Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104356/2/Br

Linz, 13.02.1997

VwSen-104356/2/Br Linz, am 13. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, vertreten durch, RAe. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. August 1996, Zl.: VerkR-5823-1995, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zu 1.) 720 S u. 2.) 60 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 6. August 1996, Zl.: VerkR-5823-1995, 1) wegen der Übertretungen nach § 43 Abs.1 u. 2 StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr.

527 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.600 S und 2) wegen der Übertretung nach § 82 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 108 Stunden und 2) neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 15.10.1995 gegen 01.40 Uhr in den Gemeindegebieten von P, Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn zwischen den Strkm. 44,0 und Strkm. 35,0, insbesondere zwischen Strkm.44,0 und Strkm.38,6, in Fahrtrichtung W als Lenker des PKWs der Marke BMW, Type 850i, mit dem behördlichen Kennzeichen 1.) die auf der Innkreisautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h wesentlich überschritten. Ferner war auf dieser oa. Fahrt 2.) am oa.

PKW das Unterscheidungszeichen Ihres Heimatlandes nicht angebracht, obwohl dieses Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten führen müssen." 1.1. Begründend hat die Erstbehörde wie folgt ausgeführt:

"Am 15.10.1995 lenkten Sie den PKW der Marke BMW, Type 850 i, mit dem Kennzeichen in den Gemeindegebieten von P, Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung W. Dabei wurde mittels Messung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand sowie durch Ablesen vom eingestellten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges dienstlich festgestellt, daß Sie um 01.40 Uhr zwischen den Strkm. 44,0 und Strkm.38,6 der A 8 die auf dieser Autobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h wesentlich (um 60 km/h) überschritten haben. Deshalb wurden Sie auf dem Autobahnparkplatz A auf Höhe des Strkm. 34,0 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Am Ort der Anhaltung gaben Sie gegenüber Rev.Insp.L an, daß Sie die ganze Zeit mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren seien. Auch hätten Sie nicht gewußt, daß man auf dieser Autobahn zur Nachtzeit nur 110 km/h fahren dürfe. Das Unterscheidungszeichen für Deutschland hätten Sie zum Anbringen vergessen.

Auf Grund dieser wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurden Sie von der hs. Behörde mit Aufforderung vom 23.10.1995, welche Ihnen letztendlich durch die Stadt L am 24.1.1996 zugestellt werden konnte, zu einer Rechtfertigung verhalten. Diese Aufforderung enthielt auch die Androhung, daß das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt werde, wenn sie von der Möglichkeit, sich innerhalb zwei Wochen nach Zustellung zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Bis zur Zeit ist jedoch keine Stellungnahme eingelangt, sodaß das gegenständliche Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen wird. Es wurde zwar durch Ihre bevollmächtigten RAe P um Akteneinsicht ersucht und von der hs. Behörde über die BPD diese auch gewährt, jedoch langte bislang keine Stellungnahme ein.

Auf Grund des oa. Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage, und der dienstlichen Wahrnehmungen der Straßenaufsichtsorgane steht für die hs. Behörde zweifellos fest, daß Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 i.V.m. § 1 lit.c Zif.1 der Verordnung vom 2.11.1989 zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, für die Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker von PKWs mit 110 km/h festgesetzt wurde. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.-- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Eine weitere Verwaltungsübertretung wird gesetzt, wenn am PKW kein Unterscheidungszeichen des Heimatlandes angebracht ist, zumal gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen müssen. Wer auch dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Weiters muß festgehalten werden, daß gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, im gegenständlichen Fall um 60 km/h, welche im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen. Auch haben Sie das Rechtsgut des Schutzes der Bevölkerung vor Belästigungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschädigt. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Ferner kann bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 170 km/h gegenüber der erlaubten und verordneten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h von keiner geringen Verlängerung des Anhalteweges gesprochen werden.

Auch liegen die nunmehr verhängten Strafbeträge wegen Übertretung der straßenpolizeilichen Bestimmungen im unteren und wegen Übertretung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen im untersten Strafrahmensbereich, sind aber als angemessen zu betrachten. Sie stellen auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde, wie in der hs. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.10.1995 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von DM 2.000.-- und der Umstand, daß Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Wie bereits angeführt, sind für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen bis zu S 10.000.-bzw. bis zu S 30.000.--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bzw. sechs Wochen vorgesehen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen wurde diesem Verhältnis entsprechend auf die verhängten Geldstrafen umgelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung und führt aus:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.8.1996, GZ: VerkR 96-5823-1995, zugestellt am 8.8.1996, sohin binnen offener Frist durch meinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung und führe dies wie folgt aus:

Das oben angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Mir wird vorgeworfen, daß ich am 15.10.1995 gegen 1:40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 in den Gemeindegebieten von Pram, Haag a.H. und W Bezirk G, Oberösterreich, die zur der Zeit zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich, nämlich um 60 km/h, überschritten hätte.

