Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530259/2/Re/Sta

Linz, 09.03.2005

 

 

 

 
VwSen-530259/2/Re/Sta
Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn F N, S, B, vertreten durch Mag. B S, Rechtsanwalt in B, vom 27. Dezember 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Dezember 2004, Zl. Ge20-3355/06-2004, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Dezember 2004,
Ge20-3355/06-2004, wird bestätigt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);
§§ 74, 77, 75 Abs.1 und 2 und 81 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2004, Ge20-3355/06-2004, über Ansuchen der A E GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Gst. Nr. und der KG. R, Gemeinde B, durch Übernahme und Zwischenlagerung zusätzlicher Abfallarten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung u.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat F N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B S, B, mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004, am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Liegenschaften EZ und EZ des Grundbuches R erworben und sei außerbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft. Zur gewerberechtlichen Verhandlung vom 25. November 2004 sei er nicht geladen worden. Er habe Parteistellung erst durch Zustellung des gegenständlichen Bescheides erlangt, sodass Einwendungen nicht präkludiert seien. Seine Liegenschaften liegen südlich der geplanten Anlage, es sei dort die Errichtung eines Seminarzentrums geplant. Die geplanten Tätigkeiten (Seminare betreffend ganzheitliche Lebensform, Kenntnisse in alternativen Heilmethoden und Meditation) sollen im bestehenden Gebäude des ehemaligen Kindererholungsheimes der Stadt Wien durchgeführt werden. Auf den Freiflächen soll biologische Landwirtschaft bzw. ein Zentrum für Schulungen im Bereich biologischer Landwirtschaft betrieben werden. Die beabsichtigte Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Übernahme und Zwischenlagerung von Abfallarten wirke sich auf die beabsichtigte Nutzung negativ aus. Es komme zu einer vermehrten negativen Belastung durch Lärm, Staub und Geruch auf seinen Liegenschaften. Die Stoffe würden auf dem Gelände manipuliert, wodurch es zu Geruchsbelästigungen seiner Liegenschaften bzw. zu Beeinträchtigungen durch Staubverfrachtungen komme. Durch vermehrten Schwerverkehr sei eine nachteilige Beeinträchtigung seiner Liegenschaften durch Lärm, Erschütterungen und Abgase gegeben. Im Bescheid seien keine Auflagen hinsichtlich Betriebszeiten vorgeschrieben. Schwerfahrzeuge sehr früh am Morgen bzw. sehr spät am Abend würden eine unzumutbare Beeinträchtigung der beherbergten Gäste entstehen lassen. Durch Abgase der mit Diesel betriebenen Fahrzeuge komme es zu einer erhöhten Feinstaubbelastung und dadurch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Liegenschaften. Es werde die Einholung eines immissionstechnischen und eines lärmtechnischen Sachverständigengutachten beantragt. Durch die geplante Lagerung des Abfalls träte hinsichtlich seiner Liegenschaft ein Zustand ein, der die Führung einer biologischen Landwirtschaft unmöglich erscheinen lasse. Es werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Neudurchführung des Bewilligungsverfahrens beantragt.

 

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zur Berufung des F N wurde angemerkt, dass der Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde die Gemeinde Wien als Eigentümerin des Grundstückes Nr. der KG. R in B bekannt war und daher die Gemeinde Wien zur Verhandlung geladen wurde.

Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag der A E GmbH, H, vom 20. Juli 2004 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung des Genehmigungsumfanges am Standort B, durch Übernahme und Zwischenlagerung von im Detail angeführten zusätzlichen Abfallarten am Standort in S-L, B, zu Grunde. Über diesen Antrag wurde von der belangten Behörde ein Verfahren nach § 81 GewO 1994 eingeleitet und mit Kundmachung vom 10. November 2004, Ge20-3355/06-2004, eine mündliche Verhandlung für den 25. November 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Der Berufungswerber wurde zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen, da er zu diesem Zeitpunkt (Datum der Kundmachung: 10. November 2004) noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ und des Grundbuches R war. Die Überprüfung seiner Berufungsangaben in Bezug auf seine außerbücherliche Eigentümereigenschaft wurden im Zuge des Berufungsverfahrens als - dem Grunde nach - richtig festgestellt. Laut aktuellem Auszug aus dem Grundbuch R ist der Berufungswerber gemäß Kaufvertrag vom 12. Juli 2004 Eigentümer der Einlagezahlen und KG. R in B. Die Geschäftszahl 458/2005 des Grundbuchauszuges lässt darauf schließen, dass die grundbücherliche Eintragung tatsächlich erst im Jahre 2005 erfolgt ist.

 

Gemäß § 42 Abs.3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

 

In Bezugnahme auf diese Rechtslage ist somit zunächst die aufrechte Parteistellung des Berufungswerbers anzuerkennen, obwohl er bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung Einwendungen nicht erhoben hat.

 

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.
 

 

Im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist zunächst festzuhalten, dass somit der Berufungswerber seine Einwendungen vorbringt als:

  1. Beeinträchtigung seiner Liegenschaften durch Geruch, Staub, Lärm, Erschütterung, Abgase;
  2. unzumutbare Beeinträchtigung für die im Rahmen des geplanten Betriebes beherbergten Gäste mangels vorgeschriebener Betriebszeiten betreffend Zu- und Abfahrten von Schwerfahrzeugen sehr früh am Morgen bzw. spät am Abend;
  3. erscheinende Unmöglichkeit der Führung einer biologischen Landwirtschaft durch die geplante Lagerung des Abfalls.

