Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-530301/22/Bm/Sta

VwSen-530302/20/Bm/Sta

VwSen-530303/15/Bm/Sta

VwSen-530304/20/Bm/Sta Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau R, des Herrn G und der Frau E T, sämtliche A S, M, des Herrn W und der Frau R S, A S, M, des Herrn Dr. A und der Frau J G, J, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.2.2005, Zl. Ge20-42-61-01-2005, mit dem über Ansuchen des Herrn Dipl.-Ing. H T, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage zur Fertigung von Vorspannelementen für die Bauindustrie sowie einer Ladezone, eines Lager- und PKW-Stellplatzes im Standort M, A S, Gst. Nr. , KG. T, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I 2.) die Wortfolge: "Ladezone mit ca. 505 m2" zu lauten hat: "Ladezone mit ca.
500 m2" sowie

Spruchpunkt I "folgende Auflagen werden vorgeschrieben" insofern geändert wird, als Auflagepunkt 11.) zu entfallen hat; die bisherigen Auflagepunkte 12.) und 13.) erhalten die fortlaufende Nummerierung 11.) und 12.); nach Auflagepunkt 12.) wird angefügt:

 

"13.) Die Gabeln des Staplers sind mit Einlagen von Weichholzteilen oder Gummiplatten zu versehen.

14.) Im Freien dürfen die Tätigkeiten Flexarbeiten, Hämmern und Nieten nicht durchgeführt werden."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 22.9.2003 hat Herr Dipl.-Ing. H T um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage zur Fertigung von Vorspannelementen für die Bauindustrie in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude sowie einer Ladezone, eines Lager- und PKW-Stellplatzes am Standort M, A S, Gst. Nr. , KG. T, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber(innen) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

2.1. Die Berufungswerber Dr. A und J G bringen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, gegen die genannten Betriebszeiten Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr Einwendungen zu erheben. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sich der Anlagenbetreiber nicht an die behördlich vorgeschriebenen Auflagen halten werde, da ersichtlich sei, dass der Dieselstapler nach wie vor routinemäßig in Betrieb genommen werde, die vorgeschriebene Lagerfläche erweitert worden sei und nach wie vor im Freien mit Hochfrequenzmaschinen gearbeitet werde.

 

2.2. Die Berufungswerber W und R S wenden ein, dass es sich beim gegenständlichen Gebiet um ein Wohngebiet handle und eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr unzumutbar sei. Die beschotterte Fläche sei mit 500 m2 und nicht wie im Bescheid mit 505 m2 anzugeben.

Derzeit seien überdies zwei Lagerplätze in Benützung und würden auch zwei Stapler, ein Elektro- und ein Dieselstapler zum Einsatz kommen. Der Bürocontainer sei naturschutzrechtlich bis 31.12.2004 bewilligt worden. Bis jetzt sei er jedoch nicht entfernt worden.

 

2.3. Die Berufungswerber R R, G und E T bringen in der Berufung vor, mit den genehmigten Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht einverstanden zu sein, da der Bereich reines Wohngebiet darstelle. In weiterer Folge wird auf die Stellungnahme in der Verhandlungsschrift verwiesen, die sich im Wesentlichen auf befürchtete Lärmbelästigungen beziehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-46-61-01-2005, sowie durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik sowie eines medizinischen Gutachtens der Landessanitätsdirektion. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

3.1. Im lärmtechnischen Gutachten vom 5.6.2005 kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

Nach den übermittelten Unterlagen ist von Herrn Dipl.-Ing. H T die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage zur Fertigung von Vorspannelementen für die Bauindustrie in der KG. T geplant. Die Betriebsanlage umfasst ein Betriebsgebäude, einen Lagerplatz, eine Ladezone, einen PKW-Abstellplatz und eine Betriebszufahrt. Hinsichtlich der genauen Betriebsbeschreibung wird auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren wurden folgende Beweisfragen gestellt:

 

