Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530294/7/Re/Sta

Linz, 04.07.2005

 

 

 VwSen-530294/7/Re/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der N C KEG, T, E, vom 12. Februar 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 gegenüber der N C KEG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung der N C KEG, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, wird als unbegründet abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Fristen zur Erfüllung der Auflagen auf 14 Tage, in Bezug auf die Auflagenpunkte
26. - 29. auf 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses verlängert werden.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 79 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, gegenüber der N C KEG hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort E, T, zum weiteren Betrieb der Anlage zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2005 unter Beiziehung eines bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Brandverhütungsstelle des Landes Oberösterreich und des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk. Die im Rahmen der Niederschrift abgegebenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergaben die Notwendigkeit der Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, was in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27. Jänner 2005 erfolgt ist.

 

Gegen diesen Bescheid haben mit gemeinsamen Schriftsatz vom 12. Februar 2005 die Konsensinhaberin, die N C KEG, T, E, sowie der Eigentümer der der Betriebsanlage dienenden bebauten Liegenschaft in E, T, Gst. Nr. , KG. O, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es werde ersucht, Auflagenpunkte 26, 27, 28 und 29 aufzuheben und die Fristen für die Erfüllung der Auflagen hinsichtlich der Sanierung der Elektroinstallation unter Vorlage eines Attestes einer Fachfirma bis 28. Februar 2005 und hinsichtlich der restlichen Auflagen bis 30. Juli 2005 zu verlängern. Dieser Auftrag zur Sanierung der Elektroinstallation sei bereits erteilt worden, sei in der kurzen Frist jedoch noch nicht durchgeführt worden. Die Auflagen 1, 2 und 4 seien erfüllt worden, der Kabelsalat habe jedoch noch nicht zur Gänze beseitigt werden können. Die Auflagen 26 bis 29 beträfen die Heizung, der Heiz- und Tankraum sei 10 m zur Küche entfernt, in welcher Arbeitnehmer beschäftigt würden und 15 m zu den Gasträumen. Nachbarn seien ca. 70 m entfernt. Über dem Heiz- und Tankraum sei lediglich ein Dachboden. Nur die Gewerbeinhaberin habe diese Räume zu betreten. Seeseitig befinde sich noch ein Raum, in welchem Sachen des Hauseigentümers gelagert seien. Heiz- und Tankraum seien hochwassersicher und noch nie überschwemmt worden. Das Niveau des Heiz- und Tankraumes sei um 10 cm niedriger als die Ausgangstüre. Der gesamte Boden sei in Beton ausgeführt, Austritt von Heizöl sei nicht zu befürchten. Die Heizungsanlage solle in nächster Zeit ausgetauscht werden. Die erteilte Frist bis 30. April 2005 erscheine zu kurz und läge nicht im zumutbaren Rahmen.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Ge20-34103/01 und durch ergänzende Befragung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen technischen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen und zwar unter Wahrung des Parteiengehörs. Da sich hieraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernissen abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Als erste behördliche Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage im gegenständlichen Standort gilt laut vorliegendem Verfahrensakt der belangten Behörde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. April 1980. Mit diesem Konzessionsbescheid wurde laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005 (Feststellung des Verhandlungsleiters) der ursprüngliche Umfang des Gewerbebetriebes genehmigt. Die gastgewerbliche Betriebsanlage ist daher im Grunde des § 376 Z14b GewO 1994 in diesem Umfang als gemäß § 74 Abs.2 genehmigte Betriebsanlage anzusehen.

 

In der Folge wurde in Bezug auf die im gegenständlichen Standort befindliche gastgewerbliche Betriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. August 2001 gegenüber der damaligen Betreiberin eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.

 

Die nunmehrige Berufungswerberin erlangte mit 1. April 2002 eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes im Standort T, E, und zwar zur Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken in der Betriebsart eines Restaurants (Pizzeria).

 

Mit Verständigung vom 12. Jänner 2005 wurde von der belangten Behörde die Durchführung einer gewerbebehördlichen Überprüfung im Rahmen eines Lokalaugenscheines für den 27. Jänner 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Vom beigezogenen bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde im Rahmen eines gemeinsam mit dem ebenfalls beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen die Durchführung mehrer Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage für erforderlich erachtet. Dies nach befundmäßiger Aufbereitung des vorgefundenen Sachverhaltes, welche auch den Heizraum und die Ölzentralheizungsanlage betrafen. Diese wurde laut Feststellung des Vertreters der belangten Behörde mit Bescheid der Marktgemeinde Ebensee vom 12. September 1980, Zl. III/2-1570/1-1980, baubehördlich bewilligt, entspricht aber offensichtlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr den 25 Jahre nach Erteilung einer derartigen baubehördlichen Bewilligung an gewerbliche Heizungsanlagen zu stellenden Erfordernissen. Von den Amtssachverständigen wurde darauf hingewiesen, dass sich der Ortsaugenschein nur auf offensichtliche und nicht auf verdeckte Mängel bezieht.

