Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530328/9/Re/Sta

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-530328/9/Re/Sta Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn J S, W, T, und des Herrn R S, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
20. Mai 2005, Zl. Ge20-7815-8-2005-Gut/Gru, betreffend die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage im Grunde des § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 2005, Ge20-7815-8-2005-Gut/Gru, in seinem Spruchteil I abgeändert wird und nunmehr lautet:

"I. Dem Ansuchen des E B, P, wird Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage im Standort P, W, durch das Offenhalten des Einfahrtstores (Gittertor bei der Grundstückszufahrt) während der genehmigten Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei einem maximalen Verkehrsaufkommen ab 18.00 Uhr von 4 PKW-Zu- und 4 PKW-Abfahrten in einer Stunde, nach Maßgabe folgender bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen:

- Lärmtechnisches Projekt Büro TAS Schreiner GmbH vom 15.4.2004,
GZ: 05-0100T und der im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Mai 2005, Ge20-7815-8-2005-Gut/Prk, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, festgelegten Beschreibung der Betriebsanlage erteilt."

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 81 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 20. Mai 2005, Ge20-7815-8-2005-Gut/Gru, über Antrag des Herrn E B, P, W, vom 25. Mai 2005, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in P, W, durch Offenhalten des Einfahrtstores während der genehmigten Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr, erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien zur Ermittlung der Ist-Situation Lärmmessungen bei den nächstgelegenen Anrainerliegenschaften durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die örtliche Ist-Situation im gesamten Messzeitraum durch KFZ-Bewegungen auf den umliegenden Straßen verursacht würde. Bereits im April 2002 anlässlich eines Verfahrens zur Veränderung der Betriebszeiten seien Schallpegelmessungen durchgeführt worden, welche mit der nunmehrigen ermittelten Ist-Situation im Wesentlichen übereinstimmen. Es wurde dabei ein LAeq zwischen 50,3 und 53,8 dB bzw. zwischen 51,8 und 53 dB sowie Spitzenpegel von 55,1 bis 62,4 dB bzw. von 59,3 bis 67 dB ermittelt. Das vom Antragsteller beigebrachte schalltechnische Projekt der TAS S GmbH, Linz, vom 15. April 2005, GZ. 05-0100T, geht in der ungünstigsten Stunde im Abendzeitraum von 4 PKW-Zu- und 4 PKW-Abfahrten aus. Unter der Annahme dieser Fahrbewegungen würden die betriebsbedingten Immissionen durch das Zu- und Abfahren um mindestens 20 dB unter der bestehenden Ist-Situation beim nächstgelegenen Nachbargrundstück liegen. Beim Messpunkt 2 sogar um mindestens 27 dB unter der örtlichen Ist-Situation. In Bezug auf die Beurteilung von Geruchs- bzw. Staubbelästigungen wird auf die vorbeiführende Wiener Bundesstraße B1 verwiesen, bei welcher von einem Verkehrsaufkommen von jedenfalls mehr als 10.000 Fahrzeugen pro Stunde auszugehen ist. Auch die in der Nähe liegende Trauner Kreuzung sei durch hohes Verkehrsaufkommen gekennzeichnet. Die projektsgemäßen zusätzlichen je 4 PKW-Zu- und Abfahrten könnten die diesbezügliche Immissionssituation keinesfalls verändern.