Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530265/2/Bm/Sta

Linz, 09.02.2005

 

 

 VwSen-530265/2/Bm/Sta Linz, am 9. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau U H, B, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.12.2004, Ge20-4044/16-2004, mit dem der R U Bau GmbH, P, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsgebäuden sowie eines Lagerplatzes im Freien auf dem Gst. Nr. , KG. S, Marktgemeinde S, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I Auflagepunkt 40, zweiter Absatz, wie folgt zu lauten hat:

"- In der Zeit von Montag bis Freitag von 05.00 Uhr - 07.00 Uhr und von 19.00 Uhr - 22.00 Uhr sowie am Samstag von 05.00 Uhr - 07.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 20.00 Uhr dürfen im Freien lärmintensive Arbeiten, wie Hämmern auf Metallteilen, Betrieb von Motorsägen und Winkelschleifern usw., nicht durchgeführt werden."

 

Hinsichtlich der weiteren Berufungseinwendungen wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67h Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 30. August 2004 hat die R U Bau GmbH, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Betriebsgebäuden und eines Lagerplatzes im Freien auf dem Gst. Nr. , KG. S, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die oben angeführte Berufungswerberin innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, Auflagepunkt 40 gehöre im zweiten Absatz abgeändert, da eine zweimalige Verneinung aufscheine, sodass das Verbot von lärmintensiven Arbeiten wieder aufgehoben werde.

Die Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr seien von der Gewerbebehörde genehmigt worden; bei der mündlichen Verhandlung am 30. November 2004 sei jedoch nie erörtert worden, dass laut § 42 Straßenverkehrsordnung an Samstagen ab 15.00 Uhr Fahrverbot für LKW mit Hänger mit 3,5 t und für LKW ohne Hänger mit 7,5 t (außer mit Sondergenehmigung) bestehe. Es werde daher beantragt, dieses Fahrverbot in den Bescheid aufzunehmen. Die Betriebszeiten seien weiters von der Behörde unter der Annahme genehmigt worden, dass die Lagerhallen mit verschließbaren Türen bereits auf dem Gelände stehen würden und sei dies auch bei der Lärmmessung angenommen worden. Bei der mündlichen Verhandlung sei jedoch nicht erörtert worden, wie die Betriebszeiten seien, wenn in den nächsten 4 Jahren auf dem vorhandenen Grundstück nur ein Lagerplatz errichtet werde, sodass eine Einschränkung von lärmintensiven Zeiten nicht mehr gegeben sei, da sämtliche Tätigkeiten im Freien stattfinden würden und es so zu einer größeren Staub- und Lärmbeeinträchtigung komme. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid insoferne abzuändern, dass die genehmigten Betriebszeiten nur nach Errichtung der genehmigten Lagerhallen Gültigkeit haben. Weiters sei bei der Verhandlung nicht beachtet worden, dass nach Erteilung der Baugenehmigung seitens der Gemeinde S für die Bautätigkeit zur Errichtung der Anlage nur bestimmte Arbeitszeiten gelten würden, die von der Gemeinde mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden. Eine Vermischung von Bautätigkeit - und genehmigten Betriebszeiten werde nicht akzeptiert.

 

Auch sei mit dem Bescheid die Forderung, den bestehenden Erdwall nicht zu entfernen bzw. anstelle eine Lärmschutzmaßnahme anzubringen - abgewiesen worden. Dagegen wird vorgebracht, dass bei der mündlichen Verhandlung von Herrn U mitgeteilt worden sei, dass er auch ein Vorkaufsrecht für anliegende Grundstücke neben dem Gst. Nr. habe. Jede Erweiterung der genehmigten Anlage bringe für die Anrainer weitere Lärmpegel. Der anlagentechnische Sachverständige habe selbst festgestellt, dass die Bereiche der Nachbarliegenschaften massiv vom Verkehrslärm der B122 belastet seien. Die Lärmmessungen seien auf Grundstück W durchgeführt worden, wobei anzuführen sei, dass die gemessenen Punkte auf diesem Grundstück nicht mit dem Grundstück der Berufungswerberin zu vergleichen seien. Das Haus auf Gst. Nr. liege ca. 1,50 m erhöht Bodenniveau S, der dazugehörende Garten liege hinter dem ebenerdigen Haus ca. 2 m nochmals erhöht und sei nur über eine Stiege erreichbar. Eine Benutzung dieses Grundstückes für private Zwecke sei fast nie möglich auf Grund des vorherrschenden Lärms durch LKW und PKW der Umfahrungsstraße B122 von und nach Steyr, Lärm durch die Zunahme des LKW- und PKW-Verkehrs in der S, Betriebslärm durch die Firma B auf Grund des Abbaues von Schotter. Eine weitere Erhöhung des bestehenden Lärmpegels werde daher nicht akzeptiert, sodass die Forderung um Beibehaltung des Erdwalls aufrecht bleibe bzw. um Lärmmessung auf dem Grundstück der Berufungswerberin ersucht werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-4044/16-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
 

Nach § 75 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geht vom Grundsatz des Projektsverfahren aus, was bedeutet, dass der Beurteilung über die Genehmigungsfähigkeit das Genehmigungsansuchen und die damit in Zusammenhang stehenden vorgelegten Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind.

