Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530227/19/Bm/Sta VwSen530228/19/Bm/StaVwSen530229/19/Bm/Sta VwSen530230/19/Bm/StaVwSen530231/19/Bm/Sta VwSen530232/19/Bm/Sta

Linz, 20.01.2005

VwSen-530227/19/Bm/Sta VwSen-530228/19/Bm/Sta

VwSen-530229/19/Bm/Sta VwSen-530230/19/Bm/Sta

VwSen-530231/19/Bm/Sta VwSen-530232/19/Bm/Sta Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C F, H, P, Herrn K G, H, P, Herrn H U, H, P, Herrn J F, H, P, Herrn J H, K, W und der Frau L N, H, P, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M P, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2004, Ge20-8597-63-2004-V, mit dem über Ansuchen der P C B mbH & Co.KG., P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort
P, P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I "nachstehende Auflagen sind einzuhalten" nach dem Abschnitt "Luftreinhaltung"
angefügt wird:

"Lüftungsanlagen:

  1. Die Fortluft aus der Küche ist so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schallleistungspegel von LW,A = 56 dB nicht überschritten wird.
  2. Die Fortluft C ist durch den Einbau eines zusätzlichen Schalldämpfers so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schallleistungspegel von LW,A = 68 dB nicht überschritten wird.
  3. 3. Die Anlage Z ist so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schall

    leistungspegel von LW,A = 80 dB nicht überschritten wird.

  4. Die Lüftungsanlagen und die Schalldämpfer sind so zu dimensionieren, dass
  5. eine Tonhaltigkeit nach der ÖNORM S 5004 ausgeschlossen ist.

  6. Nach Fertigstellung der Lüftungsanlagen ist eine Abnahmemessung durch ein

dafür befugtes Fachunternehmen durchzuführen und der Bericht der Behörde

unaufgefordert zu übermitteln."

Spruchpunkt I, "Auflagen, Beleuchtung" wird insofern geändert, als Auflagepunkt 1. zu lauten hat:

"1. Eine Kontrollmessung bei den nächstgelegenen Nachbarn und beim Gebäude H, P, durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung oder eine autorisierte Stelle zwecks Prüfung der Einhaltung des festgelegten Immissionsgrenzwertes von 5 lux tagsüber und 1 lux zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ist nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen und das Messergebnis der Gewerbebehörde unaufgefordert vorzulegen. Im Zuge der Messung ist der für die Erreichung des Grenzwertes erforderliche Einstellwert für die Dimmung zu ermitteln und festzuhalten. Ein Überschreiten des festgelegten Grenzwertes darf auch nicht für die Notbeleuchtung oder eine andere Beleuchtungsart erfolgen. Bei den Beleuchtungsanlagen darf es sich nur um konstant strahlendes Licht handeln."

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 hat die P C B mbH & Co.KG., P, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufzentrums im Standort P, P, angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte gewerbebehördliche Genehmigung verletze die Berufungswerber in ihren Rechten auf Gesundheit, Freiheit vor unzumutbaren Belästigungen, Mängelfreiheit des Verfahrens und Führung eines korrekten Verwaltungsverfahrens.

Am Donnerstag, den 26. August 2004 habe sich der Rechtsvertreter der Berufungswerber telefonisch mit dem Verhandlungsleiter in Verbindung gesetzt und angefragt, ob es möglich wäre, Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt, insbesondere die Nachreichungen des Konsenswerbers zu nehmen. Dem bevollmächtigten Vertreter sei mitgeteilt worden, dass dies jetzt nicht möglich wäre, da sich die Akten bei den Sachverständigen befinden, frühestens wäre dies in einer Woche möglich. In den Abendstunden des selben Tages außerhalb der Betriebszeiten habe der rechtsfreundliche Vertreter ein E-Mail erhalten, in dem das Ergebnis der Beweisaufnahme samt Setzung einer Frist von einer Woche für die Stellungnahme enthalten gewesen sei. Auf Grund der Auskunft des Verhandlungsleiters habe der rechtsfreundliche Vertreter anderwertig über die Zeit (27. August 2004 bis 1. September 2004 ) disponiert, eben, da laut Verhandlungsleiter frühestens per 2. September 2004 eine Akteneinsicht möglich wäre. Bei der am 2. September 2004 vorgenommenen Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass der Konsenswerber ein völlig neues lichttechnisches Projekt eingereicht habe und es hiezu Gutachten vom lichttechnischen Amtssachverständigen sowie der medizinischen Amtssachverständigen gebe. Weiters habe sich durch Einsicht in die nunmehr vom Konsenswerber vorgelegten Pläne herausgestellt, dass die baulichen Änderungen einen Großteil des Betriebsgebäudes betreffen würden. Es sei nicht möglich, innerhalb von einem Tag eine fundierte Stellungnahme zu der Vielzahl neuer Aspekte abzugeben, insbesondere, da erst durch Planeinsicht am 2. September 2004 klar geworden sei, was Verhandlungsgegenstand des gesamten Projektes sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien vom Konsenswerber lediglich Einreichunterlagen vorgelegt worden, aus denen nicht abzuleiten sei, was Gegenstand des Verfahrens sei. Auch gab es vor diesem Zeitpunkt keine verbale Zusammenstellung der beantragten Änderungen. Am
3. September 2004 habe der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme an die bescheiderlassende Behörde verfasst, diese Stellungnahme sei in dem nunmehr bekämpften Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden. Das gesamte erstinstanzliche Verfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass mangelhafte Unterlagen vom Konsenswerber vorgelegt worden seien, Unklarheiten hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes bestanden haben und die Parteienrechte von den Nachbarn durch kurze Fristsetzungen und von der Behörde erteilte Auskünfte beschnitten worden seien. Es sei mehrfach der Antrag gestellt worden, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken, diese Anträge seien von der Behörde
I. Instanz negiert worden.

