Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104411/6/Br

Linz, 01.04.1997

VwSen-104411/6/Br Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392 VwSen-104412/6/Br VwSen-104413/6/Br VwSen-104415/6/Br VwSen-104416/6/Br

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung(en) des Herrn J, p.A. Firma P, Werbegesellschaft mbH L 20, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zlen. VerkR96-6232-1996, VerkR96-6233-1996, VerkR96-6234-1996, VerkR96-6236-1996 und VerkR96-6237-1996, alle vom 31. Jänner 1997, nach der am 1. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

I. Den Berufungen wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Sprüche in Abänderung zu lauten haben: "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P Werbegesellschaft mbH" ... (im übrigen bleiben die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse unverändert).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren je 400 S [20 % der verhängten Strafe - gesamt 2.000 S] auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wegen der Übertretung nach § 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er vor dem 18.7.1996 (11.00 Uhr bis 12.15 Uhr) auf der S, 1.) bei Straßenkilometer 43,717, rechts im Sinne der Kilometrierung, ca. acht Meter vom Fahrbahnrand entfernt, 2.) bei Straßenkilometer 42.203 rechts im Sinne der Kilometrierung, ca. fünf Meter vom Fahrbahnrand entfernt, 3.) bei Straßenkilometer 42.077, rechts im Sinne der Kilometrierung ca. acht Meter vom Fahrbahnrand entfernt, 4.), bei Straßenkilometer 21,107 rechts im Sinne der Kilometrierung, ca. neun Meter vom Fahrbahnrand entfernt und 5.) bei Straßenkilometer 23,613 links im Sinne der Kilometrierung, ca. siebzehn Meter vom Fahrbahnrand entfernt als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma W (P) , 59, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufene Organ, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand eine großflächige Werbung mit nachstehender Aufschrift angebracht habe:

1.) "E. Ihre Meinung zählt am 13. Oktober", "Ab in den K" sowie "G Schlußverkauf H; 2.) "R D; 3.) "R D; 4.) "G Schlußverkauf H", 5.) "R; Eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 habe nicht vorgelegen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich sinngemäß aus, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt durch ein Organ der Erstbehörde im Zuge einer Bereisung der festgestellt worden sei. Von diesem Organ sei die Entfernung der Werbetafeln zu den Fahrbahnrändern gemessen und es seien von den Werbungen Lichtbilder angefertigt worden.

Gegen die am 19.7.1996 gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung habe dieser in offener Frist Einspruch erhoben und habe diesen damit begründet, daß die Werbetafeln schon seit längerer Zeit aufgestellt seien und bisher nie Grund zu einer Beanstandung gegeben hätten. Im übrigen sei die Aufstellung der Werbetafeln vom zuständigen Straßenmeister vor Errichtung anläßlich eines Augenscheins genehmigt worden. Im Jahre 1994 sei aufgrund der Novellierung der Oberösterreichischen Bauordnung die vorgeschriebene Sammelmeldung über sämtliche Standorte von Werbetafeln im Bereich von Bundes- und Landesstraßen an die Straßenbauabteilung der Oö. Landesregierung ergangen. Auch von dieser Dienststelle sei keine Untersagung ausgesprochen worden, sodaß die Firma P von der Rechtmäßigkeit der Aufstellung überzeugt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 16.9.1996 sei dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden, daß eine "Genehmigung des Straßenmeisters" eine straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des § 84 Abs. 3 nicht ersetze.

Mit Eingabe vom 13.10.1996 habe er sich dahingehend gerechtfertigt, daß sich die gegenständliche Werbetafeln innerhalb der jeweiligen Ortsgebiete befänden und somit der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 StVO 1960 nicht gegeben sei. In seiner Vorsprache am 31.10.1996 habe er diese Angaben dahingehend ergänzt, daß im Bereich des Aufstellungsortes der gegenständlichen Werbetafeln eine Gemeindestraße, die durch Ortstafeln gekennzeichnet sei, parallel zur verlaufe. Sohin befänden sich die Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes. Anläßlich dieser Vorsprache sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, daß sich der Begriff Ortsgebiet im Zusammenhang mit § 84 Abs.2 StVO ausschließlich auf Ortsgebiete im Zuge einer Bundesstraße beziehe.