 

ad 1) Soweit der Berufungswerber von "Geruchsbelästigungen meiner Liegenschaften bzw. zu Beeinträchtigungen durch Staubverfrachtungen", "nachteilige Beeinträchtigung meiner Liegenschaften durch Lärm, Erschütterungen und Abgase" bzw. "unzumutbare Beeinträchtigung meiner Liegenschaften ...durch diese von Dieselmotoren erzeugte Feinstaubbelastung" hinweist, kann er damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dartun, da im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage der Schutz vor Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen, verursacht durch Emissionen aus der Betriebsanlage, ausschließlich gegenüber natürlichen Personen durchsetzbar ist, nicht jedoch zB. gegenüber juristischen Personen oder gegenüber - wie im gegenständlichen Fall - Objekten oder Liegenschaften. Die Liegenschaft als Eigentum des Berufungswerbers ist somit nicht vor Belästigungen, sehr wohl aber vor Gefährdungen durch die Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 geschützt (siehe hiezu weiter unten unter ad 3).

Als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann er nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seinen Nachbarschutz jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung für möglich erscheinen lassen (VwGH 11.11.1998, 96/04/0135). Ein solches Vorbringen liegt jedoch nicht vor.

 

ad 2) Als Eigentümer der oben zitierten Liegenschaften weist der Berufungswerber darauf hin, dass er beabsichtigt, auf seiner Liegenschaft einen touristischen Beherbergungsbetrieb entstehen zu lassen, es sei die Errichtung eines Seminarzentrums geplant, durch Zu- und Abfahren von Schwerfahrzeugen sehr früh am Morgen bzw. sehr spät am Abend befürchte er eine unzumutbare Beeinträchtigung für die im Rahmen des geplanten Betriebes beherbergten Gäste. Das vom Berufungswerber laut seinen Berufungsausführungen geplante Seminarzentrum, welches nach seinen Ausführungen als touristischer Beherbergungsbetrieb geführt werden soll, ist diesen Ausführungen zufolge sicherlich eine Einrichtung im Sinne des § 75 Abs.2 dritter Satz GewO 1994, worin sich nach Inbetriebnahme regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten werden, weshalb diese Bestimmung des § 75 Abs.2 GewO 1994 den Inhabern solcher Einrichtungen zum Schutz dieser Personen Nachbarstellung zuerkennt.

 

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch der tatsächliche Betrieb eines derartigen Seminarzentrums mit Beherbergungsbetrieb nicht vor. Der Berufungswerber selbst spricht wiederholt von der beabsichtigten Errichtung eines Seminarzentrums bzw. davon, dass ein touristischer Beherbergungsbetrieb entstehen wird. Dies ergibt auch die Rückfrage bei der belangten Behörde, wonach zwar ein Genehmigungsverfahren für die Einrichtung dieses Beherbergungsbetriebes über Antrag des Berufungswerbers eingeleitet wurde, eine mündliche Verhandlung jedoch noch nicht stattgefunden hat und die erforderliche behördliche Genehmigung des geplanten Vorhabens jedenfalls offenkundig somit derzeit nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in derartigen Fällen bereits ausgesprochen, dass mit der geplanten Errichtung eines Objektes und eines diesbezüglichen Bewilligungsverfahrens kein Umstand dargetan wird, demzufolge der Eintritt der geltend gemachten persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung des Nachbarn im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich wäre. Es können nicht in der Gegenwart allenfalls einschränkende Auflagen für den Betrieb einer gewerblichen Anlage vorgeschrieben werden, wenn nicht feststeht, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang eine nachbarliche Anlage genehmigt bzw. allenfalls betrieben werden wird.

 

Im Übrigen ist in Bezug auf das konkrete Berufungsvorbringen dahingehend hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt und eine Verlängerung von Betriebszeiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren. Es gelten daher nach wie vor die bereits mit Bescheid betreffend die ursprüngliche Errichtungsgenehmigung festgelegten Betriebszeiten.

 

ad 3) Das Berufungsvorbringen, die Realisierung der Anlage lasse die Führung einer biologischen Landwirtschaft auf den Nachbargrundstücken unmöglich erscheinen, ist eine Einwendung, die sich auf die Gefährdung des Eigentumsrechtes des Nachbarn im Grunde des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 bezieht.

Auch hier handelt es sich um eine Einwendung, welche sich auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung eines Teiles der Liegenschaft bezieht. Derzeit findet eine biologische Landwirtschaft auf den zitierten Liegenschaften des Berufungswerbers schon auf Grund seiner Berufungsausführungen offenkundig nicht statt, weshalb bereits aus diesem Grunde (siehe hiezu auch oben unter ad 2) eine zulässige Einwendung nicht vorliegt. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach von einer Gefährdung des Eigentums der Nachbarn in der Regel nur dann gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist oder wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde (VwGH 20.10.1976, Zl. 137/71). Eine bloße Minderung des Verkehrswertes hingegen ist kein Umstand, der im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zielführend eingewendet werden kann.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war das Berufungsvorbringen auch unter Anerkennung des Nichtvorliegens von präkludierten Nachbareinwendungen nicht geeignet, den zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war aus diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

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