Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530241/13/ 530249/3/Re/Sta

Linz, 11.02.2005

VwSen-530241/13/ - 530249/3/Re/Sta Linz, am 11. Februar 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von

  1. M A, G, L,

  2. P E, G, L,

  3. M M, G, L,

  4. F M, G, L,

  5. A G, G, L,

  6. F G, G, L,

  7. M R, G, L,

  8. E R, G, L,

  9. S K, G, L,

  10. M K, G, L,

  11. M E, G, L,

  12. H N, G, L,

  13. J E, G, L,

  14. J E, G, L,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M P, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2004, Ge20-6587-29-2004-V, betreffend die Genehmigung eines Sanierungskonzeptes für die Betriebsanlage der B C GmbH (vormals N G m.b.H.) im Standort T, R, gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2004, Ge20-6587-29-2004-V, insoferne abgeändert, als die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für das mit Projekt der F, C & Partner ZT GmbH vom 15.6.2004 eingereichte Sanierungskonzept nicht erteilt wird.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 79 Abs.3 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem bekämpften Bescheid vom
7. September 2004, Ge20-6587-29-2004-V, das von der N G mbH mit Antrag vom 18. Juni 2004 gemäß § 79 Abs.3 vorgelegte Sanierungskonzept zur Festlegung der LKW-Stellplätze im Standort der Betriebsanlage T, R, unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994 gewerbebehördlich genehmigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Änderungsgenehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989, Ge-6587-6-1989, sei auch das Abstellen von LKW's am Betriebsgelände der N G mbH im Standort T, R, festgelegt worden. Im Zuge gewerbebehördlicher Überprüfungen habe sich herausgestellt, dass die LKW-Abstellung damit nicht erschöpfend geregelt bzw. ausreichend nachvollziehbar determiniert sei. Zur Sanierung dieses Mangels insbesondere aus sicherheitstechnischer Sicht sei über behördlichen Auftrag das Konzept gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 vorgelegt worden. Im Verfahren zum Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989 sei die Einrichtung von Wartezonen für LKW beschrieben mit:

