Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530255/3/Re/Sta

Linz, 21.01.2005

 

 

 VwSen-530255/3/Re/Sta Linz, am 21. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der G D GmbH & Co.KG., S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S, Mag. R A, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2004, Wa10-172-11-1998, betreffend die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß §§ 27 Abs.1 lit. f und 29 WRG 1959, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2004, Wa10-172-11-1998, insofern abgeändert, als das Datum der Erlöschensfeststellung auf
31. Oktober 2001 abgeändert wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 27 Abs.1 lit. f und 29 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG 1959).
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 22. September 2004, Wa10-172-11-1998, festgestellt, dass das mit Bescheid vom 14. Jänner 1997, Wa-220-11-1992, erteilte und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Grieskirchen unter Postzahl 2381 eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Ableitung der unverschmutzten Oberflächenwässer von einer ca. 7.000 m2 großen Abstellfläche auf den Gst. Nr. und (Anm. UVS: Schreibfehler - richtig " !) der KG. S in die T spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist.

Weiters wurde festgestellt, dass mit selbigem Bescheid die nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit der Mitbenutzung des Durchlasses in der B 137 und des Kanals auf Gst. Nr. der KG. S gleichfalls erloschen ist und das im Zusammenhang mit dem Erlöschen dieser Bewilligung keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind.

 

Diese Feststellung wurde im Wesentlichen begründet mit dem Hinweis auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 14. Jänner 1997, Wa-220-11-1992, und die darin festgelegte Fertigstellungsfrist bis 31. Dezember 1997. Es wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist bzw. bis dato (der Bescheid ist datiert mit
22. September 2004) mit der Errichtung der Betriebseinrichtung nicht begonnen worden und ein Fristverlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 27 Abs.1 lit. f WRG 1959 sei das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid vom 22. September 2004 hat die G D GmbH & Co.KG., S, vertreten durch Rechtsanwälte K S, Dr. W S, Mag. R A, G, mit Schriftsatz vom
5. Oktober 2004, bei der belangten Behörde eingelangt am 6. Oktober 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Gesamtprojekt, mit welchem sie um die Bewilligung eines Pkw-Abstellplatzes auf den betroffenen Grundstücken angesucht habe, habe sich in letzter Zeit verzögert, da Voraussetzungen der Flächenwidmung nicht gegeben gewesen seien. Die Flächenwidmungsplanänderung sei im Juni 2003 in Rechtskraft erwachsen, sie sei mit Schreiben vom 15. Juli 2003 hievon in Kenntnis gesetzt worden. Auch die Rodung einer Waldfläche sei erforderlich, es seien Gutachten eingeholt worden, die Rodungsbewilligung sei jedoch trotz positiver Gutachten bisher noch nicht erteilt worden. Auch eine Aufforstung gemäß § 10 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sei erforderlich. Die Aufforstung sei Voraussetzung für die Bewilligung des Abstellplatzes entsprechend der Vorgaben des Flächenwidmungsplanes. Sie sei frühestens Anfang August 2004 in der Lage gewesen, tatsächlich Baumaßnahmen in Angriff zu nehmen bzw. mit der Errichtung von Betriebseinrichtungen zu beginnen, um das Ablaufen der Frist gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung hintan zu halten. Der Geschäftsführer der Einschreiterin sei in diesem Zusammenhang unter anderem auch am 31. März 2004 bei einer Besprechung mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewesen. Er habe auch auf die Erforderlichkeit des Abwartens betreffend die Bewilligung der Aufforstung hingewiesen. Es sei vereinbart worden, dass bis 1. Juli 2004 Projektsunterlagen für das Gewerbeverfahren nachgereicht würden. Es sei niemals die Rede davon gewesen, dass die Behörde ein amtswegiges Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes ins Auge gefasst hätte. Auch bei der Besprechung am
31. März 2004 sei sie nicht darauf hingewiesen worden. Es sei nur davon die Rede gewesen, dass das Projekt in gewerberechtlicher Hinsicht unzureichend wäre. Insbesondere im Vorbringen betreffend die Notwendigkeit der Abklärung von Nebenumständen liege jedenfalls ein schlüssiges Begehren auf Verlängerung der Frist für die mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 bewilligten Maßnahmen, somit ein schlüssiger Antrag auf Fristverlängerung, vor. Das ergebe sich auch daraus, da ansonsten die Behörde bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt das Erlöschen feststellen hätte müssen, die Frist sei bereits im Dezember 1997 abgelaufen. Das Zuwarten der Behörde sei auf die hier bekannten Parallelverfahren zurückzuführen. Trotz schlüssigem Fristverlängerungsantrag sei - aus heiterem Himmel - das Erlöschen des Rechtes festgestellt worden. Es sei in diesem Zusammenhang - da keine Möglichkeit einer Stellungnahme - auch das Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen seien sehr wohl bereits Vorbereitungsmaßnahmen und erste Ausführungsmaßnahmen gesetzt worden. Es sei mit der Errichtung der Baustelleineinrichtung begonnen worden, Baumaterialien abgelagert etc. Beantragt werde daher die Behebung des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2004.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat im Rahmen dieser Vorlage keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben und keine Äußerung zum Berufungsvorbringen abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Wa10-172-13-2004 und in die nachträglich eingeforderten Akte der belangten Behörde zu Ge20-54-2000 sowie zu Ge20-64-1996. Da sich bereits aus diesen Verfahrensakten der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1. lit. f WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist.

