Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530273/2/Re/Sta

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-530273/2/Re/Sta Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R D, M, L, vom 7. Februar 2005 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Jänner 2005, GZ. 501/O041067c, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung für den Standort L, M, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Jänner 2005, GZ. 501/O041067c, wird bestätigt.
 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 77 und 353 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem bekämpften Bescheid vom 19. Jänner 2005, GZ. 501/O041067c, das Ansuchen des R D, L, um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Thai-Snack-Bar im Standort L, M, wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß
§ 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Antragsteller habe trotz schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist die erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht nachgereicht bzw. die für die Beurteilung des Ansuchen notwendigen Ergänzungen nicht vorgenommen.

 

Gegen diesen Bescheid hat R D mit E-Mail vom 7. Februar 2005, somit innerhalb offener Frist, Berufung erhoben. Die Berufung wird wie folgt begründet:

"Da ich den Großteil des Lüftungsprojektes bereits habe, jedoch auf die technische Beschreibung warten muss (Installationsfirma) war es mir nicht möglich, die angemessene Frist einzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen R D"

 

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des
§ 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG mangels Erfordernis entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des Berufungswerbers vom
19. November 2004 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort M, L, als "Thai-Snack-Bar" zur Verabreichung von thailändischen Snacks und Ausschank von alkoholischen sowie nichtalkoholischen Getränken zu Grunde. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens der eingereichten Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass zur vollständigen Beurteilung der Anlage Projektsunterlagen fehlen. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung am 16. Dezember 2004, mitgeteilt, dass sein "Ansuchen durch die Vorlage nachstehender Unterlagen bzw. Angaben zu ergänzen ist:

  1. Sicherheitsbeleuchtung für die 3 Fluchtwege (Fluchtweg vom Bediensteten-WC)
  2. Lüftungsprojekt bestehend aus technischer Beschreibung und planlicher Darstellung unter Berücksichtigung der Leistung der Friteuse und des Gasherdes."

 

Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Mängel innerhalb einer Frist von 3 Wochen behoben werden müssen, andernfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde, dies unter Zitierung der Rechtsgrundlage des § 13 AVG.

 

Innerhalb offener Frist ist eine weitere Eingabe des Berufungswerbers nicht eingelangt, insbesondere wurden ergänzende Projektsunterlagen nicht nachgereicht, weshalb die belangte Behörde daraufhin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19. Jänner 2005 das zu Grunde liegende Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückwies.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 
 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196) und sind somit unvollständige Ansuchen im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde den Berufungswerber zur Beibringung der für erforderlich erachteten ergänzenden Unterlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 AVG nachweisbar aufgefordert und ihm zur Erfüllung eine Frist von 3 Wochen gewährt.

 

Diese Frist hat der Berufungswerber in keiner Weise genützt, sondern verstreichen lassen, ohne der Behörde ergänzende Projektsunterlagen nachzureichen, teilweise nachzureichen oder eine Fristverlängerung zu begehren, obwohl dies von einem Gewerbetreibenden nicht nur wegen der im Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2004 angedrohten Rechtsfolge des § 13 AVG sondern auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens jedenfalls zu erwarten ist.

 

Aus diesem Grunde hatte die belangte Behörde zu Recht die angedrohte Rechtsfolge des § 13 Abs.3 AVG auszusprechen und konnte auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben werden. Der Berufungswerber hat nicht einmal mit der Einbringung der Berufung die vollständigen Projektsunterlagen vorgelegt, sondern lediglich auf die bevorstehende Fertigstellung eines Teiles derselben verwiesen.

 

Der Berufungswerber wird in diesem Zusammenhang abschließend darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit offen steht, mittels vollständigen Projektsunterlagen neuerlich um Erteilung der begehrten Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG iVm § 353 GewO

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