Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530312/19/Wim/Wü

Linz, 03.10.2005

 

 

 

VwSen-530312/19/Wim/Wü Linz, am 3. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Ehegatten E und M W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, dieser weiter vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G S, S gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.11.2004, Ge21-102-2004, betreffend die Erteilung der Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke Nr. 842/6 und 842/7 der KG. Hof in den Moosbach-Zubringer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

Im Spruchabschnitt I/G wird der Auflagenpunkt 11 noch durch folgenden Zusatz ergänzt:

"Auf dem gesamten Betriebsgelände dürfen keine Wascharbeiten, Service- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sowie keine Lagerungen von Öl oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen vorgenommen werden.

In der Betriebshalle ist ausreichendes Ölbindemittel in einer Menge von mindestens 50 Litern ständig vorrätig zu halten."

Im Auflagenpunkt 15 wird die Formulierung "zu reinigen" ersatzlos gestrichen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid über Antrag der S J E G, Tiefgraben die angefochtene Bewilligung zur Ableitung der Niederschlagswässer in den Moosbach erteilt.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein Einvernehmen über die weitere Vorgangsweise insofern erzielt, als die Berufungswerber auf ihre Forderung nach einem Ölabscheider verzichtet haben und sich mit der Vorschreibung der im Spruch angeführten zusätzlichen Auflagenpunkte einverstanden erklärt haben.

 

Durch die vom Amtsachverständigen formulierten zusätzlichen Auflagen ist nochmals eindeutig klargestellt, dass am gesamten Betriebsgelände keine gewässergefährdenden Handlungen oder Maßnahmen gesetzt werden dürfen.

 

Auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die nunmehr vorgesehenen Auflagen ausreichend, um bei projekts- und konsensgemäßem Betrieb eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Verunreinigung des Moosbaches aus dem Betriebsgelände zu verhindern.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Wimmer

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