Dies ist nicht richtig.

Richtig ist vielmehr, daß ich zum genannten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 130-140 km/h gefahren bin und zwar die ganze Zeit, was ich auch gegenüber den Beamten, die mich auf der A8 angehalten haben, nie bestritten habe. Es ist absolut unrichtig, daß ich zu irgendeinem Zeitpunkt mit 170 km/h gefahren bin und dann meine Fahrgeschwindigkeit auf 140 km/h verringert hätte.

Wie ich auch den Beamten gegenüber angegeben habe, war mir als deutschem Staatsbürger bekannt, daß auf österreichischen Autobahnen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt ist.

In Kenntnis dessen bin ich stets zwischen 130-140 km/h gefahren und habe daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Innkreisautobahn A8 um ca. 20 km/h überschritten.

Dies allerdings auch nur deshalb, weil mir die Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 110 km/h in der Zeit zwischen 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht bekannt war.

Weder habe ich jemals, noch bestreite ich jetzt, daß ich eine Verwaltungsübertretung begangen habe indem ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten habe. Ich bestreite allerdings vehement, daß ich eine Geschwindigkeitsübertretung von 60 km/h begangen habe.

Ich habe noch nie mit der österreichischen Polizei bzw.

Gendamerie Schwierigkeiten gehabt, weil ich die Geschwindigkeitsvorschriften immer peinlichst genau eingehalten habe. Auch beim oben angeführten Vorfall war ich der Überzeugung, mich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit (130 km/h) zu halten, weshalb ich nicht verstehen kann, wie die Beamten zu der Annahme kommen, daß ich meine Geschwindigkeit reduzieren hätte müssen. Da der Patrolienwagen anzunehmenderweise mit ca. 100 - 110 km/h unterwegs war ist es durchaus möglich, daß er auf bis zu 170 km/h beschleunigt wurde um zu mir aufzuschließen. Es ist allerdings nicht möglich, daß der Patrolienwagen mit 170 km/h hinter mir in gleichbleibenden Abstand unterwegs, da ich zu keinem Zeitpunkt schneller als 140 km/h gefahren bin.

In nunmehriger Kenntnis der Überschreitung einer Verwaltungsvorschrift bin ich mir absolut bewußt, daß ich eine Strafe zu zahlen hätte, da ich aber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht um 60 km/h sondern nur um 20 km/h überschritten habe, erscheint mir die verhängte Strafe viel zu hoch.

Was den 2. Punkt des Straferkenntnisses betrifft, so bestreite ich auch nicht, daß an meinem Wagen kein Unterscheidungskennzeichen angebracht war. Erklärend möchte ich dazu ausführen, daß an dem Wagen wenige Tage zuvor Ausbesserungsarbeiten vorgenommen wurden, bei welchen das bisherige Unterscheidungskennzeichen entfernt werden mußte.

Es war ein Nachlässigkeit von mir, das nicht zu kontrollieren, doch bin ich einigermaßen verwundert, daß ich als deutscher Staatsbürger und somit als EU-Bürger für dieses marginale Versehen mehr als S 300,-bezahlen soll.

Weiters entspricht es nicht den Tatsachen, daß ich der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen bin, weshalb das Verfahren ohne meine Anhörung durchgeführt werden mußte.

Durch meinen ausgewiesenen Vertreter wurde am 31. Jänner 1996 eine Rechtfertigung und ein Antrag auf Aktenübersendung an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelt.

Selbstverständlich wäre ich jederzeit als Beschuldigter zur Einvernahme zur Verfügung gestanden, doch ist eine derartige Aufforderung an mich nie ergangen.

Im Gegenteil, es wurden die Angaben der meldungslegenden Organe trotz meiner Rechtfertigung für wahr gehalten und das Strafverfahren ohne meine Einvernahme abgeschlossen.

Aufgrund obiger Ausführungen stelle ich daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung 1. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu, 2. die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.