  1. Ist das vorgelegte schalltechnische Projekt vom 28. Mai 2004 samt Ergänzungen vom 28. September 2004 (Einsatz eines Elektrostaplers) im Hinblick auf die als Quellen der Lärmimmissionen in Betracht kommenden Einrichtungen (siehe dazu Bescheid vom 10. Februar 2005, Anlagenbeschreibung) und der Betriebsweise der gegenständlichen Betriebsanlage und hinsichtlich der ermittelten Lärm-Ist-Situation plausibel?
  2. Wurde bei der Ermittlung der Lärmimmissionen jeweils von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen?
  3. Inwieweit wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Verladetätigkeiten des Staplers für LKW-An- und Ablieferungen auf die Immissionssituation aus?
  4. Inwieweit erfolgte eine Berücksichtigung, dass der Elektrostapler während des ganzen Arbeitstages, jeweils mit kurzen Einsatzzeiten genutzt wird?

 

Zu den gestellten Beweisfragen wird aus schalltechnischer Sicht ausgeführt:

 

ad 1. Das vorgelegte schalltechnische Projekt (schalltechnischer Messbericht betreffend Umbau eines Bauernhofes in einen gewerblichen Betrieb) vom 28. Mai 2004 beschreibt die Auswirkungen des geplanten Betriebes auf den Anrainerbereich. Grundlage dafür sind Richtlinien und ÖNORMEN die dem Stand der Technik entsprechen. Als Schallquellen wurden Arbeiten in der Produktionshalle und im Freien Staplerbewegungen sowie An- und Ablieferungen betrachtet. Dazu werden schallreduzierte Maßnahmen bei der Produktionshalle, beim Produktionsprozess (hydraulische Schneideanlage statt Flex) und beim Stapler (Gummiplatten bei der Gabelverlängerung) berücksichtigt. Die Emissionsansätze stützen sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Messungen und sind größenordnungsmäßig als plausibel anzusehen. Die Ist-Situation wurde an 2 verschiedenen Tagen messtechnisch erfasst, wobei am 17. Mai 2004 höhere Werte als am 10. November 2003 gemessen wurden. Die höheren Werte am 17. Mai 2004 sind auf eine stärkere Wasserführung des S zurückzuführen. Die Ergebnisse der Ist-Situationsmessung sind nachvollziehbar beschrieben und plausibel.

Im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2004 wird auf den geplanten E-Stapler anstelle des derzeit eingesetzten Dieselstaplers eingegangen. Der errechnete Schallleistungspegel ergibt sich aus den Datenblättern des Herstellers.

Bei der Ausbreitungsberechnung wurden die einzelnen Schallquellen berücksichtigt und die einzelnen Immissionsanteile im Detail ausgewiesen. Es ist erkennbar, dass die Staplerbewegungen (hier wurde noch der Dieselstapler betrachtet), die LKW-Lieferung, das offene Hallentor und das gekippte Fenster (für die Lüftung) an der Ostseite der Produktionshalle die wesentlichen Schallquellen darstellen. Den Hauptanteil am gesamten Betriebslärm hat der Dieselstapler.

Nunmehr wurde aber das Projekt insoweit ergänzt, dass die Arbeiten ausschließlich mit dem Elektrostapler ausgeführt werden. Dieser hat einen um 19 dB geringeren Schallleistungspegel als der Dieselstapler. Unter der Annahme, dass der Elektrostapler den ganzen Tag ohne Pause eingesetzt wird (Dauerbetrieb), ergibt sich ein Beurteilungspegel von LA,eq = 37 dB. Dieser Wert ist noch immer um 6 dB geringer als jener bei Betrieb des Dieselstaplers mit begrenzter Einsatzdauer.

In den Projektsunterlagen vom 28. Mai 2004 ist eine Darstellung der gesamten Betriebsgeräusche bei geöffnetem und geschlossenem Hallentor und eine Gegenüberstellung mit den Istbestandswerten enthalten. Mit dem Elektrostapler gibt es nur einen Vergleich der staplerspezifischen Immission mit der Ist-Situation und nicht mehr mit der gesamten Betriebsimmission.