"Zu diesem Zweck soll die Einfahrt in einer Länge von ca. 85 m als Anmelde-Wartezone ausgeführt werden und auf dem südostseitigen Areal auch zusätzliche Wartezonen ausgeführt werden." Eine örtliche Konkretisierung der Wartezonen auf dem südöstlichen Areal sei nicht vorgenommen worden bzw. fehle auch in den Projektsunterlagen. Dies sei aus technischer Sicht nicht vertretbar, da mit dem Abstellen von beladenen LKW's ein gewisses Gefahrenpotential für die Nachbarschaft verbunden sei. Im Sanierungskonzept würden daher einerseits die Wartezone im nördlichen Bereich in einer Länge von 85 m freigehalten, weiters sollen südwestseitig des Traktes "Säuren und Laugen" zwischen Gleisanlage und Fahrtspur für die Feuerwehr unbeladene LKW-Hänger und Sattelaufleger geparkt werden. Südwestseitig des Flugdaches beim Lösemittellager sei das Parken von geladenen LKW auch mit Zugfahrzeugen vorgesehen. Die zitierte Parkmöglichkeit für LKW sei gegenüber dem Genehmigungsbescheid emissionsneutral, da die vorgeschlagenen Parkflächen grundsätzlich als Fahrtwege genehmigt seien und der eigentliche Parkvorgang keine zusätzlichen Emissionen verursache. Die Feuerwehrumfahrt bliebe unberührt. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, die Konkretisierung der Abstellflächen stelle eine Einschränkung des Abstellkonsenses dar sowie auch durch die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Maßnahmen eine - neuerliche - wesentliche Verbesserung aus sicherheitstechnischer Sicht bzw. aus der Sicht des Seveso-Regimes. Zum Verhältnismäßigkeitsgebot für das Sanierungskonzept gemäß § 79 Abs.3 GewO wird von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der mit Umsetzung des Konzepts verbundenen Konsenseinschränkung unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen des Industrieunfallrechtes bzw. Regelungen des Seveso-Regimes auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz einer Gesundheitsgefährdung diene, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen könne. Der Abstellkonsens für beladene LKW ergäbe sich ex lege aus den gesetzlichen Bestimmungen für den Gütertransport. Im Befund der Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1988 fehle bezüglich Abstellmöglichkeiten von LKW's eine örtliche Konkretisierung der Wartezonen auf dem südöstlichen Areal. In der Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1988 sei auch festgehalten: "Wie bereits bei den einzelnen Abschnitten beschrieben, werden nicht gedeckte Flächen als Fahrtstraßen und Warte- bzw. Staubereiche verwendet. Nordwestseitig des bestehenden Büro- und Lagergebäudes werden PKW-Abstellplätze für 40 PKW's ausgebildet." Eine entsprechende örtliche Konkretisierung fehle auch in den klausulierten Projekten. Gemäß befundmäßiger Feststellungen sei das Abstellen von Fahrzeugen praktisch an allen nicht gedeckten Flächen vom Konsens umfasst. Mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes sei daher eine Einschränkung des Konsensumfanges verbunden. Nach dem Sanierungskonzept dürften lediglich 8 beladene LKW's am Betriebsareal abgestellt werden, beim Rest handle es sich um unbeladene Fahrzeuge. Im Lageplan sei die geografische Lage der Betriebsobjekte eindeutig erkennbar. Die Abstellmöglichkeit von 3 beladenen LKW's südwestseitig des Lagergebäudes für brennbare Flüssigkeiten habe der ASV für Gewerbetechnik in seinem Gutachten ausführlich begründet und die Vorteile aus sicherheitstechnischer Sicht dargelegt. Der Vorteil liege in der Überdachung und andererseits in der Auffangmöglichkeit für allfällig austretende Flüssigkeiten. Auflagepunkt 18 des Genehmigungsbescheides vom 23. Mai 1989, Ge-6587-6-1989, sei im Hinblick auf die Stilllegung der Lösemittelabfüllstation und der Ausbildung des gesamten Flugdaches in nicht brennbarer Ausführung gegenstandslos geworden. Es würden hier nur mehr brennbare Flüssigkeiten in festen Gebinden manipuliert. Die belangte Behörde anerkennt in ihrer Begründung auch ausdrücklich die Parteistellung der einwendenden Nachbarn, weist jedoch darauf hin, dass eine zwingende mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 nicht vorgesehen ist und auch eine generelle Verpflichtung zur mündlichen Erörterung eingeholter Sachverständigengutachten mit den Parteien des Verfahrens den Bestimmungen der GewO und des AVG nicht zu entnehmen ist. Abschließend wird festgestellt, dass bei fristgerechter Umsetzung des vorgelegten Sanierungskonzeptes für die Abstellung von LKW am Betriebsgelände der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erreicht werde.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer M A, P E, M M, F M, A G, F G, M R, E R, S K, M K, M E, H N, J E, J E, alle L, G, alle vertreten durch Mag. M P, Rechtsanwalt in P, S, mit Schriftsatz vom 23. September 2004, der Post zur Beförderung übergeben am 23. September 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies unter Anschluss von Fotobeilagen und im Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebsanlage der N G mbH falle unter die Bestimmungen des Abschnittes 8a der GewO 1994 - Industrieunfallrecht, betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen - welche in Umsetzung der Seveso II-Richtlinie eingefügt worden sei. Die Berufungswerber seien Eigentümer von Grundstücken und ständige Bewohner von Wohngebäuden in einer Entfernung von jeweils weniger als 830 m von der Betriebsanlage. Die Behörde habe den Antrag auf Genehmigung des Sanierungskonzeptes ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und Nachbarn lediglich über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Durch das Sanierungskonzept liege eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor. Im Verfahren nach § 79 seien keine anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage gegeben. Eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Baubehörde der Landeshauptstadt Linz außer Stande sehe, im Gefährdungsbereich der Betriebsanlage Baubewilligungen für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu erteilen. Aus einem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass von der gegenständlichen Betriebsanlage erhebliche Gefahren ausgehen und diese Gefahren augenscheinlich so gravierend seien, dass in der Gefahrenzone im Unkreis von 830 m rund um die Betriebsanlage Baubewilligungen für Gebäude, die Aufenthaltszwecken dienen, nicht erteilt würden. Das daraus resultierende faktische Bauverbot auf ihren Grundstücken führe zu einer Substanzvernichtung. Im gegenständlichen Falle wäre es zweckmäßig im Sinne des § 39 Abs.2 AVG gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Nachbarn durchzuführen. Es wäre für die Anrainer notwendig gewesen, vor Ort unmittelbar ein Bild über die örtlichen Gegebenheiten machen zu können. Die planliche Darstellung des Sanierungskonzeptes würde die Gegebenheiten vor Ort unrichtig und unvollständig wiedergeben. So sei die mit 3,5 m erforderliche Breite der vorgeschriebenen Feuerwehreinfahrt in Teilbereichen mit lediglich 2,5 m dargestellt. Darüber hinaus werden Flächen als Freiflächen dargestellt, die in der Natur tatsächlich zur Lagerung von Leergebinden genutzt würden. Aus Artikel 6 EMRK ergäbe sich die Notwendigkeit der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da das Eigentumsrecht, somit "Civil Rights" betroffen sei. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Genehmigung des Sanierungskonzeptes stelle keine Einschränkung des Konsenses dar, vielmehr werde eine Konsensvergrößerung angestrebt. Bei korrekter Anwendung der Seveso II-Richtilinie auf den gegenständlichen Sachverhalt würde sich ergeben, dass auf Grund der einzuhaltenden Sicherheitsabstände ein weiterer Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zulässig erscheine. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich nicht um ein dem Regime des § 79 Abs.3 GewO 1994 unterliegendes Geschehen, da die Maßnahmen nicht dem Schutz der berechtigten Nachbarinteressen im Grunde des § 74 GewO sondern vielmehr im Interesse der Anlagenbetreiberin lägen. Es erfolge vielmehr eine Ausdehnung des Gefahrenpotentiales bzw. eine Verlagerung der Gefahrenquellen an die Grundstücksgrenze. Es sei aus den Unterlagen nicht zu entnehmen, inwiefern die Maßnahmen einer Begrenzung der Luftschadstoffemissionen dienen sollten. Die belangte Behörde habe unter der Prämisse der Emissionsneutralität auf eine detaillierte Beweisaufnahme hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Sekundärbrandgefahr verzichtet. Es wäre zu prüfen gewesen, welche Regelungen sich hinsichtlich des Abstellens von LKW am Gelände der Betriebsanlage aus dem Bescheid aus 1989 unter Heranziehung der von der N G beizubringenden Unterlagen ("Befund und Gutachten, Seite 9") ergeben. Es hätte sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 79 Abs.3 GewO nicht gegeben seien, sondern eine genehmigungspflichtige Konsensausweitung vorliege. Die Umsetzung der im Sanierungskonzept genannten Maßnahmen würden eine Vergrößerung des von der Anlage ausgehenden Gefahrenpotentials führen. Das bereits bestehende Gefährdungspotential sei nicht nur bei abstrakter Betrachtung gegeben, sondern habe sich auch durch zahlreiche Unfälle manifestiert. Weiters seien Anrainer durch Lärm und Geruchsbelästigungen laufend beeinträchtigt. Angesichts dieser Ausgangslage sei das Sanierungskonzept unzureichend, um den Schutz der Interessen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO zu gewährleisten. In der planlichen Darstellung seien Abstellplätze größtenteils unmittelbar an der Grundgrenze angeordnet. Von den abgestellten LKW's, insbesondere von den beladenen LKW's, gehe ein erhebliches Gefahrenpotential aus. Die Verwirklichung des Sanierungskonzeptes bringe eine Verlagerung dieser Gefahrenquellen in die Richtung der Anrainer und somit zu einem Anstieg der Gefährdung. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Betriebsanlage um eine dem Seveso II-Regime unterliegende Anlage handle, müssten Anlagenbetreiber und Behörde jedenfalls auf die Schaffung entsprechender Schutzzonen Bedacht nehmen. Dies sei nicht geschehen. Die Beurteilung sei auch im Grunde der Richtlinie 96/82/EG des Rates von 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu erfolgen. Demnach sei das Abstellen von LKW's ohne Einhaltung entsprechender Schutzzonen an der Grundstücksgrenze unzulässig. Die beengten Verhältnisse am Firmenareal würden verschärft, die Feuerwehrumfahrt könne nicht ständig freigehalten werden. Das Sanierungskonzept widerspreche auch der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) insbesondere deren Abschnitt IV, §§ 65 ff. Das Abstellen von drei beladenen LKW's unter dem Flugdach im Bereich "südwestseitig des Flugdaches" widerspreche dem Auflagepunkt 18 des Bescheides aus 1989. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegenüber dem Bereich des Lösemittellagers auf die Vorschreibung einer Schutzzone verzichtet werden könne. Wechselwirkungen zwischen Kesselwaggons und LKW seien außer Acht gelassen worden. Der Abstellplatz für zwei unbeladene LKW's südwestlich zwischen der Feststofflagerhalle und der Säuren- und Laugenhalle widerspreche den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Die dort bestehenden Müllcontainer hätten keinen neuen Aufstellungsort erhalten. Das Sanierungskonzept enthalte auch keine Angaben hinsichtlich der Dauer für die Abstellung von LKW's und sei auch diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu AZ: Ge20-6587-29-2004, weiters in den dem gegenständlichen Verfahren als Vorakt zu Grunde gelegenen Verfahrensakt der im Jahre 1989 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der Anlage zu Ge-6587-6-1989.

