Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530313/4/Re/Pe

Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-530313/4/Re/Pe Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F K, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, P, M, vom 22. März 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. März 2005, Ge20-47-2004, betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. März 2005, Ge20-47-2004, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 356 Abs.1 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Bescheid vom 4. März 2005, Ge20-47-2004, über Antrag der A-B-C GmbH, M, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung einer Verpackungsanlage des Fabrikates "SENIOR/S-2200VA-TOTALPACK" in der Halle BG 5 mit taxativ aufgezählten Anlagenteilen in der beantragten Betriebszeit von Montag bis Samstag, 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Sonn- und Feiertags kein Betrieb) im Standort M, F, Grundstück Nr. , KG H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Amtsachverständigen hätten ausreichende schlüssige und widerspruchsfreie Feststellungen zu den Lärmauswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlagenänderung abgegeben. Das lärmtechnische Projekt und die Feststellungen des Amtsachverständigen für Gewerbetechnik sowie insbesondere die gutachtliche Äußerung der medizinischen Amtsachverständigen hätten zweifelsfrei ergeben, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werde und auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 4. März 2005 hat der Anrainer F K, M, vertreten durch Dr. W M, Rechtsanwalt in M, mit Eingabe vom 22. März 2005, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird der zitierte Bescheid zur Gänze angefochten und im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, im Bereich seines Wohnhauses ergebe sich durch die Neuerrichtung der Verpackungsanlage eine zusätzliche und unzumutbare Lärmbelästigung. Die Genehmigung des Dreischichtbetriebes sei unzulässig, da sich aus dem Beweisverfahren und den im Bescheid getroffenen Feststellungen ergäbe, dass ein solcher weder für die gesamte Anlage noch für einzelne Teile der Anlage aus Gründen des Nachbarschutzes zulässig sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anlage bereits bisher an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben wurde, ohne dass eine diesbezügliche Betriebszeitenbewilligung vorliege. Eine gesamtheitliche Beurteilung ergäbe die rechtliche Unzulässigkeit der Genehmigung der Errichtung der Verpackungsanlage wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen im Haus F.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch iSd § 67h AVG erhoben.

 

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hat die A-B-C GmbH zum Berufungsvorbringen eine Gegenäußerung nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-47-2004. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde über den zugrunde liegenden Antrag der A-B-C GmbH vom 19. Juli 2004 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die geplante Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt. So wurde nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 14. September 2004 anberaumt und durchgeführt. Diese Verhandlung wurde aufgrund der Notwendigkeit der Ergänzung der Verhandlungsunterlagen durch ein lärmtechnisches Projekt (Einwendung der anwesenden Nachbarn in Bezug auf unzumutbare Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung) vertagt und am 21. Dezember 2004 fortgesetzt und abgeschlossen. Zu diesen Verhandlungen war der Berufungswerber geladen und hat er daran auch teilgenommen, und zwar gemeinsam mit seinem rechtlichen Vertreter. Er hat dabei insbesondere Einwendungen wegen unzulässiger Lärmbeeinträchtigungen vorgebracht.

 

In Bezug auf zu erwartende Lärmimmissionen durch die Änderung der Anlage wurde von der Antragstellerin eine lärmtechnische Prüfung in Auftrag gegeben und ein schalltechnisches Projekt der Dipl. Dr. K ZT-GmbH, Perg, vom 4. November 2004, GZ: 2295, beigebracht. Diesem schalltechnischen Projekt liegen die Ergebnisse einer 24-Stunden-Lärmmessung bei den nächstgelegenen Nachbarn - darunter auch dem Berufungswerber - zur lärmtechnischen Erfassung der Ist-Situation zugrunde. Die Verpackungsanlage soll in der Halle BG 5 aufgestellt werden. In dieser Halle ist auf der Basis der Angaben des Herstellers der Verpackungsanlage mit einer Erhöhung des Halleninnenpegels von Lp,A = 72,9 dB auf Lp,A = 80 dB zu rechnen. Der Innenpegel in der benachbarten Halle BG 6 bleibt dadurch unbeeinflusst. Lediglich in der Halle BG 4 ist ebenfalls von einem Anstieg des Innenpegels, und zwar von 67,6 dB auf 72,9 dB auszugehen.