 

ad 2. Bei der Ermittlung der Betriebsimmissionen wurde ein üblicher Betrieb in der Produktionshalle, ein durchschnittlicher Lieferverkehr und ein begrenzter Einsatz des Dieselstaplers berücksichtigt. Es stellt dies hinsichtlich Lieferverkehr und Staplerbetrieb nicht die für den Nachbarn ungünstigste Situation dar. Die ungünstigste Situation wird mit einem üblichen Betrieb in der Produktionshalle, mit
1 LKW Lieferung pro Stunde (1 Zufahrt + 1 Abfahrt) und einem Dauerbetrieb des Staplers gesehen, wobei nunmehr aber der Elektrostapler zu berücksichtigen ist. Es ergeben sich unter diesen Voraussetzungen folgende Teilimmissionen:

E-Stapler L A,r = 37 dB

LKW-Lieferung L A,r = 40 dB

Lüftung Ost L A,r = 22 dB

Tor offen L A,r = 37 dB

Tor geschlossen L A,r = 8 dB

Die übrigen Teilimmissionen haben keinen Einfluss auf die Gesamtimmissionen und werden daher vernachlässigt. Als Gesamtimmission ergibt sich für den ungünstigsten Fall

bei offenem Hallentor LA,eq = 43 dB

bei geschlossenem Hallentor LA,eq = 42 dB

Im Vergleich mit der Ist-Situation, die mit 48,1 dB ohne Betriebsgeräusche ermittelt wurde, ergibt sich eine Erhöhung um 1,2 dB bei offenem Hallentor bzw. 1,0 dB bei geschlossenem Hallentor.

 

ad 3. Mit dem Elektrostapler ist ein Dauerbetrieb berücksichtigt und damit auch die Ent- und Beladevorgänge bei den Lieferungen.

 

ad 4. Wie bereits ausgeführt, ist beim Elektrostapler ein Dauerbetrieb berücksichtigt. Kürzere Einsatzzeiten werden die Betriebsimmissionen reduzieren. Es wird dies auch der Realität entsprechen.

 

Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass durch die geplante Betriebsanlage in der zuletzt geplanten Form (mit Elektrostapler) nur in der ungünstigsten Situation die Ist-Situation im Nachbarbereich um 1,2 dB angehoben wird. Eine Erhöhung in dieser Größenordnung wird als nicht wesentlich angesehen, da die Gesamtsituation mit 49 dB noch unter dem Planungsrichtwert nach der ÖNORM S 5021 von 50 dB für ein "ruhiges Wohngebiet" liegt.

Die vom Betrieb ausgehenden Spitzenpegel, vor allem verursacht von den Staplermanipulationen, liegen bei den Nachbarn in einer Größenordnung von 53 - 58 dB. Diese Spitzenpegel liegen damit in einer Größenordnung wie sie bereits bei der bestehenden Ist-Situation vorhanden ist.

 

 

Hinsichtlich der Auflagen im Bescheid der BH Vöcklabruck wird bemerkt, dass die Auflage Nr. 11 entbehrlich erscheint, da nur mehr ein Elektrostapler betrieben werden sollte (laut Angaben des Antragstellers). Bezüglich der im schalltechnischen Projekt angeführten lärmreduzierenden Maßnahmen erscheint jedoch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen angebracht:

  • Die Gabelverlängerung des Staplers ist mit Einlagen von Weichholzteilen oder Gummiplatten zu versehen um schlagende Geräusche zu minimieren.
  • Im Freien dürfen keine lärmintensiven Tätigkeiten wie zB Flexarbeiten, Hämmern und dgl. durchgeführt werden.

3.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

Zusammenfassung der Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 8.6.2005:

Als Schallquellen wurden Arbeiten in der Produktionshalle und im Freien Staplerbewegungen sowie An- und Ablieferungen betrachtet. Dazu werden schallreduzierende Maßnahmen bei der Produktionshalle, beim Produktionsprozess und beim Stapler berücksichtigt. Die Arbeiten werden ausschließlich mit dem Elektrostapler ausgeführt. Die ungünstigste Situation wird mit einem üblichen Betrieb in der Produktionshalle mit 1 LKW Lieferung pro Stunde (1 Zufahrt + 1 Abfahrt) und einem Dauerbetrieb des Staplers gesehen, wobei nunmehr der Elektrostapler zu berücksichtigen ist. Es ergeben sich unter diesen Voraussetzungen folgende Teilimmissionen:

E-Stapler LA,r = 37 dB

LKW-Lieferung LA,r = 40 dB

Lüftung Ost LA,r = 22 dB

Tor offen LA,r = 37 dB

Tor geschlossen LA,r = 8 dB

 

Die übrigen Teilimmissionen haben keinen Einfluss auf die Gesamtimmission und werden daher vernachlässigt.

