Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530310/7/Bm/Sta

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-530310/7/Bm/Sta Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des A für den Aufsichtsbezirk in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.3.2005, Ge20-75-2003-He, betreffend die Zurkenntnisnahme einer Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.3.2005, Ge20-75-2003-He, aufgehoben und die Anzeige der W. R R Betrieb GmbH vom 26.8.2004 über die Änderung der Fluchtwegsituation der R "Markt-Restaurant und Motor-Hotel" im Bereich des V in S, auf Gst. Nr. , EZ , KG. S, nicht zur Kenntnis genommen; die gegenständliche Änderung der genannten Betriebsanlage wird bis zur Erlangung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (§ 81 GewO 1994) untersagt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 81 Abs.2 Z9 und 345 Abs.9 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.3.2005 wurde die Anzeige der W. R R Betrieb GmbH über die Änderung der Fluchtwegsituation in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.8.2003, Ge20-75-2003/P, genehmigten R im Bereich des V in S gemäß § 345 Abs.8 Z6 iVm § 81 Abs.2 Z9 und Abs.3 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes W sei in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 10.3.2005 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden, dass durch die Gestaltung der Fluchtwege, wie im Einreichplan vom 23.10.2003 dargestellt, das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig berührt werde. Da auch seitens des Arbeitsinspektorates W gegen die Fluchtwegegestaltung keine Bedenken vorgebracht worden seien, konnte die Anzeige zur Kenntnis genommen werden.

 

Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat W binnen offener Frist Berufung erhoben und in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass Gegenstand und Beweisthema der Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat die geänderte Situation der Fluchtwege im Erdgeschoss, insbesondere aus dem Restaurantbereich gewesen sei. Nicht Gegenstand der Beurteilung seien die Stiegen aus dem Obergeschoss gewesen. In dem nun vorliegenden Erdgeschossplan seien die Stiegen in der Achse 9A - 11/HA-J und 3-4/A - Aa in den letzten Stufen so gewendelt, dass diese Stiegenteile nicht mehr den Bestimmungen des § 4 Abs.2 Z3 AStV entsprechen würden. Bei der Stiege der Achse 9A - 11/HA-J betrage das Innenmaß 6 cm und das Außenmaß ca. 60 cm. Dies sei anlässlich einer Erhebung am 21.2.2005 festgestellt worden. Bei der anderen Stiege sei das Maßverhältnis ähnlich. Gemäß der oben angegebenen Bestimmung müsse die Auftrittsbreite von Stiegen mindestens 13 cm und max. 40 cm betragen. Gemäß § 93 Abs.2 ASchG seien im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden würden. § 93 Abs.2 ASchG gelte auch für die Genehmigung einer Änderung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat diese Berufung ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.4.2005. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates W und die Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn sie zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegebenen:

  1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs.2,
  2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs.1 oder § 79b,
  3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs.1,
  4. Bescheiden gemäß § 82 Abs.3 oder 4 entsprechende Änderungen,
  5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck den der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen vor allem Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs.1 zu behandeln ist.
  6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs.1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs.2 angeführt sind, sofern § 76 Abs.3 nicht entgegensteht,
  7. (aufgehoben VfGH)
  8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.Nr. 380/1988,
  9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z1 lit.c).

 

Gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs.2 Z5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, sowie Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

 

Nach § 345 Abs. 8 leg. cit. hat die Behörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994 hat die Behörde, wenn vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Das zuständige Arbeitsinspektorat ist Partei in dem Verfahren nach § 345 Abs. 8 und ist ihm vor Erlassung eines Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Gemäß § 93 Abs.3 zweiter Satz ASchG dürfen Änderungen einer Anlage, die keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde jedoch anzuzeigen sind (dies trifft auf die Tatbestände des § 81 Abs.2 Z5 und 9 GewO zu) von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.

Liegen diese Voraussetzungen, nicht vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme zu untersagen. In einem solchen Fall bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 81 Abs.1 GewO 1994 (Kommentar Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO § 81 RZ 24).

 

In gegenständlicher Angelegenheit hat zwar die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 30.8.2004 dem Arbeitsinspektorat Wels Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 17.9.2004 mitgeteilt, dass aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine Bedenken bestünden, jedoch hat sich diese Stellungnahme lediglich auf den Bereich der Fluchtwege im Erdgeschoss bezogen, welcher auch Gegenstand der Besprechung mit der Konsensinhaberin war.

Der nunmehr dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Fluchtwegplan vom 23.10.2003, Plan Nr. A-154 umfasst jedoch auch Stiegen in der Achse 9A-11/HA-J und 3-4/A-Aa aus dem Obergeschoss. Diese waren jedoch nicht Grundlage für die Beurteilung des Arbeitsinspektorates.

Aus dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Plan ist jedoch ersichtlich, dass die Stiegen in den Achsen 9A-11/HA-J und 3-4/A-Aa nicht den Bestimmungen des § 4 Abs.2 Z3 und § 18 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung entsprechen und somit eine nachteilige Einwirkung auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht auszuschließen ist.

Damit ist aber das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt betreffend die geänderte Gestaltung der Fluchtwegsituation nicht geeignet, einem positiven Zurkenntnisnahmebescheid im Grunde des § 345 Abs.8 GewO 1994 zu Grunde gelegt zu werden, sondern bedarf in einem solchen Fall die Änderung einer Genehmigung nach § 81 Abs.1 (vgl. oben Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler-Stolzlechner-Wendl).

 

Es wird daher Aufgabe der Konsensinhaberin sein, ehestmöglich um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die geänderte Gestaltung der Fluchtwegesituation unter Einreichung von Projektsunterlagen, die auch im Hinblick auf die angesprochenen Stiegenbereiche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, anzusuchen und gegebenenfalls um Ausnahmegenehmigung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anzusuchen.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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