Die belangte Behörde hat mit Vorlagebericht vom 23. November 2004 ergänzende Projektsunterlagen betreffend die mit Bescheid vom 23. Mai 1989 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des Feststofflagers etc. vorgelegt, darüber hinaus je eine vollständige Ausfertigung dieses Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1989 sowie der dazugehörigen Verhandlungsniederschriften vom 4. Oktober 1988 und vom 24. Oktober 1988.

Die Antragstellerin, vertreten durch die S, C, W & P Rechtsanwälte GmbH, L, E, legt ebenfalls den Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989, die oben zitierten dazugehörigen Niederschriften sowie kopierte Auszüge aus den zum damaligen Verfahren vorgelegten ergänzenden Projektsunterlagen der Zivilingenieure DI Dr. B S, DI P F und DI G C samt einem Konzeptplan Verkehr vom 16. Oktober 1988, Plan Nr. KO-001, vor, weiters Grundbuchsauszüge von Grundstücken im Bereich von L, K, G. Hiezu wird von der Konsensinhaberin vorgebracht, es komme durch den angefochtenen Bescheid zu keiner Ausweitung, Vergrößerung oder unzulässigen Änderung des bestehenden Konsenses und diene Artikel 12 Abs.1 der Seveso II-Richtlinie lediglich dem Schutz der Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit, räume jedoch keine subjektiv öffentlichen Rechte für Nachbarn ein. Bei Artikel 12 handle es sich lediglich um eine grundsätzliche Handlungsanweisung an die Mitgliedsstaaten. Derzeit sei völlig unklar, wie sich der angemessene Abstand zwischen Seveso II-Betrieben und "sensible areas" bemesse. Verwiesen wird auf den neu eingefügten Artikel 12 Abs.1a der Seveso II-Richtlinie, wonach die Kommission ersucht werde, bis zum 31. Dezember 2006 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten Leitlinien zur Definition einer technischen Datenbank einschließlich Risikodaten und Risikoszenarien aufzustellen. Erst in einem weiteren Schritt könnten "angemessene Abstände" ermittelt bzw. berechnet werden, derzeit jedenfalls nicht. Es sei daher nicht bekannt, wer bzw. welcher Nachbar innerhalb des angemessenen Abstandes zu einem Seveso II-Betrieb situiert sei, es können daher einem unbekannten Personenkreis nicht irgendwelche Rechte eingeräumt werden. Der angesprochene Sicherheitsabstand von 830 m sei für eine völlig andere Art von Betriebsanlage, nämlich das Flüssiggaslager der F G, L, ermittelt worden, diese Betriebsanlage sei mittlerweile stillgelegt bzw. gewerbebehördlich rechtskräftig aufgelassen worden. Weiters würde den Berufungswerbern eine Parteistellung nicht zukommen und daher die Berufungen schon deshalb unzulässig sein. Im zu Grunde liegenden Verfahren zu Ge-6587/6-1989 hätten die Anrainer keine zulässigen Einwendungen erhoben. Unrichtig sei auch, dass sämtliche Berufungswerber innerhalb des 830 m Abstandes wohnhaft seien. Das Rechtsmittel werde lediglich mit einer drohenden Substanzvernichtung des Grundstücks bzw. Liegenschaftseigentums begründet. Lediglich die Siebtberufungswerberin, der Achtberufungswerber, der Neuntberufungswerber und die Zwölftberufungswerberin seien EigentümerInnen von Grundstücken des Grundbuches K, allen anderen Berufungswerbern käme am Grundstück nur ein Wohnungsgebrauchsrecht, dem Zweitberufungswerber lediglich ein Fruchtgenussrecht zu. Verletzungen derartiger Rechte seien jedoch nicht einmal behauptet worden. Inhaltlich würden sich die Berufungswerber auf das von der Anlage angeblich ausgehende Gefährdungspotential beschränken, vermögen jedoch nicht darzutun, wie und warum vor allem mit der im Rahmen den Sanierungskonzeptes genehmigten Konsensänderung bzw. -einschränkung eine Substanzvernichtung oder eine sonstige Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes verbunden sein soll. Letzteres werde nicht einmal behauptet. Weiters sei eine Zunahme der Gefährdung bzw. eine mögliche zusätzliche Beeinträchtigung von subjektiven öffentlichen Rechten der Berufungswerber durch das genehmigte Sanierungskonzept von vornherein denkunmöglich. Keinerlei Gefahrenquellen würden näher zu den (anscheinend gemeinten) "Grundstücken der Berufungswerber" verlagert werden. LKW's würden auf keinen anderen Flächen stehen bzw. sich bewegen, als auf den bereits bisher rechtmäßig befahrenen bzw. - je nach dem - zum (An)Halten im Zuge ihrer Bewegung durch das Betriebsgelände benutzt werden durften. Das Sanierungskonzept bewirke keine Konsensausweitung, sondern eine Konsenseinschränkung. Der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989 stelle den das derzeitige Betriebsgeschehen abdeckenden Grundkonsens, insbesondere auch was die Arbeitsabläufe sowie den (ruhenden und Bewegungs-)verkehr am Standort bzw. in der Betriebsanlage anbelangt, dar. Damaliger Antrag und Projekt seien darauf gerichtet gewesen, dass die Konsensinhaberin überall auf ihrem Betriebsareal (unbeladene und beladene) LKW's abstellen will und darf. In den damals nachgereichten ergänzenden Unterlagen vom 18. Oktober 1988 sei lediglich der ruhende Verkehr mit exakt festgelegten PKW-Abstellplätzen und beim LKW-Verkehr im Sinne einer Darstellung der Betriebsabläufe die Verkehrsführung bei der Zu- und der Anlieferung (bei entsprechender Ent- bzw. Beladung in der Betriebsanlage) also der LKW-Bewegungsverkehr dargestellt worden. Auch die Auflage 18 des Genehmigungsbescheides zeige, dass ein Abstellen von beladenen und unbeladenen LKW überall auf dem Betriebsgelände vorgesehen gewesen sei. Die Konsenswerberin habe sich dagegen als "unzumutbare Einschränkung" ausgesprochen. Der Bescheid sei daher so zu verstehen, dass mit diesem ein Abstellen von LKW's im unbeladenen Zustand überall auf dem Betriebsareal und von beladenen LKW's überall auf dem Betriebsareal außer eben in gedeckten Bereichen genehmigt sei. Der Hinweis der Gewerbebehörde auf Seite 8 des Bescheides vom 23. Mai 1989, Ge-6587/6-1989, dass vom Verbot des Einstellens von Kraftfahrzeugen in den gedeckten