 

Gemäß § 29 Abs.1 leg.cit. hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

In diesem Zusammenhang ergibt sich bereits aus dem vorgelegten wasserrechtlichen Verfahrensakt der belangten Behörde, dass mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid vom 14. Jänner 1997, Wa-220-11-1992), für die Ableitung von Oberflächenabwässer von einer ca. 7.000 m2 großen Abstellfläche in die T gleichzeitig festgelegt wurde, dass die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2008 befristet ist und zur Ausführung der bewilligten Maßnahmen eine Frist bis zum 31. Dezember 1997 eingeräumt wird. Die mit dem Bescheid erteilte Bewilligung erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb der eingeräumten oder über Antrag allenfalls verlängerten Frist ausgeführt wird. Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unverzüglich anzuzeigen.

 

Bereits rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist, mit Schreiben vom 25. Juli 1997, wurde die Berufungswerberin von der belangten Behörde eingeladen, eine Darstellung über die weitere Vorgangsweise in dieser Angelegenheit abzugeben. Offensichtlich bei einer Vorsprache am 9. Dezember 1997, somit noch vor Ablauf der Frist beantragte G D als Vertreter der Berufungswerberin mündlich die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 1998. Dies da erforderliche Umwidmungen der Grundflächen noch nicht vorliegen. Laut vorliegendem Aktenvermerk wurde diese Fristverlängerung mündlich zugesagt.

Rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Frist hat die Berufungswerberin neuerlich um Fristerstreckung der wasserrechtlichen Bewilligung des Gebrauchtwagenplatzes angesucht, und zwar mit schriftlicher Eingabe vom 23. November 1998. Laut dem auf diesem Ansuchen vom 23. November 1998 angebrachten Aktenvermerk vom
1. Dezember 1998 wurde mit dem Antragsteller Rücksprache gehalten und Klarheit insofern hergestellt, als der Antrag gerichtet ist auf eine Erstreckung der Fertigstellungsfrist (gemäß Bescheid Wa-220-11 bis 31. Dezember 1997, gemäß Aktenvermerk vom 9. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998) bis 31. Dezember 1999 handelt. Dieser beantragten Fristverlängerung wurde im Rahmen dieses Telefongespräches laut Aktenvermerk vom 1. Dezember 1998 zugestimmt.

 

Noch vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 22. Dezember 1999, hat ein weiteres Gespräch mit Herrn D als Vertreter der Berufungswerberin stattgefunden. Laut Aktenvermerk vom 22. Dezember 1999 ersucht der Berufungswerber, da über den Fristverlängerungsantrag vom 23. November 1998 formell noch nicht entschieden worden sei, um Verlängerung der Fertigstellungsfrist für die Anlagen zur Beseitigung der Oberflächenwässer bis zum 31. Oktober 2001.

 

Innerhalb dieser Frist sind weitere Eingaben des Berufungswerbers bei der Behörde laut vorliegendem Verfahrensakt nicht mehr eingelangt, weshalb die Berufungswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Februar 2004 darauf hingewiesen worden ist, dass Wasserbenutzungsrechte gemäß § 27 Abs.1 lit. f WRG 1959 durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baus oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist erlöschen und das aus diesem Grunde beabsichtigt ist, das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom
14. Jänner 1997 bescheidmäßig festzustellen.