Rechtlich hat die Erstbehörde als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen, daß es außer Streit steht, daß die Firma P an mehreren Örtlichkeiten der , in einem Abstand von weniger als 100 Meter zum Fahrbahnrand Werbetafeln errichtet habe, an der zum Tatzeitpunkt der im Spruch dieses Straferkenntnisses näher bezeichnete Werbungen angebracht gewesen seien.

Gemäß § 2 Ziff. 15 StVO 1960 sei das Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel, (§ 53 Ziff. 17 a) und "Ortsende" (§ 53 Ziff. 17 b).

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.3.1974, VerkR-423-1974, sei an der zwischen km 40,150 und km 40,844 das Ortsgebiet E verordnet worden. Hinsichtlich der weiteren Werbungen vermeinte die Erstbehörde, daß diese außerhalb des Ortsgebietes gelegen seien. Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 seien außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten. Dies gelte jedoch nicht für die Nützung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit.f StVO.

Die vom Berufungswerber vertretene Rechtsmeinung, daß parallel zur im Bereich des Aufstellortes der gegenständlichen Werbetafeln in E eine Gemeindestraße verlaufe, die durch Ortstafeln gekennzeichnet sei, sich sohin die Werbetafeln und die dazugehörige Werbung innerhalb des Ortsgebietes befänden, teilte die Erstbehörde nicht.

Eine Werbung oder Ankündigung, die von 2 Straßen deutlich zu erkennen sei und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Ziff. 15 StVO 1960 festgelegt sei, falle unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, daß jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend wäre (vgl. VWGH vom 6.6.1984, 84/03/0016, ZVR. 1985/151).

Wenn der Berufungswerber anführe, daß die gegenständliche Werbetafel vom zuständigen Straßenmeister genehmigt wurde bzw. von der Straßenbauabteilung der Oö. Landesregierung keine Untersagung ausgesprochen worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß allfällige bau- oder straßenrechtliche Bewilligungen - ob diese tatsächlich erteilt worden sind, sei nicht Gegenstand dieser Verwaltungsstrafverfahren und sohin nicht näher zu überprüfen - keinesfalls eine straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 ersetzten (vgl. BENES-Messiner, StVO, Anmerkung 4 zu § 84 STVO 1960).

Den Einwand des Berufungswerbers, daß die gegenständliche Werbung(en) bzw. die Werbetafel(n) schon jahrelang im derzeitigen Standort angebracht und bisher noch nie von einer Behörde als störend oder gesetzwidrig erachtet worden seien, sei entgegenzuhalten, daß dem Verwaltungsstrafgesetz ein "Gewohnheitsrecht" fremd sei. Der Umstand, daß bisher gegen den Berufungswerber kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wäre für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Bedeutung. Die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers seien nicht geeignet, den im Spruch angeführten Sachverhalt zu widerlegen.

Da der Berufungswerber die gegenständlichen Werbungen ohne entsprechende Bewilligung im Sinne des § 84 StVO 1960 in einer Entfernung von weniger als 100 Meter zum Fahrbahnrand der B 145 außerhalb eines Ortsgebietes angebracht habe, sei das objektive Tatbild des § 84 Abs. 2 StVO 1960 gegeben.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwiderhandelt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können.

Eine irrige Auslegung von Bestimmungen (hier hinsichtlich des Ortsgebietes) vermöge jedoch nicht zu entschuldigen, da jedermann verpflichtet sei, sich mit den für seine Tätigkeit maßgebenden Vorschriften vertraut zu machen.

Sohin sei auch das subjektive Tatbild des § 84 Abs.2 StVO 1960 gegeben und ist daher der strafbare Tatbestand erfüllt.

Zur Strafbemessung verwies die Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG, welche in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden sei.

Insbesondere sei eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 (Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.8.1994, VerkR96-11286-1994) als erschwerend zu werten gewesen. Mildernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

Großflächige Werbungen in unmittelbarer Nähe von Straßen seien geeignet die Aufmerksamkeit von Kraftfahrern auf sich zu ziehen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß sich die Anbringung derartiger Werbungen negativ auf die Verkehrssicherheit auswirke. Darin wurde ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt erblickt.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe mit S 2.000,- wurde bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu S 10.000,-, bei dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und dem persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatl.

Nettoeinkommen ca. S 20.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepaßt und erforderlich erachtet, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

Überdies sei bei der vorgenommenen Strafzumessung auf den Gedanken der Generalprävention Bedacht zu nehmen gewesen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet sei.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus, daß sich die aufgestellten Werbungen in geschlossenen Ortsgebieten befänden. Die Werbetafeln seien von der Straßenmeisterei anläßlich eines Augenscheines auch genehmigt worden. Der Berufungswerber verwies auf einen ähnlich gelagerten und vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. zu seinen Gunsten entschiedenen Fall.

Der Berufungswerber setzt sich folglich mit dem Begriff des Ortsgebietes gemäß der Legaldefinition nach § 2 Abs.1 Z15 StVO auseinander und vermeint, daß dieser Begriff nicht mit § 84 Abs.2 leg.cit. gleichgesetzt werden dürfe, da Werbungen und Ankündigungen niemals Teil eines Straßennetzes sein könnten, soferne diese nicht auf oder über der Fahrbahn angebracht würden. Die zwischen dem Straßennetz liegenden Landflächen gehörten daher nicht zum Straßennetz und seien daher nicht "Ortsgebiet" im Sinne des § 2 Abs.1 Z15. Auch aus § 84 Abs.2 StVO ergebe sich, daß (nur) Werbungen und Ankündigungen an - und nicht auf - Straßen verboten seien.

Daraus leitet der Berufungswerber ab, daß der Begriff "Ortsgebiet" im Sinne des § 84 Abs.2 StVO auch jene Landflächen umfasse, die sich innerhalb des Hinweiszeichens "Ortstafel" (gemeint Ortsbeginn) und "Ortsende" befinden und zwischen den Straßen liegen.

Abschließend vermeint der Berufungswerber noch, daß der Gesetzgeber die Elemente der Strafbarkeit in einer Norm genau zu umschreiben habe, wobei wie im gegenständlich Fall bei Unklarheiten des Gesetzestextes wenigstens im Zweifel zugunsten des Beschuldigten vorzugehen sei.

Er beantragt die ergänzende Sachverhaltsermittlung anläßlich eines Ortsaugenscheines unter seiner Beiziehung und folglich die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Straferkenntnissen jeweils keine 10.000 S übersteigende Strafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (öffentlich mündlicher Verhandlungen) erwies sich als erforderlich, weil dies vom Berufungswerber gesondert beantragt wurde (§ 51e Abs.1 VStG). Zwecks Sichtung der Örtlichkeit wurden diese im Rahmen von Ortsaugenscheinen an sämtlichen "Tatörtlichkeiten" vorgenommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die oben genannten Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, und deren Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen bei gleichzeitiger Abhaltung von Ortsaugenscheinen, sowie der Anhörung bzw. dem ergänzenden Vorbringen des vom Berufungswerber entsendeten mit der Sachlage vertrauten und bevollmächtigten Firmenangehörigen. Ebenfalls wurde ein Firmenbuchauszug eingeholt. An den Berufungsverhandlungen nahm auch ein Vertreter der Erstbehörde teil.

4.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "P" Werbegesellschaft mbH.

Er hat aus dieser Funktion zu verantworten, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen "Werbungen" zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit angebracht waren. Die verfahrensgegenständlichen Plakatwände sind auf Holzständern fix im Boden verankert, wobei die Werbungen mit den Plakatwänden keine untrennbare Einheit darstellen. Diese sind als Papierplakate gestaltet und waren (und sind auch gegenwärtig) auf der Plakatwand mechanisch oder durch Kleber fixiert. Sowohl die Funktion des Berufungswerbers als Verantwortlicher als auch das Faktum der Werbungen blieb im Vorbringen und im Zuge der Berufungsverhandlungen unbestritten, sodaß diesbezüglich weitere Feststellungen entbehrlich waren.

Die B145 ist an den fraglichen Örtlichkeiten als Freilandstraße geführt und demnach an diesen Stellen nicht durch eine Ortstafel gekennzeichnet bzw. sind dort keine Ortsgebiete verordnet und kundgemacht. Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Werbungen ist daher eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Lediglich im Falle 2.) und 3.) - im Gemeindegebiet E - besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Positionierungen der Werbungen konnten im Ergebnis als mit den erstbehördlichen Feststellungen, welche auch mittels Fotos dokumentiert wurden, als ident nachvollzogen werden.

Eine gesonderte Bewilligung bestand hiefür nicht.

5. Rechtlich hat hiezu der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]). Eine solche lag hier nicht vor, was auch zutreffend als negatives Tatbestandsmerkmal in den Spruch der Erstbehörde aufgenommen wurde.

5.1.1. Diesem Wortlaut folgt, daß der Gesetzgeber darauf abstellt, daß sich dieses Verbot auf die Bereiche "innerhalb des Ortsgebietes und dort auf den Bereich innerhalb von 100 Meter vom Fahrbahnrand" erstreckt. Wie von der Erstbehörde so zutreffend wie umfangreich und folgerichtig unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, stellt auf die Positionierung der Werbungen innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes im Sinne der Kennzeichnung gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 ab.

Die Auffassung des Berufungswerbers, das "Ortsgebiet" im Sinne des § 84 StVO 1960 sei auch dann gegeben, wenn das Gebiet tatsächlich verbaut bzw. eine Widmung hiefür erteilt worden sei, ist verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A, ausgeführt, daß das Ortsgebiet im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 durch die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z 15 StVO 1960 festgelegt wird. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b) zu verstehen. Entscheidend dafür, daß Werbungen bzw.

Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 umfaßt sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Orts- od.

Stadtgebiet gehört (vgl. u.a. VwGH vom 20. Jänner 1988, Zl.

87/03/0181, mit weiterem Judikaturhinweis). Es wurde festgestellt und ist vom Berufungswerber - wie oben festgestellt - weder bestritten, daß die gegenständlichen Tafeln weniger als 100 m vom Fahrbahnrand gelegen sind, noch daß sie innerhalb eines Bereiches zwischen den genannten Hinweiszeichen gelegen wären. Wie das im vorliegenden Fall im Bereich der Tafeln bestehende Gebiet tatsächlich genützt wird, ist hier nicht von Bedeutung.

Gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs.2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (VwGH 21.9.1994, 94/03/0082). Eine solche lag hier jedoch in keinen der Fälle vor.

5.1.2. Das ist eben auf die Positionierung in bezug zur Straße (als Ortsgebiet oder Freilandstraße) abzustellen und nicht - wie vom Berufungswerber offenbar irrtümlich vermeint - ob der Aufstellort der Werbetafeln rein geographisch betrachtet etwa auch "von Ortstafeln umschlossen" ist, bedarf an sich keiner weiteren Erörterung. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.2.1968, 1427/67 wurde unter Bildung einer "Lotrechten" zum Straßenverlauf abgestellt, und dadurch festgestellt, ob die Werbung (dort Leuchtschrift) innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes lag. Auch im Sinne dieser Methodik mußte in den gegenständlichen Fällen zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß sich die Werbungen nicht innerhalb eines Ortsgebietes im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 befanden. Daher geht auch der Hinweis, des h. Erkenntnisses vom 8.3.1996, VwSen - 102535 ins Leere. Dabei ist noch zu bemerken, daß der vom Berufungswerber dargelegten Sicht letztlich viele geografische Punkte einem "Orts Gemeindegebiet" zuordnen ließen. Damit würde der von der Erstbehörde zutreffend dargelegte vom Gesetz intendierte Regelungszweck, nämlich die durch Werbungen und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer hintanzuhalten - über dessen Umfang und Tatsächlichkeit im Rahmen der Vollziehung nicht zu diskutieren ist - unterlaufen. Den Ausführungen des Berufungswerbers konnte daher in rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.

5.2. Im übrigen wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf das Verschulden, insbesondere auch auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen. Es vermag auch kein Zweifel am objektiven Aussagegehalt der Rechtsnorm erblickt werden.

Bei der Strafzumessung vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die mit 2.000 S bemessenen Geldstrafen keine Ermessensfehler erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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