 

Mit Eingabe vom 30. August 2004 hat die R U Bau GmbH, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Betriebsgebäuden und eines Lagerplatzes unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Nach den dem Ansuchen beigelegten Projektsunterlagen ist im Detail geplant, ein Bürogebäude und drei Hallen zu errichten, wobei Halle 1 als Personalraum, Büroraum, Arbeitsraum und Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten und Halle 2 und 3 als Lagerhalle dienen sollen. Weiters soll ein Flüssiggaslager mit einer Lagermenge von max. 200 kg und ein Lagerplatz im Freien auf dem Gst. Nr. , KG. S errichtet werden. Als Betriebszeit wurde Montag - Freitag 05.00 Uhr - 22.00 Uhr und Samstag 05.00 Uhr - 20.00 Uhr beantragt.

 

Dieses Vorhaben (einschließlich der beantragten Betriebszeiten) ist Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und hat sich darauf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit zu beziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung kann sich damit nur auf dieses Vorhaben beziehen und gelten in Konsequenz die beantragten und genehmigten Betriebszeiten auch nur bei konsensgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb der Anlage (das heißt bei Errichtung auch der genehmigten Lagerhallen), ohne dass es hiefür eines ausdrücklichen Hinweises im Genehmigungsbescheid bedarf.

Die Nichterrichtung der Lagerhallen unter gleichzeitiger Ausweitung der Arbeiten auf Freiflächen würde verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen und zu gewerbebehördlichen Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 führen.

Das gleiche gilt auch für den Einwand der Berufungswerberin hinsichtlich des Erdwalles.

Bei der lärmtechnischen Beurteilung des Genehmigungsprojektes hat der Amtssachverständige von der bestehenden örtlichen Situation auszugehen; diese örtliche Situation umfasst im konkreten Fall auch den bestehenden Erdwall. Eine Entfernung dieses Erdwalles ist nach den Projektsunterlagen nicht vorgesehen, zumal sich dieser auch nicht auf dem Betriebsgrundstück befindet. Ausgehend von dieser örtlichen Situation hat aber der Amtssachverständige festgestellt, dass sich die bestehende Lärmimmissionssituation durch die beabsichtigte Errichtung der Betriebsanlage sowohl für die nächstgelegenen als auch für die 170 bis 200 m entfernt gelegenen Nachbarn wie die Berufungswerberin nicht verschlechtert und damit auch keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn zu erwarten sind. Sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, wie Dieselstapler, LKW sowie PKW der Beschäftigten bzw. der Kunden wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Sollte ein Entfernen dieses Erdwalls in Verbindung mit einer Erweiterung der Betriebsanlage beabsichtigt sein, so ist hiefür um gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen und im Grunde dieses Genehmigungsverfahrens eine neuerliche Beurteilung der Lärmsituation zur Wahrung der Nachbarinteressen durchzuführen. Erfolgt ein Entfernen des Erdwalls ohne Änderung der Betriebsanlage und ist damit eine Änderung der Lärmimmissionen für die Nachbarn verbunden, hat die Behörde gegebenenfalls ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 durchzuführen und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Im Zuge dieses beim Oö. Verwaltungssenat im Berufungswege anhängigen Genehmigungsverfahrens muss jedoch bei der lärmtechnischen Beurteilung vom Bestand des Erdwalls ausgegangen werden.

In Bezug auf die Einwendungen der Nachbarin betreffend die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße ist auszuführen, dass nach der Judikatur des VwGH der Verkehr auf der öffentlichen Straße und die damit möglicherweise in Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden können (vgl. VwGH 9.9.1998, 98/04/0083) und bei der Beurteilung außer Betracht bleiben müssen.

 

Wenn von der Berufungswerberin vorgebracht wird, dass nach § 42 Straßenverkehrsordnung an Samstagen ab 15.00 Uhr ein Fahrverbot für LKW bestehe und dieses Fahrverbot in den Bescheid aufzunehmen sei, wird darauf hingewiesen, dass die Gewerbebehörde die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen hat. Stellt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein "Fahrverbot" nach anderen Rechtsvorschriften heraus, so stellt dies nach der GewO 1994 keinen Grund für eine Versagung bzw. Einschränkung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung dar. Eine Aufnahme dieses Fahrverbotes als Auflage in den Genehmigungsbescheid ist der Gewerbebehörde versagt.

Das bedeutet aber nicht, dass durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung dieses Fahrverbot für die Genehmigungswerberin aufgehoben wird, sondern hat diese das Fahrverbot schon auf Grund der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, die Arbeitszeiten für die Bautätigkeit würden den genehmigten Betriebszeiten widersprechen, ist festzustellen, dass für eine Betriebsanlage neben dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch ein baubehördliches Verfahren erforderlich ist, im Zuge dessen die Errichtungsmaßnahmen zu beurteilen und erforderlichenfalls auch entsprechende Auflagen wie Arbeitszeiten vorzuschreiben sind. Diese Arbeitszeiten gelten jedoch lediglich für die Bauphase, während die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Betriebszeiten eben auf den Betrieb nach der Errichtung abstellen und sich somit entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin gar nicht überschneiden können.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die R U Bau GmbH als Konsenswerberin den Forderungen der Berufungswerberin schon auf Grund des Systems des Gewerberechts und der mit diesem im Verhältnis stehenden anderen Rechtsvorschriften nachzukommen hat. Eine ausdrückliche Aufnahme dieser Forderungen im Bescheid ist demnach nicht erforderlich und rechtlich aus den oben angeführten Gründen auch nicht möglich.

Die Abänderung des Auflagenpunktes 40, 2. Absatz, war zur Klarstellung geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

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