Bereichen zwecks Garagierung nicht abgegangen werden könne, weil ein Abstellen von Kraftfahrzeugen im Projekt in gedeckten Bereichen zwecks Garagierung nicht vorgesehen gewesen sei, sei unschlüssig gewesen, da, sollte dies im gedeckten Bereich tatsächlich nicht vorgesehen bzw. beantragt gewesen sein, die Auflage - weil überschießend - nicht erforderlich gewesen wäre. Das Parteiengehör der Berufungswerber sei nicht verletzt worden, da die Gewerbebehörde I. Instanz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör gewahrt habe. Das Recht auf Parteiengehör gewähre kein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden. Eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen. Ein Genehmigungsverfahren nach § 81 Abs.1 sei nicht erforderlich gewesen, da ja in Wirklichkeit eine Konsenseinschränkung erfolgt sei. Mit dem Sanierungsverfahren sei ein noch besserer Schutz, insbesondere der Interessen von Nachbarn, darüber hinaus aber auch generell der Luft sowie des Bodens und des Grundwassers beabsichtigt gewesen. Die Bezeichnung "Konkretisierung" der LKW-Abstellplätze sei daher eigentlich unzutreffend. Es sei eine Reduktion des bestehenden Konsenses durch eingeschränkte Möglichkeiten zum Abstellen von beladenen und unbeladenen LKW samt weiteren ergänzenden baulichen Maßnahmen, wie insbesondere zur Sammlung der Oberflächenwässer, erfolgt. Dieser verbesserte Schutz sei auch erreicht worden, weil die Konsensinhaberin als Zeichen ihres guten Willens dies akzeptiert habe. Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen sei nicht möglich gewesen, weil durch diese in die "Substanz" der der Konsensinhaberin verliehenen Rechte eingegriffen worden wäre. Angeführt werden VwGH 2000/04/0113 sowie 2003/04/0037 vom 26.6.2003, (letzteres offensichtlich gemeint richtig 2002/04/0037 vom 26.6.2002). Die Gewerbebehörde habe die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen, mit dem durch Einschränkung des bestehenden LKW-Abstellkonsenses ein hinreichender Schutz der von der Gewerbebehörde zu wahrenden Interessen erreicht werde (Auftrag/Bescheid vom 8. Juni 2004, Ge20-6587-29-2004/V/Prk). Im Rahmen eines Sanierungskonzeptes genehmigte Maßnahmen könnten niemals im falschen Verfahren genehmigt worden sein. Der Gesetzgeber habe bewusst einen weiten Spielraum für den zulässigen Umfang eines Sanierungskonzeptes gelassen und keine Grenze eingezogen, ab der Maßnahmen nicht mehr im Rahmen eines Sanierungskonzeptes genehmigt werden dürften. Dies auch deswegen, als ein Ausweichen auf ein ordentliches Änderungsgenehmigungsverfahren den im AVG verankerten Grundsätzen zur Durchführung eines möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verfahrens widersprechen würde, da ohnedies im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ein hinreichender Schutz jener Interessen, die auch in einem ordentlichen Änderungsgenehmigungsverfahren wahrzunehmen seien, gewährleistet sei. Bei einem Sanierungsverfahren handle es sich lediglich um eine Sonderform des ordentlichen Genehmigungsverfahrens. Es sei somit auch unzulässig, im Verfahrensgang vor der Behörde II. Instanz im Sinne einer bloßen Formalentscheidung den angefochtenen Bescheid lediglich deshalb zu beheben, weil die falsche Verfahrensart gewählt worden sei. Es sei von der Gewerbebehörde II. Instanz nur zu klären, ob mit dem angefochtenen Bescheid eine in materielle, subjektive öffentliche Rechte der Berufungswerber eingreifende Änderung des bestehenden Konsenses erfolgt sei. Selbst wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Ausweitung des bisherigen Konsenses erfolgt wäre, was nicht der Fall sei, käme es nur darauf an, ob die diesbezüglich genehmigten Maßnahmen konsensfähig seien oder nicht. Das durchgeführte Verfahren I. Instanz habe die Konsensfähigkeit - nicht widerlegt auf fachlicher Ebene - bestätigt. Amtssachverständige haben bestätigt, dass die vorgeschlagenen Parkflächen grundsätzlich als Fahrtwege genehmigt seien und der eigentliche Parkvorgang (insbesondere ohne Notwendigkeit allfälliger Reversiervorgänge) keine zusätzlichen Emissionen verursache. Die Konkretisierung bedeute eine Einschränkung des Abstellkonsenses für LKW. Die Feuerwehrumfahrt bleibe unberührt. Das Sanierungskonzept stelle eine taugliche Verbesserung der Abstellsituation am Betriebsareal dar. Nach Umsetzung des Sanierungskonzeptes sei eine bessere Konkretisierung des Umfanges der Abstellplätze gegeben und auch eine Verbesserung aus der Sicht des Seveso-Regimes erreicht. Die von den Berufungswerbern vorgetragenen "zahlreichen Unfälle der Vergangenheit" seien für die Entscheidung irrelevant. Die Darstellungen entsprächen im Übrigen nicht den Tatsachen. Es werde die Zurückweisung oder die Abweisung der Berufungen der Berufungswerber beantragt.

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 81 Abs. 2 leg.cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

  1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs.2,

  2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß
    § 79 Abs.1 oder § 79b,

  3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs.1,

  4. Bescheiden gemäß § 82 Abs.3 oder 4 entsprechende Änderungen,

  5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck den der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Einsatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs.1 zu behandeln ist,

  6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs.1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs.2 angeführt sind, sofern § 76 Abs.3 nicht entgegensteht,

  7. Änderungen einer gemäß § 359b genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer den § 359b unterliegenden Anlage nicht verliert,

  8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

  9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

  10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z1 lit.c).

