Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 14.07.2005

VwSen-530268/8/Re/Sta

VwSen-530269/2/Re/Sta

VwSen-530270/2/Re/Sta Linz, am 14. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von J und I K, S, Dr. M V, W, und H F, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Dezember 2004, Ge20-17-2004, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die bestehende Betriebsanlage zur Produktion von Spritzgussmaschinen gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Dezember 2004, Ge20-17-2004, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG iVm §§ 359a, 77, 81 und 356 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004, Ge20-17-2004, wurde über Antrag der L E KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage zur Produktion von Spritzgussmaschinen durch Errichtung eines zusätzlichen Parkplatzes für 97 PKW-Stellplätze inkl. Beleuchtung im Standort S, L, auf Teilflächen der Gst. Nr. und der KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Amtssachverständigen hätten ausreichende schlüssige und widerspruchsfreie Feststellungen zu den Auswirkungen von Lärm, Staub, Geruch und Lichteinwirkungen, ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage, abgegeben. Die Qualifikation der Amtssachverständigen stehe fest. Als Projektsgrundlagen lägen Lärmberechnungen durch DI Dr. U K, sowie Abgasberechnungen des Zivilingenieurbüros
Dr. K-H G, vor. Eine medizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werde und auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Die von Anrainer vorgebrachten Einwendungen wegen Lärm- und Luftbeeinträchtigungen seien widerlegt bzw. aufgeworfene Fragen ausreichend beantwortet worden.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2004 haben die Anrainer H F, W, Dr. M V, W, sowie J und I K, S, jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Darin wird von J und I K der zitierte Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, sie fühlten sich in der Nachtruhe empfindlich gestört, der Parkplatz liege direkt vor dem Schlafzimmer. Dem Ersuchen, den Parkplatz nur für die Tagschicht zu genehmigen, sei nicht stattgegeben worden. Die Schneeräumung des Parkplatzes in der Winterzeit werde vor der im Bescheid angegebenen Zeit (vor 5.30 Uhr morgens) erfolgen. Im Bescheid sei von der geforderten winterharten Grünbepflanzung nichts erwähnt. Dieser Sichtschutz werde weiter gefordert.

Die Berufungswerber V und F, beide wohnhaft in W, bekämpfen den zitierten Bescheid in ihren Rechtsmittelschriftsätzen vom 30. Dezember 2004 bzw. vom 3. Jänner 2005, welche im zulässigen inhaltlichen Umfang im Wesentlichen ident, in der Formulierung zum Teil wortgleich verfasst sind, mit den Vorbringen, es seien keine unabhängigen Sachverständigen beigezogen worden. Es seien überhaupt keine Schädigungen erlaubt. Es werde auf einen wahrscheinlich ohne wasserrechtliche Genehmigung errichteten Straßendamm verwiesen, welcher sich näher an den benachbarten Liegenschaften befinde als die alte Straße, wodurch die Anrainer ohnedies unter mehr Verkehrslärm zu leiden hätten. Gemäß Wasserrechtsbescheid vom 19. November 2002 sei ein Damm mit 2 m Kronenbreite, 2 m bis 2,8 m Höhe und 81 m Länge bewilligt worden. Es sei aufsichtsbehördlich zu prüfen, ob für diesen Straßendamm eine wasserrechtliche Genehmigung vorliege. Die emissionstechnischen Abgas- und schalltechnischen Messungen seien nicht maßgebend, da sie sich nicht auf die Gegebenheiten des geplanten Parkplatzes beziehen. In Bezug auf Beleuchtung des Parkplatzes dürfe es auch zu keiner Ausleuchtung des Wohnbereiches, des Hauses mit Balkon oder des Gartens kommen. Die Beleuchtung dürfe sich nur auf den Parkplatz erstrecken. Überprüfungen künftiger Emissionswerte müssten bei Abweichungen der im Gutachten angegebenen Werte Haftungen des Unternehmens oder Amtssachverständigen nach sich ziehen. Die Behörde hätte Sachverständige aus technischer Wissenschaft beiziehen müssen. Der Parkplatz sei eine schwere Beeinträchtigung der benachbarten Wohngegend. Im Übrigen sei für die Errichtung des Parkplatzes keine Bedarfserhebung durchgeführt worden. Die Firma E besitze schon jetzt unbenützten Parkraum. Parkplätze könnten auch an anderer Stelle errichtet werden. Schließlich befasse sich der Bescheid nicht mit der Bestimmung des § 69a der Gewerbeordnung, obwohl sich § 69a mit der allfälligen dauernden Schädigung des Bodens befasse. Der Parkplatz schädige durch nicht vermeidbares Auslaufen von Benzin, Diesel, Öl, den Boden. Die Auseinandersetzung mit diesem Problem sei unzulässig unterblieben. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit § 77 Abs.1 der Gewerbeordnung, wonach die Frage zu prüfen sei, ob die Sachlage nicht Auflagen zum Schutz der Anrainer erfordere. Sämtliche Anrainer hätten solche gefordert. Schließlich wird im Berufungsantrag V ausdrücklich bestritten, dass - wie von den beigezogenen Sachverständigen angegeben - zulässige Grenzwerte für Immissionen nur unwesentlich überschritten würden.