 

Offenbar auf Grund dieser Nachricht hat der Vertreter der Berufungswerberin am
31. März 2004 bei der belangten Behörde vorgesprochen und erklärt, dass er an die Ausarbeitung der entsprechenden Projektsunterlagen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gehen und die Unterlagen bis spätestens
1. Juli 2004 zur Genehmigung einreichen werde. Laut angefertigtem Aktenvermerk von dieser Besprechung am 31. März 2004 wurde er darauf hingewiesen, dass das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist bescheidmäßig festzustellen sei.

 

Schließlich wurde, da ein weiterer wasserrechtlicher Fristverlängerungsantrag bei der belangten Behörde nicht mehr eingelangt ist, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. September 2004, Wa10-172-11-1998, das Wasserbenutzungsrecht für die Ableitung der unverschmutzten Oberflächenwässer in die T (Bewilligungsbescheid vom 14. Jänner 1997) gemäß §§ 27 Abs.1 lit.f und 29 WRG 1959 für erloschen erklärt.

 

Die Einsichtnahme in den im Rahmen des oben zitierten Aktenvermerkes vom
31. März 2004 zur Fristsetzung für die wasserrechtliche Erlöschensfeststellung herangezogene gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Ge20-54-2000, zuvor Ge20-64-1996, ergab, dass die Berufungswerberin bereits im Jahr 1996 einen Antrag auch um gewerberechtliche Genehmigung des geplanten Autoabstellplatzes auf Parz. Nr. der KG. S eingebracht hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem festgestellt, dass die vorhandenen Projektsunterlagen für die Weiterführung des Verfahrens nicht ausreichen. Das Verfahren wurde nach mehreren Urgenzen der Antragstellerin und Androhung der Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG im Grunde dieser Bestimmung zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid vom 14. März 2000, Ge20-64-1996, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

In der Folge hat die Berufungswerberin mit Antrag vom 27. April 2000, eingelangt bei der belangten Behörde am 20. Juni 2000 einen neuerlichen Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung einer PKW-Abstellfläche auf Parz. Nr. und der KG. S eingebracht. Auch in diesem Verfahren wurde bereits im Vorprüfungsverfahren festgestellt, dass die Projektsunterlagen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergänzen sind. Bereits im Juli 2000 wurde die Berufungswerberin eingeladen, Projektsergänzungen nachzureichen, andernfalls auch dieses Ansuchen im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste. In der Folge wurde das gewerbebehördliche Verfahren bis zum Abschluss eines noch durchzuführenden Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens ausgesetzt (Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
15. Dezember 2000 bzw. vom 25. April 2001). Nach Abschluss des Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens bei der Gemeinde S wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 22. Juli 2003, Ge20-54-2000, neuerlich eingeladen, die erforderlichen Ergänzungen für die Projektsunterlagen vorzulegen. Im Rahmen einer Vorsprache am 24. November 2003 wurde laut Aktenvermerk vereinbart, bis Ende 2003 ausreichende Projektsunterlagen einzureichen, andernfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen würde. Auch innerhalb dieser Frist sind ergänzende Projektsunterlagen bei der Behörde nicht eingelangt und wurde daher mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2004, Ge20-54-2000, auch das Ansuchen der Berufungswerberin vom 27. April 2000 betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung eines geplanten Autoabstellplatzes zurückgewiesen. Auch dieser Zurückweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Im gewerberechtlichen Verfahrensakt ist daraufhin auch der im wasserrechtlichen Verfahrensakt zitierte Aktenvermerk vom 31. März 2004 enthalten, wonach der Vertreter der Berufungswerberin erklärt hat, dass Unterlagen bis spätestens 1. Juli 2004 zur Genehmigung eingereicht würden. Innerhalb dieser Frist und bis zur Aktenvorlage (21.12.2004) sind jedoch weitere Projektsunterlagen bzw. ein allfälliger neuer Antrag um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht mehr eingereicht worden.

 

Das Berufungsvorbringen ist daher insofern zutreffend, als sich das Verfahren "in letzter Zeit einigermaßen verzögert" hat, da Voraussetzungen der Flächenwidmung nicht gegeben waren. Als richtig hat sich weiters herausgestellt, dass parallel zum anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren auch ein Rodungsverfahren durchgeführt wurde. Auch dem Berufungsvorbringen, es lägen schlüssige Begehren auf Verlängerung der Frist für die mit Bescheid vom 4. Jänner 1997 bewilligten Maßnahmen vor, ist zuzustimmen. Es war daher zu prüfen, in welchem Ausmaß ein derartiger Antrag bzw. derartige Anträge vorliegen.