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs.3 hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der gemäß
§ 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs.1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs.1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs.1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

Gemäß § 353 Abs.1 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,

  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

Unter Bezugnahme auf die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung des § 353 Abs.1 GewO 1994 ist zunächst auf die hiezu ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Es darf daher die Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist somit entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die "Sache", über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Projekterstellung und Erstellung einer Betriebsbeschreibung sind einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers vorbehalten; die Behörde hat nur die Möglichkeit, diesem Antrag entsprechend, allenfalls unter Vorschreibung von - das Wesen des Projektes unberührt lassenden - Auflagen, die Genehmigung zu erteilen oder diese, mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen, zu versagen.

Beim Versuch, den bestehenden gewerberechtlichen Konsens der B C G (als Nachfolgerin der N G) im Standort T, R, in Bezug auf Abstellplätze für LKW zu definieren, stützen sich sowohl Konsensinhaberin als auch Berufungswerberin auf das von der belangten Behörde durchgeführte Änderungsgenehmigungsverfahren zu Ge-6587/6-1989, welches schließlich mit Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989 mit obiger Geschäftszahl abgeschlossen wurde. Zu prüfen ist daher zunächst, ob mit diesem Genehmigungsbescheid die Anlagenänderungsgenehmigung für die Verwendung quasi des gesamten Betriebsgeländes zum Abstellen von LKW mit oder ohne Anhänger (laut Meinung der Konsensinhaberin) oder lediglich die Möglichkeit der Verwendung von bestimmten Flächen als Abstellplätze für LKW mit oder ohne Anhänger (im Wesentlichen die Meinung der Berufungswerber) erteilt wurde. Die Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben:

Mit Eingabe vom 4. Dezember 1987 hat die W N G, T, R, für das Bauvorhaben Hallenerweiterung mit Flugdach und Überdachung des bestehenden Lösungsmittellagers um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung angesucht. Nach Durchführung eines umfangreichen Vorprüfungsverfahrens, wurde mit Kundmachung vom 30. August 1988 eine mündliche Verhandlung für den 4. Oktober 1988 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Berufungswerber haben an dieser Verhandlung teilgenommen und im Rahmen ihrer Stellungnahme Vorbringen in Bezug auf unzumutbare Lärmbelästigungen durch polternde Fässer, dröhnende Motoren, Verschiebetätigkeiten udgl. sowie Geruchsbelästigungen durch Betankungsvorgänge bzw. durch Lastkraftfahrzeuge, weiters Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ätzende und beißende Dämpfe etc. vorgebracht bzw. in diesem Zusammenhang Forderungen gestellt (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 4.10.1988). In Bezug auf LKW-Verkehr wird zunächst im Befund ausgeführt, dass für LKW-Züge ein Einbahnverkehr eingerichtet werde, sodass auch dadurch eine größere Sicherheit im innerbetrieblichen Verkehr erreicht werde. Die Führung der Einbahnstraßen sei so anzuordnen, dass ein gefahrloses Befahren auch mit den großen Tankfahrzeugen möglich sei. Als Ergebnis in dieser mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass eine Reihe von Projektsunterlagen nachzureichen sind, wobei auch vereinbart wurde, dass eine Darstellung von Verkehrsleiteinrichtungen, Stellplätzen auf dem Areal samt Stauräumen für Zuliefer- und Abfuhrfahrzeuge als Projektsergänzung anzuschließen ist, da diesbezüglich in den zunächst eingereichten Antragsunterlagen bzw. Projektsbeilagen keinerlei Angaben enthalten waren.

Zur Beibringung dieser ergänzenden Unterlagen wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen und am 24. Oktober 1988 fortgesetzt. Zum LKW-Verkehr wird bei dieser Verhandlung in den befundmäßigen Ausführungen festgestellt: Auf Grund der Einbahnregelung im Uhrzeigersinn wird beim Be- und Entladebereich der Ausfahrtsbereich vom Areal unter Umständen durch Fahrzeuge der Feststoff-Zu- und Ablieferung beeinträchtigt werden können und soll dies nach Aussage der Betriebsvertretung durch Einrichtung entsprechender Wartezonen verhindert werden. Zu diesem Zweck soll die Einfahrt von einer Länge von ca. 85 m als Anmelde- und Wartezone ausgeführt werden und auf dem südostseitigen Areal auch zusätzliche Wartezonen ausgeführt werden. Unter Umständen soll dieser Einfahrtsbereich mit zwei Fahrspuren für Ein- und Ausfahrt ausgeführt werden und damit die angesprochene Be- und Entladezone nur für Ladetätigkeiten beim Feststofflager angefahren werden (Seite 13/14 der VHS vom 24.10.1988).

Unter der Überschrift "Freie Flächen:" wird auf Seite 17 dieser Verhandlungsschrift ausgeführt: "Wie bereits bei den einzelnen Abschnitten beschrieben, werden nicht gedeckte Flächen als Fahrstraßen und Warte- bzw. Staubereiche verwendet. Nordwestseitig des bestehenden Büro- und Lagergebäudes werden PKW-Abstellplätze für 40 PKW's ausgebildet." Auf der selben Seite wird unten ausgeführt, dass der Verhandlung Einreichpläne vom April 1988 bzw. August 1988 samt technischen Berichten, erstellt durch Zivilingenieur DI P F und DI G C und die ergänzenden Unterlagen zur gewerberechtlichen Genehmigung vom 18. Oktober 1988 der Zivilingenieur DI D t. S, DI P F und DI G C zu Grunde liegen.