Zum lichttechnischen Projekt wurde von den Berufungswerbern ausgeführt, dass es sich grundsätzlich dabei um keinen Antrag auf eine Änderungsgenehmigung sondern es sich vielmehr um einen Antrag auf eine Neugenehmigung handle. Im ursprünglichen Bescheid sei eine Fassadenbeleuchtung nicht vorgesehen worden. Sowohl der Projektwerber als auch der lichttechnische Amtssachverständige sowie die medizinische Amtssachverständigen würden in ihrer Beurteilung von einer Stellungnahme der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen ausgehen. Den diesbezüglichen Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.5.2000 habe der rechtsfreundliche Vertreter dem Internet entnommen und werde diese der gegenständlichen Stellungnahme beigelegt. Hieraus ergebe sich, dass sowohl die Gutachten der Amtssachverständigen als auch das lichttechnische Projekt in mehrerlei Hinsicht mangelhaft geblieben seien. Einerseits sei nicht berücksichtigt worden, inwiefern die gegenständliche Beleuchtungsanlage Betriebszustände aufweise, die sich schneller als in einem 5-minütigen Rhythmus ändern. Falls nämlich dies der Fall wäre, würden die Maximalwerte mit einem Faktor 2 bis 5 zu multiplizieren und würden sich auf Grund des lichttechnischen Projektes nicht Lichtwerte von 5 bzw. 15 lux sondern das 2 bis 5-fache davon ergeben.

Nicht berücksichtigt sei weiters, dass es sich um farbige Lichttöne handle. Laut Stellungnahme der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen seien Messwerte bei farbigen Lichten mit einem Faktor 2 zu multiplizieren. Weiters sei nach den Beurteilungsgrundsätzen der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zwischen Raumaufhellung und Blendung zu unterscheiden. Die Störempfindung durch Blendung sei eine psychologische Blendung, die lediglich von einem psychologischen Sachverständigen beurteilt werden könne, ein solches psychologisches Sachverständigengutachten sei von uns bereits in der Verhandlung beantragt worden.

Auf Grund der nunmehr vorgelegten Pläne und der verbalen Beschreibung des Projektes sei für die Nachbarn schon nach erster Durchsicht klar geworden, dass es sich beim gegenständlichen Projekt nicht - wie von der Behörde fälschlich bezeichnet - um eine Änderungsgenehmigung, sondern um eine neue Genehmigung handle. Die durchzuführenden Maßnahmen würden den gesamten Bereich der Bauetappe V umfassen. Auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf Neugenehmigung handle, werde der Antrag auf neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung von lufttechnischen-, schallschutztechnischen und medizinischen Gutachten gestellt. Auf Grund der Vorlage all dieser Unterlagen und Durchführung der mündlichen Verhandlung werde es erst möglich sein, zum gegenständlichen Antrag auf Neugenehmigung Stellung zu beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass es Sache des Antragstellers sei, Art und Umfang der beantragten Genehmigung im Antrag konkret zu umschreiben und ausdrücklich zu erklären, ob Neu- oder Änderungsgenehmigung begehrt werde. Es könne nicht Sache der Behörde sein, durch Umdeutung und Vorlage neuer Unterlagen einen Antrag auf Neugenehmigung in einen Antrag auf Änderungsgenehmigung umzudeuten. Eine Antragsänderung während eines laufenden Verfahrens werde vom Verwaltungsgerichtshof als implizierte Zurückziehung des bisherigen und Einbringung eines neuen Antrages gedeutet.

Von den Berufungswerbern wird weiters vorgebracht, dass im Bereich der Achsen A1 bis C/12-13 ein zusätzlicher Aufzug eingebaut worden sei. Die durch den Einbau dieses zusätzlichen Aufzuges entstehenden Emissionen seien im gesamten bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Die Anschlussfläche 32, E-G/13 werde nunmehr als Gastrofläche benützt und dem Bestand "Food Cord" zugeordnet. Dadurch werde eine bestehende Gastrofläche vergrößert und komme es hiezu naturgemäß zu mehr Emissionen. Ganz grundsätzlich seien durch das nunmehr eingereichte Projekt große Einheiten von Verkaufsflächen auf kleine Verkaufsflächen aufgeteilt worden. Es gebe sohin mehr kleine Geschäfte als wenig größere. Es sei nur denklogisch, dass es hiedurch zu größeren lufttechnischen- und Schallemissionen komme, da für mehr kleine Geschäfte mehr Verkaufspersonal notwendig sei als für wenig große. Alleine die Zu- und Abfahrt dieses Verkaufspersonals, das bei kleineren Einheiten oft auch halbtags beschäftigt sei - führe zu einer Mehrbelastung.

Ganz grundsätzlich würde durch die vom Konsenswerber vorgelegten Gutachten auch die Behörde davon ausgehen, dass sich durch das gegenständliche Projekt die Lärm- und Luftschadstoffemissionen nicht verschlechtern würden. Dies insbesondere deshalb, da diese wegen des Straßenlärms und eben durch die bereits bewilligten Teile der P C ohnehin schon äußerst schlecht wären. Aus diesem Grund habe die Gewerbebehörde auch auf eine medizinische Sachverständigenbeurteilung der Lärm- und Luftschadstoffsituation verzichtet, die nunmehr ausdrücklich beantragt werde. Für den Fall, dass Lärm- und Luftschadstoffe dieses Ausmaßes nach den konkreten Umständen bereits gesundheitsschädlich seien, gelte folgendes: gesundheitsschädlicher Lärm sei nicht schon deswegen konsensfähig, weil vor Ort ohnehin bereits eine gesundheitsschädliche Lärmkulisse vorhanden sei. Möglicherweise sei nämlich die vorhandene gesundheitsschädliche Lärmkulisse rechtswidrig und müsse schon deshalb außer Ansatz bleiben. Möglicherweise entfalle er auch in absehbarer Zukunft aus anderen Gründen (etwa wegen Errichtung einer Umfahrungsstraße). Jedenfalls bliebe dann nach dem Entfall des ursprünglich vorhandenen gesundheitsschädlichen Lärms der nunmehr konsentierte gesundheitsschädliche Neulärm. Bei diesem Problemzugang käme man von diesem gesundheitsschädlichen Niveau nie mehr weg. Richtig sei vielmehr, dass gesundheitsschädlicher Lärm nie genehmigungsfähig sei, auch wenn vor Ort bereits andere gesundheitsschädliche Lärmquellen vorhanden seien. Dies lasse sich auch
e contrario aus § 77 Abs.2 GewO 1994 ableiten, weil es bei den Gesundheitsgefahren schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den tatsächlichen örtlichen Zustand ankomme. Diese Überlegung zeige übrigens auch, dass auf die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen in diesem Punkt nicht verzichtet werden könne; der medizinische Sachverständige hätte nämlich unter anderem beurteilen müssen, ob die Lärmemissionen aus der Lüftungsanlage gesundheitsschädlich seien. Ohne diesbezügliche Klarheit könne gar nicht beurteilt werden, ob nun die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien oder nicht. In die gleiche Richtung weise die Überlegung, dass es bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit nicht auf den gesunden Durchschnittserwachsenen oder auf das gesunde Durchschnittskind ankomme, sondern auf die Konstitution der Bewohner der Nachbarschaft im Einzelfall. Erst wenn ausgeschlossen sei, dass der konkret hervorgerufene zusätzliche Lärm gesundheitsschädlich sei und wenn daher seine allfällige Belästigungswirkung zu beurteilen wäre, komme der Überlegung der Behörde, wonach es nicht zu einer Verschlechterung komme, Berechtigung zu. Das Abstellen auf eine Verschlechterung könne sich nämlich im Zusammenhang von Belästigungen auf § 77 Abs.2 GewO 1994 berufen, wonach auf die Veränderung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Die Bestimmung des § 77 Abs.2 GewO sei allerdings verfassungswidrig (falls sie nicht verfassungskonform interpretiert werden könne). Sie würde nämlich bedeuten, dass man von einer schlechten Umweltsituation nie mehr wegkommen könne, weil ihr nach dieser "Logik" umso eher zusätzliche Emissionen zulässig wäre, je schlechter die Situation vor Ort schon sei. § 77 Abs.2 GewO 1994 schaffe sohin ohne sachliche Rechtfertigung eine "Zweiklassengesellschaft". Wer in einer intakten Umwelt wohne, werde durch § 77 Abs.2 geschützt. Wer hingegen ohnehin bereits durch Immissionen belästigt werde, dem verweigere das Gesetz den Schutz.