 

So wurde dem mündlich am 9. Dezember 1997 gestellten Antrag auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum 31. Dezember 1998 mündlich zugestimmt. Eine schriftliche Ausfertigung wurde nicht beantragt.

 

Der in der Folge schriftlich eingebrachte Antrag vom 23. November 1998 enthielt keine Zeitangabe, wie lange Fristerstreckung beantragt werde. Mündlich wurde festgelegt, dass mit diesem Antrag eine Erstreckung bis 31. Dezember 1999 beantragt werde. Auch dieser Antrag wurde lt. Aktenvermerk mündlich am
1. Dezember 1998 erledigt und eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 1999 erteilt. Eine schriftliche Erledigung wurde auch in diesem Falle nicht mehr beantragt. Ein weiteres schlüssiges Begehren auf Verlängerung der Frist für die mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 bewilligten Maßnahmen, somit anzusehen als Antrag um Fristverlängerung gemäß § 27 WRG 1959 ist dem Aktenvermerk vom 22. Dezember 1999 zu entnehmen, gerichtet auf eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum 31. Oktober 2001. Eine schriftliche Erledigung ist hierüber nicht ergangen. Im Aktenvermerk ist abschließend "KENNTNISNAHME" vermerkt.

 

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass innerhalb dieser neuerlich verlängerten Frist bis zum 31. Oktober 2001 ein weiterer schriftlicher, mündlicher oder schlüssiger Antrag auf neuerliche Fristverlängerung bei der belangten Behörde nicht mehr eingelangt ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass gemäß § 27 Abs.1 lit. f das mit Bescheid vom 14. Jänner 1997 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, da die Rechtswirkungen des § 27 Abs.1 lit. f WRG 1959 mit dem Ablauf der Frist eintreten. Die Behördenfeststellung hingegen stellt das bereits eingetretene Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativ fest.

 

Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Berufungswerberin folgen würde, wonach ein weiterer schlüssiger Fristverlängerungsantrag bei der Besprechung am 31. März 2004 eingebracht worden sei, so würde das allenfalls einen Einfluss auf den Zeitpunkt des Erlöschens, nicht jedoch auf die Tatsache des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes haben. Laut Aktenvermerk von dieser Besprechung wurde dem Vertreter der Berufungswerberin eine Frist für die Einreichung von gewerberechtlichen Projektsunterlagen per 1. Juli 2004 zugesagt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist bescheidmäßig festzustellen sei. Sollte daher die Berufungswerberin aus dieser Zusage für eine Nachreichung von gewerberechtlichen Projektsunterlagen irrtümlich auch eine Fristverlängerung betreffend die wasserrechtliche Fertigstellung abgeleitet haben, so könnte diese Fristverlängerung jedoch ebenfalls längst bis 1. Juli 2004 angenommen worden sein. Auch diese Frist ist jedoch abgelaufen, ohne eine wasserrechtliche Fertigstellung bewirkt zu haben.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Berufungsvorbringen dahingehend einzugehen, die Berufungswerberin habe bis dato sehr wohl Vorbereitungsmaßnahmen und erste Ausführungsmaßnahmen gesetzt. Es sei bereits mit der Errichtung der Baustelleneinrichtung begonnen worden, Baumaterialien abgelagert worden etc. Bei der der gegenständlichen Erlöschensfeststellung gemäß §§ 27 und 29 WRG zu Grunde liegenden Frist handelt es sich nämlich nicht um die Frist für die Inangriffnahme der Bauarbeiten sondern um diejenige in Bezug auf die Fertigstellung der Anlage (Fertigstellungsfrist gemäß
§§ 112 und 27 Abs.1 lit. f WRG 1959). Da der Berufungswerberin in Bezug auf ihr diesbezügliches Vorbringen betreffend Baubeginn nicht entgegen getreten wird bzw. die Frage des tatsächlichen Baubeginns keine verfahrensbeeinflussende Bedeutung zukommt, konnte auf die diesbezüglich angebotenen Beweise verzichtet werden.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage dem Berufungsantrag der Berufungswerberin nicht vollinhaltlich stattgegeben werden. Das Datum der Erlöschensfeststellung war jedoch auf Grund der eingebrachten und ausdrücklich mündlich erteilten Fristverlängerungen entsprechend abzuändern, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. In diesem Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. Reichenberger

 
Beschlagwortung:
§ 27 WRG, Erlöschen

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