In den angesprochenen, ergänzend eingereichten Projektsunterlagen ("Ergänzende Unterlagen zur gewerberechtlichen Genehmigung gemäß Verhandlung vom 4.10.1988", Ausstellungsdatum 18.10.1988) verfasst von DI D B S, DI P F und DI G C wird in der zusammenfassenden Beschreibung auf Seite 18 betreffend Manipulation festgestellt, dass das Verkehrskonzept auf dem Betriebsgelände der Firma N-West als Kreisverkehr mit einer Art Einbahnregelung geplant sei. Gegenverkehrsbereiche würden grundsätzlich vermieden bzw. auf sehr kurze gut einsehbare Strecken beschränkt. Für das tägliche Verkehrsaufkommen sei ein sehr großzügig bemessener Verkehrsraum vorgesehen, sodass auch eine Erhöhung dieses Aufkommens zu keinen Problemen führe. Die verschiedenen Transportfunktionen am Firmengelände könnten voneinander unabhängig und ohne gegenseitige Behinderung ausgeführt werden. Eine detaillierte Beschreibung finde sich auf Seiten 297 ff der ergänzenden Projektsunterlagen, die dazugehörigen Pläne auf Seiten 309 bzw. 310. In diesen ergänzenden Projektsunterlagen ist in Bezug auf Warteräume, Pufferzonen und Stellplätze auf Seite 306 f festgelegt:

"Für alle in das Betriebsgelände einfahrenden LKW's und Tankwagen ist direkt nach der Einfahrt eine ca. 85 m lange Puffer- bzw. Wartezone vorhanden. Auf dieser Fläche können max. 8 LKW's bzw. 4 LKW's mit Anhänger stehen. Der Fahrstreifen zur Leergutentladung bietet Warteraum für max. 4 LKW's oder 2 LKW-Züge (LKW mit Anhänger). Die selbe Aufnahmekapazität hat die Ladezone vor den Kommissionierzonen 2 bis 7.

Da das tägliche LKW-Aufkommen ca. 20 Stück beträgt und selbst in Stoßzeiten nie mehr als 10 LKW's auf dem Betriebsgelände sind, erscheinen die Warteräume ausreichend groß. Des Weiteren liegt die neue Wartezone nahe der Einfahrt, sodass sich die Abgasbelästigung der Privatanrainer erheblich verringern müsste.

Die Ausfahrtsspur für LKW's und Tankfahrzeuge ist in der Regel frei, da sie nicht als Wartezone benützt wird. Dadurch ist auch jederzeit die Einfahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge zum südlichen Betriebsgelände gewährleistet.

Für PKW's sind entlang des Zaunes zur R und vor dem Bestand ca. 42 PKW-Abstellplätze vorgesehen."

Diese Projektsangaben sind im Wesentlichen auch im ebenfalls ergänzend vorgelegten und oben bereits zitierten Konzeptplan "Verkehr" vom
16. Oktober 1988, Nr. KO-001, verfasst von DI F und DI C, ersichtlich.

All diese angeführten ergänzend nachgereichten Projektsunterlagen liegen laut Klausulierung dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Mai 1989, Ge-6587/6-1989/V/Km, zu Grunde bzw. bilden einen Bestandteil desselben.

Diese Projektsangaben sind somit als Teil des Genehmigungsantrages anzusehen und liegen somit der zitierten gewerbebehördlichen Genehmigung zu Grunde. Ein darüber hinausgehender bescheidmäßiger Abspruch kann insbesondere dem zitierten Bescheid vom 23. Mai 1989, Ge-6587/6-1989, nicht unterstellt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur zu § 353 GewO 1994.

Es kann daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass laut zitierter Genehmigung auf sämtlichen Freiflächen des Firmenareals Abstellplätze für LKW's genehmigt worden sind so wie dies in den Ausführungen der Konsensinhaberin behauptet wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Konsenswerberin zur Fortsetzung der ursprünglich vertagten Genehmigungsverhandlung am 4. Oktober 1988 selbst eingereichten "ergänzenden Unterlagen zur gewerberechtlichen Genehmigung" mit Ausstellungsdatum vom 18. Oktober 1988 in Verbindung mit den hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den beigezogenen Amtssachverständigen erstellten befundmäßigen Ausführungen über das beantragte Projekt. Die im Grunde des § 353 der damals in Geltung gestandenen Gewerbeordnung vorgelegte Betriebsbeschreibung spricht unter der Überschrift "Warteräume, Pufferzonen, Stellplätze" von einer 85 m langen Puffer- und Wartezone direkt nach der Einfahrt sowie von Aufnahmekapazitäten des Fahrstreifens zur Leergutentladung bzw. der Ladezone vor den Kommissionierzonen 2 bis 7. Die diese Projektsangaben beschreibenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlungsniederschrift halten hiezu fest: "Aufgrund der Einbahnregelung im Uhrzeigersinn wird beim Be- und Entladebereich der Ausfahrtsbereich vom Areal unter Umständen durch Fahrzeuge der Feststoff-Zu- und Ablieferung beeinträchtigt werden können und soll dies nach Aussage der Betriebsvertretung durch Einrichtung entsprechender Wartezonen verhindert werden. Zu diesem Zweck soll die Einfahrt von einer Länge von ca. 85 m als Anmelde- und Wartezone ausgeführt werden und auf dem südostseitigen Areal auch zusätzliche Wartezonen ausgeführt werden." Diese Ausführungen des Amtssachverständigen erfolgten somit unmittelbar nach Rückfrage bei den Vertretern der Betriebsvertretung - diese Vorgangsweise ist durchaus üblich zur Klarstellung von nicht eindeutig vorliegenden Projektsangaben - und legt somit den Umfang von Wartezonen insoferne fest, als diese einerseits - unbestritten und auch im vorliegenden Konzeptplan-Verkehr vom 16.10.1988 ersichtlich - in einem Ausmaß von 85 m in unmittelbarer Nähe der Betriebseinfahrt einerseits, sowie in Form von "zusätzlichen Wartezonen" auf dem südostseitigen Areal geplant sind.

Schon diese Einschränkung auf den Einfahrtsbereich einerseits bzw. das südostseitige Areal andererseits, drückt zweifelsfrei aus, dass für die Errichtung von Stellplätzen bzw. Wartezonen für LKW's mit oder ohne Anhänger jedenfalls nicht das gesamte Betriebsareal gemeint war und somit der Genehmigung zugrunde liegt.

Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, eine endgültige Definition bzw. Interpretation dieser im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren in den Projektsunterlagen bzw. der Verhandlungsschrift verwendeten Formulierungen vorzunehmen. Für das Ergebnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist zunächst wesentlich, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden ist, dass quasi das gesamte Betriebsareal als Warte- bzw. Stellplatzbereich genehmigt sei und somit die in dem gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 vorgelegten Sanierungskonzept getroffene Darstellung eine Einschränkung dieses genehmigten Umfanges darstelle. Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich jedenfalls nicht sämtliche, im eingereichten Sanierungskonzept dargestellten Stellplätze im - so bezeichneten - "südöstlichen Areal" befinden. Es kann auch nicht der Aussage des erstinstanzlichen Bescheides gefolgt werden, die vorgeschlagenen Parkflächen seien grundsätzlich als Fahrtwege genehmigt, dies insbesondere z.B. in Bezug auf die im Sanierungskonzept an der nordöstlichen Grundgrenze vorgesehenen sechs Abstellplätze für LKW (je 18 m), welche laut vorliegenden Projektsplänen eindeutig neben der genehmigten Fahrtspur und unmittelbar an der Grundgrenze eingezeichnet sind, daher jedenfalls näher zu Anrainerliegenschaften gelegen sind als die in diesem Bereich vorbeiführende Fahrspur, welche als solche bzw. als Fahrtweg, offensichtlich genehmigt ist. Dem widerspricht auch die in der Niederschrift vom 24. Oktober 1988 festgehaltene Aussage: "Wie bereits bei den einzelnen Abschnitten beschrieben, werden nicht gedeckte Flächen als Fahrtstraßen und Warte- bzw. Staubereiche verwendet", da es sich hier um eine wesentlich allgemeiner gefasste als die oben angeführten Projektsangaben bzw. befundmäßigen Feststellungen handelt und in keiner Weise ausspricht, dass sämtliche nicht gedeckte Flächen als Warte- bzw. Staubereich verwendet werden und zwar genau so wenig wie auch nicht sämtliche nicht gedeckte Flächen als Fahrtstraßen rechtlich zulässig Verwendung finden.

Soweit sowohl von den Berufungswerbern als auch vom Vertreter der Anlageninhaberin auf die in der Verhandlungsniederschrift vom 24. Oktober 1988 vom Amtssachverständigen als Punkt 19. vorgeschlagene und in den Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989 unter 18. eingegangene Auflage mit dem Inhalt "Das Einstellen von Kraftfahrzeugen in den gedeckten Bereichen (Parken) ist nicht statthaft" angesprochen wird, ist hiezu festzustellen:

Diese Auflage wird noch in der Verhandlung vom 24. Oktober 1988 von den Vertretern der Konsenswerberin mit dem Vorbringen bekämpft, die Auflage stelle eine unzumutbare Einschränkung dar, da das Abstellen beladener Fahrzeuge innerhalb der überdachten Flächen aus dispositions- und lagertechnischen Gründen betrieblicherseits immer wieder erforderlich sei und im Gegensatz zum Abstellen dieser Fahrzeuge außerhalb der überdachten "Sicherheitsauffangwannen" eine wesentlich größere Sicherheit darstelle. Im Genehmigungsbescheid wird diese Auflage mit der Begründung gerechtfertigt, von diesem Verbot des Einstellens von Kraftfahrzeugen in den gedeckten Bereichen zwecks Garagierung könne nicht abgegangen werden. Ein solches Abstellen von Kraftfahrzeugen sei im Projekt nicht vorgesehen und würde eine zusätzliche Zündquelle im Sinne der einschlägigen Vorschriften (Reichsgaragenverordnung) darstellen.

Hiezu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es nicht vom möglicherweise überschießenden Inhalt - wie vom Vertreter der Anlageninhaberin dargestellt - einer Auflage abhängen kann, in welchem Umfang von der Antragstellerin die Genehmigung eines Projektes beantragt und dementsprechend von der Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Es wäre der Antragstellerin offen gestanden, die Auflage mittels Rechtsmittel zu bekämpfen. Darüber hinaus bezieht sich die Auflage auf Kraftfahrzeuge generell, somit ohne Unterscheidung, ob diese beladen oder unbeladen sind. Daran kann auch das Vorbringen der Vertreter der damaligen Konsenswerberin in deren abschließender Stellungnahme nichts ändern, welche sich lediglich auf Einschränkungen in Bezug auf beladene Fahrzeuge richtet. Vielmehr erscheint es erforderlich, diese Auflage im Zusammenhalt mit den diesbezüglich dargelegten Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides zu lesen, wonach nicht jedes Abstellen von Kraftfahrzeugen in gedeckten Bereichen als nicht statthaft untersagt wird, sondern lediglich das Einstellen von Kraftfahrzeugen in den gedeckten Bereichen zwecks Garagierung. Unter "Einstellen zwecks Garagierung" ist daher nicht jedes Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu verstehen, insbesondere nicht ein Abstellen des Kraftfahrzeuges z.B. um es zu entladen, zu beladen..... .

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Auflage nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist, dass im bekämpften Bescheid diese Auflage einerseits als gegenstandslos bezeichnet wird, andererseits jedoch formell nicht beseitigt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt somit , wie bereits oben dargestellt, zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Bescheid vom 23. Mai 1989 eine gewerbebehördliche Genehmigung für sämtliche Freiflächen am Betriebsareal als Stau- bzw. Abstellplätze für LKW mit oder ohne Ladung erteilt worden sei, sondern maximal in dem Umfang, als dies in den gemäß § 353 GewO ergänzend eingereichten Projektsunterlagen schriftlich und zum Teil planmäßig dargestellt wurde.

Daran anknüpfend ist in der Folge unter Bezugnahme auf § 79 Abs.1 bzw. § 79 Abs.3 GewO 1994 festzustellen, dass andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77 Abs.1) bzw. ein Sanierungskonzept nur in Bezug auf den genehmigten Umfang einer bestehenden Betriebsanlage vorgeschrieben werden können. Insbesondere die Vorschreibung gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist nur für jenen Fall vorgesehen, indem bei der bestehenden genehmigten Anlage der Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die den Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung festgestellter Mängel, wobei jedoch eine Überschreitung eines bestehenden Konsenses nicht als derartiger Mangel bezeichnet werden kann. Ziel eines vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes ist es daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dem Anlageninhaber aufzutragen, wesensverändernd in seine bestehende und genehmigte Anlage einzugreifen, da ein derartiger Eingriff mit der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 nicht zulässig ist.

Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 - ändert dann "die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (s.a. VwGH 26.6.2002, Zl. 2002/04/0037 und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre). Auch aus diesem Grunde kann dem vorliegenden Sanierungskonzept eine Genehmigung nicht erteilt werden, da einerseits die Notwendigkeit desselben im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994 nicht nachvollziehbar erwiesen vorliegt, andererseits es sich bei der im gegebenen Zusammenhang allenfalls erforderlichen Vorschreibung von Auflagen nicht zwingend um solche in das Wesen der Betriebsanlage eingreifenden Auflagen handeln würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn durch die Auflagen lediglich die genehmigten Stellplätze zum Interessenschutz des § 74 GewO konkretisiert bzw. adaptiert würden.

