschlachtung erreicht wird. Dies ist auch den zu Grunde liegenden Plänen zu entnehmen. Sowohl das Änderungsgenehmigungsverfahren des Jahres 1983 als auch die weiteren von der Berufungswerberin zur höheren Schlachtkapazität herangezogenen Änderungsverfahren haben in Zeiten stattgefunden, in denen die zur Bedeutung der Betriebsbeschreibung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinlänglich bekannt war und in welcher gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide durch die Behörde in Bezug auf Gegenstand und Umfang der jeweiligen Entscheidung wesentlich konkreter formuliert wurden als zB vor Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht das Bestreben des Unternehmens, seine Anlagenkapazitäten so einzusetzen, dass diese ausgelastet sind und ein bestmöglichstes wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird, demnach auch Schlachtkapazitäten ausgeschöpft werden; es ist jedoch gleichzeitig auf bestehende gesetzliche Regelungen Bedacht zu nehmen, im Rahmen derer dieses wirtschaftliche Bestreben zu erfolgen hat. Auch der Hinweis der Berufungswerberin auf die erteilte Änderungsgenehmigung aus dem Jahre 1998 kann darin nichts ändern. Mit dem Bescheid vom 30.4.1998 wurde die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch an den bestehenden Schlachthof gewerbebehördlich genehmigt. Schon diese im Ansuchen der Konsenswerberin verwendete Formulierung "Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch an den bestehenden Schlachthof" spricht nicht von zusätzlichen Schlachtungen sondern von Räumlichkeiten zur Zerlegung der geschlachteten Tiere. Davon spricht auch die Beschreibung des vorgesehenen Betriebsablaufes im eingereichten Projekt (Betriebsbeschreibung), wonach die Betriebsgliederung mit der Einförderung der frisch geschlachteten Schweine über die Klassifizierung in den Kühlraum, in der Folge die Grob- und Feinzerlegung von Rinder- und Schweinefleisch und Bereitstellung angeführt wird, jedoch keinerlei Hinweis auf zusätzliche Schlachtungen enthalten ist. Auf die in der Begründung des bekämpften Bescheides von der belangten Behörde zitierten Aussagen der Konsenswerberin, warum diese Investition durchgeführt wird, wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen. Es ist daher unrichtig, wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufungsschrift davon spricht, dass der Gegenstand dieses Verfahrens aus dem Jahre 1998 eine Erweiterung des Schlachtbetriebes gewesen sei. Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist der in der Berufung in der Folge getroffene Hinweis auf die jeweilige Art und Weise, wie die ausgehenden Immissionen beurteilt und verhandelt worden seien. Es entspricht der Beurteilung nach § 81 GewO 1994 (Änderungen von bestehenden Betriebsanlagen), dass solche Genehmigungen dann auch bereits genehmigte Anlagen soweit zu umfassen haben, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist.

Zu Recht wurde daher von der belangten Behörde die damalige Änderungsgenehmigung auf § 81 GewO 1994 gestützt und waren Schlachtzahleneinschränkungen in diesem Bescheid, da und weil nicht Verfahrensgegenstand, weder notwendig noch möglich. Eine Änderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 bezieht sich in diesem Sinne lediglich auf die hinzukommenden Anlagenteile. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift ist der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom 23.4.1998 keinerlei Hinweis auf eine Beurteilung von Lärm- oder Geruchsemissionen, hervorgerufen durch Schlachtungen, zu entnehmen. Die erteilte Änderungsgenehmigung kann somit den zu diesem Zeitpunkt bereits bestandenen gewerbebehördlichen Konsens für den Schlachtbetrieb nicht ersetzen. Die auf Seite 7 der Verhandlungsschrift vom Verhandlungsleiter bestätigte Aussage des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zur Notwendigkeit der Betriebserweiterung kann an diesen rechtlichen Subsumtionen nichts ändern, nicht zuletzt auch aus dem Grund, als - dies wurde von der Berufungswerber aus welchen Gründen auch immer nicht erwähnt - diese Begrüßung der Betriebserweiterung ausschließlich aus veterinärmedizinischer Sicht getätigt wurde, womit sich der Kreis zur anschließenden Stellungnahme der Betriebsleitung, warum diese Investition durchgeführt wurde, schließt, nämlich um 1. Produktqualität, 2. wirtschaftliche Arbeitstechnik und
3. optimale Hygiene in Verarbeitung zu gewährleisten und somit dem von der Frischfleisch-Hygieneverordnung geforderten Standard zu entsprechen.

Wenn die Berufungswerberin schließlich auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 2003 und das daraufhin ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2003, 2003/04/0155-7 und den dort ausgesprochenen Kostenersatz Bezug nimmt, so ist dem zu entgegnen, dass die Einstellung dieses Verfahrens nichts mit einer materiellen Entscheidung über allfällige Schlachtzahlen sondern ausschließlich mit der Frage des Ablaufes der derartigen, nach § 360 GewO 1994 ergangenen Bescheiden, innenwohnenden einjährigen Frist zu tun hat und das Verfahren aus diesem Grund nicht mehr weitergeführt werden konnte.

Abschließend ist auch im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren festzuhalten, dass ein behördliches Vorgehen im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 entgegen der Auffassung der Berufungsweberin grundsätzlich keine detaillierten Ermittlungen zur Emissionssituation erforderlich macht, dass aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates und auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend Verfahren nach § 360 Abs.1 GewO 1994 unabhängig von allfälligen anderen Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig sind, sowie dass die Beschränkung von Schlachtzahlen - wie im gegenständlichen Fall beabsichtigt - grundsätzlich als "contrarius actus" zum dargestellten inkriminierten Verhalten als zulässig erscheint.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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