 

Sämtliche Ergebnisse dieses von der Konsenswerberin vorgelegten schalltechnischen Projektes wurden in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2004 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen geprüft, erörtert und bezogen auf die Verfahrensgegenstände dargelegt. Unter Zugrundelegung der gemessenen Ist-Situation und der den Projektsangaben entnommenen Prognosen für den Betrieb der Verpackungsanlage wird darin insbesondere in Bezug auf den Immissionspunkt beim Berufungswerber zusammenfassend festgestellt, dass sowohl tagsüber als auch nachts keine Erhöhungen an der bestehenden Ist-Situation zu erwarten sind und auch der erhobene Grundgeräuschpegel nicht überschritten wird.

 

Im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung wurde aufbauend auf den Ergebnissen der lärmtechnischen Beurteilung auch noch eine gutachtliche Stellungnahme der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Dies nicht nur wegen dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Errichtung einer Verpackungsanlage zu den angeführten Betriebszeiten, sondern wegen eines gleichzeitig verhandelten Antrages auf Einrichtung eines Dreischichtbetriebes in Bezug auf die Gesamtanlage. Neben den Äußerungen zum Gesamtdreischichtbetrieb, welcher nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, hat die medizinische Amtssachverständige, bezogen auf die eindeutigen Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu den lärmtechnischen Auswirkungen der Verpackungsanlage festgestellt, dass erhebliche Lärmbelästigungen ausgeschlossen werden können, da der von der Verpackungsanlage ausgehende Störlärm weder zur Tag- noch zur Nachtzeit geeignet ist, den Grundgeräuschpegel bzw. den Umgebungslärm zu verändern. Sowohl für den Erwachsenen als auch für das gesunde, normalempfindende Kind kann daher eine erheblich Lärmbelästigung ausgeschlossen werden.

 

Die Gutachten sind im Zusammenhalt mit den zugrunde liegenden ausführlichen Projektsunterlagen schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen bzw. sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen sind nicht geeignet, diese Gutachten mit Erfolg zu bekämpfen bzw. zu widerlegen. Die Berufungsvorbringen enthalten lediglich allgemein gehaltene Behauptungen, es lägen unzumutbare Lärmbelästigungen vor, ohne jedoch zu begründen, worin diese Unzumutbarkeit gesehen wird und ohne diese fachlich zu begründen. Der Berufungswerber tritt somit den vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

 

Die Berufungsausführungen bleiben insbesondere eine Begründung der Behauptung schuldig, aus den in dem mit dieser Berufung bekämpften Bescheid vom 4. März 2005 getroffenen Feststellungen ergäbe sich eindeutig, dass ein sogenannter Dreischichtbetrieb weder für die gesamte Betriebsanlage noch für einzelne Teile der Betriebsanlage aus Gründen des Nachbarschutzes zulässig sei. Vielmehr ergab sich - wie im bekämpften Bescheid dargestellt und oben ausgeführt - das Gegenteil. Auch das Berufungsvorbringen in Bezug auf die bisherigen Betriebszeiten der Anlage können ein anderes Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht herbeiführen, da das tatsächliche Betreiben der Anlage in der Vergangenheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und die Beurteilung des Betriebes der Verpackungsanlage auch zur Nachtzeit, welche jedenfalls die sensiblere Betriebszeit darstellt, keinerlei Bedenken gegen diese Betriebszeitausweitung ergeben hat (zu den tatsächlich genehmigten bisherigen Betriebszeiten der bestehenden Anlage siehe im Übrigen auch das Ergebnis der Einsichtnahme in die Bezugsakte der belangten Behörde im Rahmen des gleichzeitig anhängig gewesenen und mit Erkenntnis mit selben Datum zu VwSen-530.322 abgeschlossenen Berufungsverfahrens betreffend den Dreischichtbetrieb der Gesamtanlage; demnach existieren neben der Erstgenehmigung für die Errichtung der Betriebsanlage auch weitere Änderungsgenehmigungen ohne jegliche Betriebszeitenbeschränkung, weiters auch eine Genehmigung mit einer Betriebszeit von 6.00 - 22.00 Uhr).

 

Die Berufung war daher nicht in der Lage, das nach umfangreichen Ermittlungen hervorgekommene Verfahrensergebnis der belangten Behörde und somit den Bescheidinhalt mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

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