Diese Berufungen wurden von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hat die L E KG zu den eingebrachten Berufungen eine Gegenäußerung nicht abgegeben.

Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 3. März 2005 mitgeteilt und durch Vorlage einer Kopie einer Todesfallsanzeige des Standesamtes Wien-Innere Stadt, Nr. 266/2005, offenkundig dargelegt, dass der Berufungswerber Dr. M R V, W, am 9. Februar 2005, somit während des anhängigen Berufungsverfahrens verstorben ist. Als Ergebnis der in diese Richtung geführten Erhebungen durch die Berufungsbehörde ist an dieser Stelle festzuhalten, dass laut Auskunft des Bezirksgerichtes Wien-Innere Stadt Frau U M vertretungsbefugte Verlassenschaftsverwalterin nach dem Berufungswerber ist. Sie gilt als Vertretungsbefugte gemäß § 810 AGBG. Eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Wien-Innere Stadt wurde zum Akt eingeholt. Frau U M ist daher als Vertreterin der Verlassenschaft nach Dr. jur. M R V im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-17-2004. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die geplante Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage der L E KG durchgeführt. So wurde für den 14. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsgrundlagen der §§ 40 bis 42 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Nachbarn wurden hiezu eingeladen bzw. vom Ergebnis derselben nachweisbar verständigt. Der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das eingereichte Projekt zu Grunde gelegt, welches - in Bezug auf die Berufungsausführungen - insbesondere ein ausführliches schalltechnisches Projekt des ZI DI Dr. techn. U K vom 17. September 2004, einen schalltechnischen Prüfbericht desselben Zivilingenieurbüros vom 13. September 2004 samt Ergänzung vom 14. Oktober 2004 und ein lufttechnisches Projekt des Parkplatzes Nord der Firma E vom 17. September 2004, verfasst vom Technischen Büro für technischen Umweltschutz Dr. K-H G, K, zu Grunde gelegt. Der mündlichen Verhandlung wurden ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes Linz des Amtes der Oö. Landesregierung, ein luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung sowie eine medizinische Amtssachverständige (Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg als verfahrensleitende Behörde) sowie Vertreter der Verfasser der oben zitierten lärm- und lufttechnischen Projektsunterlagen beigezogen.

