Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530278/2/Re/Sta

Linz, 09.03.2005

 

 

 VwSen-530278/2/Re/Sta Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H B, G, vertreten durch Dr. F H, Rechtsanwalt in G, M, vom 15. Februar 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2005, Ge20-35355/01-2005, betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Standort G, E, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2005, Ge20-35355/01-2005 wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 83 Abs.1 - 3 und 359a der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 1. Februar 2005, Ge20-35355/01-2005, gegenüber Herrn H B im Zusammenhang mit der Auflassung der im Standort E, Gemeinde G, bestehenden Betriebsanlage, gemäß § 83 Abs.3 GewO 1994 die Durchführung mehrerer Vorkehrungen vorgeschrieben. Dies nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 31. Jänner 2005, an welcher auch ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger gutachtlich Stellung genommen hat. Begründet wird der bekämpfte Bescheid unter Zitierung der Rechtsgrundlage des § 83 Abs.1 und 2 GewO 1994 ausschließlich mit der Feststellung: "Die aufgetragenen Vorkehrungen gründen sich auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. F H, G, mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 16. Februar 2005 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird - die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragend - im Wesentlichen vorgebracht, er habe den Betrieb seiner Werkstätte mit 31. Dezember 2004 in Erreichung der Pensionsfähigkeit beendet. Die Werkstätte befinde sich in einem vom Eigentümer F K bzw. der F K S E KG. vermieteten bzw. von ihm angemieteten Gebäude mit zugehöriger Grundfläche. Er habe die Werkstätte mit Mietvertrag vom Februar 1994 angemietet. Zum Zeitpunkt der Anmietung habe sich bereits eine Kraftfahrzeugwerkstätte in diesen Räumlichkeiten befunden. Vor ihm hätten M M, vor diesem Herr H die Kraftfahrzeugwerkstätte betrieben. In den Räumlichkeiten sei daher durch Jahrzehnte eine Kraftfahrzeugwerkstätte betrieben worden. Mit der Beendigung seiner Berufsausübung sei nicht zwangsläufig die Auflassung der Kraftfahrzeugwerkstätte verbunden. Ob die Werkstätte aufgelassen werde, liege in der Entscheidung des Liegenschaftseigentümers und Vermieters, der F K S E KG. Diese könnte die gegenständliche Liegenschaft auch weiter als Werkstätte vermieten. Die Absichten seien ihm nicht bekannt. Die Behörde sei nicht auf Grund einer von ihm bekannt gegebenen Auflassung tätig geworden, sondern auf Grund einer Anzeige des ehemaligen Inhabers M. Zum Zeitpunkt des Betretens dieses Anzeigers habe seinerseits noch keine Endreinigung der Werkstätte stattgefunden. Die Behörde könne erst dann einen Bescheid erlassen, wenn die Anzeige einer Auflassung einer Betriebsstätte vorliegt und Vorkehrungen zum Schutz der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen vom Gewerbeinhaber der Behörde bekannt gegeben würden und die Behörde die Ansicht vertrete, dass die angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen. Im Übrigen seien die angeordneten Vorkehrungen zum Teil nicht durchführbar und zum Teil nicht der Anordnung der §§ 74 Abs.2 und 83 GewO 1994 entsprechend.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des
§ 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 83 Abs.1- 4 GewO 1994 hat der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.

Er hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Auflassung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

 

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen im Wesentlichen im Recht. Vergleicht man die oben zitierten Bestimmungen des § 83 GewO 1994 mit der des
§ 80 Abs.1 der Gewerbeordnung (letzterer betrifft die Betriebsunterbrechung), wird vom Gesetzgeber hier deutlich unterschieden. Während eine Betriebsunterbrechung, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, die Möglichkeit der Fortsetzung des Betriebes in sich schließt und dementsprechend auch nicht sofort zu einem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung führt - und zwar auch nicht im Falle des Unterganges der gesamten Anlage - bedeutet die Auflassung der Anlage die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher auch die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage. Welche der beiden Wirkungen eine faktische Einstellung des Betriebes der Betriebsanlage auslöst, richtet sich nach dem hinter der Betriebseinstellung stehenden Willen des Inhabers der Anlage. Um den vorliegenden Fall beurteilen zu können, bedarf es daher einer Auslegung des Willens des Anlageninhabers. Diesbezüglich spricht sich dieser - sofern man den Berufungswerber als letzten Anlageninhaber bezeichnet - in seiner Berufung ausdrücklich dafür aus, dass er der Gewerbebehörde gegenüber nicht die Auflassung der gegenständlichen Betriebsanlage angezeigt hat. Dies entspricht auch der Durchsicht des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes. In der aufgenommenen Niederschrift anlässlich des Lokalaugenscheines vom
31. Jänner 2005 wird diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass von Herrn H J B bisher keinerlei Auflassungsvorkehrungen angezeigt wurden (siehe Seite 3 der VHS vom 31.3.2005).

 

Schon aus diesem Grunde erweist sich der Berufungswerber als Adressat des gegenständlichen Bescheides derzeit tatsächlich als ungeeignet, da er eine Anzeige bezüglich Auflassung der Anlage im Grunde des § 83 Abs.1 GewO 1994 gegenüber der belangten Behörde nicht getätigt hat.

 

Für das weitere Vorgehen wird zu prüfen sein, ob der Berufungswerber noch als Inhaber der Anlage anzusehen ist und zwar einerseits als Inhaber nach öffentlichem Recht und andererseits als Konsensinhaber der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung. Das Ergebnis dieser Prüfung bzw. das vom Amtssachverständigen im Rahmen des Lokalaugenscheines noch nicht begründet gutachtlich dargelegte Erfordernis einzelner Auflagen wird die Notwendigkeit und den Inhalt des allenfalls erforderlichen weiteren behördlichen Vorgehens begründen.

 

 

Auf Grund diese Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 
Beschlagwortung:
§ 83 GewO; Auflassung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum