Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530323/2/Re/He

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-530323/2/Re/He Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau G K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, vom 26. April 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2005, Ge-20-10005-63-2004-V, betreffend einen Antrag auf Einräumung des Parteiengehörs, Zustellung von Aktenstücken und Abweisung des Betriebsanlagengenehmigungsansuchens der J Gebäude- Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H., zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2005,
Ge20-10005-63-2004-V, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 sowie 41 und 42 Abs.1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 356 Abs.1 und 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. März 2005, Ge20-10005-63-2004-V, den Anträgen der Frau G K, eingebracht durch ihren Anwalt Dr. M M, L, auf Einräumung des Parteiengehörs und Zustellung sämtlicher Aktenstücke, Abweisung des Ansuchens der J Gebäude- Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und Betrieb des bestehenden Einkaufszentrums durch Änderungsmaßnahmen sowie Zustellung des das Ansuchen erledigenden Bescheides, keine Folge gegeben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Präklusionswirkung einer ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung sei in § 42 Abs.1 und 2 AVG geregelt. § 356 Abs.1 GewO enthalte zusätzliche Verwaltungsvorschriften für die besondere Form der Kundmachung. Erfolgen Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung (Änderungsgenehmigung) einer gewerblichen Betriebsanlage, in der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn ihre bestehende Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssten rechtzeitig und auch zulässig sein um den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Die Berufungswerberin sei als Eigentümerin eines angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes ordnungsgemäß mit Kundmachung vom 8. Juli 2004 zur mündlichen Verhandlung am 5. August 2004 geladen worden. Die Zustellung dieser Ladung erfolgte durch Hinterlegung, und zwar mit Beginn der Abholfrist am 15. Juli 2004. Da das Poststück trotz ordnungsgemäßer Hinterlegung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht abgeholt wurde, sei die Sendung gemäß § 19 Zustellgesetz an die Behörde zurückgestellt worden. Die Berufungswerberin habe trotz ordnungsgemäßer Ladung Einwendungen weder bis zum Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei der Behörde noch während der Verhandlung erhoben. Einwendungen seien erst am 22. November 2004 bei der Gewerbebehörde eingebracht worden. Aufgrund der Präklusionsfolgen habe die Antragstellerin somit ihre Stellung als Partei verloren und war den Anträgen aus diesem Grund keine Folge zu geben.

 

Gegen diesen Bescheid hat Frau G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, mit Schriftsatz vom 26. April 2005, der Post zur Beförderung übergeben am 28. April 2005, somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird beantragt, den Anträgen der Berufungswerberin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs, Zustellung von Aktenstücken sowie Gewährung der Akteneinsicht stattzugeben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2005 aufzuheben und an die Unterbehörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen, in eventu die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt "Errichtung eines Nord- und Ostzubaus beim Einkaufszentrum" auf Grundstück Nr. der KG L aufgrund bereits erhobener Einwendungen aufzuheben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Auffassung der Erstbehörde, die Antragstellerin hätte ihre Stellung als Partei durch Präklusion verloren, sei unrichtig. Sie werde durch den Bestand des Einkaufszentrums gravierend beeinträchtigt. Die Behörde erster Instanz sei nicht zuständig, da aufgrund der Größe des Projektes die Schwellenwerte einer Unweltverträglichkeitsprüfung überschritten seien. Ihre subjektiv öffentlichen Nachbarrechte seien gravierend verletzt durch Lärm-, Licht- und Abgasbeeinträchtigungen. Richtig sei, dass sie als Nachbarin bei der Verhandlung am 5. August 2004 nicht teilgenommen habe, das hindere sie jedoch nicht daran, unverzichtbare Rechte wahrzunehmen, welche von der Behörde auch von Amts wegen zu berücksichtigen seien und daher nicht präkludiert seien. Dies betreffe auch Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unzuständigkeit der Behörde. Aus den Plänen sei nicht erkennbar, in welchen konkreten Bereichen eine Änderung beantragt und verhandelt worden sei. Es sei unrichtig, dass nach ständiger Rechtsprechung die Behörde dann, wenn keine Einwendungen erhoben würden, dem Begehren des Antragstellers jedenfalls stattzugeben hätte. Die Behörde hätte jedenfalls den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Präklusion bedeute zwar den Verlust des Parteianspruchs auf Wahrung nicht rechtzeitig geltend gemachter Privatinteressen, nicht jedoch auch auf den Entfall der Behördenkompetenz zur Wahrung des öffentlichen Interesses. Durch Präklusion schutzlos gewordene Privatinteressen würden daher nicht oder nicht vollkommen unbeachtet bleiben. Die Präklusion von Einwendungen bewirke nicht, dass die betroffene Partei ihr Mitspracherecht im Verfahren (ihre Parteistellung) verliere. Sie könne nur jene von ihr nicht rechtzeitig vorgebrachten Umstände, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen seien, mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Einwendungen betreffend von Amts wegen wahrzunehmende Umstände könnten auch in weiteren Verfahren, sohin selbst auch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Diese Konstellation liege im vorliegenden Fall vor. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt 14.3.1995, 92/07/0162) gelte zwar eine Partei des Verfahrens dem Vorhaben im Grunde des § 42 AVG als zustimmend, dies bedeute jedoch nicht das Ausscheiden aus diesem Verfahren. Scheidet somit die Partei aus dem Verfahren nicht aus, könne die Rechtslage nicht mit jener einer Partei verglichen werden, die auf das Recht, Berufung zu erheben, verzichtet habe. Die Präklusion bedeute für die Berufungsbehörde lediglich, dass ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs.4 AVG wesentlich eingeschränkt sei. Der Berufungswerberin kämen somit nach ständiger Rechtsprechung die Parteienrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Einwendungen auch nach Akteneinsicht begründet werden. Die Einwendungen werden daher zulässiger Weise nochmals im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich erhoben. Der Berufungswerberin komme aufgrund ihrer tatsächlichen Beeinträchtigung Parteistellung zu.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Bescheid liegt grundsätzlich ein bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anhängig gewesenes Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren in Bezug auf das Einkaufszentrum der J Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H., L, zugrunde. Im Rahmen dieses Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahrens wurde am
5. August 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde das Verfahren mit Genehmigungsbescheid vom 7. September 2004, Ge20-10005-63-2004, abgeschlossen.

 

Mit Eingabe vom 22. November 2004, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am selben Tag per Fax und am nächsten Tag am Postweg eingelangt, somit
ca. 2 1/2 Monate nach Erstellung des abschließenden Genehmigungsbescheides, hat die Berufungswerberin bei der belangten Behörde die oben bereits zitieren Anträge auf Einräumung des rechtlichen Gehörs, Zustellung sämtlicher Aktenstücke sowie Abweisung des Ansuchens, schließlich auf Zustellung eines das Ansuchen erledigenden Bescheides gestellt.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG in der Fassung BGBl. I 10/2004, in Kraft seit 1. März 2004, hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I 158/1998 hat die Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtlichen Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung zur Folge, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, dass die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.

 

§ 41 Abs.1 idgF lautet:

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereit gestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Ausschließlich aus diesen zitierten Gesetzesbestimmungen ist die Lösung der im gegenständlichen Verfahren streitigen Rechtsfrage zu finden, ob die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren ordnungsgemäß anberaumt worden ist, ob die Berufungswerberin ordnungsgemäß geladen wurde und ob sie durch nicht rechtzeitiges Erheben von Einwendungen ihre Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, damit ihre Rechte auf Akteneinsicht, Bescheidzustellung etc. verloren hat.

 

Zunächst steht fest, dass die Berufungswerberin nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben hat. Weiters unstrittig ist, dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz, nämlich durch Anschlag in der Gemeinde, kundgemacht wurde. Ebenfalls in der Berufung nicht bestritten wird, dass wie von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im bekämpften Bescheid festgestellt, der Berufungswerberin die Kundmachung an ihre richtige Adresse in L, S, ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Richtigerweise ist von einer rechtsgültigen Zustellung iSd Zustellgesetzes auszugehen; Kopien des Zustellvorganges sind im Akt nachgewiesen. Schließlich wird auch von der Berufungswerberin nicht grundsätzlich bestritten, dass Präklusionswirkungen im Grunde des § 42 AVG eingetreten sind. Strittig blieb lediglich der Umfang dieser Präklusionswirkungen und zitiert die Berufungswerberin hier im Wesentlichen den Kommentar zum AVG von Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I., (1998), RZ 4 zu § 42 AVG, wonach die Präklusion von Einwendungen nicht bewirke, dass die betroffene Partei ihr Mitspracherecht im weiteren Verfahren (ihre Parteistellung) verliere. Weiters stützt die Berufungswerberin ihr Vorbringen auf die "ständige Rechtsprechung (zuletzt 14.3.1995, 92/07/0162)", wonach eine Partei eines Verfahrens aufgrund des § 42 AVG zwar als zustimmend anzusehen sei, dies bedeute jedoch nicht das Ausscheiden der Partei aus dem Verfahren.

 

Wesentlich für das Ergebnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist der Umstand, dass die dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des GewO Kommentars aus einer Zeit stammen, welche vor Inkrafttreten wesentlicher AVG-Novellen wie BGBl. I 158/1998 bzw. BGBl. I 10/2004 liegen. Vor Inkrafttreten dieser AVG-Novellen, welche eine wesentliche Änderung insbesondere auch des § 42 Abs.1 AVG bewirkten, normierte diese Bestimmung (siehe hiezu die oa Zitate), dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung fanden und angenommen wurde, dass die Beteiligten dem Parteienantrag zustimmen. Richtigerweise führten zu dieser Bestimmung in der damaligen Fassung Walter-Thienel in ihrem Kommentar aus, dass die Präklusion von Einwendungen nicht bewirke, dass die betroffene Partei ihr Mitspracherecht im weiteren Verfahren verliere. In der Berufungsschrift nicht ausgeführt, jedoch zum damaligen Zeitpunkt auch in Kraft und im Kommentar auch erwähnt ist jedoch der wesentliche Umstand, dass zu dieser Zeit gemäß der damaligen Fassung des § 356 Abs.3 der Gewerbeordnung Nachbarn erst dann Parteistellung erlangen, wenn sie spätestens bei der Augenscheinsverhandlung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auf ihre Rechte gestützte Einwendungen erhoben haben. Bezogen auf den gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass die nunmehrige Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren nie Parteistellung erlangt hätte.

 

In der nunmehr geltenden Fassung des § 42 Abs.1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/98 bzw. BGBl. I Nr. 10/2004 wird jedoch ausdrücklich normiert, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Zu dieser Fassung des § 42 Abs.1 AVG ist jedoch der in der Berufung zitierte Kommentar von Walter-Thienel nicht mehr anwendbar, da im Gesetz ausdrücklich der Verlust der Parteistellung normiert wird. Mit dem Verlust der Parteistellung verliert die Nachbarin jedoch auch die mit der Parteistellung verbundenen Parteienrechte wie zB das Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör oder das Recht auf Einbringung einer Berufung etc. Genau in diesem Sinne zitieren die Kommentatoren "Walter-Thienel" in ihrem neuen Kurzkommentar zum Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, Stand 1.7.2004, die Erläuterungen zur AVG-Novelle 1998: "Nach § 42 Abs.1 hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Daher entfallen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Berufung oder zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Selbstverständlich kommt es auch dann zur Präklusion der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden."

 

Auch die von der Berufungswerberin als ständige Rechtsprechung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stammt aus einer Zeit vor Inkrafttreten dieser AVG-Novelle.

 

Die Berufungswerberin hat daher, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, mangels rechtzeitiger Erhebung von zulässigen Einwendungen spätestens während der durchgeführten und zuvor - wie auch nicht bestritten - ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung und alle damit verbundenen Rechte tatsächlich verloren.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

Präklusion, § 42 Abs. 1 AVG

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGh vom 28. Mai 2008, Zl.: 2005/04/0248

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