Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530327/15/Ki/Da

Linz, 11.08.2005

 

 

 

VwSen-530327/15/Ki/Da Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung

  1. der Marktgemeinde S, vertreten durch Bürgermeister H M, vom 18.5.2005 und
  2. von Frau I N, N, U, Herrn O E sen., N, U, Herrn O E jun., N, U, Herrn J R, N, U, Frau R T, N, U, Freiwillige Feuerwehr N, vertreten durch Kdt. F R, N, U, Herrn F L, N, U und Herrn G E, N, U, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 19.5.2005,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.5.2005, Wa10-538-19-2004-Hon, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz 1997 zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 49 Schifffahrtsgesetz 1997

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 2.5.2005, Wa-10-538-19-2004-Hon, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der D C GmbH, P, N die Bewilligung zur Errichtung einer privaten festen Schifffahrtsanlage (Steganlage mit einer Länge von 15 m und einer Breite von 3 m in der Marktgemeinde St.Martin i.M. - Untermühl, linkes Donauufer, Donau-Strom-km 2167,9 -2 m und 2167,9 -52 m, Donau-Grundstück 2152, KG: Neuhaus) erteilt.

 

2. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen, welche eine Versagung der Genehmigung anstreben.

 

Diese Berufungen wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Berufung werden verschiedene Argumente gegen das beantragte Projekt vorgebracht, konkrete Umstände, die Berufungswerber wären in den durch das Schifffahrtsgesetz erworbenen oder dinglichen Rechten an der betroffenen Liegenschaft verletzt, werden jedoch nicht vorgebracht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegenstehen und auf verschiedene taxativ aufgezählte Erfordernisse, öffentliche Interessen, Vereinbarungen und Bestimmungen Bedacht genommen wurde.

 

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen

  1. auf Grund dieses Teiles erworbener Rechte und
  2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 48 Z3 Schifffahrtsgesetz (Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen) den Inhalt des Bewilligungsantrages, begründet aber nicht selbst Rechte bestimmter Personen, sondern setzt vielmehr solche Rechte voraus. Unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung sind jene Rechte zu verstehen, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 Abs.1 entgegenstehen, d.h. Rechte, die auf Grund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (VwGH 98/03/0044 vom 28.2.2001 u.a.).

 

Daraus folgt, dass die für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorschriften des Schifffahrtsgesetzes zwar dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft Parteistellung einräumen, zu diesem Personenkreis können jedoch nur dinglich Berechtigte an solchen Liegenschaften gezählt werden, die von der Bewilligungspflicht der Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden (VwGH 96/03/0241 vom 13.11.1996).

 

Im vorliegenden Falle ist demnach zu prüfen, inwieweit die Einschreiter Rechte haben, welche einer Bewilligung der gegenständlichen Schifffahrtsanlage entgegenstehen würden. Solche Rechte der Einschreiter sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurden auch keine behauptet.

 

Der Berufungsentscheidung ist daher zu Grunde zu legen, dass weder bestehende Rechte nach dem Schifffahrtsgesetz noch dingliche Rechte an der betroffenen Liegenschaft für die Berufungswerber bestehen und daher den Einschreitern keine Parteistellung zukommt.

 

Die Berufungen waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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