Die äußere optische Gestaltung des Anlagenänderungsvorhabens ziele auf möglichste Kostengünstigkeit bei gleichzeitiger optimaler Auffälligkeit durch entsprechende Farbgebung und Beleuchtung ab. Auf ästhetische Ansprüche werde hiebei keine Rücksicht genommen. Dies führe in seiner Gesamtheit zum Eindruck eines lebensfeindlichen, künstlichen Raumes. Dieser optische Eindruck wirke sich belastend auf die Psyche von Anrainern aus, die jahrein jahraus mit dieser optischen Umgebung leben müssen. Diese Problematik sei zweifellos im Sinne des § 74 Abs.2 iVm § 77 Abs.1 GewO rechtlich relevant. Es gehöre mittlerweile zum Allgemeingut, dass die Lebensumgebung Einfluss auf die psychische Befindlichkeit von Menschen habe. So kann eine besondere trostlose Umgebung zu Depressionen führen. Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit könne mitunter gesundheitsrelevant sein, jedenfalls könne sie belästigend wirken und somit im Sinne des § 77 Abs.1 tatbildlich sein. Bei optischen Belästigungen handle es sich um Belästigungen "in anderer Weise" im Sinne von § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994.

§ 77 GewO 1994 enthalte in seinem Abs.5 über die allgemeinen Genehmigungskriterien hinausgehende zusätzliche Betriebsanlagengenehmigungsvoraussetzungen für Einkaufszentren. Um ein Einkaufszentrum in diesem Sinne gehe es im hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahren. Die Gewerbebehörde
I. Instanz hätte daher auch die Voraussetzungen des § 77 Abs.5 Z1 (Flächenwidmungskonformität) und Z2 (keine Gefährdung der Nahversorgung) prüfen müssen. Er habe dies offenkundig unterlassen. Das zeige sich deutlich unter anderem daran, dass der angefochtene Bescheid in seiner Aufzählung der angewendeten Rechtsvorschriften § 77 Abs.5 GewO 1994 gerade nicht erwähne. Auch sonst gehe die Bescheidbegründung auf diesbezügliche Fragen nicht ein, wie wohl wir dies in der mündlichen Verhandlung ausreichend deutlich moniert haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10. Jänner 2005 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen, lichttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin, sowie der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien teilgenommen.

4.1. Der Vertreter der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass dem Bauansuchen vom 29. Juni 2004 Einreichpläne zu Grunde gelegt worden seien, die die errichtete Anlage zeichnerisch korrekt wiedergeben, nicht jedoch die rechnerisch korrekten Quadratmeterzahlen der einzelnen Geschäftsräume. Die Quadratmeterangaben in den dem Bauansuchen vom 29. Juni 2004 zu Grunde liegenden Einreichunterlagen würden nicht mit der Größe der tatsächlich errichteten Geschäftsflächen übereinstimmen. Die Geschäftsflächen seien 10 bis 20 % größer als in den Einreichunterlagen rechnerisch und verbal dargelegt. Es werde beantragt, der Konsenswerberin aufzutragen, die dem gegenständlichen Projekt zu Grunde liegenden Pläne der Behörde auf CAD vorzulegen und einen Sachverständigen zu beauftragen, die zeichnerisch dargestellten Geschäftsflächen mit den rechnerisch und verbal dargestellten Geschäftsflächen zu vergleichen.

4.2. Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde in einer Gegenäußerung dazu festgehalten, dass es sich bei dem ergänzenden Vorbringen um einen mutwilligen Verzögerungsversuch handle. Dieses Vorbringen sei vom Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht erfasst und daher präkludiert. Die Beweisanträge würden sich also auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaute unzulässige Erkundungsbeweise darstellen. Die Konsistenz der Einreichunterlagen sei von den Amtssachverständigen und von der Behörde I. Instanz überprüft worden. Der Berufungswerber bleibe jegliche fachlich nachvollziehbare Beweisführung für seine heutigen Behauptungen schuldig. Die Einreichunterlagen seien betreffend verbaler Beschreibung und planlicher Darstellung übereinstimmend.

4.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnische Gutachten abgegeben:

"Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid von 6. September 2004, der P C B mbH & Co KG, P, die gewerbebehördliche Genehmigung für Änderungen des bestehenden Einkaufzentrums erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn Berufung eingebacht und im Wesentlichen vorgebracht, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Erhebungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen geführt worden sind. Zu den vorgebrachten Äußerungen betreffend Lärmbelastungen ist nun eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der gegenständliche Zubau beim bestehenden Einkaufzentren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-8597-55-2003 vom 17. Oktober 2003, gewerbebehördlich genehmigt. Die Berücksichtigung einer möglichen Anbindung des Einkaufzentrums an eine öffentliche Straßenbahn, sowie diverse Wünsche der zukünftigen Mieter, bewirkte eine Änderung in Teilbereichen der Gesamtanlage. Vorrangig betroffen davon sind bautechnische Gestaltungen von Stiegenhäusern, Fluchtwegen oder Raumausformungen. Betroffen sind davon aber auch schalltechnisch relevante Anlagenteile.