Als Gesamtimmission ergibt sich für den ungünstigsten Fall

bei offenem Hallentor LA,eq = 43 dB

bei geschlossenem Hallentor LA,eq = 42 dB

 

Im Vergleich mit der Ist-Situation, die mit 48,1 dB ohne Betriebsgeräusche ermittelt wurde, ergibt dies eine Erhöhung um 1,2 dB bei offenem Hallentor bzw. 1,0 dB bei geschlossenem Hallentor.

Die vom Betrieb ausgehenden Spitzenpegel, vor allem verursacht von den Staplermanipulationen liegen bei den Nachbarn in einer Größenordnung von 53 - 58 dB. Diese Spitzenpegel liegen damit in einer Größenordnung wie sie bereits bei der bestehenden Ist-Situation vorhanden ist.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1.8.2005 gibt der lärmtechnische Sachverständige den Grundgeräuschpegel mit LA,95 = 38,5 dB an.

 

Beurteilung:

Bei der Beurteilung von Lärm kann zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen unterschieden werden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich kaum eine Rolle. Gehörschäden treten ab ca. 85 dB (Dauerschallpegel) auf. Indirekte Effekte sind solche, die den Gesamtorganismus betreffen. Es kann vor allem zum Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen kommen. Durch Lärm kann es zu vegetativen Übersteuerungen, wie Änderung des Gefäßwiderstandes und Stoffwechselveränderungen kommen, die bei entsprechender Disposition einen Beitrag zur Entstehung von kardiovasculären Erkrankungen darstellen können. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, die den Stand des medizinischen Wissen mitrepräsentiert, wird die Möglichkeit von vegetativen Übersteuerungen bei Werten von 65 - 70 dB LA,eq und 95 - 100 LA,max angeführt. Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq im Freien angegeben. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist dann verbreitert mit Lärmbelästigungen zu rechnen, wenn der Umgebungslärm den Grundgeräuschpegel um mehr als 10 dB überschreitet.

 

Für die Belästigungsreaktion ist nicht allein die Wahrnehmbarkeit bzw. die Pegelhöhe des Störlärms relevant. Der wahrgenommene Störlärm wird erst durch eine im Zentralnervensystem ablaufende Bewertung als belästigend erlebt. Hieraus resultieren Unterschiede in der individuellen Bewertung. Aufgrund von Lernprozessen kann sowohl eine Gewöhnung mit Anhebung der Belästigungsschwelle als auch eine Sensibilisierung mit Absinken der Belästigungsschwelle eintreten.

 

Im konkreten Fall können - ausgehend von einer Pegelerhöhung um 1,0 bzw. 1,2 dB - vereinzelt Belästigungsreaktionen nicht ausgeschlossen werden, da der Grundgeräuschpegel um etwa 10 dB überschritten wird. Trotzdem ist aber zu erwarten, dass der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung von 55 dB LA,eq im Freien eingehalten wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Pegelerhöhung um 1,0 - 1,2 dB subjektiv kaum wahrgenommen wird und der Annahme, dass der Störlärm keine auffallende Geräuschcharakteristik wie Impuls-, Informations- oder Tonhältigkeit aufweist, ist damit zu rechnen, dass durch den Betrieb keine nachhaltigen erheblichen Belästigungen durch Lärm auftreten werden.