Von diesen Amtssachverständigen wurden unter Bezugnahme auf die umfangreichen Projektsunterlagen und unter Bezugnahme auf die von Anrainern vorgebrachten Einwendungen zur Frage von Lärmbelästigungen festgestellt, dass im schalltechnischen Projekt der Berechung drei Immissionspunkte zu Grunde gelegt wurden und zwar im Bereich der Fassade des Wohnhauses der Nachbarliegenschaft der Familie K, im Bereich der Fassade des Wohnhauses der Nachbarliegenschaft des H F und der Nachbarliegenschaft G. Im Rahmen der Verhandlung wurde das Beweisthema auch auf die Nachbarliegenschaft des inzwischen verstorbenen Berufungswerbers Dr. V ausgeweitet und berücksichtigt. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welcher als Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes Linz zu den lärmtechnischen Belangen gutachtlich Stellung bezieht, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Grundlage für den schalltechnischen Prüfbericht eine 24stündige Schallpegelerhebung im Jahre 2004 bildet. Dabei wurden energieäquivalenter Dauerschallpegel, Grundgeräuschpegel und jeweilige Spitzenpegel gemessen. Diese sind im Prüfbericht vom 13. September 2004 enthalten. Dieser Prüfbericht wurde dem schalltechnischen Projekt vom 17. September 2004 zu Grunde gelegt und dort den prognostizierten Rechenwerten des gegenständlichen Projektes gegenüber gestellt. Vom Amtssachverständigen verwiesen wird auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen dieses schalltechnischen Projektes, wonach im 8-Stunden Beurteilungszeitraum die durch den geplanten Parkplatz hinzukommenden Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn mit LA,r von 35 bis 37 dB um 7 dB unter dem Grundgeräuschpegel liegen und zu keinerlei Veränderung der lärmtechnischen Ist-Situation führen. Der Beurteilungszeitraum der ungünstigsten einzelnen Stunde tagsüber ergab im Rahmen einer konservativen Annahme für die Spitzenstunde Immissionen bei den nächstgelegenen Wohnraumfenstern von unter LA,r 45 dB, somit rund 3 dB über dem Grundgeräuschpegel und rund 6 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel. Die sich dadurch rechnerisch ergebende Erhöhung der Ist-Situation liegt um weniger als 1 dB innerhalb der Aussagegenauigkeit des vorliegenden Projektes. Während des Nachtzeitraumes wurden die wesentlichen Emissionen beim Parkplatzwechsel während des Zeitraumes von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr als auch von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr berücksichtigt. Dabei ergaben die Berechnungen einen Beurteilungspegel bei den nächsten Nachbarn von unter LA,r = 37 dB bzw. zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr von 40 dB, somit rechnerisch eine Erhöhung der Ist-Situation um rund 0,6 dB. Dies liegt ebenfalls innerhalb der Aussagegenauigkeit des Projektes. Auch die Beurteilung der Schallpegelspitzen durch relevantes Pkw-Türen zuschlagen ergaben aus lärmtechnischer Sicht zulässige Werte zwischen L A,max = 50 bis 64 dB.

In luftreinhaltetechnischer Hinsicht führt der beigezogene Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, aufbauend auf den geprüften eingereichten Projektsunterlagen aus, dass die bestehende Ist-Situation der Immissionsbelastung lediglich um Größenordnungen zwischen 0,1 und 0,9 % angehoben werde, somit aus immissionstechnischer Sicht so geringfügig, dass dies als irrelevant zu bezeichnen sei. Staubimmissionen seien in der Immissionsberechnung berücksichtigt. Aufwirbelungen von abgelagerten Stäuben seien auf Grund der Befestigung des Parkplatzes nicht zu erwarten.

Die der mündlichen Verhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige kommt in ihrem Gutachten, aufbauend auf die darin zusammengefassten Ergebnisse der lärm- und lufttechnischen Beurteilungen zusammenfassend zu den Ergebnissen, dass eine erhebliche Lärmbelästigung auszuschließen sei, da keine Verschlechterung der bestehenden Lärmkulisse durch den Parkplatz Nord erfolgen werde, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch Geruch und durch Luftschadstoffe auszuschließen sei und dass aus medizinischer Sicht eine Blendwirkung von Licht in den Schlafzimmern der Anrainer zu vermeiden ist.

Diese Gutachten sind im Zusammenhalt mit den zu Grunde liegenden ausführlichen Projektsunterlagen schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen bzw. sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen sind nicht geeignet, diese Gutachten mit Erfolg zu bekämpfen bzw. zu widerlegen, sie enthalten lediglich allgemein gehaltene Behauptungen, welche fachlich nicht begründet sind. Die Berufungswerber treten somit den vorliegenden Beurteilungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Im Einzelnen ist zu den Ausführungen der Berufungswerber K ergänzend anzuführen, dass im Rahmen der objektiven Beurteilung kein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze in Bezug auf die Nachtruhe festgestellt wurde. Soweit mit der Konsenswerberin - allenfalls außerhalb der Verhandlungsschrift - eine winterharte Grünbepflanzung vereinbart wurde, ist dies eine auf privatrechtlicher Ebene allenfalls getroffene Vereinbarung und sollte - wenn von der Konsenswerberin tatsächlich zugesagt - auch realisiert werden. Eine Vorschreibung in der gewerberechtlichen Genehmigung konnte jedoch - da lärmtechnisch auch ohne Relevanz - nicht erfolgen. Die in der Berufung angeführten Arbeiten zur Schnee- bzw. Eisräumung erfolgen von den Berufungswerbern ohne Bezugnahme auf konkretisierte Lärm-, Luft- oder sonstige Belästigung und wurde auch detailliert im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Berufungswerbern nicht vorgebracht. Im Übrigen handelt es sich bei Schneeräumarbeiten um Arbeiten, die auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden und dies nur an vereinzelten Tagen während der Wintermonate, kann somit nicht mit gewerblichen Lärmereignissen, welche täglich das ganze Jahr über stattfinden, auf eine Ebene gestellt werden.

Zu den übrigen Berufungsvorbringen der Berufungswerber Dr. M V sowie H F ist zunächst anzuführen, dass es sich bei den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zur Beurteilung des gegenständlichen Projektes zwar um Amtssachverständige handelt, diese jedoch in Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit unabhängig sind und im Übrigen im Rahmen ihrer Tätigkeitsfelder einschlägig in den Bereichen der lärmtechnischen, lufttechnischen oder medizinischen Wissenschaften ausgebildet sind und darüber hinaus amtsbekannt bereits über viele Jahre einschlägigen Sachverständigendienst ausüben. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen, es seien keine unabhängigen Sachverständigen beigezogen worden bzw. es hätten Sachverständige aus technischer Wissenschaft beigezogen werden müssen, blieben darüber hinaus völlig unbegründet.

Wenn darüber hinaus - ebenfalls ohne weitere detaillierte Begründung - behauptet wird, es seien "überhaupt keine Schädigungen" erlaubt, so kann dem nur der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung entgegen gehalten werden, wonach eine Genehmigung unter anderem zu erteilen ist, wenn Gefährdungen von Nachbarn ausgeschlossen und unzumutbare Belästigungen hintan gehalten werden, dies erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Den Nachbarn zumutbare Belästigungen sind demnach einem Betrieb einer Betriebsanlage zuzugestehen und wurden - wie oben dargelegt - darüber hinausgehende Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen nicht festgestellt.

Wenn von den Berufungswerbern auf die wasserrechtliche Bewilligung eines offenbar in der Nähe der Betriebsanlage und der Liegenschaften der Berufungswerber befindlichen neu errichteten Straßendammes einer vorbeiführenden öffentlichen Straße verwiesen und eine aufsichtsbehördliche Prüfung zum Vorliegen einer wasserrechtliche Genehmigung gefordert wird, obwohl gleichzeitig auf einen Wasserrechtsbescheid verwiesen wird, so sind die Berufungswerber mit diesem Begehren an die Wasserrechtsbehörde zu verweisen.

In Bezug auf die Sorgen der Berufungswerber betreffend die Ausleuchtung von Wohnbereichen durch Scheinwerfer auf dem Parkplatz wird einerseits auf die von der medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagene und in den Bescheid Eingang gefundene Auflage betreffend das Vermeiden von Blendungen hingewiesen und andererseits festgestellt, dass die Ausleuchtung von Anrainerliegenschaften weder beantragt noch genehmigt worden ist. Sollte daher ohne Genehmigung im Zuge des Betriebes der Anlage eine Ausleuchtung von Anrainerliegenschaften stattfinden, so wäre dies der Gewerbebehörde anzuzeigen und von dieser zu unterbinden.