Generell wurde die Lärmentwicklung des gegenständlichen Zubaus im Genehmigungsverfahren 2003 behandelt und positiv beurteilt. Für die Änderungen wurde vom Büro T-S GmbH eine schalltechnische Stellungnahme mit Datum 9. Juli 2004 erstellt und darin auf die hinsichtlich immissionsseitiger Auswirkungen primär zu prüfenden Änderungen eingegangen. Im konkreten ist dies die Fortluft Küche (Quelle 1), die Fortluft C (Quelle 2) und die Anlage Z (Quelle 3). Über diese Schallquellen sind aus den technischen Daten errechnete Schallleistungspegelwerte beschrieben. Betreffend das C wurde eine zusätzliche Lüftungsanlage in der Lüftungszentrale installiert. Gemäß der planenden Firma D P C sind nach außen keinerlei Auswirkungen zu erwarten und daher die von der Lüftungszentrale resultierende immissionsrelevanten Schallleistungen unverändert. Somit wurde diese Schallquelle nicht mehr weiter betrachtet (Sie ist mit den bestehenden Bescheid erfasst).

Ausgehend von der neuen örtlichen Situierung der betrachteten Schallquellen, ergeben sich Schallumwege von der Quelle zu den Nachbarn von 70 - 140 m. Dies bedingt eine natürliche Pegelabnahme mit der Entfernung von 45 - 51 dB. Durch die vorhandenen Hindernisse und Abschirmungen zwischen dem Standort der Quellen (vorwiegend am Dach des P C G) und den Nachbarn bedingt durch Gebäudekuppen, Dachkanten und dgl. ergeben weitere Pegelreduzierungen von
10 - 15 dB. Bei der Quelle 2 (Fortluft C) errechnete sich ein relativ hoher Immissionsanteil, weswegen der Einbau eines zusätzlichen Schalldämpfers vorgesehen wurde. Unter Berücksichtigung aller Parameter errechnet sich bei den Nachbarn eine Gesamtimmission von 15 - 20 dB. Diese Angaben wurden aus fachlicher Sicht überprüft und sind als plausibel und nachvollziehbar anzusehen.

Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wurde vom Büro T-S GmbH auf die Ergebnisse der umfangreichen messtechnischen Bestandsaufnahmen im Rahmen des UVP-Verfahren betreffend die Errichtung des Parkdecks A zurückgegriffen. Bei diesen Untersuchungen ergab sich in den Nachtstunden der niedrigste Halbstundenwert für den Basispegel mit LA,95 = 31 dB. Dieser Wert kann bestätigt werden, da der unterfertigte Sachverständige auch beim angeführten UVP-Verfahren beteiligt war.

Es wird hier als Beurteilungsbasis die geringste Lärmsituation für die Nachbarn angesetzt. Im Vergleich dazu liegen die prognostizierten Schallimmissionen der geänderten zusätzlichen Anlagen bei LA,eq = 15 - 20 dB. Die betriebsbedingten Schallimmissionen liegen somit um mehr als 10 dB unter dem Basispegel. Es bedeutet dies, dass selbst bei dieser Worst-Case-Betrachtung durch die Betriebsgeräusche keinerlei Auswirkungen auf die örtliche Bestandssituation abzuleiten ist, da damit nicht einmal eine Anhebung des Basispegels erfolgt. Da für die Beurteilung der niedrigste Basispegelwert in der Nacht herangezogen wurde, wird auch an allen anderen Zeitpunkten des Tages der gegenständliche Immissionsbeitrag keinen Einfluss haben, da die Ist-Situation mit Sicherheit höher liegt als im Betrachtungszeitpunkt.

Zu den Eigenschaften der Betriebsgeräusche ist anzuführen, dass es sich um typische Lüftungsgeräusche handelt, die eine gewisse Monotonie beinhalten. Um die Betriebsgeräusche auf das prognostizierte Schallniveau zu bringen, sind schallmindernde Maßnahmen in Form von Schalldämpfern in das Lüftungssystem einzubauen. Bei entsprechender Dimensionierung dieses Schalldämpfer sind Tonhaltigkeiten im Sinne der ÖNORM S 5004 üblicherweise anzuschließen.

In der schalltechnischen Stellungnahme von Büro T-S GmbH wurde eine Schallschutzmaßnahme berücksichtigt. Diese ist bisher noch nirgends beschrieben worden. Außerdem ist sicherzustellen, dass von den Lüftungsanlagen keine tonalen Geräusche im Sinne der ÖNORM S 5004 verursacht werden. Daher wird aus technischer Sicht vorgeschlagen, folgende Auflagen in den Bescheid aufzunehmen:

  1. Die Fortluft aus der Küche ist so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schallleistungspegel von LW,A = 56 dB nicht überschritten wird.
  2. Die Fortluft C ist durch den Einbau eines zusätzlichen Schalldämpfer so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schallleistungspegel von LW,A = 68 dB nicht überschritten wird.
  3. Die Anlage Z ist so auszuführen, dass bei voller Leistung ein Schallleistungspegel von LW,A = 80 dB nicht überschritten wird.
  4. Die Lüftungsanlagen und die Schalldämpfer sind so zu dimensionieren, dass eine Tonhaltigkeit nach der ÖNORM S 5004 ausgeschlossen ist.
  5. Nach Fertigstellung der Lüftungsanlagen ist eine Abnahmemessung durch ein dafür befugtes Fachunternehmen durchzuführen und der Bericht der Behörde unaufgefordert zu übermitteln."

In Erörterung dieses Gutachtens wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen weiters ausgeführt:

"Hinsichtlich der Frage nach Messungen der Ist-Situation wird festgestellt, dass Erhebungen der bestehenden Lärmsituation im Rahmen des UVP-Verfahrens für das Parkdeck A umfangreich durchgeführt wurden. Wenn es zu Änderungen der örtlichen Ist-Situation gekommen ist, dann nur in Form von einer Erhöhung. Dies würde jedoch in Bezug auf die prognostizierten Betriebsimmissionen eine noch größere Differenz bedeuten, wodurch eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch die zusätzlichen beabsichtigten Änderungen der Betriebsanlage noch deutlicher ausgeschlossen ist.