 

3.3. Diese im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten wurden sowohl den Berufungswerbern als auch der Konsenswerberin mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Vom Konsenswerber wurde hiezu in der Stellungnahme vom 21.9.2005 ausgeführt, dass hinsichtlich der Gummiauflagen bei der Gabelverlängerung darauf hingewiesen werde, dass der Elektrostapler lange Gabeln habe und daher Verlängerungen, wie vorher für den Dieselstapler benutzt, nicht mehr nötig seien und nicht verwendet werden würden. Damit könnten auch keine Gummiplatten angebracht werden. Entsprechend der Anregung im schalltechnischen Gutachten könnte die Auflage 11 als entbehrlich entfallen. Von den Berufungswerbern ist eine Stellungnahme nicht eingelangt.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Aus der Bestimmung des § 77 Abs.1 GewO 1994 folgt, dass der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage hat, wenn bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass Gefährdungen für Nachbarn vermieden oder Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Von den Berufungswerbern(innen) wurden bereits im Zuge der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung Befürchtungen wegen Lärmbelästigungen vorgebracht. Diese Einwendungen wurden in den Berufungsschriften im Wesentlichen, insbesondere im Hinblick auf die beantragte Betriebszeit, wiederholt. Auf Grund dieser vorgebrachten Einwände wurde im Berufungsverfahren ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und haben diese Gutachten im Wesentlichen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses ergeben.

Nach den vorliegenden Gutachten ist insbesondere bei Vorschreibung der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die berufungsführenden Nachbarn zu erwarten sind.

 

Das von der Konsenswerberin vorgelegte schalltechnische Projekt, das dem lärmtechnischen Gutachten zu Grunde gelegt wird, ist hinsichtlich der ermittelten Lärm-Ist-Situation und der zu erwartenden Lärmimmissionen als schlüssig und plausibel anzusehen.

Das nunmehr im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte lärmtechnische Gutachten geht überdies von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation aus. Danach ergibt sich im Vergleich mit der Ist-Situation, die mit 48,1 dB ohne Betriebsgeräusche ermittelt wurde, eine Erhöhung um 1,2 dB bei offenem Hallentor bzw. 1,0 dB bei geschlossenem Hallentor, wobei hier der Einsatz des Elektrostaplers berücksichtigt wurde. Die Spitzenpegel liegen in einer Größenordnung wie sie bereits bei der bestehenden Ist-Situation vorhanden ist.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung von 55 dB LA,eq im Freien eingehalten wird. Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellte Pegelerhöhung um 1,0 bis 1,2 dB ist subjektiv kaum wahrnehmbar und sind, da der Störlärm keine auffallende Geräuschcharakteristik wie Impuls-, Informations- oder Tonhältigkeit aufweist, unzumutbare Belästigungen durch Lärm nicht zu erwarten.

 

Diese gutachtlichen Ausführungen fußen auf den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen und der Annahme der Vorschreibung der von diesem zur Verringerung der zu erwartenden Lärmimmissionen für erforderlich erachteten (und technisch möglichen) zusätzlichen Auflagen, weshalb der Stellungnahme des Konsenswerbers vom 21.9.2005 zum nunmehrigen Auflagepunkt 13. (siehe oben 4.4.) nicht gefolgt werden kann.

Überdies ist festzuhalten, dass auch das vom Konsenswerber vorgelegte schalltechnische Ergänzungsprojekt vom 28.9.2004, Seite 3, letzter Absatz, trotz Verwendung des Elektrostaplers von der Notwendigkeit dieser lärmreduzierenden Maßnahme ausgeht.

 

Sämtlichen Berufungen ist der Einwand gemeinsam, dass zu erwarten ist, dass vom Konsenswerber die beim Betrieb der Anlage vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten würden. Hiezu ist festzuhalten, dass diese Auflagen erstmalig mit dem beeinspruchten Genehmigungsbescheid vorgeschrieben wurden und diese Auflagen beim Betrieb der gegenständlichen Anlage vom Konsensinhaber jedenfalls einzuhalten sind. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

Die von den Nachbarn geäußerte Befürchtung, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten werden, kann jedoch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (VwGH 9.10.1981, 80/04/1744).

 

Zu den Einwendungen der Nachbarn S betreffend die provisorische Aufstellung des Bürocontainers ist festzuhalten, dass es im Falle der Weiterverwendung des Bürocontainers über die bescheidmäßig festgesetzte Frist, Aufgabe der Naturschutzbehörde ist, entsprechende Maßnahmen zu treffen.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

 

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