Die Berufungswerber fordern darüber hinaus Haftungen des Unternehmens oder der Amtssachverständigen bei Abweichungen der in den Gutachten angegebenen Werte im Rahmen von Überprüfungen künftiger Emissionswerte. Hiezu ist einerseits festzustellen, dass die Angabe von Emissionswerten Projektssache ist und in der Folge bei Betrieb nicht überschritten werden dürfen. Andererseits sind Haftungsfragen nicht im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens abzuhandeln sondern wären hiefür die ordentlichen Gerichte zu bemühen. Ähnliches ist zur geforderten Bedarfserhebung festzustellen, da die Berufungswerber vorbringen, die Firma E besitze genügend unbenützten Parkraum bzw. könnten auch an anderer Stelle Parkplätze errichtet werden. Eine Bedarfsprüfung ist dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht fremd. Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, das eingereichte - nach dem Willen des Konsenswerbers erstellte - Projekt zu prüfen, und zwar im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der §§ 74 ff GewO 1994.

Wenn von den Berufungswerbern auf die Bestimmung des § 69a der Gewerbeordnung hingewiesen wird, so übersehen sie, dass es sich bei den darin zitierten Bestimmungen der §§ 69 Abs.1, 76 Abs.1 und 82 Abs.1 jeweils um Verordnungsermächtigungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, zum Teil im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft handelt, welche wiederum von sich aus normiertes Recht darstellen. Obwohl nach diesen Verordnungsermächtigungen bereits eine Reihe von Verordnungen ergangen sind, viele derselben jedoch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen, sondern mit der Berufsausübung stehen, kann im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht weiter darauf Bezug genommen werden, da es die Berufungswerber unterlassen haben, in irgendeiner Art und Weise ihr Berufungsvorbringen in Bezug auf eine allenfalls bestehende Verordnung näher zu definieren, dieses Vorbringen somit als unbegründet anzusehen ist. Im selben Zusammenhang wird eine Schädigung des Bodens durch den Parkplatz durch nicht vermeidbares Auslaufen von Benzin, Diesel bzw. Öl angeführt und festgestellt, die Auseinandersetzung mit diesem Problem sei unzulässig unterblieben. Hiezu ist festzustellen, dass es sich hiebei um eine Sorge handelt, die den wasserrechtlichen Schutztatbeständen zu unterwerfen ist. Den Projektsunterlagen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Entwässerung des gegenständlichen Parkplatzes über begrünte und humusierte Versickerungsmulden stattfinden soll. Wie weit für diese Versickerungsmulden eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist bzw. allenfalls bereits erteilt worden ist, ist nicht im gewerberechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren zu beurteilen.

Wenn schließlich in den Berufungsschriften vorgebracht wird, der Bescheid befasse sich nicht mit § 77 Abs.1 der Gewerbeordnung, wonach die Frage zu prüfen sei, ob die Sachlage nicht Auflagen zum Schutz der Anrainer erfordere (Anrainer hätten solche gefordert), so ist dem zu entgegnen, dass sich der Bescheid ausdrücklich auf § 81 der Gewerbeordnung stützt. Im § 81 Abs.1 ist - wie oben zitiert - festgelegt, dass für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist. § 77 ist in diesem Zusammenhang - auch nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls als eine Bestimmung im Sinne der den § 81 Abs.1 vorstehenden Bestimmungen anzusehen und ist die Änderungsgenehmigung nur dann zu erteilen, wenn - wie im § 77 Abs.1 normiert - zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die mit dem bekämpften Bescheid ohnedies vorgeschriebenen Auflagen, welche auch zum Schutz der Anrainer vorgeschrieben wurden, verwiesen.

Die Berufungen waren daher nicht in der Lage, das nach umfangreichen Ermittlungen hervorgekommene Verfahrensergebnis der belangten Behörde und somit den Bescheidinhalt mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage den Berufungen keine Folge gegeben werden konnte und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

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