 

Wenn im Rahmen des Berufungsverfahrens in der ergänzenden Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde von diesem festgestellt wird, dass sich insbesondere die Notwendigkeit der Vorschreibung der Auflagen in Bezug auf die Heizungsanlage aus den Vorgaben der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF, BGBl. 240/1991) und dem Stand der Technik ergibt, so ist dieser Aussage im Zusammenhalt mit den befundmäßigen und gutächtlichen Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Ortsaugenscheines zuzustimmen. Derartige Auflagen wären für neuerrichtete Heizungsanlagen nicht mehr vorzuschreiben, da die Verpflichtung zur Erfüllung derselben bereits direkt aus der oben zitierten VbF abzuleiten ist. Im gegenständlichen Falle war die Vorschreibung erforderlich, da es sich um eine Altanlage handelt, welche vor Inkrafttreten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten errichtet wurde.

 

Die bekämpften Auflagenpunkte 26 bis 29 lauten:

"26. Der Tankraum und der Heizraum sind mit Be- und Entlüftungen auszustatten, wobei die Lüftungsschächte getrennt voneinander über anschließende Räumlichkeiten bis ins Freie brandbeständig (F90) zu führen sind. (Be- und Entlüftung des Tankraumes mind. 625 cm2, Heizraum Be- und Entlüftung jeweils mind. 400 cm2).

 

27. Die Tanks sind mit einer Tankentlüftung bis ins Freie auszuführen.

 

28. Im Bereich der Heizraumtüre ist eine mind. 5 cm hohe Schwelle auszubilden. In Verbindung mit dem Heizraumfußboden und dem mind. 5 cm hohen Wandhochzug (Sockelbereich) ist eine flüssigkeitsdichte und medienbeständige Ausführung durch ein Attest einer befugten Fachperson oder Firma nachzuweisen.

 

29. Die Tanks sind mit einem Grenzwertgeber auszustatten."

 

Unabhängig von der Prüfung der Frage, ob im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid der Heizungsanlage durch die Gemeinde Ebensee Auflagen wie die Be- und Entlüftung des Tankraums und des Heizraums, die Ausführung einer Tankentlüftung ins Freie sowie die flüssigkeitsdichte Ausführung des Heizraumes vorgeschrieben wurden (bei diesen Auflagen handelt es sich um bereits im Jahre 1980 übliche Standardauflagen von derartigen Anlagenteilen), sind diese Auflagen auch von der Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, da sie aus Sicht des Sicherheitsrisikos für Gebäude und der sich darin aufhaltenden Personen sowie aus Sicht des Grundwasserschutzes jedenfalls erforderlich sind. Gleiches gilt auch für die Ausstattung eines Tanks für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Grenzwertgeber zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994, insbesondere deren Ziffer 1 und 5.

 

An diesem Ergebnis kann auch das Berufungsvorbringen, der Heiz- und Tankraum seien 10 m von der Küche, in welcher Arbeitnehmer beschäftigt werden und 15 m zu den Gasträumen bzw. 70 m zu Nachbarn entfernt. Die Ausbildung einer 5 cm hohen Schwelle bzw. eines Wandhochzuges im selben Ausmaß in Form einer flüssigkeitsdichten medienbeständigen Wanne hat mit Hochwassersicherheit nichts zu tun und kann, da das Niveau des Heiz- und Tankraumes laut Berufungsvorbringen ohnedies um 10 cm niedriger liegt als die Ausgangstüre ins Freie, ohne großen technischen Aufwand hergestellt werden.

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die Heizungsanlage solle ohnedies in der nächsten Zeit ausgetauscht werden, so kann sie dadurch das Ergebnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht beeinflussen, sich die Erfüllung der Auflagen jedoch dann ersparen, wenn sie unverzüglich die Außerbetriebnahme der Heizungsanlage bei der Gewerbebehörde anzeigt und - rechtzeitig vor Beginn der nächsten Heizperiode - ein Projekt für die Genehmigung der Errichtung einer neuen Heizungsanlage einbringt und die allenfalls erforderliche Genehmigung hiefür einholt.

 

Den beantragten Fristverlängerungen bis 28. Februar 2005 bzw. bis 30. Juni 2005 wurde bereits durch die Dauer des Berufungsverfahrens entsprochen und war die Frist für die schriftliche Mitteilung der Erfüllung der Auflagen lediglich an das Ende des Berufungsverfahrens bzw. die Zustellung des Berufungsbescheides anzupassen. Insoferne war der Spruch abzuändern.

 

Insgesamt konnte jedoch die Berufung am wesentlichen Inhalt des bekämpften Bescheides nichts ändern und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 
 

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