W, am 19. August 1996 J" 3. Die Erstbehörde hat nach nochmaliger Vernehmung des Meldungslegers den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung schien für die Wahrheitsfindung entbehrlich und wurde ferner auch nicht gesondert beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Deutlichkeit.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw auf der Innkreisautobahn in Richtung W. Bei seinem Fahrzeug handelte es sich um ein Modell, welches unter die höchste Leistungsklasse einzuordnen ist. Es hat eine Leistung von über 300 PS und erreicht eine Spitzengeschwindigkeit von zumindest 250 km/h (Quelle: KFZ-Daten des ÖAMTC).

Der Meldungsleger lenkte seinen Streifenkraftwagen der Marke Opel Omega, 2,5 l, V6 (Höchstgeschwindigkeit 223 km/h) mit 110 km/h und wurde folglich vom Fahrzeug des Berufungswerbers mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz überholt.

Es wurde die Nachfahrt aufgenommen und in der Folge bei StrKm 44 auf den Pkw des Berufungswerbers aufgeholt und dann mehrere Kilometer ein annähernd gleicher Abstand zum Vorderfahrzeug hergestellt. Dabei wurde am Tacho des Fahrzeuges des Berufungswerbers eine Fahrgeschwindigkeit von mindestens 170 km/h abgelesen. Erst ab StrKm 38.600 reduzierte der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 140 km/h.

5.1. Diese Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Es findet sich keinerlei Anhaltspunkt darüber, warum diese Angaben übertrieben oder womöglich wahrheitswidrig sein sollten. Insbesondere ist schlüssig, daß für den Aufholvorgang etwa zwei Kilometer beansprucht wurden. Für den Beschleunigungsvorgang von 110 auf 155 km/h benötigt der Opel Omega 2.5, V6 bereits zwölf Sekunden, wobei etwa 300 Meter zurückgelegt werden und schließlich konnte unter rechnerisch optimalen Bedingungen nach einer weiteren Fahrstrecke von 970 Meter, ein Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug von 140 Meter erreicht werden. Demnach ist durchaus plausibel, wenn nach etwa zwei Kilometer mit der Geschwindigkeitsbestimmung begonnen wurde bzw. werden konnte (Quelle: CD-Rom Database, DSD 1995, Dr.

Hermann Steffan, KFZ-SV).

Der Berufungswerber gesteht nicht zuletzt sogar selbst eine Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h zu und damit auch noch immer eine an sich empfindliche Überschreitung, wobei er sich im Hinblick auf die zur Nachtzeit erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf einen Rechtsirrtum beruft.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Auf Grund des § 43 Abs.1 u. 2 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr.

159/1960 erlassenen Verordnung, BGBl.Nr.527 v. 2. November 1989, beträgt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Pkws ("der übrigen Kraftfahrzeuge") bloß 110 km/h. Diese Bestimmung kommt hier gegenüber dem § 20 Abs.2 StVO als die speziellere Norm zur Anwendung.

Mit seinem Vorbringen auf den angeblichen Rechtsirrtum ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil er sich als Kraftfahrzeuglenker über die jeweilige Rechtslage in zumutbarer Weise zu überzeugen hat. Nicht zuletzt findet sich auf der Innkreisautobahn, kurz nach dem Grenzübergang Suben, ein entsprechender Hinweis über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit(en) zur Nachtzeit auf der A8.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich auch von 30 km/h wäre noch immer eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung. Der objektive Tatunwert liegt hier in der mit der hohen Fahrgeschwindigkeit bedingten vermehrten Lärmu. Schadstofferzeugung. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer spürbaren Bestrafung vorzugehen. Sohin ist die hier verhängte Strafe auch noch angemessen geht oder ginge man zugunsten des Berufungswerbers auch von einem geringerem Ausmaß der Überschreitung aus. Auch wenn hier mit der Übertretung zur verkehrsarmen Zeit sonst keine nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit verbunden waren, so wurde hier mit dieser Übertretung aber dem durch die Verordnung gemäß BGBl.Nr.527 v. 2.11.1989 normierten Spezialtatbestand gravierend zuwidergehandelt. Gründe des Lärm- und Umweltschutzes stellen hier das Schutzgut dar.

Daher kann bei der hier vorgenommenen Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Dies trifft auch auf das Fehlen des Unterscheidungszeichens zu, wenn dabei zu bedenken ist, daß im Falle der Notwendigkeit der Ausforschung eines Fahrzeughalters beim Fehlen dieses Unterscheidungszeichens (bei Verwendung des Fahrzeuges im Ausland) erhebliche Probleme auftreten können. Daher sind die Folgen auch dieses Übertretungspunktes nicht als unbedeutend zu qualifizieren, sodaß ein Absehen von einer Bestrafung nach § 21 VStG nicht zulässig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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