Voraussetzung für die Erteilung eines derartigen Sanierungskonzeptes wäre aber, dass der zu Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anlassgebende Betriebszustand nur durch "wesensändernde" Auflagen beseitigt werden kann.

Auch derartige Feststellungen, nämlich dass der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmende Interessensschutz oder die erforderliche Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik die Vorschreibung von Auflagen erforderlich macht, liegen nicht in ausreichender Eindeutigkeit vor. Der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides ist lediglich zu entnehmen, dass sich im Zuge gewerbebehördlicher Überprüfungen am Betriebsgelände der (ehemaligen) N G mbH im Standort T, R, herausgestellt habe, dass die LKW-Abstellung nicht erschöpfend geregelt bzw. nachvollziehbar determiniert sei. Zur Sanierung des Mangels insbesondere aus sicherheitstechnischer Sicht sei über behördlichen Auftrag ein Konzept gemäß § 79 Abs.3 GewO erstellt und zur Genehmigung vorgelegt worden.

Auch das in der Begründung wiedergegebene Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen enthält keine ausreichende und schlüssige Begründung . Es wird lediglich festgestellt, dass die fehlende örtliche Konkretisierung der Wartezonen aus technischer Sicht nicht vertretbar erscheint, da mit dem Abstellen insbesondere beladener LKW ein gewisses Gefahrenpotential für die Nachbarschaft und die Betriebsanlage selbst verbunden sei.

Der behördliche Auftrag zur Vorlage des Sanierungskonzeptes, welcher gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 mit Bescheid zu erfolgen hat, erfolgte im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2004, Ge20-6587-29-2004. Geht man nun davon aus, dass diesem schriftlichen Auftrag vom 8. Juni 2004, welcher zwar den Formvorschriften des § 58 AVG betreffend Inhalt und Form der Bescheide nicht vollständig entspricht, aufgrund seines Inhaltes dennoch Bescheidqualität zukommt, so ist diesem als Begründung für die Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 lediglich zu entnehmen, dass mit Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989, Ge-6587-6-1989 u.a. auch die LKW-Abstellung am Betriebsareal im Standort T, R, geregelt worden sei, im Zuge von gewerbebehördlichen Überprüfungen und Inspektionen sich herausgestellt habe, dass diese Regelung mangels entsprechender Konkretisierung bzw. Fehlen der Projektsunterlagen nicht ausreichend nachvollziehbar sei bzw. verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulasse und somit aus heutiger Sicht die damals getroffene Regelung sicherheitstechnisch unbefriedigend sei.

Diese Begründung für die Vorschreibung eines Sicherheitskonzeptes lässt jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, welche der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Schutzinteressen nach § 79 Abs.1 oder 2 nur durch Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Der Auftrag lässt somit weder den fehlenden hinreichenden Interessensschutz noch eine gegebenenfalls erforderliche Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik erkennen, welche letztlich im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994 die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes zulassen.

Die Feststellung einer "sicherheitstechnisch unbefriedigenden Regelung" lässt eine eindeutige Aussage dahingehend vermissen, ob durch diese "sicherheitstechnisch unbefriedigende Regelung" tatsächlich eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.1 Z1 oder eine Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 und zwar bei normalem Betrieb der Anlage und Einhaltung sämtlicher vorgeschriebener Auflagen zu besorgen ist oder ob es sich um allfällige sicherheitstechnische Schwachstellen handelt, welche im Rahmen der Überprüfung eines Sicherheitsberichtes oder Sicherheitskonzeptes im Sinne des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen zu berücksichtigen ist.

Den Erstellern des Sanierungskonzeptes lagen daher keine ausreichenden Grundlagen im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994 vor, um ein dieser Bestimmung entsprechendes Sanierungskonzept zu erstellen. Es war somit nicht klar und eindeutig erkennbar, welche konkrete Gefährdung oder Belästigung in welchem Umfang durch ein Sanierungskonzept tatsächlich beseitigt werden sollte. Auch aus diesem Grunde konnte somit eine Genehmigung des Sanierungskonzeptes vom
15. Juni 2004 nicht erfolgen.

Schließlich ist noch zu den vom Vertreter der Konsensinhaberin in Frage gestellten Parteistellungen der Berufungswerber festzuhalten, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Auffassung vertreten wird, dass grundsätzlich von Nachbarn, welche, wie die gegenständlichen Berufungswerber, in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1988 in ihrer Stellungnahme ausdrücklich Maßnahmen zur Verhinderung von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch polternde Fässer, dröhnende Motoren, Verschiebetätigkeiten und dgl. gefordert haben, nach der damals geltenden Rechtslage gemäß § 356 GewO 1973 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung Parteistellung erlangt, nach der heute geltenden Rechtslage im Grunde des § 42 AVG eine bestehende Parteistellung nicht verloren haben. Diese Auslegung entspricht jedenfalls der - diesbezüglich keinen überaus strengen Maßstab anlegenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die weiters aufgeworfenen Einwände betreffend Eigentumsrecht, Wohnungsrecht bzw. Fruchtgenussrecht waren im Detail von der Berufungsbehörde nicht mehr zu klären, da jedenfalls einigen der Berufungswerber auch die Vertreter der Konsensinhaberin Nachbarstellung zuerkennt, insgesamt jedenfalls die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben war.

Die belangte Behörde wird jedoch eingeladen in allfälligen Folgeverfahren diesem Vorbringen das erforderliche Augenmerk zu verleihen.

Auch das Vorbringen der Anlageninhaberin, ein "Ausweichen" auf ein ordentliches Genehmigungsverfahren anstelle eines Sanierungsverfahrens entspräche nicht den AVG - Grundsätzen zur Durchführung eines möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verfahrens, kann kein anderes Ergebnis in diesem Berufungsverfahren herbeiführen, da hiermit ebenfalls von einem umfassenden bestehenden Konsens zur Abstellmöglichkeit auf dem gesamten Betriebsgelände ausgegangen wird, welcher jedoch, wie oben dargelegt, nicht vorliegt. Im Übrigen bringt die Durchführung eines Sanierungsverfahrens an Stelle eines Änderungsgenehmigungsverfahrens doch Nachteile für Nachbarn, haben doch im Sanierungsverfahren nur mehr diejenigen Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren aufrecht geblieben ist, im Verfahren nach § 81 GewO 1994 jedoch sämtliche Nachbarn.

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

Beschlagwortung:

Sanierungskonzept; § 79 Abs.3 GewO

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 10.12.2009, Zl.: 2005/04/0059-7

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