Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530325/9/Re/Sta

Linz, 11.01.2006

 

 

 

VwSen-530325/9/Re/Sta Linz, am 11. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der B AG vom 12. April 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 29. März 2005, Ge20-126-2004, betreffend eine Auflagenvorschreibung im Rahmen der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 93 Abs.2 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung der B AG vom 12. April 2005 wir Folge gegeben.

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom
29. März 2005, Ge20-126-2004, wird in seinem Spruchteil A betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung insofern abgeändert, als der erste Absatz des Auflagepunkte 16. dieses Spruchabschnittes zu lauten hat wie folgt: "Der Fußboden in der Feinkost muss der Bewertungsgruppe R10 gemäß BGR 181 - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (bisher ZH 1/571) vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ vom Oktober 1993 in der aktualisierten Fassung 2003 entsprechen:"

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

§ 93 Abs.2 und 3 ASchG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem Bescheid vom 29. März 2005, Ge20-126-2004, über Antrag der B Aktiengesellschaft, W N, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelverkaufsmarktes mit Pkw-Stellplätzen auf dem Gst. Nr. der KG. U in der Gemeinde G unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflagenpunkte 14. bis 17. wurden über Antrag des Vertreters des Arbeitsinspektorates zum Schutz der Arbeitnehmer im Grunde des § 93 Abs.2 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgeschrieben. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anberaumung und Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 17. Februar 2005 und am 9. März 2005, jeweils unter Beiziehung eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels.

 

Gegen den zitierten Genehmigungsbescheid vom 29. März 2005 hat die B Aktiengesellschaft, W N, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser Berufung wird ausdrücklich und ausschließlich der Auflagepunkt 16. des zitierten Genehmigungsbescheides bekämpft.

Dieser Auflagepunkt lautet:

"Der Fußboden in der Feinkost muss der Bewertungsgruppe R11 gemäß BGR 181 - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (bisher ZH 1/571) vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ vom Oktober 1993 in der aktualisierten Fassung 2003 entsprechen:

Über den ordnungsgemäßen Einbau unter Verwendung der beantragten und vorgeschriebenen Rutschfestigkeitsklassen ist von einem Befugten Unternehmen ein Attest auszustellen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzubewahren."

 

Dieser Auflagepunkt wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, gemäß Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Juli 2003, Zl. 461.204/26-III/2/03, sei die Anforderung an die Rutschfestigkeit von Fußböden in Feinkostabteilungen und Fleischbearbeitungsräumen in Filialen von Einzelhandelsketten geregelt und sei dort unter Punkt 1. angeführt, dass als Standardwert der Rutschsicherheit für den Feinkostbereich R10 heranzuziehen sei. Unter bestimmten Parametern sei sogar eine Abweichung auf R9 im Sinne einer Ausnahme gemäß § 95 ASchG zugelassen. Die Forderung des Arbeitsinspektorates sei daher im gegenständlichen Feinkostbereich von R11 auf R10 zu korrigieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-126-2004.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde zur eingebrachten Berufung der B Aktiengesellschaft eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wels eingeholt hat. Darin beantragt der zuständige Arbeitsinspektor die Abweisung der Berufung gegen die Auflage 16 und verweist auf die ausführliche Begründung zur Vorschreibung dieser Auflage in der Niederschrift vom 5. März 2005. Ausdrücklich wird in dieser Äußerung des Arbeitsinspektorates Wels vom 11. Mai 2005 festgestellt, dass unter Feinkostabteilung der gegenständlichen Betriebsanlage neben der Bedienung der Kundschaft mit unverpackten Wurstwaren sowie Bedienung der Kundschaft mit Brot und Backwaren auch die Herstellung von Backwaren mit einem Backofen mit einer Leistung von
28 kW sowie das Braten von Hühnern, Schweinsbraten u.ä. mit Heißluftdämpfer mit einer Leistung von 14 kW ausgeführt werde. Für diese Bereiche seien in der
BGR 181, Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ vom Oktober 1993 in der aktualisierten Fassung Oktober 2003 folgende Werte vorgesehen:

1. 11.3.1 Bedienungsgang für Fleisch und Wurst für unverpackte Ware R11

2. 11.4 Bedienungsgang für Brot und Backwaren, unverpackte Ware R10

3. 11.10.1 Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen zum Herstellen von Backwaren R11

4. 11.11 Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusen oder ortsfesten Grillanlagen R12 V 4

 

Daraus ergebe sich zum Schutz der Arbeitnehmer die geforderte Rutschfestigkeit des Bodens mit der Bewertungsgruppe R11.

 

Darüber hinaus wird in dieser Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der in der Berufung angeführte Anlass des BMWA vom 1. Juli 2003, Zl. 461204/26-III/2/03, auf der Grundlage basiere, dass im Feinkostbereich laut Merkblatt für Bedienungsgänge für Fleisch und Wurst, verpackte Ware bzw. Bedienungsgänge für Käse und Käseerzeugnisse, unverpackte Ware die Bewertungsgruppe R10 ausreichend sei. Auf Grund der zusätzlichen Beurteilung der Tätigkeiten "Herstellen von Backwaren mit Backofen sowie Braten von Hühnern, Schweinsbraten u.ä. mit Heißluftdämpfer" sei jedoch die Bewertungsgruppe R11 vorzusehen und der angesprochene Erlass nicht relevant.