Über Befragen des Vertreters der Berufungswerber, ob die vorhin angesprochene Änderung der örtlichen Ist-Situation seit der im Rahmen des UVP-Verfahrens durchgeführten lärmtechnischen Erhebungen im Jahr 1999 näher definiert werden kann:

Eine konkrete Zahlenangabe über die Erhöhung der Ist-Situation lässt sich aus heutiger Sicht nicht machen. Es kann nur insofern eine Abschätzung erfolgen, dass beispielsweise eine Verkehrssteigerung um das Zweifache eine Erhöhung einer Lärmsituation um 3 dB bewirkt. Nachdem mit Sicherheit eine derartige Verkehrssteigerung ausgeschlossen werden kann, wird die Erhöhung jedenfalls geringer als 3 dB sein. Nachdem im Umgebungsbereich keine wesentlichen Änderungen zB durch Errichtung und Betrieb lärmverursachender Betriebsanlagen eingetreten sind, werden diesbezüglich keine Änderungen auf die Ist-Situation eingetreten sein.

Die bestehende Lärmsituation ist im gegenständlichen Anrainerbereich vorwiegend durch Verkehrsbewegungen auf der Bundesstraße B 139 und den übrigen Straßen geprägt.

Für den Fall, dass sich Änderungen der tatsächlichen Betriebsflächen im Vergleich mit den planlich bzw. rechnerisch dargestellten Betriebsflächen ergeben, wird dies auf die schalltechnischen Auswirkungen keinen Einfluss haben, da diese Anlagen so auszuführen sind, dass die in den Auflagen festgeschriebenen Schallemissionswerte eingehalten werden.

Die prognostizierten Betriebsimmissionen beziehen sich im Nachbarbereich auf den Freiraum, dh., außerhalb des Gebäudes. Die Immissionen reduzieren sich in Bezug auf das Rauminnere um 5 dB für den Fall, dass Fenster vollkommen geöffnet sind, und um rund 10 dB für den Fall, dass Fenster gekippt sind. Diese Werte sind für jeden Wert im Freien (Basispegel, äquivalenter Dauerschallpegel, prognostizierte Betriebsimmissionen) in gleicher Form anzuwenden.

Bezüglich der formulierten Auflagepunkte wird ergänzend festgehalten, dass die beschriebenen Schallleistungspegel für die einzelnen Schallquellen (Lüftungsanlagen) den schalltechnischen Angaben der Stellungnahme vom Büro T S entsprechen.

4.4. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom lichttechnischen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

"Zum Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.5.2000 wird festgehalten, dass in dieser Beurteilungsschrift die Stellungnahme zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen ausgearbeitet von der Lichttechnischen Gesellschaft (Publikation Nr. 12/1996) zitiert wird und diese auch darauf aufbaut. Es ergeben sich aus diesem Beschluss keine anderen Beurteilungskriterien.

Im Punkt 1 der Berufungsschrift zum lichttechnischen Projekt wird bemängelt, dass eine sich schneller als in einem fünfminütigen Rhythmus ändernde Beleuchtungsanlage nicht berücksichtigt wurde. Im Gutachten ist ausdrücklich festgehalten: Bei den Beleuchtungsanlagen darf es sich nur um konstant strahlendes Licht handeln. Weiters ist im Projekt eine Änderungsfrequenz nicht angegeben.

Der im Punkt 2 geforderte Faktor 2 für farbiges Licht wurde deshalb nicht verwendet, weil davon auszugehen ist, dass der farbige Anteil bei der Beleuchtung gegenüber der angestrahlten Fläche mit weißem Licht so gering ist, dass es zu keiner intensiven Farbauswirkung kommt.

Im Punkt 3 wird festgehalten, dass eine Blendung nicht berücksichtigt wurde. Wegen der großen angestrahlten Fläche ist grundsätzlich von einer Blendung nicht auszugehen. Die Kriterien für eine Blendung entsprechend der verwendeten Richtlinie werden nicht erfüllt.

Festgehalten wird, dass unter Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gemeint ist."

4.5. Basierend auf diesen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

"Licht/Beleuchtung:

Die Beurteilung basiert auf den Ausführungen des lichttechnischen Sachverständigen der heutigen Verhandlungsschrift und der Beurteilung sowohl aus lichttechnischer als auch aus medizinischer Sicht aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Im Bescheid der BH Linz-Land vom 6.9.2004 wurde eine Auflage formuliert, die sich auf den festgelegten Immissionsgrenzwert von 5 lux tags und
1 lux zur Nachtzeit bezieht. Die Ableitung dieser Grenzwerte erfolgte aus den medizinischen Gutachten in der Verhandlungsschrift, indem der Tagzeitraum mit 6.00 bis 22.00 Uhr und einen Nachtzeitraum 22.00 bis 6.00 Uhr definiert wurde. In diesem Gutachten wurden auch die Auswirkungen von Licht auf den Menschen, die Blendung und die Raumaufhellung ausführlich nach dem derzeitigen Stand des Wissens beschrieben. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen und sie werden aus fachlicher Sicht bestätigt.

Ergänzend dazu wird festgestellt, dass Lichteinwirkungen grundsätzlich geeignet sind, Belästigungsreaktionen - als rein subjektive Reaktion hervorzurufen. Außer den im medizinischen Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens angeführten Grenzwertempfehlungen sind keine verbindlichen Grenzwerte verfügbar.

Zur Veranschaulichung werden folgende Beleuchtungsstärkewerte beispielhaft und größenordnungsmäßig angeführt:

sonniger Sommertag 60.000 bis 100.000 lux,

trüber Sommertag 20.000 lux

trüber Wintertag 3.000 lux

Vollmondnacht 0,25 lux

Büroarbeitsplatz 300 bis 500 lux

Lesen gerade noch möglich ca. 0,5 bis 1 lux

Zu dem wird ausgeführt, dass das Gebiet entlang der K-Bundesstraße B bekanntermaßen durch unterschiedliche Lichtsituationen geprägt ist, die zwar - wie im medizinischen erstinstanzlichen Gutachten ausgeführt eine Kategorisierung im Kern- Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässt, die aber hinsichtlich der Beleuchtung durch zahlreiche andere Beleuchtungsinformationen wie sie entlang großer Verkehrsträger sowohl durch Verkehrleitsysteme (zB. Straßenbeleuchtung, Beschilderungen mit Beleuchtungen) geprägt ist, aber auch durch die Beleuchtung in anderen Betrieben. Hinsichtlich der psychologischen Wirkung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beleuchtung der gegenständlichen Betriebsanlage zwar um eine neue Beleuchtung handelt, die aber insgesamt insbesondere in den angegebenen Zeiträumen und der durch Grenzwert festgelegten Beleuchtungsstärke nicht besonders hervorsticht. Eine erhebliche Belästigung bezogen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und Kind ist daher nicht abzuleiten.

