Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104403/2/Br

Linz, 28.02.1997

VwSen-104403/2/Br Linz, am 28. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 22. Jänner 1997, Zl.: S-42.094/96-4, wegen der Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 60 S auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 22. Jänner 1997, Zl.: S-42.094/96-4, wegen der Übertretungen nach § 102 Abs.5 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.7.1996 um 19.30 Uhr bei der Grenzkontrolle in W als Lenker eines KFZ den Führerschein nicht mitgeführt habe.

2. Die Erstbehörde führte im Ergebnis begründend aus, daß das Organ der Straßenaufsicht hier sehr wohl berechtigt war mit einer Anzeige vorzugehen und nicht verhalten war, nachdem der Berufungswerber vorerst schon die Bezahlung des ihm angebotenen Organmandates ablehnte, nochmals ein solches anzubieten.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Er bestreitet darin nicht den Führerschein vergessen gehabt zu haben. Er bekennt auch ein, daß die Beamten nicht gesetzwidrig vorgegangen wären, jedoch sei die Vorgangsweise moralisch verwerflich.

Das weitere Vorbringen ist im Ergebnis rechtlich nicht relevant. Der Berufungswerber räumt schließlich auch ein, daß es zu einem "hin und her" im Zuge der Amtshandlung gekommen sei.

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Verfahrensabtretung zur Wohnsitzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

2.2. Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht darzutun. Auch kann nicht nachvollzogen werden, was an der Vorgangsweise des Gendarmeriebeamten moralisch verwerflich gewesen sein soll.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: S-42.094/96-4.

4.1. Unbestritten ist die Einreise des Berufungswerbers ohne Führerschein von Tschechien nach Österreich als Lenker eines KFZ am 21. Juli 1996 um 19.30 Uhr.

Tatsache ist, daß der Berufungswerber letztlich die Bezahlung des Organmandates verweigerte und daraufhin die Anzeige zu erstatten war.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Der § 102 Abs.5 lit.a lautet:

Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen a) den Führerschein oder Heeresführerschein, beim Lenken von Motorfahrrädern den Mopedausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis.

Der Berufungswerber hat angesichts seiner Fahrt nach Tschechien mit dem Vergessen des Führerscheines, nicht jene Sorgfalt obwalten lassen, welche jedenfalls angesichts einer grenzüberschreitenden Fahrt als Mindestausmaß geübt werden müßte, daß zumindest für eine solche Fahrt die Papiere mitgeführt werden.

5.1.1. Die Behörde kann wohl ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG).

Dies kann im Falle einer Auslandsreise eben typischerweise nicht gelten.

Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.

5.2. Auf den Antrag auf Verfahrensabtretung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Stande des Berufungsverfahrens, scheinbar die frühere Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers, ist rechtlich nicht näher einzugehen. Es ist auch unerfindlich was damit bezweckt werden sollte.

Die Abtretung von der Tatortbehörde an die Wohnsitzbehörde erfolgte rechtmäßig am 4. Dezember 1996. Damit war die Erstbehörde für das Verfahren zuständig und entscheidungsbefugt.

5.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2.2. Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus tatschuldangemessen und auch trotz der derzeit wirtschaftlich ungünstigen Situation des Berufungswerbers und auch des Strafmilderungsgrundes seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dieser Strafe objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Immerhin reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 30.000 S (dem Hundertfachen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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