 

Im Rahmen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängigen Berufungsverfahrens wurde in Bezug auf die ergänzende Äußerung des Arbeitsinspektorates Wels vom 11. Mai 2005 Parteiengehör gewahrt und hat die B Aktiengesellschaft hiezu mit Schreiben vom 20. Juni 2005 ausgeführt, dass ihrer Meinung nach als Anforderung an die Rutschfestigkeit von Fußböden in Feinkostabteilungen laut ZAI-Erlass vom 1. Juli 2003 der Standardwert R10 ausreichend und daher auch heranzuziehen sei. Tätigkeiten wie Herstellen von Backwaren im Backofen und Betrieb eines Heißluftdämpfers würden die Anforderungen an den Reibwert nicht erhöhen. In jeder B-Feinkost sei ein Backofen aufgestellt und würden im Heißluftdämpfer nur geringe Mengen an Hühner gebraten. Hauptsächlich diene der Dämpfer zum Warmhalten der angebotenen Waren. Dies führe nicht zu Fettaustritten in den angrenzenden Arbeitsbereich. Außerdem sei es bisher zu keinen nennenswerten Unfällen in Bezug auf den Reibwert des Bodenbelages in den ca. 1.000 Feinkostfilialen gekommen. Es sei daher der Auflagepunkt 16. betreffend die Rutschfestigkeitsklasse von R11 auf R10 abzuändern.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren (darunter auch das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Sinne der Gewerbeordnung 1994) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs.3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 letzter Satz anzuwenden.

 

Gemäß 92 Abs.2 leg.cit. ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

  1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder

die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

 

 

Zum Schutze der Arbeitnehmer in Bezug auf die Anforderungen an die Rutschfestigkeit von Fußböden in Feinkostabeilungen und Fleischbearbeitungsräumen in Filialen von Einzelhandelsketten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion III, Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion (Zentralarbeitsinspektorat) den in der Berufung und in der Stellungnahme zur Berufung bereits angesprochenen Erlass vom 1. Juli 2003, GZ. 461.204/26-III/2/03, gerichtet an die Arbeitsinspektorate für den 1. - 19. Aufsichtsbezirk, ausgesandt. Derartige Erlässe sind für die Arbeitsinspektorate als Weisungen von der Oberbehörde anzusehen.

 

In diesem Erlass werden ausdrücklich die Anforderungen an die Rutschfestigkeit von Fußböden in Feinkostabteilungen und Fleischbearbeitungsräumen in Filialen von Einzelhandelsketten geregelt. In Bezug auf Feinkostbereiche derartiger Filialen wird ausgeführt: "Als Standardwert der Rutschsicherheit ist für Feinkostbereiche R10 heranzuziehen. Eine Abweichung auf R9 im Sinne einer Ausnahme gemäß § 95 ASchG soll zulässig sein, wenn Ersatzmaßnahmen getroffen sind wie:

 

 

Für Feinkostbereiche ist kein besonderer Verdrängungsraum des Fußbodens erforderlich."

 

Offensichtlich aufgrund der deutlichen Aussagen in diesem Erlass und eines Kontaktes zwischen dem Arbeitsinspektorat Wels und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat das für die gegenständliche Anlage zuständige Arbeitsinspektorat Wels mit ergänzender Äußerung vom 12. Dezember 2005, GZ. 051-016/15-19/05, gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mitgeteilt, dass der Berufung der B AG zugestimmt werde.

 

Diese ausdrückliche Zustimmung zum Berufungsvorbringen der B AG ermöglichte der Berufungsbehörde die Abänderung der bekämpfen Auflage im begehrten Umfang. Dies auch aufgrund der Tatsache, als der mehrfach zitierte Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Juli 2003 im Sinne des Berufungsvorbringens der B AG als schlüssig erscheint und offensichtlich bundesweit gleiche Anforderungen an gleich ausgestattete Feinkostabteilungen herbeiführen soll. Wenn in der zunächst eingebrachten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wels auf das Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181) verwiesen und daraus für Bedienungsgänge für Fleisch und Wurst, unverpackte Ware R11 gefordert wurde, so wurde offensichtlich zu diesem Zeitpunkt der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit insofern nicht vollständig zutreffend ausgelegt, als die Zitierung dieses BGR 181 dort lediglich als Information über die für die Entscheidung berücksichtigten Grundlagen angeführt wurde, somit aussagt, dass bei der erlassmäßigen Festlegung der Rutschsicherheit R10 für Feinkostbereiche auch die BGR 181 berücksichtigt wurde.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war es somit wie im Spruch zu entscheiden und die bekämpfte Auflage entsprechend abzuändern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro für die Einbringung der Berufung angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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