Lärm:

Für die medizinische Beurteilung sind zwei wesentliche Pegelgrößen gegenüberzustellen:

Immissionspegel aus der Lüftungsanlage 15 bis 20 dB und

Umgebungsgeräuschpegel, definiert aus dem Basispegel LA,95 = 31 dB.

Als wohl gravierendste Lärmbeeinträchtigung mit gesundheitlichen Folgen können Schlafstörungen genannt werden. Zieht man die wirkungsbezogenen Pegel heran, wie sie nach der WHO als Grenzwertempfehlungen für ruhigen und erholsamen Schlaf am Ohr des Schläfers definiert sind - nämlich 30 bis 35 dB (35 dB auch in der dem Stand des Wissens mitrepräsentierenden ÖAL-Richtlinie 6/18) so ist erkennbar, dass die Umgebungsgeräuschsituation bereits ohne Einrechnung von Schalldämmmaßen zwischen Außen- und Innenpegel nicht geeignet ist, Schlafstörungen hervorzurufen, umso mehr der Immissionspegel aus der Lüftungsanlage von 15 bis 20 dB ebenso nicht geeignet ist Schlafstörungen hervorzurufen. Es kann somit aus medizinsicher Sicht nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen geschlossen werden."

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 353 Abs.1 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept;

  1. nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden

Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische

Unterlagen.

5.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 hat die P C B mbH & Co.KG. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Die diesem Ansuchen beigelegten Projektsunterlagen wurden von der belangten Behörde unter Beiziehung der technischen Amtssachverständigen einer Vorprüfung unterzogen und wurde im Zuge dieser Vorbegutachtung festgestellt, dass bestimmte Unterlagen noch zu ergänzen bzw. Detailpläne vorzulegen sind, um die konkreten Änderungstatbestände genau zu definieren.

Mit Eingabe vom 9. und 20. Juli 2004 wurden die geforderten ergänzten Unterlagen der Erstbehörde vorgelegt.

Diese Projektsunterlagen beinhalteten u.a. eine allgemeine Betriebsbeschreibung inkl. Verkaufsflächenaufstellung samt planlicher Darstellungen, Technische Beschreibung der Haustechnik und dazugehöriger Pläne, ein elektrotechnisches Einreichprojekt sowie ein schalltechnisches und ein lufttechnisches Projekt.

Nach dem Ansuchen und der vorgelegten Betriebsbeschreibung und Technischen Berichte bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf eine Änderung der mit Bescheid vom 17. Oktober 2003, Ge20-8597-55-2003, genehmigten Umbaumaßnahmen durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoss, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoss.

Im Wesentlichen erfolgt eine Änderung der bautechnischen Gestaltung wie Stiegenhäuser, Fluchtwege und Raumausformungen bzw. Veränderung der Geschäftsflächen, wobei diese nach den Projektsunterlagen nicht vergrößert werden sollen. Weiters sollen anstelle der 3 ursprünglich geplanten Einheiten zur Unterbringung der Lüftungsanlagen lediglich 2 errichtet werden. Eine weitere Änderung soll hinsichtlich der Situierung des Notstromaggregates samt Dieselöllagerung, der Dieselaggregate für die Sprinkleranlage und der Heizungsanlage erfolgen.

Mit Kundmachung vom 19.7.2004 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für 3. August 2004 ausgeschrieben und wurde das Projekt zur Einsichtnahme sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch beim Gemeindeamt P aufgelegt. Die am 20.7.2004 vorgelegten Unterlagen wurden noch am selben Tag der Gemeinde zur Auflegung übermittelt.

Auf Grund der nachgereichten und zur Einsichtnahme aufgelegten Projektsunterlagen (insbesondere aus der allgemeinen Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Raumflächen und Raumaufteilung sowie der technischen Beschreibungen) war klargestellt, welche Änderungen bzw. Abweichungen zur Genehmigung beantragt werden. Auch scheint die Anberaumung der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen als Vorbereitungszeit für die Nachbarn ausreichend bemessen zu sein.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde nach der aufgenommenen Verhandlungsschrift das Projekt im Beisein des Rechtsvertreters der Berufungswerber näher erläutert und erfolgte im Anschluss daran die Beurteilung des Projektes in fachlicher Hinsicht durch die beigezogenen Amtssachverständigen.

Auf Grund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass die Pläne einer entsprechenden Ausarbeitung durch farbliche Kennzeichnung im Sinne der Oö. Baugesetzgebung nicht entsprechen, wurde eine neuerliche Bearbeitung der Projektsunterlagen in diesem Sinne vorgenommen und der Gewerbebehörde mit Eingabe vom 5. August 2004 samt einer weiteren umfassenden Betriebsbeschreibung vorgelegt.

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in der Stellungnahme vom 26. August 2004 festgehalten, dass diese vorgelegten Projektsunterlagen nunmehr den entsprechenden Forderungen in der mündlichen Verhandlung insofern entsprechen, als die Einreichung aus dem Jahr 2000 im grauen Farbton, die Ausführungsplanung im roten Farbton gekennzeichnet sei.

Festzuhalten ist, dass eine solche farbliche Kennzeichnung der Pläne nach § 353 GewO nicht explizit gefordert ist.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, das die vorgelegten Projektsunterlagen hinsichtlich der geplanten Fassadenbeleuchtung als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichen. Aus diesem Grund wurden diese Unterlagen ergänzt und ein lichttechnisches sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt, welches gemeinsam mit der gutachtlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 26. August 2004 den Berufungswerbern in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt wurde.

Es ist den Berufungswerbern insofern zuzustimmen, als die festgesetzte Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme knapp bemessen zu sein scheint. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die I. Instanz als saniert anzusehen ist, wenn die Berufungswerber Gelegenheit gehabt haben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht haben (vgl. VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, u.a.)

Im vorliegenden Fall haben die Berufungswerber durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren Akteneinsicht genommen und hatten diese somit ebenfalls auch durch die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung die Möglichkeit, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Parteienrechte zu wahren.

Was die nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung der Erstbehörde vorgelegten Pläne betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine Konkretisierung bezogen auf die Ausgestaltung derselben Pläne handelt, die bereits zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorgelegen sind, und keinesfalls um eine Änderung in inhaltlicher Hinsicht, wie von den Berufungswerbern auf S. 5 der Berufungsschrift unter "Sonstiges" vorgebracht.