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J und R S mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 (richtig wohl: 13. Juni 2005), der Post zur Beförderung übergeben am 14. Juli 2005 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird der oben zitierte Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, durch das Offenhalten des Tores in der genehmigten Zeit sei eine unzumutbare Lärmbelästigung und in weiterer Folge eine gesundheitliche Belastung in den Abendstunden zu erwarten. Im Projekt sei davon ausgegangen worden, dass in der ungünstigsten Stunde im Abendzeitraum 4 PKW-Zu- und 4 PKW-Abfahrten erfolgen würden. Durch die Erteilung der Bewilligung seien die Zu- und Abfahrten in den Abendstunden jedoch nicht auf 4 PKW-Zu- und Abfahrten beschränkt, sodass möglicherweise mehr als 4 PKW-Zu- oder Abfahrten durchgeführt würden. Die KFZ-Bewegungen der umliegenden Straßen seien als monotoner Lärm erträglich und nehmen in den Abendstunden deutlich ab, der Lärm im Einfahrtsbereich des Betriebes werde jedoch durch Bremsen, Stehen bleiben, Starten und Anfahren verursacht. Bei der Entscheidung seien diese Störungen in der Ruhephase nicht berücksichtigt worden bzw. sei die Lärmsituation aus medizinischer Sicht nicht beurteilt worden, was daher gefordert werde. Geruchs- und Staubbelästigungen seien schon sporadisch während der bisherigen Betriebszeit festzustellen, da vermutlich Auflagen und Bedingungen der Betriebsbewilligung nicht eingehalten würden. Durch die Verlängerung der Betriebszeit sei zu erwarten, dass sich diese Situation verschlechtere und auch auf die Abendstunden verlagert werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG nicht erhoben.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt und vom Unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere auf Grund der ausreichenden Unterlagen im vorgelegten Verfahrensakt nicht für erforderlich gehalten.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-7815-8-2005 sowie die zu Grunde liegenden Anlagengenehmigungen in Bezug auf die gegenständliche Anlage gemäß Bescheid vom 9. April 1990, Ge-7815/4-1990 (Errichtung und Betrieb einer KFZ-Werkstätte samt Einbau einer Spritz- und Trockenkammer gemäß § 77 GewO 1973) und Bescheid betreffend die Änderung der Anlage gemäß § 81 GewO 1994 durch Verlängerung der Betriebszeiten vom 14. Mai 2002, Ge20-7815-7-2002.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Dem bekämpften Bescheid liegt der Antrag des E B, P, auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Aufhebung des Auflagenpunktes 3 des Bescheides vom 14. Mai 2002, Ge20-7815-7-2002, im Standort P, W, zu Grunde. Als Projektsbestandteil beigebracht wurde auch das vom Konsenswerber in Auftrag gegebene schalltechnische Projekt betreffend "Betriebseinfahrt-KFZ-Spenglerei B" erstellt von der TAS S GmbH, Linz, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 15. April 2005, GZ. 05-0100T. Dieses schalltechnische Projekt enthält neben den Ergebnissen der durchgeführten Lärmmessungen als Grundlage den Willen des Konsenswerbers einerseits als Vorgabe für die Erstellung des Projektes, andererseits auch als konkretisierenden Inhalt des gegenüber der Gewerbebehörde in einem gestellten Antrages. Der gestellte Genehmigungsantrag wird so durch diese Projektsunterlage insoferne konkretisiert, als darin davon ausgegangen wird, dass die Öffnung des Einfahrtstores zum Grundstück der Firma B zwar einerseits unter Entfall des Auflagenpunktes 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2002 auch nach 18.00 Uhr begehrt wird, dies jedoch andererseits unter Zugrundelegung eines maximalen Betriebszustandes mit einem Betriebsaufkommen von maximal 4 PKW-Zu- und 4 PKW-Abfahrten pro Stunde in diesem Abendzeitraum. Gerade diese den maximalen Betriebsumfang festlegende bzw. konkretisierende Angabe von maximalen Zu- und Abfahrten beim gegenständlichen Tor in den Abendstunden veranlasste die belangte Behörde zu Recht die Durchführung des beantragten Verfahrens nach § 81 GewO 1994, da die Durchführung eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 lediglich den bedingungslosen Entfall einer Auflage beinhalten würde. Im Ergebnis wird durch den Abschluss des gegenständlichen Verfahrens aber auch der zitierten Auflage 3. des Bescheides vom 14.5.2002 derogiert.