Auch hinsichtlich dieser Pläne erfolgte Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Berufungswerber.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat bringt der Vertreter der Berufungswerber vor, dass die Quadratmeterangaben in den dem Bauansuchen vom 29. Juni 2004 zu Grunde liegenden Einreichunterlagen nicht mit der Größe der tatsächlich errichteten Geschäftsflächen übereinstimmen. Dies schließt er daraus, dass dem Bauansuchen vom 29. Juni 2004 Einreichpläne zu Grunde gelegt wurden, die die errichtete Anlage zeichnerisch korrekt wiedergeben, nicht jedoch die rechnerisch korrekten Quadratmeteranzahlen der einzelnen Geschäftsräume.

In einer nach der mündlichen Verhandlung beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Stellungnahme vom 18. Jänner verweisen die Berufungswerber diesbezüglich auf die Geschäftsfläche "M", wonach sich eine Differenz von 141,31 m2 zwischen den Einreichunterlagen und der tatsächlich errichteten Geschäftsflächen ergebe.

Hiezu ist auszuführen, dass das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die entsprechenden Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind. Auch wenn beispielsweise eine Betriebsanlage bereits genehmigungslos errichtet ist, muss die Behörde ihrer Entscheidung das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt zugrunde legen und nicht wie die Betriebsanlage tatsächlich errichtet wurde (VwGH 10.9.1991, 91/04/0105). Ergibt sich tatsächlich eine Abweichung vom Genehmigungskonsens (hervorgekommen möglicherweise im Zuge einer behördlich durchgeführten Überprüfung) und stellt diese einen Änderungstatbestand iSd § 81 GewO 1994 dar, so hat die Behörde ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 leg. cit. zu setzen.

Davon unabhängig ist festzustellen, dass für die Beurteilung die in der Betriebsbeschreibung und planlichen Unterlagen ausdrücklich angegebenen Quadratmeterangaben relevant sind und nicht die anhand der Kotierung der Pläne ermittelten Flächen. Es ist der Behörde nicht zuzumuten bei umfangreichen Projekten die Pläne auf die Richtigkeit der Kotierung zu überprüfen, zumal wie im gegenständlichen Fall die Geschäftsflächen hinsichtlich ihrer Größe genau beziffert sind und sich daraus der Genehmigungsumfang klar ergibt.

Auch führen die Berufungswerber einen Beweis zum Beleg dieser Behauptung nicht an. Ihr Vorbringen läuft sohin auf die Erhebung eines Erkundungsbeweises hinaus. Durch die bloße Behauptung ein von den Berufungswerbern beauftragter (weder fachlich noch namentlich genannter) Sachverständige habe die Geschäftsflächen nach der Kotierung und teils durch maßstäbliches Herausmessen überprüft, ist die Behörde nicht gehalten, einem (unzulässigen) Erkundungsbeweis nachzukommen, weshalb auch dem Antrag auf Einholung der dem gegenständlichen Projekt zu Grunde liegenden Pläne auf CAD nicht Folge zu geben war.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die von den Berufungswerbern aufgeworfene Frage, ob Flächen unter den Rolltreppen als Verkaufsflächen zu werten sind, nicht von Relevanz ist, da im gegenständlichen Verfahren die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 5, wo unter anderem auf Verkaufsflächen abgestellt wird, nicht zur Anwendung gelangen.

Wurden die Flächen unter den Rolltreppen nun nicht als Verkaufsflächen ausgewiesen, so bedeutet dies lediglich, dass diese Flächen nicht als Verkaufsflächen vom Genehmigungskonsens erfasst sind (siehe obigen Ausführungen zum Projektsverfahren).

5.3. Die Berufungswerber bemängeln, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 81 GewO 1994 durchgeführt worden sei, obwohl es sich um eine Neueinreichung handle, da die Änderungen fast alle Gebäudeteile umfassen würden und bringen weiters vor, dass bei einem laufenden Verfahren ein Antrag auf Neugenehmigung von der Behörde nicht in einen Antrag auf Änderungsgenehmigung umgedeutet werden könne. Begründet wird diese Ansicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Sache des Antragstellers ist, Art und Umfang der beantragten Genehmigung im Antrag konkret zu umschreiben und ausdrücklich zu erklären, ob eine Neu- oder Änderungsgenehmigung begehrt werde. Eine Antragsänderung während eines laufenden Verfahrens werde vom Verwaltungsgerichtshof als implizite Zurückziehung des bisherigen und Einbringung eines neuen Antrages gedeutet.

Die Berufungswerber übersehen dabei, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes von einer völlig anderen Sachverhaltsgrundlage ausgehen. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich explizit ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums vor.

Unbestritten ist, dass mit den in Rede stehenden Umbaumaßnahmen eindeutig das Tatbestandsmerkmal der Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 erfüllt ist. Unter Änderung ist nämlich jede bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die in § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 bezeichneten Gefährdungen oder Belästigungen ergeben können.

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums vor und wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt bei diesem Einkaufszentrum zahlreiche Änderungen vorgenommen, die jeweils einem Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 unterzogen wurden. Zuletzt wurde eben mit Ansuchen vom 29. Juni 2004 um die gewerbebehördliche Genehmigung für Umbaumaßnahmen bei dem bestehenden und rechtskräftig genehmigten Einkaufszentrum angesucht. Der Erstbehörde wäre es verwehrt gewesen, ein Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung einer Betriebsanlage nach § 77 Abs.1 GewO 1994 durchzuführen, zum einen, weil der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage lautet und zum anderen, weil eben keine Neuerrichtung geplant ist, sondern die Änderungen sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Einkaufszentrum stehen. Für die in Frage kommende Verfahrensart ist nicht von Bedeutung in welchem Ausmaß die Änderungen vorgenommen werden.

5.4. Über das dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Ansuchen wurde von der belangten Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, maschinenbautechnischen, luftreinhaltetechnischen und lichttechnischen Amtssachverständigen sowie einer medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass sich die bestehende Immissionssituation sowohl in luftreinhaltetechnischer als auch in lärmtechnischer Hinsicht durch die beabsichtigten Änderungen nicht verschlechtert. Entgegen den Berufungsausführungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärm- und Luftschadquellen wie Lüftungsanlagen, Heizungsanlage, Dieselaggregate etc. bei der Beurteilung berücksichtigt. Durch eine geänderte Raum- und Geschäftsverteilung ist mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn zu rechnen; die hiefür notwendigen Lüftungs- und Heizungsanlagen wurden hinsichtlich ihrer Dimensionierung weder vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen noch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates bemängelt und die davon ausgehenden Emissionen einer Beurteilung unterzogen. Die Anzahl der Parkfläche wurde nicht verändert.