 

Dem durchgeführten Genehmigungsverfahren liegt nunmehr das oben angesprochene schalltechnische Projekt des lärmtechnischen Büros TAS S GmbH vom 15. April 2005 zu Grunde, welches insbesondere auch in Bezug auf den unmittelbar gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Einfahrtstor gelegenen bzw. gewählten Messpunkt 1, aber auch in Bezug auf den Messpunkt 2 unter Berücksichtigung der vorgegebenen Anzahl der Fahrbewegungen zur Aussage kommt, dass betriebsbedingte Immissionen, verursacht durch PKW-Zu- und Abfahrten um mindestens 20 dB unter der bereits bestehenden, umgebungsbedingt verursachten Ist-Situation liegen. Aus schalltechnischer Sicht konnten daher Auswirkungen auf die umgebungsbedingte Schall-Ist-Situation ausgeschlossen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass bei den durchgeführten Messungen KFZ-Zu- und Abfahrten mit unterschiedlichen PKW-Typen, darunter auch ein Lieferwagen, simuliert wurden und vor, nach und während diesen betrieblichen Simulationen Ist-Bestandsmessungen ohne Beeinflussung durch betriebliche Tätigkeiten durchgeführt wurden.

 

Sowohl der Verfasser des lärmtechnischen Projektes als auch der, dem in der Folge durchgeführten gewerbebehördlichen Ermittlungsverfahren beigezogene technische Amtssachverständige weisen ausdrücklich darauf hin, dass die bestehende Ist-Situation wesentlich bestimmt wird durch die unmittelbar am Betriebsareal vorbeilaufende Wiener Bundesstraße B1 und der dort befindlichen Kreuzung mit der Umfahrungsstraße Traun ("Trauner Kreuzung"). Der technische Amtssachverständige stellt fest, dass allein auf der Wiener Bundesstraße B1 von einem Verkehrsaufkommen von jedenfalls mehr als 10.000 Fahrzeugen pro Stunde auszugehen ist. Auch der Trauner Umfahrung ist ein sehr hohes Verkehrsaufkommen zuzurechnen. Verglichen mit diesen Fahrzeugbewegungen an den vorbeiführenden öffentlichen Straßen sind - wie auch die Messergebnisse zeigen, die verfahrensgegenständlichen zusätzlichen 4 PKW-Zu- bzw. 4 Abfahrten von völlig untergeordneter Bedeutung. Diese zu beurteilenden Fahrbewegungen können lärmmesstechnisch zu keiner Änderung der Ist-Situation beitragen und sind auch in Bezug auf Geruchs- bzw. Staubbelastungen nicht relevierbar.

 

Sowohl das schalltechnische Projekt der TAS S GmbH, als auch das darauf aufbauende Gutachten des gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung erscheinen dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen bzw. sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen sind nicht geeignet, diese Gutachten mit Erfolg zu bekämpfen bzw. zu widerlegen.

 

Die Berufungswerber gehen insbesondere davon aus, dass durch die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung die Zu- und Abfahrten in den Abendstunden nicht nur auf die 4 PKW-Zu- bzw. Abfahrten beschränkt seien, sondern mehr Fahrbewegungen stattfinden sowie ein ständiges Öffnen und Schließen des Betriebstores durchgeführt würde. All diese Befürchtungen sind jedoch einerseits nicht weiter begründet, andererseits nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Es wurde durch Ergänzung bzw. Konkretisierung des Spruches klargestellt, dass der Beurteilung die angegebenen 4 Zu- bzw. 4 Abfahrten zu Grunde gelegt wurden und die Genehmigung daher nur in diesem Umfang erteilt wird. Darüber hinausgehende Fahrbewegungen würden eine nicht genehmigte Anlagenänderung darstellen, wobei der Anlageninhaber in einem solchen Falle mit Konsequenzen zu rechnen hat. Jedenfalls kann die Vermutung oder Befürchtung eines konsenswidrigen Verhaltens nicht die Erteilung einer Bewilligung verhindern.

 

Festzustellen ist weiters, dass Gegenstand des Verfahrens das Tor zum Werksgelände ist, nicht jedoch das Hallentor, das - so die unverändert gebliebene Auflage 1. des Bescheides vom 14. Mai 2002 - in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr grundsätzlich geschlossen zu halten ist (ausgenommen für kurzfristiges Öffnen beim Ein- und Ausfahren).

 

Eine medizinische Beurteilung war im gegenständlichen Falle nicht erforderlich, da keine Verschlechterung der Immissionssituation durch die erteilte Genehmigung zu erwarten ist.

 

Weitere konkretisierte Berufungsvorbringen liegen nicht vor, sondern enthalten lediglich allgemein gehaltene Behauptungen, es lägen zB Geruchs- und Staubbelästigungen vor, ohne im Detail zu begründen, worin eine Unzumutbarkeit gesehen werde, ohne diese fachlich zu begründen und sogar ohne zu konkretisieren, welcher Emissionsquelle diese Belästigungen zugeordnet werden könnten.

 

Die Berufungsvorbringen enthalten somit einerseits keine auf gleicher fachlicher Ebene gegenüber den Sachverständigenbeurteilungen befindliche Aussagen, andererseits keine, die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Ausführungen und waren daher nicht in der Lage, das nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommene Ergebnis der belangten Behörde und somit den Bescheidinhalt mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung nur insoferne gefolgt werden konnte, als der Spruch im Sinne des zu Grunde liegenden Konsensantrages zu konkretisieren war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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