Im Hinblick auf die von den Nachbarn befürchtete Blendwirkung wurde von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte weder gesundheitliche Beeinträchtigungen noch vermehrte Belästigungsreaktionen zu erwarten sind.

Im Berufungsverfahren wurde von den Nachbarn hinsichtlich der lichttechnischen Belange Mangelhaftigkeit des lichttechnischen Gutachtens eingewendet. Aus diesem Grund wurde im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung ein weiteres lichttechnisches Gutachten eingeholt, und hat sich darin der Amtssachverständige mit den Einwendungen der Berufungswerber auseinander gesetzt. Daraus folgt, dass der von den Berufungswerbern vorgelegte Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 keine anderen Beurteilungskriterien beinhaltet, als die der Beurteilung des lichttechnischen Projektes zu Grunde gelegte Stellungnahme der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen.

Das lichttechnische Gutachten geht - da es sich beim gegenständlichen Genehmigungsverfahren um ein Projektsverfahren handelt - dem gemäß von dem von der Konsenswerberin vorgelegten lichttechnischen Projekt aus.

Danach handelt es sich bei den Beleuchtungsanlagen und konstant strahlendes Licht und eben nicht um Beleuchtungsanlagen, die Betriebszustände aufweisen, die sich schneller als in einminütigem Rhythmus ändern. Dies wurde im erstinstanzlichen Bescheid auch auflagenmäßig so festgehalten.

Zum weiteren war bei der Beurteilung der von den Berufungswerbern geforderte "Faktor 2" für farbiges Licht deshalb nicht heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass der farbige Anteil bei der Beleuchtung gegenüber der angestrahlten Fläche mit weißem Licht so gering ist, dass es zu keiner intensiven Farbauswirkung kommt.

Von den im Berufungsverfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich der befürchteten Blendwirkung ausgeführt - und damit das erstinstanzliche medizinische Gutachten fachlich bestätigt -, dass nach dem bescheidmäßig festgelegten Grenzwert von 5lx tags und 1lx zu Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mit keinerlei Auswirkungen auf die beschwerdeführenden Nachbarn zu rechnen ist.

Hinsichtlich der psychologischen Wirkung wurde festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Beleuchtung der gegenständlichen Betriebsanlage zwar um eine neue Beleuchtung handelt, die aber auch in Verhältnis zu der bestehenden Lichtsituation rund um das Einkaufszentrum nicht besonders hervorsticht und damit auch keine Auswirkungen in psychologischer Hinsicht für die Nachbarn hervorruft.

Wenn nun von den Berufungswerbern vorgebracht wird, dass im Bereich des Einkaufszentrums bereits eine gesundheitsschädliche Lärmkulisse vorhanden sei und aus diesem Grund jedenfalls jede weitere Änderung nicht genehmigt werden dürfe, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse in den Nachtstunden von einem Basispegel von LA,95 = 31 dB auszugehen ist.

Nach dem medizinischen Gutachten ist dieser vorliegende Umgebungsgeräuschpegel jedenfalls nicht geeignet, Schlafstörungen, mit denen eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein könnte, hervorzurufen. Es liegt somit die von den Berufungswerbern vorgebrachte bereits bestehende gesundheitsschädliche Lärmkulisse nicht vor.

Mit den in Rede stehenden Änderungen der Betriebsanlage sind auch keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn verbunden.

Die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn ist nämlich nach § 77 Abs.2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Nach den gutachtlichen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen um mehr als 10 dB unter dem Basispegel liegen, wobei dabei schon von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen wurde. Damit ist eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch die zusätzlich beabsichtigten Änderungen der Betriebsanlage bei Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen sogar ausgeschlossen. Die lärmtechnischen Erhebungen hinsichtlich der bestehenden örtlichen Ist-Situation wurden im Jahr 1999 durchgeführt und ist davon auszugehen, dass sich diese Ist-Situation durch die zweifellos bestehende Verkehrssteigerung sogar noch erhöht hat.

Die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen werden von den Berufungswerbern auch nicht in Zweifel gezogen. Demnach steht fest, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Änderungen der genehmigten Betriebsanlage bei Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen keine Erhöhung des örtlichen Lärmpegels nach sich ziehen.

Von den Berufungswerbern wird in der Berufung weiters vorgebracht, dass sie durch Luftschadstoffe in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden; worin diese Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung gelegen sei, wird jedoch nicht vorgebracht.

Nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten ist durch das geplante Vorhaben eine Änderung der Geruchsimmissionssituation nicht zu erwarten. Vielmehr stellt sich im Hinblick auf die Heizungsanlage immissionsseitig eine Verbesserung gegenüber dem derzeitig genehmigten Zustand dar.

Die Berufungswerber haben diesem Gutachten kein (fachlich fundiertes) Vorbringen gegenübergestellt, die die Richtigkeit der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen vermag und dem zufolge mit unzumutbaren Belästigungen zu rechnen sei.

5.5. Soweit die Berufungswerber ausführlich vorbringen, das gegenständliche Projekt müsse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 77 Abs.5 GewO 1994 erfüllen und hätte die Erstbehörde die Flächenwidmungskonformität überprüfen müssen, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Bestimmung - anders als § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 - keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte einräumt (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, 99/04/0006).

Dessen ungeachtet wird jedoch auf die Bestimmung des § 77 Abs.9 leg.cit. hingewiesen, wonach die Abs.5 und 8 nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet gelten. Ein solches liegt aber nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der Abt. Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst beim Amt der Landesregierung vom 14.1.2002 vor.

5.6. Was die Einwände bezüglich der optischen Belästigungen betrifft, sind die Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass unter den in § 74 Abs.2 genannten Gefährdungen, Belästigungen usw. nur die physischen Einwirkungen zu verstehen sind. Die architektonische Gestaltung eines Betriebsanlagenbauwerkes und die davon ausgehenden optischen Eindrücke können nicht als eine "in anderer Weise" erfolgende Belästigung im Sinne § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 aufgefasst werden und somit auch nicht in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geprüft werden (vgl. UVS Öö., 23.2.2004, VwSen-530064).

6. Aus sämtlich oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. B i s m a i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 06.04.2005, Zl.: 2005/04/0049-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum